{"status":"available","doknr":"OLD307021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.9A3259.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"9 A 3259/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 431,04 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, \nwenn diese eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer \neinheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des \nRechts der Klärung bedarf.\n\n5\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall.\n\n6\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist die vom \nVerwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats\n\n7\n\nUrteile vom 15. April 1991 \n- 9 A 803/88 - sowie vom 20. September \n1991 - 9 A 570/90 -\n\n8\n\nweder durch das vom Kläger zitierte spätere Urteil\n\n9\n\nvom 30. September 1996 \n- 9 A 3977/93 -\n\n10\n\nüberholt noch ergänzungsbedürftig.\n\n11\n\nIn allen drei Entscheidungen geht der Senat von dem \nGrundsatz aus, daß sich die Bemessung des Gebührensatzes an \nden Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG auszurichten hat. \nDanach soll das vom Satzungsgeber veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der \ngebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht \nüberschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Dabei sind unter Kosten \ndie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen \nKosten zu verstehen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG).\n\n12\n\nVgl. das Urteil vom 15. April 1991, \nS. 15 sowie das Urteil vom 20. Septem-\nber 1991, S. 7 der \nEntscheidungsgründe.\n\n13\n\nBei der Ermittlung der nach den betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähigen \nKosten ist vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff \nauszugehen. Danach sind die Kosten, die sich auf die \nErbringung einer Leistung des Entsorgungsträgers in einem \nbestimmten Zeitraum beziehen, der durch die \nLeistungserbringung in dieser Periode bedingte Wertverzehr an \nGütern und Dienstleistungen (sogenannter wertmäßiger \nKostenbegriff).\n\n14\n\nSiehe Urteil vom 20. September 1991, \nS. 8 der Entscheidungsgründe.\n\n15\n\nDiese allgemeinen Grundsätze gelten selbstverständlich auch \nfür die in § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ausdrücklich erwähnten \n\"Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen\".\n\n16\n\nIm Rahmen einer Gebührenkalkulation, bei deren Aufstellung \ndie voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (darunter auch \ndie künftigen Entgelte für Fremdleistungen) in den meisten \nFällen noch nicht definitiv feststehen, sondern veranschlagt \nwerden müssen, hat die die Gebührenkalkulation aufstellende \nBehörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gemäß § 114 \nVwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle unterliegt. Diese Kontrolle erstreckt sich bei einer \nPrognoseentscheidung darauf, ob die Behörde von einer \nsachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich \nbei der aufzustellenden Prognose einer der Materie \nangemessenen vertretbaren Methode bedient hat und die Grenzen \nihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessenspielraums \neingehalten hat.\n\n17\n\nBei der Ermittlung der Prognosebasis spielen bei \nvertraglich vereinbarten Fremdleistungen die vertraglichen \nVereinbarungen über das für die Fremdleistung zu zahlende \nEntgelt eine Rolle. Die Einhaltung dieser vertraglichen \nGrundlagen unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, und \nzwar unabhängig davon, ob es sich um eine privatrechtliche \noder öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt. Werden \nseitens des tätig gewordenen Fremdleisters die Entgelte \nadministrativ festgesetzt, sei es durch Satzung, sei es durch \nVerwaltungsakt, ist deren Einhaltung die seitens der \ngebührenkalkulierenden Gemeinde zu beachtende Obergrenze der \nPrognosebasis. Auch dies unterliegt der vollen gerichtlichen \nKontrolle.\n\n18\n\nEine solche Fallgestaltung ist allerdings nur dann gegeben, \nwenn der Fremdleister seinen Administrativpreis für die \nkommende Leistungsperiode vor Aufstellung der \nGebührenkalkulation seitens der Kommune bekannt gemacht hat. \nIst dies nicht der Fall, hat die gebührenkalkulierende Behörde \nauf Grund des ihr zur Verfügung stehenden bzw. von ihr zu \nermittelnden Tatsachen- und Datenmaterials (Prognosematerials) \neine Prognose aufzustellen, welches voraussichtliche Entgelt \nsie für den Kalkulationszeitraum für die voraussichtlich in \nAnspruch zu nehmende Fremdleistung aufzuwenden haben wird.\n\n19\n\nVgl. Urteil des 2. Senats vom \n15. August 1985 - 2 A 2613/84 -, \nStädte- und Gemeinderat 1986, 321.\n\n20\n\nIm Rahmen dieser anzustellenden Prognose (Abschätzung der \nkünftigen Kostenentwicklung und des künftigen \nLeistungsumfangs) stehen der die Prognose aufstellenden \nBehörde weitgehende Beurteilungs- und Bewertungsspieräume zu, \ndie seitens der Gerichte nur nach den Maßstäben des § 114 VwGO \nüberprüft werden können.