{"status":"available","doknr":"OLD307019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.8A403.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"8 A 403/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 noch betroffen \nwar.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 1. Dezember 1998 teilweise geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die S. \nS. zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. beantragt \nhat.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz zu 3/8 und \ndiejenigen der Berufungsinstanz zu 3/4. Im übrigen trägt sie der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wohnt in B. -E. und ist in einer \nRechtsanwaltskanzlei in der B. Innenstadt in der \nStraße A. P., die im Bereich der Fußgängerzone gelegen ist, \nbeschäftigt. Sie sucht ihren Arbeitsplatz mit dem Pkw auf.\n\n3\n\nIn der Sitzung am 12. März 1993 beschloß der Bau- und \nVerkehrsausschuß der Stadt B. , die bisherigen Grenzen \nfür das Anwohnerparken aufzuheben. Für die in einem Plan \n\"Zonen für die Parkraumbewirtschaftung Innenstadt und \nangrenzende Gebiete\" ausgewiesene \"Kernzone Innenstadt\" und \ndie darum gelagerte \"Ringzone\" sollten abschnittsweise \nRegelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem \nMischungsprinzip - eingeführt werden. Darüber hinaus könnten \nentsprechende Regelungen in begründeten Einzelfällen auch \naußerhalb dieser Gebietsgrenzen, z.B. in den \nSiedlungsschwerpunkten, durchgeführt werden.\n\n4\n\nIn der dem Beschluß zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage \nheißt es, daß der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche \nStellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden Gebieten in \nden vergangenen Jahren ständig weiter angestiegen sei. Neben \ndem zunehmenden Unwillen der Bewohner der betroffenen Bereiche \nseien vermehrte Parkverstöße, einhergehend mit einem erhöhten \nSicherheitsrisiko im Verkehr, zu beobachten. Die Probleme \nwürden spürbar durch gebietsfremde Langzeitparker verursacht, \ndie während des Tages die nicht reglementierten Stellplätze \nbelegten. Zur Vermeidung derartiger Fehlbelegungen des \nöffentlichen Parkraums durch Dauerparker könne mittels der \nParkraumbewirtschaftung regulierend eingegriffen werden. Dazu \nwerde die Bildung einer Kernzone Innenstadt und einer \nausreichend großen Ringzone um die Kernzone herum \nvorgeschlagen. Die Ringzone müsse so weit gefaßt werden, daß \nFußwege von außerhalb in die Innenstadt unattraktiv würden und \ndie Parkprobleme nicht aus der Kernzone in die angrenzenden \nBereiche verlagert würden. Für die Kernzone Innenstadt solle \nim gesamten öffentlichen Parkraum zeitlich begrenztes und \nvorrangig gebührenpflichtiges Parken eingeführt werden, für \nAnwohner solle eine Sonderregelung gelten. Innerhalb der \nRingzone sei vorrangig gebührenfreies, aber zeitlich \nbegrenztes Parken von ca. ein bis zwei Stunden vorgesehen, für \ndie Anwohner wiederum eine Sonderregelung. Es müsse dabei \nfestgelegt werden, nach welchem Prinzip das Anwohnerparken in \nZukunft durchgeführt werden solle. Das Trennungsprinzip, bei \ndem ein Teil der Stellplätze ausschließlich den Anwohnern mit \nBerechtigungsschein zugewiesen werde, führe dazu, daß diese \nStellplätze während der Abwesenheit des Berechtigten \nleerstünden, was vielfach auf Unverständnis anderer \nVerkehrsteilnehmer stoße. Beim Mischungsprinzip sei dagegen \neine Mehrfachnutzung der Stellplätze möglich. Der Anwohner \nerhalte hier nur das Vorrecht, den Parkraum zeitlich \nunbegrenzt zu nutzen, während die übrigen Verkehrsteilnehmer \nzeitlichen Beschränkungen beim Parken unterworfen seien.