{"status":"available","doknr":"OLD307009","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0810.15A2056.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-10","aktenzeichen":"15 A 2056/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. November 1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Februar 1992 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 329.279,58 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt eine Papierfabrik in A . \nSie ist Eigentümerin von Grundstücken südlich der Straße C\n , auf denen die Papierfabrik liegt, aber auch \nnachweislich seit 1946, möglicherweise schon seit den 70er \nJahren des vorigen Jahrhunderts, des streitbefangenen \nGrundstücks Flurstück 121 der Flur 1 der Gemarkung D \n, das sich nördlich der Straße C erstreckt und etwa \n90 m an die Straße C\n , im Westen etwa 200 m an die Straße E und \nim Osten etwa 300 m an den F grenzt \nund dessen nördliche Grundstücksgrenze etwa 240 m lang ist. \nDer südliche, zur Straße C hin orientierte Teil des \nGrundstücks ist bebaut, und zwar im westlichen Teil mit einem \n1965 genehmigten Wohnhaus, das früher vom Betriebsleiter der \nPapierfabrik genutzt wurde, und im östlichen Teil mit zwei \n1961 genehmigten Wohnhäusern, die früher von Mitgliedern der \nGeschäftsleitung der Papierfabrik genutzt wurden. Für das \nWohnhaus des Betriebsleiters wurde 1966 eine Kleinkläranlage \ngenehmigt, die Wohnhäuser der Geschäftsleitung wurden in der \nForm entwässert, daß die Abwässer nach Vorklärung in den F\n geleitet wurden. Nördlich der Bebauung, etwa \n80 m nördlich der Straße C , wird das Flurstück im \nWege der Verpachtung landwirtschaftlich genutzt. Das Flurstück \nwird durch den Bebauungsplan 6/175 überplant, dessen \nGenehmigung am 5. April 1980 und erneut am 11. und 16. April \n1981 bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt für das \nstreitbefangene Grundstück ein Industriegebiet mit zulässiger \nviergeschossiger Bebauung fest. Ein von der Klägerin gegen den \nBebauungsplan angestrengter Normenkontrollantrag wurde durch \nUrteil des beschließenden Gerichts vom 24. März 1999 - 7a D \n25/97.NE - abgelehnt.\n\n4\n\nIn der Straße C liegen ein Regenwasserkanal und \nein Schmutzwasserkanal. Der Regenwasserkanal, dessen Baujahr \nunbekannt ist, wurde von der Stadt B im Rahmen der \nkommunalen Neugliederung in den 70er Jahren von der Gemeinde D \nübernommen. Der Kanal mündet in den F . \nDer Schmutzwasserkanal wurde 1975 von einem Rechtsvorgänger \ndes Beigeladenen, dem Abwasserverband G ,(im folgenden für \nbeide immer nur: der Beigeladene) erstellt. Er mündet über \neinen Hauptsammler in eine Kläranlage, die beide vom \nBeigeladenen betrieben werden.\n\n5\n\nDie Klägerin und die Stadt B waren und sind Mitglieder \ndes Beigeladenen. Der Beigeladene ist auch Rechtsnachfolger \ndes Wasserverbandes F , in dem die \nKlägerin Mitglied war. Die Aufgabe des Beigeladenen besteht \nu.a. darin, Abwässer abzuführen, zu verwerten, zu reinigen und \nunschädlich zu machen. Die Klägerin leitet zur Zeit in der \nSpitze 120 m3 Abwasser pro Stunde in die Schmutzwasserleitung \ndes Beigeladenen in der Straße C ein. In dessen \nPlanungen ist eine Abwassermenge der Klägerin von 200 m3 \nenthalten. Der Beigeladene wird durch Beiträge seiner \nMitglieder finanziert.\n\n6\n\n1985 verlegte der Beklagte in der Straße E einen \nSchmutz- und einen Regenwasserkanal. Der Schmutzwasserkanal \nwurde an den Schmutzwasserkanal des Beigeladenen in der Straße \nC angeschlossen, der Regenwasserkanal wurde in der \nStraße C weitergeführt und kurz vor der \nEinleitungsstelle in den Lenders an den vorhandenen \nstädtischen Regenwasserkanal in der Straße C \nangeschlossen.