\n\n21\n\nEine Grenze dieses Prognosespielraums ist das \nÄquivalenzprinzip. Dies bedeutet, die kalkulierende Behörde \ndarf weder bei vertraglich vereinbarten \nFremdleistungsentgelten noch bei administrativ festgelegten \nFremdleistungsentgelten Entgelte akzeptieren, d.h. als Kosten \nansetzen, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht.\n\n22\n\nDieses Grundkonzept liegt den eingangs zitierten \nEntscheidungen des Senats aus dem Jahre 1991 zugrunde. Im \nUrteil vom 15. April 1991 (S. 23 der Entscheidungsgründe) wird \nausdrücklich auf das zitierte Urteil des 2. Senats vom \n15. August 1985 Bezug genommen. Im Urteil vom 20. September \n1991 wird ausgeführt (S. 20 und 21 der Entscheidungsgründe), \ndaß die beklagte Kommune aufgrund einer ihr bekannten \ngutachterlichen Stellungnahme eines unabhängigen \nWirtschaftsprüfungsunternehmens, die sich mit der \nPreisgestaltung der im Rahmen der Abfallentsorgung \neingeschalteten Müllverbrennungsanlage befaßt hatte, keine \nVeranlassung hatte, den ihr seitens des Kreises für die \nMüllverbrennung in Rechnung gestellten Betrag als nicht mehr \nakzeptabel zurückzuweisen.\n\n23\n\nVon diesem Prüfungsmaßstab ist im übrigen auch das \nVerwaltungsgericht bezüglich des in der Gebührenkalkulation \ndes Beklagten vom 5. November 1992 enthaltenen Kostenansatzes \n\"Deponiekosten für Restmüll\" (= 260,-- DM/Tonne) ausgegangen, \nwenn es auf S. 11/12 der Entscheidungsgründe ausführt:\n\n24\n\n\"Die Deponierungskosten des BAV durfte der \nBeklagte in voller Höhe in die Kalkulation \neinstellen. Sie sind als Fremdleistungskosten \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ansatzfähig. \nEtwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein \noffensichtliches Mißverhältnis zwischen \nLeistungen des BAV und Gebühren des BAV \nbestehen würde und der Beklagte Anlaß für eine \numfassende Überprüfung der Berechtigung der \nDeponiekosten gehabt hätte.\n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, daß eine gesteigerte \nPrüfungspflicht für den Beklagten bestanden \nhätte, bestehen nicht. Derartige Anhaltspunkte \nhat der Kläger auch nicht vorgetragen, denn \nseine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit \nder Gebührenforderungen des BAV beziehen sich \nauf die Gebührenforderungen des BAV für das \nJahr 1994.\"\n\n26\n\nAus diesem Grund bestehen daher auch keine ernsthaften \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils, wie der Kläger \nzugleich geltend gemacht hat. \n\n27\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht \nseine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), daß es dem \nVorbringen des Klägers, der entsprechende Kostenansatz sei \nüberhöht, nicht weiter nachgegangen ist. Zu berücksichtigen \nist nämlich, daß es sich bei dieser Kostenposition (Ansatz von \n260,-- DM/Tonne) um die Abschätzung der voraussichtlichen \nGebührenhöhe ging, die der Bergische Abfallwirtschaftsverband \n(BAV), ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale \nGemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 1. Oktober 1979, GV NRW S. 621, seinerseits gemäß § 8 GkG \niVm § 6 KAG administrativ mittels Gebührensatzung für 1993 und \nGebührenbescheide für 1993 festsetzen würde. Zum Zeitpunkt der \nAufstellung der Gebührenkalkulation des Beklagten (5.11.1992) \nlag die Gebührensatzung des BAV noch nicht vor, diese datiert \nvom 11.12.1992. Der Beklagte mußte daher ausgehend von den \nGebührensätzen des Jahres 1992 (= 176,-- DM/Tonne), der \nÄnderung des § 9 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW \nS. 250, durch das Änderungsgesetz vom 14. Januar 1992, GV NRW, \nS. 32, wonach zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des \nKommunalabgabengesetzes ausdrücklich auch die Zuführungen der \nRücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge \nund die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Anlagen der \nAbfallentsorgung rechnen (s. § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG i. d. F. \ndes Gesetzes vom 14. Januar 1992), und der allgemeinen \nPreisentwicklung die künftige Höhe des Gebührensatzes für \n1993 schätzen. Er hat - auch im Hinblick auf eine \nVorankündigung des BAV - geschätzt, daß sich die Gebühren für \n1993 auf 260,-- DM/Tonne erhöhen, während sie seitens des BAV \ntatsächlich durch Satzung vom 11. Dezember 1992 auf \n250,-- DM/Tonne festgesetzt worden sind. Angesichts dieser \nsich aus den Schriftsätzen des Beklagten und der \nGebührenkalkulation ergebenden Darlegung der \nSchätzungsgrundlagen wäre es Sache des Klägers gewesen \ndarzulegen, daß die Schätzungsgrundlage fehlerhaft oder \nunvollständig ist oder der Beklagte seinen Prognosespielraum \nselbst nach den Maßstäben des § 114 VwGO überschritten \nhat.\n\n28\n\nDie mit Schriftsatz vom 21. Juli 1997 zusätzlich erhobenen \nVerfahrensrügen sind nicht beachtlich. Sie sind nicht \ninnerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO \ndargelegt. Diese war hier am 7. Juli 1997 abgelaufen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/9-a-3259-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/9-a-3259-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307021","retrieved":"2026-07-09 03:35:23.253699+00:00"}}