\n\n5\n\nFür die Zukunft sei zu erwarten, daß Stellplatzprobleme \nauch in anderen Siedlungsschwerpunkten auftreten könnten, so \ndaß eine Grundsatzentscheidung empfohlen werde, die die \nVerwaltung in besonders begründeten Einzelfällen in die Lage \nversetze, auch außerhalb der dargestellten Zonen \nAnwohnerparkregelungen einzuführen.\n\n6\n\nDie Kosten einer flächendeckenden Einführung der \nAnwohnerparkregelungen in der Kernzone Innenstadt und in der \nRingzone seien mit ca. 93.000,-- DM zu veranschlagen.\n\n7\n\nIn einem Plan vom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998, \nder die Parkmöglichkeiten in der B. Innenstadt \nausweist, wurden anschließend Anwohnerparkzonen A - I \ngekennzeichnet.\n\n8\n\nFür die dort ausgewiesenen Parkzonen D und G wurden in der \nZeit von Februar 1993 bis Dezember 1993 Beschilderungen zur \nRegulierung des Parkens im öffentlichen Parkraum angeordnet \nund in der Folgezeit durchgeführt. Die Parkzone D grenzt \nunmittelbar westlich an das von dem Beklagten in dem Plan für \ndie Parkraumbewirtschaftung als Kernzone Innenstadt \nausgewiesene Gebiet. Sie umfaßt das Straßendreieck S. \nS. in Richtung Westen bis zur Einmündung der Straße \nA. L. , H. -B. -S. im Osten zwischen den \nEinmündungen der Straßen A. L. und S. \nS. sowie die von der S. S. nach Süden zur \nL 511 (O. S. ) abzweigende Stichstraße A. \nS. . Es handelt sich um ein Wohngebiet, das - mit \nAusnahme eines Klosters - keine öffentlichen Einrichtungen \naufweist und etwa 300 bis 350 Bewohner hat. Die nord-\nöstliche/süd-westliche Ausdehnung der Parkzone D entlang den \nStraßen A. L. und S. S. beträgt etwa \n430 m, die nord-südliche Ausdehnung entlang der H. -\nB. -S. etwa 200 m.\n\n9\n\nAm 22. März 1993 wurde die Straße A. L. mit \neiner Parkscheibenbeschilderung (Parkdauer: 1 Stunde) und dem \nZusatzzeichen \"Anwohner mit Parkausweis D frei\" beschildert, \nA. 2. Februar 1994 erfolgte die Beschilderung der östlichen \nSeite der S. A. S. mit einer \nParkscheibenregelung mit dem Zusatzzeichen: \"2 Stunden\", \n\"werktags 8.00 - 19.00 Uhr\" und \"Anwohner mit Parkausweis D \nfrei\". Am 2. November 1994 erfolgte die entsprechende \nBeschilderung an der Südseite der S. S. zwischen \nden Einmündungen A. L. und A. S. mit dem \nZusatzzeichen \"2 Stunden\", \"werktags 8.00 - 19.00 Uhr\" und \n\"Anwohner mit Parkausweis D frei\", A. 3. November 1994 wurde \ndie westliche Seite der H. -B. -S. in Höhe des \nHauses Nr. 17 mit der gleichen Beschilderung versehen. Eine \nentsprechende Beschilderung der Straßen \nP. straße/P. straße im Bereich der Anwohnerparkzone G \nerfolgte im Oktober 1994.\n\n10\n\nAm 21. Februar 1995 erhob die Klägerin gegen die \nverkehrsregelnden Anordnungen für die Straßen A. \nS. , A. L. und die Südseite der \nS. S. in der Anwohnerparkzone D und für den \nStraßenzug P. straße/P. straße in der Anwohnerparkzone \nG Widerspruch, soweit Anwohnerparkvorrechte begründet seien. \nZur Begründung führte sie aus, daß sie beruflich auf \nunbeschränkten öffentlichen Parkraum angewiesen sei. Die \nAnordnungen des Beklagten beträfen ein ganzes Straßengebiet, \nda die Schaffung weiterer Anwohnerparkzonen geplant sei. Dafür \nbestehe kein Bedarf. Beispielsweise sei in der Umgebung der \nS. A. L. genügend freier Parkraum vorhanden. \nDer Beklagte könne nicht auf Parkhäuser und Parkflächen mit \nParkuhren oder Parkscheinautomaten verweisen, da solche \nEinrichtungen verfassungswidrig seien. Allein die Regelung des \nruhenden Verkehrs sei Sinn der Beschränkung des Parkraums. \nDieser Zweck könne durch eine Parkscheibenbeschilderung \nerreicht werden. Durch die Anwohnerparkregelungen komme es zu \neiner Verdrängung der Verkehrsteilnehmer aus dem betreffenden \nGebiet. Anwohner, Besucher und Gewerbetreibende der \numliegenden Straßen würden dadurch unnötig belastet. Sie \nfänden keinen Parkplatz mehr und seien erhöhten Abgaswerten \nausgesetzt. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beziehe sich nur auf reine \nWohngebiete, nicht aber auf Mischgebiete. § 45 Abs. 1 b Satz 1 \nNr. 2 StVO müsse unter Berücksichtigung des Regel-\nAusnahmeverhältnisses einschränkend ausgelegt werden. Der \nBeklagte lege mit seinem Konzept den Begriff des Anwohners zu \nweit aus. Es fehle die notwendige räumliche Nähe zwischen dem \nWohnsitz, dem Sitz des Gewerbetreibenden und dem zugewiesenen \nParkraum. Auch plane der Beklagte eine flächendeckende \nAusweisung der Anwohnerparkrechte. Eine solche sei bereits zum \ngroßen Teil geschehen. Der gesamte öffentliche Parkraum eines \nStadtgebiets dürfe aber nicht bewirtschaftet werden. \nOrtsfremde Verkehrsteilnehmer, die im Gebiet berufstätig seien \noder einkaufen wollten, würden durch Anwohnerparkrechte vom \nöffentlichen Parkraum ausgeschlossen. Dadurch werde das Regel-\nAusnahmeverhältnis des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO in sein \nGegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber habe die Regelung nur auf \nbestimmte Wohnstraßen oder auf mehrere Wohnstraßen umfassende \nWohngebiete erstrecken wollen, bei denen ein entsprechendes \nstädtebauliches Bedürfnis festzustellen sei. Sonderparkzonen \nnach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO dürften nicht ganze \nStadtteile erfassen. Das gelte auch, wenn Parkzonen in mehrere \nBezirke untergliedert würden. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 1995 wies die Bezirksregierung \nM. den Widerspruch der Klägerin zurück, da er unzulässig \nsei. Der Klägerin fehle die Widerspruchsbefugnis. Ein Anspruch \nauf Parkraum lasse sich weder aus Art. 14 GG noch aus § 14 a \ndes Straßengesetzes Nordrhein-Westfalen begründen. Auch die \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht berührt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 19. Juni 1995 Klage erhoben und zur \nBegründung über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus \nvorgetragen: Sie sei als Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin \ndurch die verkehrsregelnden Anordnungen des Beklagten in ihrer \nallgemeinen Handlungsfreiheit und ihrer Berufsfreiheit \nverletzt. Sie könne nur unter unzumutbar langem Suchen einen \nParkplatz finden. Der Parkraum müsse grundsätzlich allen \nVerkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen. Ausnahmen dürften \nnicht, wie im Gebiet der Stadt B. , zur Regel werden. Die \nEinrichtung der Anwohnerparkzonen sei unverhältnismäßig, weil \ndie Bewohner und Besucher der umliegenden Gebiete durch die \nVerdrängung anderer Verkehrsteilnehmer unnötigerweise \nbeeinträchtigt würden.\n\n13\n\nDie Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten \nbetreffend die Straßen A. L. und A. S. \nangegriffen hatte. Im übrigen hat die Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des \nBeklagten betreffend die S. S. zwischen den \nEinmündungen A. L. und H. -B. -S. \nsowie die nördliche Seite der P. straße zwischen \nden Einmündungen S. straße und B. straße \nsowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht, aber eine \nRechtsverletzung nicht für gegeben erachtet.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage \nzurückgenommen worden ist, und der Klage im übrigen \nstattgegeben.\n\n19\n\nAuf den fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten hat \nder Senat mit Beschluß vom 13. Juli 1999 die Berufung gegen \ndas angefochtene Urteil zugelassen, soweit die \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten \nbetreffend die S. S. zwischen den Einmündungen \nA. L. und H. -B. -S. und der \ndiesbezügliche Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nM. vom 26. Juni 1995 aufgehoben worden sind. Der \nBeschluß ist dem Beklagten am 16. Juli 1999 zugestellt \nworden.