\n\n7\n\nDie Fläche um das ehemalige Betriebsleiterwohnhaus wurde \n1985 an die beiden städtischen Kanäle in der Straße E \nangeschlossen; die Grundstücksanschlüsse wurden von der Stadt \nam 27. August 1986 abgenommen. Die ehemaligen \nGeschäftsleitungswohnhäuser wurden 1991 an den \nSchmutzwasserkanal des Beigeladenen in der Straße C \nangeschlossen.\n\n8\n\nFür die Klägerin sind im Wasserbuch verschiedene Rechte zur \nBenutzung des F eingetragen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 24. November 1989 zog der Beklagte die \nKlägerin zu einem Kanalanschlußbeitrag über 329.279,58 DM \nheran. Dabei legte er zum einen die landwirtschaftlich \ngenutzte Fläche von 27.957 m2 (Teilfläche III) und die um das \nehemalige Betriebsleiterwohnhaus gelegene Fläche von 1.080 m2 \n(Teilfäche II) zugrunde, während er die übrige Fläche des \nFlurstücks, die mit den ehemaligen \nGeschäftsleitungswohnhäusern bebaut ist (Teilfläche I), nicht \nin die Veranlagung einbezog. Die veranlagte Fläche wurde bei \neinem Beitragssatz für die Möglichkeit der Einleitung von \nSchmutz- und Regenwasser von 6,30 DM je Verteileranteil als \nviergeschossig mit Industriezuschlag in die Rechnung \neinbezogen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, \nden der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar \n1992 zurückwies. \n\n10\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin den \nBescheid angefochten. Sie hat vorgetragen: Eine \nAnschlußbeitragspflicht für das Grundstück, das ein \nVorhaltegrundstück für den Betrieb sei, sei nicht entstanden. \nEs gebe weder einen Investitionsaufwand des Beklagten, der \nüber Kanalanschlußbeiträge abzudecken sei, noch habe die \nMöglichkeit, das streitbefangene Grundstück an die städtischen \nKanäle in der Straße E anzuschließen, für sie, die \nKlägerin, wirtschaftliche Vorteile. Sie sei berechtigt, ihr \ngesamtes Schmutzwasser in den Kanal des Beigeladenen in der \nStraße C und ihr gesamtes Oberflächenwasser in den F \neinzuleiten. Die Einrichtungen des Beigeladenen finanziere \nsie, die Klägerin, als Verbandsangehörige durch ihre Beiträge. \nEine weitere Veranlagung durch den Beklagten verstoße gegen \ndas Verbot der Doppelbesteuerung. Jedenfalls müsse die \nKlägerin vom Anschlußzwang nach § 7 der Entwässerungssatzung \nfreigestellt werden. Auch dürfe das Gelände um das \nFirmengebäude nur entsprechend der tatsächlich vorhandenen \nZweigeschossigkeit veranlagt werden. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n24. November 1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Februar \n1992 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat vorgetragen: Eine Kanalanschlußbeitragspflicht sei \nentstanden. Zwar werde das Recht der Klägerin, das anfallende \nSchmutzwasser in den Kanal des Beigeladenen in der Straße C\n und das Regenwasser in den F \neinzuleiten, nicht bestritten. Jedoch seien satzungsrechtlich \ndie Anlagen des Beigeladenen hinsichtlich des Anschluß- und \nBenutzungsrechts den städtischen Anlagen gleichgestellt und \nunterlägen damit der Beitragspflicht selbst dann, wenn eine \nBefreiung vom Anschlußzwang erfolgt wäre. Den veranlagten \nTeilen des Flurstücks 121 als selbständigen wirtschaftlichen \nEinheiten werde die Möglichkeit des Anschlusses nicht durch \nden in der Straße C liegenden Kanal des Beigeladenen \ngewährt, sondern alleine durch die städtischen Kanäle in der \nStraße \nE . Denn diese Flächen grenzten nicht unmittelbar an \ndie Straße C . Die veranlagten Teilflächen dienten \nobjektiv nicht Betriebszwecken, sondern dem Wohnen oder \nlandwirtschaftlichen Zwecken. Für diese Grundstücke bestehe \ndaher kein Einleitungsrecht. Es sei nicht nachvollziehbar, daß \ndas gesamte Flurstück 121 als Betriebserweiterungsgelände \ndienen solle, da selbst das südlich der Straße C \ngelegene eigentliche Betriebsgelände nur zum Teil für \nbetriebliche Zwecke genutzt werde.