{"status":"available","doknr":"OLD306992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0811.12B1220.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"12 B 1220/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht \nbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt \nnicht vor. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur \nsolche, die es erwarten lassen, daß eine Beschwerde in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren jedenfalls im Ergebnis \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Davon kann \nhier nicht ausgegangen werden. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch für die \nbegehrte Sicherungsanordnung maßgeblich deshalb verneint, weil \nsowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene die in der \nStellenausschreibung geforderten Voraussetzungen für die \nfragliche Beförderungsstelle erfüllen, beide in ihrem \nderzeitigen Statusamt hinsichtlich ihrer Leistung mit \"sehr \ngut\" und hinsichtlich ihrer Eignung mit \"hervorragend\" \nbeurteilt wurden und der Antragsgegner bei Ausübung seines \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Auswahlermessens \nnicht gehindert war, zugunsten des Beigeladenen dessen \numfassendere Leitungserfahrung zu berücksichtigen.\n\n4\n\nDem ist aus der Sicht des Senats beizutreten. Bei - wie \nhier - gleichwertigen aktuellen dienstlichen Beurteilungen der \nBewerber um eine Beförderungsstelle ist es dem pflichtgemäßen, \ngerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbaren weiten \nErmessen des Dienstherrn überlassen, welchen weiteren \nsachlichen Gesichtspunkten (Hilfskriterien) er bei seiner \nAuswahlentscheidung nunmehr das größere bzw. ausschlaggebende \nGewicht beimißt, wenn durch das gewählte Auswahlkriterium das \nLeistungsprinzip selbst nicht in Frage gestellt wird. Diese \nGesichtspunkte können sich auch auf die Anforderungen des \nangestrebten Amtes (\"Anforderungsprofil\") beziehen. Dabei ist \nes ebenfalls Sache des Dienstherrn, die Anforderungen und \nsonstigen sachlichen Umstände zu gewichten, die mit dem \nbetreffenden Amt verbunden sind. Dieser Akt wertender \nErkenntnis ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.\n\n5\n\nHiervon ausgehend begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, \ndaß der Antragsgegner die Auswahlentscheidung zugunsten des \nBeigeladenen auf das Hilfskriterium der umfassenderen \nLeitungserfahrung gestützt hat. Er bewegt sich hiermit in den \nGrenzen seines im übrigen die Aufstellung einer starren \nRangfolge von Hilfskriterien hindernden Beurteilungsrahmens, \nwenn er diesem bereits durch die Bezeichnung des in Rede \nstehenden Dienstpostens (\"Geschäftsleiter/in\") mit besonderem \nGewicht versehenen Umstand, der auch das Leistungsprinzip \nnicht in Frage stellt, ausschlaggebende Bedeutung beimißt.\n\n6\n\nDer Antragsteller macht hiergegen mit dem Zulassungsantrag \nzu Unrecht geltend, daß das Hilfskriterium der umfassenderen \nLeitungserfahrung bei der Bewerberauswahl hätte zurücktreten \nund stattdessen auf Kenntnisse im Umgang mit moderner \nInformationstechnik hätte abgestellt werden müssen. Insoweit \ndringt er jedoch schon mit seiner Argumentation nicht durch, \nhierbei handele es sich um ein sachnäheres Kriterium. Die \nhierauf bezogenen Ausführungen in der Zulassungsschrift \nverkennen bereits den insoweit bestehenden eingangs \ndargestellten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Zudem \nlassen sie außer Betracht, daß der Umgang mit \nInformationstechnik anders als die Erfüllung von Leitungs- und \nOrganisationsaufgaben nur einen Teilbereich der einem \nGeschäftsleiter obliegenden Aufgaben darstellt. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag \ndes Antragstellers, bei Anwendung des Hilfskriteriums der \numfassenderen Leitungserfahrung habe der Antragsgegner es \nversäumt, nach der jeweiligen Größe der Behörden qualitativ zu \ndifferenzieren, in denen der Beigeladene als Geschäftsleiter \nund der Antragsteller als stellvertretender Geschäftsleiter - \njeweils langjährig - tätig sind. Diese Erwägungen verkennen, \ndaß der Antragsgegner bei Anwendung des Merkmals der \nLeitungserfahrung rechtsfehlerfrei darauf abgestellt hat, daß \ndie vollumfängliche Wahrnehmung einer Geschäftsleiterfunktion \n- unabhängig von der Größe der jeweiligen Behörde - \nLeitungskompetenz in einem Maß erfordert, das in der \nStellvertreterposition nicht in gleicher Weise vorauszusetzen \nist. Daß die Leitungserfahrung eines Geschäftsleiters in \ndiesem Sinne komplexer angelegt ist als die eines \nstellvertretenden Geschäftsleiters wird auch durch die \nAusführungen im Zulassungsantrag letztlich nicht nachhaltig in \nFrage gestellt. Zwar weist der Antragsteller darauf hin, daß \ner selbst viele Jahre in Teilbereichen selbständige \nTätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Geschäftsleiters \nwahrgenommen habe und wahrnehme. Dem hat der Antragsgegner \njedoch zutreffend vergleichend entgegengehalten, daß der \nBeigeladene die Aufgaben eines Geschäftsleiters vollumfänglich \nwahrnimmt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/12-b-1220-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/12-b-1220-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306992","retrieved":"2026-07-09 03:35:20.178820+00:00"}}