\n\n20\n\nMit der am 22. Juli 1999 eingereichten Berufungsbegründung \nbezieht sich der Beklagte auf die Gründe seines Antrages auf \nZulassung der Berufung, mit dem er vorträgt: Das angefochtene \nUrteil gehe unrichtigerweise davon aus, daß sein \nParkraumkonzept eine flächendeckende mosaikartige Überspannung \ndes B. Innenstadtgebiets vorsehe, die das \nBundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 1998 \n(3 C 11.97) betreffend das K. Innenstadtgebiet für \nunzulässig erklärt habe. In B. seien lediglich im \nunmittelbaren Innenstadtbereich und in direkt angrenzenden \nBereichen einige Anwohnerparkzonen zu finden, die ganz \nüberwiegend in reinen Wohngebieten lägen. Es seien dort \n- anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht überprüften \nKonzept - kaum öffentliche Einrichtungen vorhanden. Das \nVerwaltungsgericht gehe insoweit von einem \"verfehlten \nstädteplanerischen Gesamtkonzept\" aus, das mit der ersten \numgesetzten Einzelmaßnahme bereits rechtswidrig sei. Dabei \nwerde übersehen, daß der Ausschußbeschluß vom 12. März 1993 \nkeinen Auftrag an die Verwaltung und damit keine Pflicht zur \nDurchführung der Maßnahmen beinhalte, sondern im Ergebnis nur \neinen Rahmen vorgebe. Die verwirklichten Einzelmaßnahmen \ninnerhalb eines Folgezeitraumes von über fünf Jahren zeigten, \ndaß auch tatsächlich nur geringe Teilflächen in der Kernzone \nausgewiesen worden seien. Dabei handele es sich ausschließlich \num Wohnbereiche, in denen die vom Straßenverkehrsrecht \nvorausgesetzten konkreten Konfliktsituationen aufgetreten \nseien. Selbst wenn dem Ausschußbeschluß eine unzulässig weite \nErmessensausübung zugrunde liegen sollte, schlüge diese nicht \nzwangsläufig auf die jeweilige Einzelfallentscheidung der \nörtlichen Straßenverkehrsbehörde durch. Zwar könnten schon \neinzelne Schritte zur Umsetzung eines rechtswidrigen \nGesamtkonzeptes aus Ermessensgründen fehlerhaft sein, das \ngelte jedoch nur, wenn sie die fehlerhaften \nErmessenserwägungen übernehme und - quasi unreflektiert - als \neigene umsetze. Solche Ermessensfehler lägen hier nicht vor. \nEr - der Beklagte - habe bei der Umsetzung des Beschlusses \neigene Erwägungen im Sinne der ordnungsbehördlichen \nRechtsgrundlage angestellt. Das ergebe sich unmißverständlich \naus der rein punktuellen Umsetzung des Beschlusses in \nbesonders problembelasteten Einzelbereichen. Ein Vergleich der \nGrößen der vom Ausschußbeschluß erfaßten mit den tatsächlich \nbetroffenen Flächen mache dies deutlich. Es treffe ferner \nnicht zu, wie das Verwaltungsgericht meine, daß der \nVerwirklichung weiterer Parkzonen nichts mehr im Wege stehe. \nDie nachweislich durchgeführten zusätzlichen Überlegungen bei \nder Umsetzung zeigten, daß eine unreflektierte Einrichtung \nweiterer Anwohnerparkzonen nicht möglich oder vorgesehen sei. \n\n21\n\nDie Vorgaben der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts würden zu seinen Lasten verkannt. \nDas Gesetz selber erkenne an, daß bestimmte Verkehrsregelungen \ngenerell geeignet seien, stadtplanerische Entwicklungen zu \nbeeinflussen, so ausdrücklich § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO. Das \nbloße Vorhandensein städteplanerischer Auswirkungen könne \nnicht als alleiniger Maßstab für die Beurteilung der \nZulässigkeit verkehrsordnungsbehördlicher Maßnahmen dienen. \nDas Bundesverwaltungsgericht habe in der angeführten \nEntscheidung der Verkehrsordnungsbehörde lediglich das Recht \nabgesprochen, grundlegende Entscheidungen zur \nstädteplanerischen Entwicklung zu treffen. Solche seien hier \nnicht gegeben. Die Maßnahmen seien angeordnet