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen.\n\n18\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \nder Klägerin, mit der sie vorträgt: Eine Beitragspflicht könne \nnicht entstehen, wenn ein Grundstück an eine nichtgemeindliche \nEntwässerungseinrichtung angeschlossen und über diese \nEinrichtung auf Dauer in rechtlich gesicherter Weise \nentwässert werden könne. Das treffe auf die veranlagten \nFlächen des Flurstücks 121 zu, weil eine \nSchmutzwasserentwässerung über den in der Straße C \ngelegenen Kanal des Beigeladenen und eine \nOberflächenentwässerung in den F \ninfolge ihrer Mitgliedschaft im früheren Wasserverband F\n möglich sei. Daher sei durch die städtischen \nKanäle in der Straße E nicht erstmals die Möglichkeit \neiner unschädlichen Abwasserbeseitigung eröffnet worden. Zu \nden Kosten der Entwässerung über den Kanal des Beigeladenen in \nder Straße C und der Oberflächenentwässerung in den \nF\n trage die Klägerin durch Beiträge bei. \nEine erneute Heranziehung zu Beiträgen verstoße gegen den \nGrundsatz der Einmaligkeit des Beitrags. Selbst wenn die \nAnlagen des Beigeladenen zusammen mit den Entwässerungsanlagen \nder Stadt B eine Einheit bildeten, wäre die \nBeitragspflicht bezüglich des Schmutzwassers im Jahre 1975 mit \ndem Bau des Kanals in der C entstanden, so daß \nVerjährung eingetreten sei. Auch sei der Schmutzwasserkanal in \nder Straße E von der Dimensionierung her nicht \ngeeignet, die auf der veranlagten Fläche als einem \nviergeschossig bebaubaren Industriegrundstück anfallende \nAbwassermenge zu entwässern.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils nach ihren Schlußanträgen \nerster Instanz zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr trägt vor: Die veranlagten Teilflächen seien nicht Teil \ndes Betriebsgrundstücks, sondern selbständige wirtschaftliche \nEinheiten, denen erstmals durch die städtischen Kanäle in der \nStraße E eine Entwässerungsmöglichkeit geboten werde. \nDarüber hinaus sei die Teilfläche II auch tatsächlich \nangeschlossen. Im übrigen schlössen die Mitgliedschaftsrechte \nder Klägerin beim Beigeladenen einen wirtschaftlichen Vorteil \ndurch die Anschlußmöglichkeit an die städtischen Kanäle in der \nStraße E nicht aus, da sie bezüglich der veranlagten \nFläche im Falle einer Veräußerung des Flurstücks 121 verloren \ngingen. Der Schmutzwasserkanal in der Straße E sei für \neine Entwässerung der veranlagten Teilflächen des Flurstücks \n121 ausreichend dimensioniert. Eine Verjährung könne schon \ndeshalb nicht eingetreten sein, weil erst mit dem \nInkrafttreten der zweiten Änderungssatzung vom 21. Oktober \n1992 zur Anschlußbeitragssatzung wirksames Ortsrecht \nentstanden sei.\n\n24\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nEr führt aus, daß grundsätzlich keine Bedenken bestünden, \nmöglicherweise anfallendes Schmutzwasser, das bei einer \nNutzung des Flurstücks 121 anfallen würde, durch ihn \nentwässern zu lassen, wenn ihm dazu ausreichende Kapazitäten \nzur Verfügung stünden.