{"status":"available","doknr":"OLD306991","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0811.10B1428.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"10 B 1428/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet.\n\n3\n\nDer angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts begegnet \nweder den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner \nRichtigkeit noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten auf (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNrn. 1 und 2 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der an sie \ngerichteten und für sofort vollziehbar erklärten \nDuldungsverfügung vom 24. März 1999 abgelehnt. Es hat im \neinzelnen ausgeführt, die streitige Duldungsverfügung erweise \nsich bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als \nrechtmäßig. Hiervon ausgehend falle auch die im übrigen im \nVerfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die \nAntragstellerin greift mit ihrem Zulassungsvorbringen diese \nInteressenabwägung an. Sie macht geltend, das \nVerwaltungsgericht habe schon deshalb ein überwiegendes \nInteresse an der Aussetzung der Verfügung annehmen müssen, \nweil diese offensichtlich rechtswidrig sei, zumindest aber in \nihrer Rechtmäßigkeit erheblichen Bedenken unterliege. Für eine \nsolche offensichtliche bzw. ernstlich in Erwägung zu ziehende \nRechtswidrigkeit der Duldungsverfügung geben die Darlegungen \nder Antragstellerin im Zulassungsverfahren jedoch keinen \nAnlaß.\n\n5\n\nDie in bezug auf die Bestimmtheit der streitigen Verfügung \nangebrachten Zweifel teilt der Senat nicht. Der Antragsgegner \nverfolgt mit der streitigen Maßnahme das Ziel, seine gegenüber \ndem Sohn der Antragstellerin ergangene und seit dem 9. Juni \n1997 bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1997 \nmit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Durch diese \nOrdnungsverfügung ist der Sohn der Antragstellerin als Bauherr \nverpflichtet worden, die auf dem Grundstück K. \nStraße 58 in K. von ihm Ende 1996 ohne Baugenehmigung zu \nWohn- und Bürozwecken umgebaute grenzständige Garage \nzurückzubauen und ihrer ursprünglich genehmigten Nutzung als \nGarage (Bauscheine vom 6. Mai 1986 und 14. Januar 1987) wieder \nzuzuführen, ferner die auf dem Garagendach befindliche \nDachterrasse so zurückzubauen, daß die mit \nNachtragsbaugenehmigung vom 5. April 1988 genehmigte \nDachterrasse entsteht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin \ndes Grundstücks, auf dem die betroffenen Baulichkeiten \naufstehen. Zur Überwindung dieser Rechtsstellung hat der \nAntragsgegner ihr mit der hier streitigen Verfügung \naufgegeben, diese ihren Sohn treffenden Verpflichtungen zu \ndulden.\n\n6\n\nWas die Antragstellerin zu dulden verpflichtet wird, wird \naus den Ziffern 1 und 2 der an sie gerichteten Verfügung \nhinreichend bestimmt verdeutlicht. Wie sich der betroffene \nBautenbestand und dessen Nutzung zum Zeitpunkt des Erlasses \nder hier streitigen Verfügung darstellt, ist der \nAntragstellerin, die auf dem Grundstück ihren Wohnsitz hat, \nbekannt. Welcher bauliche Zustand und welche Nutzung auf der \nGrundlage der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom \n22. Januar 1997 zu bewirken ist, hat der Antragsgegner auch \nder Antragstellerin gegenüber hinreichend verdeutlicht. Er hat \nauf die Bauscheine vom 6. Mai 1986 und 14. Januar 1987 - wegen \nder Ausgestaltung und Nutzung der ehemaligen Garage - und auf \nden Nachtragsbauschein vom 5. April 1988 - wegen der \nTerrassenanlage auf dem Dach dieser Baulichkeit - Bezug \ngenommen. Er hat die an den Sohn der Antragstellerin als \nBauherrn gerichtete Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1997, die \nebenfalls an diesen gerichtete Verfügung vom 24. März 1999 \nüber Maßnahmen des Verwaltungszwangs und eine \nAnsichtszeichnung aus den der Nachtragsgenehmigung vom \n5. April 1988 zugehörigen Bauvorlagen beigefügt. Schon durch \ndiesen Inhalt der Duldungsverfügung unter Einschluß der \nbeigefügten weiteren Unterlagen ist die Antragstellerin in den \nStand gesetzt worden, hinreichend zu erkennen, welche \nMaßnahmen sie im einzelnen zu dulden verpflichtet wird. Daß \ndie angeführten Bauscheine selbst bzw. die jeweils zugehörigen \nBauzeichnungen der Duldungsverfügung nicht beigefügt worden \nsind, ist vor diesem Hintergrund unschädlich. Jene Bauscheine \nbetrafen Baugenehmigungsverfahren, die von dem \n- zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann der Antragstellerin \nals Bauherrn und Miteigentümer des betroffenen Grundstücks \nneben der Antragstellerin eingeleitet worden sind. Daß die \nAntragstellerin seinerzeit keine Kenntnis von den zur \nGenehmigung gestellten, später genehmigten und verwirklichten \nVorhaben hatte, ist nicht dargetan. Im übrigen kommt der \nAntragstellerin ohne weiteres die Möglichkeit zu, ergänzend in \ndie genannten Bauscheine nebst den zugehörigen Bauvorlagen \nbeim Antragsgegner einzusehen. Ob sich diese Unterlagen nicht \nohnehin in ihrem Besitz befinden (sie ist Rechtsnachfolgerin \nnach dem seinerzeit durch diese Bauscheine Begünstigten) bzw. \nob ihr Sohn als damaliger Entwurfsverfasser diese noch besitzt \nund die Antragstellerin auch dort in die Bauscheine Einsicht \nnehmen kann, bedarf damit keiner Vertiefung.\n\n7\n\nDaß in dem letzten Satz der Ziffer 1 der Duldungsverfügung \n(\"Hierzu sind ... zu entfernen\") das Wort \"insbesondere\" \nfehlt, ist als offenkundiger Schreibfehler nicht geeignet, \nUnklarheiten über den Umfang der zu duldenden Maßnahmen \nherbeizuführen. Der exakte Wortlaut der von dem Sohn der \nAntragstellerin vorzunehmenden Maßnahmen folgt, wie \nausgeführt, jedenfalls aus den der Duldungsanordnung \nbeigefügten Bescheiden vom 22. Januar 1997 und 24. März 1999. \nDiese sind gerade deshalb beigeschlossen worden, um den \n\"genauen Wortlaut\" der Forderungen zu verdeutlichen.\n\n8\n\nWenn mit dem Zulassungsantrag die Berechtigung des \nAntragsgegners in Zweifel gezogen wird, durch \nDuldungsverfügung anzuordnen, \"daß ein Dritter ihr Eigentum in \nbestimmter Weise nutzen und zu diesem Zweck bauliche Anlagen \nauf ihrem Grundstück herstellen dürfe\", verfängt dies bei den \nhier zu beurteilenden Gegebenheiten nicht. Es geht im zu \nentscheidenden Fall nämlich nicht darum, daß eine \nBaugenehmigung, die einem mit dem Grundeigentümer nicht \nidentischen Bauherrn unbeschadet privater Rechte Dritter \nerteilt worden ist, ausgenutzt werden soll. Ziel der \nstreitigen bauaufsichtlichen Tätigkeit ist es vielmehr, den \nderzeitigen Bautenbestand einschließlich seiner Nutzung durch \nRückbau in den Zustand versetzen zu lassen, den dieser vor den \nseinerzeit formell und materiell illegal durchgeführten \nBaumaßnahmen besaß. Dieser Zustand entsprach dem Willen des \nzwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin, \ndessen Rechtsnachfolgerin sie ist und auch ihren eigenen \nVorstellungen als der damaligen Miteigentümerin. Wenn die \nAntragstellerin nunmehr der Duldungsanordnung entgegenzuhalten \nsucht, die Wiederherstellung eben dieses mit ihrem \nEinverständnis entstandenen Bautenbestandes einschließlich der \ndamaligen Nutzung verletze ihr Bestimmungsrecht als \nEigentümerin, steht dem jedenfalls der Einwand \nwidersprüchlichen Verhaltens entgegen.\n\n9\n\nDie Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung ist auch nicht aus \nGründen der Verhältnismäßigkeit zweifelhaft. Insbesondere \nerfolgt das bauaufsichtliche Vorgehen des Antragsgegners, \nnunmehr (erneut) in die Vollstreckung seiner bestandskräftigen \nOrdnungsverfügung vom 22. Januar 1997 einzutreten, nicht zur \nUnzeit. Daß der aus dieser Verfügung verpflichtete Sohn der \nAntragstellerin eine Baugenehmigung (nämlich die vom \n18. November 1997) besitzt, die verfahrensbetroffene Garage in \neiner bestimmten Weise umzubauen, läßt als solches den \nbaurechtswidrigen Zustand des vorhandenen Bestandes und die \nVerpflichtung, diesem Zustand abzuhelfen, nicht entfallen. Der \nSohn der Antragstellerin mag mit ihrer Zustimmung die \nsofortige Ausnutzung dieser Baugenehmigung als Austauschmittel \nin bezug auf die Anordnung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom \n22. Januar 1997 anbieten. Jede andere Sicht liefe darauf \nhinaus, die bestandskräftige Ordnungsverfügung sei solange \nnicht vollstreckbar, wie der Pflichtige eine in zeitlicher \nHinsicht noch gültige - ggf. verlängerungsfähige - \nBaugenehmigung für ein anderes Vorhaben in Händen hält, zu \ndessen Verwirklichung er allerdings nicht verpflichtet ist. \nEin solches Vollstreckungshindernis ist dem geltenden Recht \nfremd. Damit geht erst recht der Hinweis der Antragstellerin \nauf ein weiteres und noch nicht einmal beschiedenes Baugesuch \nihres Sohnes fehl. Daß lediglich im Entwurf vorliegende \nÄnderungen des § 6 BauO NW, die ggf. dem Pflichtigen \ngünstigere Regelungen enthalten könnten, die \nVerhältnismäßigkeit des bauaufsichtlichen Vorgehens nicht in \nZweifel ziehen können, drängt sich auf.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1985 - 4 C 23.83 - BRS 44 Nr. 193. \n\n11\n\nIst nach alledem mit dem Verwaltungsgericht die \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung zumindest \nmit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben, so ist die als \ngrundsätzlich bezeichnete Frage nach dem im Verfahren des § 80 \nAbs. 5 VwGO anzuwendenden Prüfungsmaßstab bei \nDuldungsverfügungen der in Rede stehenden Art nicht weiter \nklärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres \naus den den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz \nbestimmenden gesetzlichen Regelungen und den hierzu in der \nRechtsprechung ausgebildeten Beurteilungskriterien zur \nAbwägung der widerstreitenden Interessen unter Einbeziehung \nder summarisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten eines \nHauptsacheverfahrens. Wenn die Antragstellerin insoweit auf \ndie auch vom beschließenden Senat angewandten Kriterien \nhinweist, die für den vorläufigen Rechtsschutz in bezug auf \nfür sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche \nBeseitigungsanordnungen gelten, \n\n12\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 12. Januar \n1998 - 10 B 3025/97 - NVwZ 1998, 977, \n\n13\n\nso beruhen diese auf dem Umstand, daß eine tragfähige \nAbschätzung der Legalität bzw. Illegalität der betroffenen \nBaulichkeit mit den im Eilverfahren gegebenen \nErkenntnismöglichkeiten oftmals ausscheidet. Demgemäß bedarf \ndie sofortige Vollziehung von baurechtlichen \nBeseitigungsanordnungen einer besonderen Rechtfertigung, die \nin der Abwehr sonst zu besorgender schwerwiegender Gefahren \nliegen kann.\n\n14\n\nVgl. aus jüngerer Zeit auch Beschluß \ndes 7. Senats des Gerichts vom \n23. Dezember 1998 - 7 B 2121/98 - \nm.w.N.\n\n15\n\nDaß die betroffene Baulichkeit, auf die sich die \nVollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners hier beziehen, \nformell und materiell - hier sogar aus nachbarrechtsrelevanten \nGründen - illegal sind, steht jedoch gegenüber dem durch die \nBeseitigungsanordnung verpflichteten Bauherrn bestandskräftig \nfest. Dies bildet die in erster Linie entscheidende Grundlage \nfür die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung, \nmit der der Antragsgegner einer Vereitelung der Vollstreckung \neben dieser Beseitigungsanordnung durch die Antragstellerin \nals Grundeigentümerin entgegenwirkt.\n\n16\n\nVgl. auch Beschluß des 11. Senats \ndes Gerichts vom 20. August 1991 \n- 11 B 2006/91 -.\n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hält an \nseiner Handhabung fest, wonach Hauptsacheverfahren, die eine \nbauaufsichtliche Verfügung mit dem Inhalt betreffen, die einem \nDritten aufgegebene Vornahme von Bauarbeiten zu dulden, mit \ndem Ersatzstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bewerten \nsind, es sei denn, die Kosten der zu duldenden Baumaßnahmen \nlägen unter diesem Betrag.\n\n20\n\nVgl. etwa Senatsbeschluß vom \n17. Januar 1991 - 10 B 3524/90 -.\n\n21\n\nFür das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint \neine Verminderung des Ersatzstreitwertes um 50 v.H. als \nangemessen.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/10-b-1428-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-11/10-b-1428-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306991","retrieved":"2026-07-09 03:35:20.055549+00:00"}}