worden, um \ngebietsfremde Langzeitparker zugunsten des Anwohner- und \nWirtschaftsverkehrs fernzuhalten. Diese Maßnahmen seien \nvorrangig durch die Einführung einer allgemeinen \nParkraumbewirtschaftung mit Gebührenpflicht in der Kern- und \nGebührenfreiheit in der Ringzone verwirklicht worden. Das \nVerwaltungsgericht habe die Rechtswidrigkeit der Maßnahme \nallein aus den Ausnahmeregelungen für Anwohner hergeleitet. \nDabei sei es der Frage, ob das in B. verwirklichte \nsogenannte Mischungsprinzip eine andere Beurteilung erfordere \nals das vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte Konzept, nicht \nnachgegangen. Das sei aber anzunehmen. Die Bewirtschaftung in \nder Zone D führe dazu, daß eine Parkzeitbegrenzung auf zwei \nStunden durch Parkscheibe werktags in der Zeit von \n8.00 - 19.00 Uhr angeordnet sei, in den übrigen 13 Stunden \nsowie an Sonn- und Feiertagen sei das Parken dort jedoch für \njedermann frei. Die Anwohner seien lediglich tagsüber werktags \nvon der Höchstparkdauer freigestellt. Hierdurch würden \nBewohner nicht weitgehend privilegiert, während den übrigen \nTeilnehmern das Parken extrem erschwert werde. Den übrigen \nVerkehrsteilnehmern werde vielmehr durch die Verdrängung der \nLangzeitparker häufig erst das Parken ermöglicht. Die \nErfahrung zeige, daß gerade auf der S. S. für \njedermann kurzfristig Parkraum zur Verfügung stehe. Die \nAusgabe von Anwohnerparkausweisen führe tagsüber nicht zu \neiner Überbelegung durch diesen Kreis, da ein Großteil erst \nabends von der Arbeit heimkehre. Für die S. S. \nseien derzeit 15 gültige Anwohnerparkausweise ausgestellt, für \ndie ebenfalls in der Anwohnerparkzone D liegenden Straßen A. \nL. und A. S. insgesamt 25 weitere sowie \ndrei für die H. -B. -S. . Wenn ein Großteil der \nAnwohner erst abends von der Arbeit heimkehre, seien in der \nParkzone D regelmäßig auch tagsüber freie Plätze zu finden. \nDie Klägerin wende sich auch vordringlich gegen die verordnete \nParkzeitbeschränkung und nicht gegen eine Blockade durch \nAnwohner. Parkzeitbeschränkungen seien jedoch allgemein \nzulässig. Für Dauer- oder Langzeitparker stünden ausreichende \ngebührenpflichtige Parkplätze in der Innenstadt zur Verfügung. \nIn unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte der Klägerin befinde \nsich z.B. das städtische Parkhaus S. straße mit \nTagesdauerkarten für 70,-- DM pro Monat. Die Auswirkungen des \nB. Konzeptes seien daher gänzlich andere als \ndiejenigen in der K. Innenstadt, über die das \nBundesverwaltungsgericht entschieden habe. Die vom \nBundesverwaltungsgericht befürchteten negativen \nstädtebaulichen Auswirkungen würden im B. Stadtgebiet \ndurch die Bewirtschaftung eher verhindert. Dies werde noch \ndeutlicher, wenn man sich die Konsequenzen aus dem \nangefochtenen Urteil verdeutliche. Die gerichtlich verfügte \nAufhebung der Anordnungen hätte allein eine Belegung der \nParkplätze durch Langzeitparker zur Folge und damit genau das \nGegenteil des gewünschten Effekts einer Öffnung für den \nallgemeinen Verkehr. Parkzeitbegrenzungen ohne \nAnwohnervorrechte würden weder den Anwohnern noch der Klägerin \nhelfen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dem \nin Köln verwirklichten Trennungsprinzip bei der Schaffung von \nAnwohnerparkzonen werde bundesweit nach Lösungsmöglichkeiten \ngesucht und überwiegend das Mischungprinzip eingeführt. Diesen \nWeg empfehle auch das Ministerium für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-\nWestfalen in einem Erlaß vom 9. September 1998. Nach dem Erlaß \nkönnten den Anwohnern Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 \nStVO erteilt werden und die bisherigen Anwohnerparkausweise im \nWege von Allgemeinverfügungen in Ausnahmegenehmigungen \numgewidmet werden. Für den auswärtigen Verkehrsteilnehmer \nmache es in tatsächlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob \nParkausweise oder Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 \nNr. 11 StVO erteilt worden seien. Beide belasteten auswärtige \nVerkehrsteilnehmer gleichermaßen. \n\n22\n\nEs stelle sich die Frage, ob eine Beeinträchtigung eigener \nsubjektiver Rechte von Verkehrsteilnehmern durch das \nMischungsprinzip überhaupt möglich sei, wenn diese sich gegen \ndie Bevorzugung der Anwohner durch Anwohnerparkrechte \nwendeten. Beim Mischungsprinzip würden gebietsfremde Besucher \nnicht gehindert, die Stadtbereiche aufzusuchen. Während bei \nder Sperrung ganzer Stadtviertel für motorisierte \nGebietsfremde eine Verletzung subjektiver Rechte angenommen \nwerden könne, komme die Gewährung eines solchen Rechts im \nRahmen des Mischungsprinzips einer Popularklage gleich. Ein \nAnspruch auf Aufhebung aller Ausnahmeregelungen für Anwohner \nwäre mit dem Prinzip der Notwendigkeit einer Verletzung \nsubjektiver eigener Rechte nicht zu vereinbaren. Die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine \nunmittelbar wirkende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 \nStVO und sage dazu nichts aus.\n\n23\n\nDer Beklagte hat die Berufung zurückgenommen, soweit der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom \n26. Juni 1995 betroffen ist.\n\n24\n\nIm übrigen beantragt der Beklagte,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend \ndie S. S. zwischen den Einmündungen A. \nL. und H. -B. -S. angefochten hat.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die \nSchaffung von Anwohnerparkzonen unterstütze die Verstöße der \nBauherren gegen Bestimmungen des Bauordnungsrechts zur \nSchaffung notwendiger Stellplätze. Das Konzept des Beklagten \nsei auch auf die Schaffung von Anwohnerparkzonen in der \ngesamten Innenstadt gerichtet, ohne daß der Beklagte genaue \nErhebungen zum dortigen Bedarf und zu den dort vorhandenen \nprivaten und öffentlichen Parkplätzen angestellt habe. Das \nMischungsprinzip rechtfertige eine andere Beurteilung des \nGesamtkonzepts nicht, zumal die Arbeitszeiten heute nicht mehr \nstarr auf einen Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr \nbeschränkt seien.\n\n29\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt \nan, daß die Stadt B. , um die vom \nBundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 1998 \nbeanstandete ausschließliche Privilegierung der Anwohner zu \nvermeiden, das sogenannte Mischprinzip bei der \nParkraumbewirtschaftung angewandt habe. Dies entspreche den \nEmpfehlungen des Erlasses des Minsteriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 9. September 1998, der davon ausgehe, daß \nderartige Parkraumbewirtschaftungen nach dem Mischprinzip \nrechtmäßig seien. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nwiderspreche einer solchen Auffassung nicht. Die \nVerkehrsbehörde müsse bei ihrer Ermessensentscheidung neben \ndem Bedürfnis der Anwohner sowohl die Interessenlage anderer \nNutzer als auch der Bewohner und Nutzer angrenzender Gebiete \nbeachten. Der Beklagte habe mit der Festlegung des hier \nbetroffenen Gebiets sein Ermessen in nicht zu beanstandender \nWeise ausgeübt.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 9 und \n10).\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nSoweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist \ndas Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung begründet.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben, soweit die Klägerin die Aufhebung der \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten \nbetreffend die S. S. zwischen den Einmündungen \nder Straßen A. L. und H. -B. -S. \nbeantragt hat.