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die \nzulässige Klage ist begründet, da der angefochtene \nBeitragsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDer Bescheid findet keine Ermächtigungsgrundlage in § 8 KAG \nNRW. Danach kann die Gemeinde Beiträge zum Ersatz des \nAufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung \nöffentlicher Einrichtungen und Anlagen als Gegenleistung von \nden Grundstückseigentümern dafür erheben, daß ihnen durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n31\n\nEin Anschlußbeitrag kann nicht festgesetzt werden, weil die \nBeitragspflicht nicht entstanden ist.\n\n32\n\n1. Eine Teilbeitragspflicht für die Möglichkeit der \nEinleitung von Regenwasser aus den veranlagten Teilflächen III \nund II konnte nicht entstehen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt \nkeine wirksame Kanalanschlußbeitragssatzung vorhanden war.\n\n33\n\nEine Anschlußbeitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 \nSatz 2 KAG NRW, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder \nAnlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem \nInkrafttreten der Satzung. Die Teilflächen III und II konnten \nspätestens am 16. April 1981 an den in der Straße C \nverlegten Regenwasserkanal angeschlossen werden. Umstände \ntatsächlicher Art, die dem entgegenstünden, sind weder \nersichtlich noch vom Beklagten geltend gemacht worden. \n\n34\n\nNach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der \nStadt \nB vom 14. August 1973 in der Fassung der Änderungssatzung \nvom 4. Oktober 1979 (EWS), der am 16. April 1981 maßgebenden \nEntwässerungssatzung, hatte jeder Eigentümer eines im Gebiet \nder Stadt liegenden Grundstücks, das durch eine Straße \nerschlossen war, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung \nvorhanden war, ein Anschlußrecht. Entgegen der Meinung des \nBeklagten erstreckte sich dieses Anschlußrecht auch auf die \nTeilflächen III und II. \n\n35\n\nGrundstück war nämlich gemäß § 16 Satz 1 EWS unabhängig von \nder Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder \nzusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige \nwirtschaftliche Einheit bildete. Am 16. April 1981, an dem \nspätestens der Bebauungsplan 6/175 in Kraft trat, war das \ngesamte Flurstück 121 eine solche wirtschaftliche Einheit. Für \neine Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten und damit \nGrundstücke im vorbezeichneten Sinne bestand keine \nVeranlassung. \n\n36\n\nAllerdings kann der Begriff der wirtschaftlichen Einheit \nbedeuten, daß (größere) Grundstücke im grundbuchrechtlichen \nSinne nach etwa vorhandenen wirtschaftlichen Einheiten \naufgeteilt werden, sei es, daß ein solches Grundstück eine \neinzige auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche \nEinheit aufweist, sei es, daß ein Grundstück aus mehreren \nwirtschaftlichen Einheiten besteht. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n24. November 1975 - II A 77/74 -, OVGE \n31, 259 (260 f.), für das \nAnschlußbeitragsrecht; Urteil vom \n7. Januar 1982 \n- 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 (112), \nfür das \nStraßenreinigungsgebührenrecht.\n\n38\n\nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten \nist allerdings das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der \nFälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich \nauch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist \nfestzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit um Flächen verkleinert werden muß. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. Juni \n1998 \n- 15 A 6852/95 -, NWVBl 1999, 25.\n\n40\n\nDie Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem \nBuchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere \nhandelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern \nder zulässigen Nutzung des Grundstücks. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n24. November 1975 - II A 77/74 -, OVGE \n31, 259 (262 f.); Urteil vom 7. Januar \n1982 \n- 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 \n(113).\n\n42\n\nSie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, \nZuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen \nGesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu \neinem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten \nBezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April \n1985 \n- 2 A 2655/82 -, S. 14 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n44\n\nNach diesen Kriterien war eine Bildung wirtschaftlicher \nEinheiten am 16. April 1981 für das Flurstück 121 nicht \nangezeigt. Zwar weist das Flurstück eine erhebliche Größe auf. \nDennoch ist es nicht übergroß, da es einheitlich als \nIndustriegebiet überplant ist. Ein Industriegebiet dient im \nallgemeinen der Aufnahme des flächenintensiven Großgewerbes. \n\n45\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, \n9. Aufl., § 9 Rdnr. 1; König/Roeser/ \nStock, BauNVO, § 9 Rdnr. 2.\n\n46\n\nAuch hier ist plangemäß eine großflächige Erschließung \ngewollt, wie sich daraus ergibt, daß zur Erschließung des \nnordöstlichen Bereichs des Grundstücks keine zusätzliche \nErschließungsanlage vorgesehen ist, obwohl dort die Entfernung \nzur nächstgelegenen Erschließungsanlage bis zu 180 m beträgt. \nAuch das von der Papierfabrik der Klägerin südlich der Straße \nC beanspruchte Gelände ist mindestens so groß wie \ndas Flurstück 121. Da dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen \nist, daß er von kleineren wirtschaftlichen Einheiten auf dem \nFlurstück 121 ausgeht, \n\n47\n\nvgl. dazu, daß in beplanten Gebieten \nvon dem auszugehen ist, was der \nBebauungsplan selbst als Einheit \nvorsieht, OVG NRW, Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, \nGemhlt. 1996, 288 (289),\n\n48\n\nmuß es für den Zeitpunkt des 16. April 1981 bei dem \nBuchgrundstück als einer wirtschaftlichen Einheit \nverbleiben.\n\n49\n\nFür diese Fläche sollte nach §§ 2 Abs. 1 Buchst. a, 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 2 \nSatz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Anschlußbeitragssatzung vom \n15. Januar 1981 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Kraft \ngetretenen ersten Änderungssatzung vom 7. Juni 1985 (KABS) ein Teilbeitrag in \nHöhe von 50 % des Vollbeitrages (6,30 DM je Verteileranteil) entstehen. \n\n50\n\nUnerheblich ist, daß die in Rede stehende Kanalanschlußbeitragssatzung \nunwirksam war, wie der Beklagte vorträgt und das beschließende Gericht schon \nentschieden hat. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar \n1992 - 2 A 1039/87 -, S. 6 des \namtlichen Umdrucks.\n\n52\n\nEs bedarf dann gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW zur Entstehung der \nBeitragspflicht einer wirksamen Beitragssatzung, die Rückwirkung aufweist \nzumindest auf den 16. April 1981, an dem nach der Kanalanschlußbeitragssatzung \n1981 die Teilbeitragspflicht hat entstehen sollen.\n\n53\n\nVgl. zur notwendigen Rückwirkung in \nsolchen Fällen OVG NRW, Urteil vom \n18. Mai 1999 - 15 A 7407/95 -, S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n54\n\nEine solche Kanalanschlußbeitragssatzung existiert nicht. Wenn sie geschaffen \nwürde, wäre im übrigen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides \n1989 Festsetzungsverjährung eingetreten.\n\n55\n\nAuch der tatsächliche Anschluß der Fläche II kann nicht zum Entstehen einer \nTeilbeitragspflicht für die Entwässerung des Regenwassers führen, da nach dem \nGrundsatz der Einmaligkeit des Beitrags dieser nur einmal und zwar im Zeitpunkt der \nersten Verwirklichung des Beitragstatbestandes entsteht.\n\n56\n\nAngesichts des endgültigen Nichtentstehens der Teilbeitragspflicht für die \nEntwässerung des Regenwassers kann auch offenbleiben, ob die angebliche \nExistenz von Wasserrechten zur Einleitung von Oberflächenwaser in den F\nbeitragsrechtlich von Bedeutung ist.\n\n57\n\n2. Hinsichtlich des Schmutzwassers ist die Teilbeitragspflicht nicht entstanden. \n\n58\n\na) Die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage zur Ableitung \nvon Schmutzwasser als Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW für das \nEntstehen der Beitragspflicht war nicht schon am 16. April 1981 gegeben, als das in \ndiesem Zeitpunkt als Industriegrundstück überplante Flurstück 121 an den vom \nBeigeladenen in der Straße C verlegten Schmutzwasserkanal angeschlossen \nwerden konnte. Sollte dieser Kanal schon damals - wie heute - auch als kommunaler \nNebensammler geführt worden sein, für den die Stadt Mitgliedsbeiträge an den \nBeigeladenen entrichtete, mag dieser Kanal Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage der Stadt gewesen sein. § 1 Abs. 4 EWS bestimmt nämlich, \ndaß zu den Abwasseranlagen auch solche Anlagen gehören, die nicht von der Stadt \nselbst, sondern von Dritten (z.B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und \nunterhalten werden, wenn die Stadt sich ihrer zur Durchführung der \nGrundstücksentwässerung bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung \nbeiträgt.\n\n59\n\nDie Klägerin hätte jedoch als Mitglied des Beigeladenen das Flurstück 121 über \ndiesen Schmutzwasserkanal in der Straße C\n kraft ihres Mitgliedschaftsrechts entwässern können. Auch die weitere \nInanspruchnahme von Entwässerungsleistungen, nämlich der Weitertransport über \neinen Hauptsammler des Beigeladenen in eine von diesem betriebene Kläranlage, \nwäre von der Klägerin ausschließlich kraft ihres Mitgliedschaftsrechts erfolgt, nicht \nkraft eines Benutzungsverhältnisses zur Stadt auf der Grundlage der \nEntwässerungssatzung. Für die Klägerin stellte also der Schmutzwasserkanal in der \nStraße C sowie die folgenden Entwässerungsanlagenteile keinen Teil der \nöffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt, sondern einen Teil der \nEntwässerungsanlage des Beigeladenen dar, so daß ihr keine beitragsrechtlich \nrelevante Anschlußmöglichkeit durch den in der Straße C verlegten \nSchmutzwasserkanal geboten wurde. \n\n60\n\nAllerdings ist dies für den in der Straße E verlegten städtischen \nSchmutzwasserkanal im Grundsatz geschehen. Die Inanspruchnahme dieses Kanals \ndurch die Klägerin kann nur kraft eines Entwässerungsverhältnisses nach der \nEntwässerungssatzung erfolgen, die Inanspruchnahme der darauf folgenden \nAnlagenteile, nämlich des Kanals des Beigeladenen in der Straße C\n , des Hauptsammlers und der Kläranlage des Beigeladenen, erfolgt dann nicht \nmehr kraft des Mitgliedschaftsrechts der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen, \nsondern über das Mitgliedschaftsrecht der Gemeinde, die sich zur weiteren Ableitung \nund Behandlung des in den in der Straße E verlegten Schmutzwasserkanals \neingeleiteten Abwassers des Beigeladenen bedient. Insofern besteht seit der \nVerlegung des städtischen Schmutzwasserkanals in der Straße E eine \nMöglichkeit des Anschlusses an die einheitliche öffentliche Entwässerungsanlage der \nStadt.\n\n61\n\nVgl. zur rechtlichen Bewertung des \nBetriebs einer einheitlichen \nEntwässerungsanlage durch zwei \nVeranstalter im Sinne der sogenannten \nZweiveranstaltertheorie OVG NRW, Urteil \nvom 25. Juli 1962 - III A 1345/59 -, \nOVGE 18, 52 (54 ff.); Driehaus/Dietzel, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1999), § 7 Rn. 17.\n\n62\n\nDennoch führte diese Anschlußmöglichkeit nicht zur Entstehung der \nBeitragspflicht. Es fehlt nämlich an den erforderlichen, durch die Anschlußmöglichkeit \ngebotenen wirtschaftlichen Vorteilen.\n\n63\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sind Beiträge eine Gegenleistung dafür, daß \nden Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nEinrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Regelmäßig \nwerden solche wirtschaftlichen Vorteile für ein baulich oder gewerblich nutzbares \nGrundstück dann geboten, wenn es an die Anlage angeschlossen werden kann. \nDeshalb entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW die Beitragspflicht regelmäßig \nin diesem Zeitpunkt. Die wirtschaftlichen Vorteile können aber ausnahmsweise im \nZeitpunkt der Anschlußmöglichkeit fehlen und deshalb das Entstehen der \nBeitragspflicht hindern. \n\n64\n\nVgl. zur parallelen Problematik im \nStraßenbaubeitragsrecht, wo bei der \nHerstellung einer Fußgängerzone die \nBeitragspflicht nicht schon mit der \n(technischen) endgültigen Herstellung \ngemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW \nentsteht, sondern mit der \nstraßenrechtlichen Teileinziehung, weil \nerst in diesem Zeitpunkt der \nwirtschaftliche Vorteil gewährt wird, \nOVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - \n15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 \n(63).\n\n65\n\nSo liegt der Fall hier. Der wirtschaftliche Vorteil, der dem Flurstück 121 als \nviergeschossig bebaubarem Industriegrundstück durch Gewährung der Möglichkeit \ngeboten wird, auf ihm anfallendes Schmutzwasser zu entwässern, kam dem \nGrundstück schon zuteil, bevor die Anschlußmöglichkeit an den städtischen \nSchmutzwasserkanal in der Straße E geboten wurde. Dieser Vorteil wurde \ndurch die Anschlußmöglichkeit an den in der Straße \nC verlegten Schmutzwasserkanal des Beigeladenen gewährt, den die Klägerin \nkraft ihres Mitgliedschaftsrechts im Verband benutzen konnte und bis heute \nkann.\n\n66\n\nAllerdings ist Voraussetzung dafür, daß das Vorliegen eines wirtschaftlichen \nVorteils als Bedingung für das Entstehen der Beitragspflicht verneint werden kann, \ndaß die alternativ gebotene Entwässerungsmöglichkeit gleichwertig ist.\n\n67\n\nVgl. dazu, daß dies bei einer \nprivaten Entwässerungseinrichtung \nregelmäßig nicht der Fall ist, OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juli 1976 - II A 805/75 \n-, VerwRspr. 28, Nr. 106, S. 463 \n(466 f.).\n\n68\n\nDie Entwässerungsmöglichkeit durch den Beigeladenen ist gleichwertig: Der \nAbwasserverband G war ein Wasserverband nach der Ersten \nWasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGS.NRW S. 130) - (WVVO) - \n(vgl. § 1 der Satzung des Abwasserverbandes G vom 9. August 1968, Abl. Aachen \nS. 146, - Satzung AV G ), also eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit der \nAufgabe, Abwässer abzuführen, zu verwerten, zu reinigen und unschädlich zu \nmachen (§§ 1, 2 Nr. 3 WVVO, § 3 Satzung AV G ). Dieselbe Aufgabe hat der \nWasserverband H -G als Körperschaft des öffentlichen Rechts und \nRechtsnachfolger des Abwasserverbandes G (§§ 1, 2 Nr. 5, 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19, \nSatz 2 des H -G -Verbandsgesetzes vom 7. Februar 1990, SGV.NRW 77).\n\n69\n\nEs gibt keinen Grund anzunehmen, daß die durch den Beigeladenen gebotene \nEntwässerungsmöglichkeit minderwertiger gegenüber der von der anderen \nKörperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich der Stadt B , gebotenen \nEntwässerungsmöglichkeit ist. Beide Entwässerungsmöglichkeiten sind auch in \ntechnischer Hinsicht gleichwertig.\n\n70\n\nb) Die Teilbeitragspflicht ist auch hinsichtlich der tatsächlich angeschlossenen \nFläche II, nämlich der mit dem ehemaligen Betriebsleiterwohnhaus bebauten Fläche, \nnicht entstanden.\n\n71\n\nAllerdings ist der Beitragstatbestand hier erfüllt. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Buchst. a, 2 \nAbs. 2 KABS entsteht die Beitragspflicht für Grundstücke, bei denen die \nBeitragspflicht nicht schon durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses entsteht, \ndurch tatsächlichen Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Diese \nVoraussetzungen waren im Zeitpunkt der Abnahme des Grundstücksanschlusses am \n27. August 1986 erfüllt.\n\n72\n\nDie satzungsrechtliche Regelung über das Entstehen der Teilbeitragspflicht \ndurch tatsächlichen Anschluß steht mit § 8 KAG NRW im Einklang, obwohl auch für \ndie tatsächlich abgeschlossene Fläche II schon vor dem Anschluß hinsichtlich des \nSchmutzwassers eine gleichwertige Entwässerungsmöglichkeit durch den \nBeigeladenen bestand. Dies führt nämlich allein dazu, daß die bloße weitere \nMöglichkeit einer Entwässerung über die städtische Entwässerungsanlage keinen \nzusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil bot. Wird von der städtischen \nEntwässerungsmöglichkeit aber tatsächlich Gebrauch gemacht, erstarkt der von der \nstädtischen Entwässerungsanlage gebotene latente Vorteil zum vollen \nwirtschaftlichen Vorteil, so daß die Beitragspflicht für die \nSchmutzwasserentwässerung dieses Grundstücksteils entstehen konnte.\n\n73\n\nDas Entstehen der Beitragspflicht war jedoch deshalb nicht möglich, weil, wie \noben schon dargelegt, die im Anschlußzeitpunkt maßgebliche, für diesen Beitragsfall \neine Teilbeitragspflicht begründende Kanalanschlußbeitragssatzung unwirksam war. \nWie ebenfalls oben bereits ausgeführt wurde, muß dann gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW eine wirksame Beitragssatzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der \nAnschlußmöglichkeit haben. Das ist mit der 2. Änderungssatzung vom 21. Oktober \n1992, mit der der Beitragssatz nach einer Neukalkulation satzungsrechtlich bestätigt \nwurde, nicht geschehen. Diese Änderungssatzung hat im hier relevanten Teil gemäß \n§ 2 Satz 1 nur Rückwirkung auf den 1. Januar 1988, also auf einen Zeitpunkt, der \nnach dem Anschluß 1986 liegt.\n\n74\n\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß nach Herbeiführung der so \nerforderlichen Rückwirkung einer Neuveranlagung der angeschlossenen Teilfläche \nfür die Schmutzwasserentwässerung nichts im Wege steht: Der durch den \nvorliegenden Beschluß aufgehobene Bescheid von 1989 ist rechtzeitig innerhalb der \nvierjährigen Festsetzungsfrist nach dem tatsächlichen Anschluß 1986 erlassen \nworden. Seine Anfechtung führte zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist, die erst \nabläuft, wenn ein neuer Beitragsbescheid unanfechtbar wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 3 AO).\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 30. Juni 1995 - \n15 A 3337/92 -, S. 10 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit für \nerstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene nicht durch einen eigenen Antrag \nam Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n78\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-10/15-a-2056-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-10/15-a-2056-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307009","retrieved":"2026-07-09 03:35:21.909455+00:00"}}