\n\n35\n\nDie gegen die bezeichneten straßenverkehrsrechtlichen \nAnordnungen des Beklagten gerichtete Klage ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n36\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 \nVwGO). Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des \nBeklagten sind Dauerverwaltungsakte in Form der \nAllgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NW).\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 \n- 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 (224); Urteil vom \n27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 \n(34).\n\n38\n\nDie Klägerin hat gegen die straßenverkehrsrechtlichen \nAnordnungen betreffend die Südseite der S. S. \nrechtzeitig Widerspruch erhoben (§ 70 Abs. 1 und 2 VwGO). Die \nBeschilderung ist dort ausweislich eines Aktenvermerks des \nBeklagten (BA Heft 9, Bl. 10) A. 2. November 1994 erfolgt. \nMit dem Aufstellen der Verkehrszeichen ist die \nstraßenverkehrsrechtliche Anordnung bekanntgegeben (§ 45 \nAbs. 4, 1. Halbsatz StVO).\n\n39\n\nVgl. dazu: Manssen, Anordnungen nach § 45 \nStVO im System des Verwaltungsrechts und des \nVerwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, S. 633 ff. \n(634); OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A \n2475/93 -, NZV 1996, S. 293 (294).\n\n40\n\nDer A. 21. Februar 1995 erhobene Widerspruch der Klägerin \nist jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe erfolgt \n(§ 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nVgl. offen zur Anwendbarkeit des § 58 VwGO: \nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C \n46.78 -, a.a.O., S. 226.\n\n42\n\nDie Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). \nVerkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine \nVerletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen \nVoraussetzungen für eine auch sie treffende \nVerkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen \nErmächtigungen seien nicht gegeben.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C \n35.92 -, BVerwGE 92, 33 (35); Urteil vom 29. Juni \n1983 - 7 C 102.82 -, NVwZ 1983, 610 (611); Urteil \nvom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 -, Buchholz 442.151, \n§ 45 StVO Nr. 12, S. 6; Lorz, Voraussetzungen und \nKonsequenzen von Verkehrsbeschränkungen, NVwZ \n1993, S. 1165; ders., Der Rechtsschutz einfacher \nVerkehrsteilnehmer gegen Verkehrszeichen und \nandere verkehrsbehördliche Anordnungen, DÖV \n1993, S. 129 (131); Manssen, Öffentlich-rechtlich \ngeschützte Interessen bei der Anfechtung von \nVerkehrszeichen, NVwZ 1992, S. 465 (469).\n\n44\n\nHinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie \nallerdings nur verlangen, daß ihre eigenen Interessen ohne \nRechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der \nAllgemeinheit und anderer Betroffener, die für die \nVerkehrsbeschränkung sprechen.\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C \n35.92 -, BVerwGE 92, 32 (35); Urteil vom 3. Juni \n1982 - 7 C 9.80 -, a.a.O.\n\n46\n\nDie Klägerin ist als Arbeitnehmerin in einer \nRechtsanwaltskanzlei beschäftigt, die in etwa 500 m bis 600 m \nEntfernung zur S. S. in dem durch die \nverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten betroffenen \nAbschnitt gelegen ist. Sie sucht ihre Arbeitsstelle ihren \neigenen Angaben zufolge mit dem Pkw auf. Die Entfernung der \nArbeitsstätte zur Parkzone D und zu dem hier durch die \nangefochtene straßenverkehrsrechtliche Anordnung betroffenen \nBereich bewegt sich in einem Rahmen, der üblicherweise von \nVerkehrsteilnehmern, zumal im innerstädtischen Bereich, als \nFußweg akzeptiert wird. Als Verkehrsteilnehmerin mit beruflich \nbedingtem räumlichen Bezug zur Anwohnerparkzone D im \nStadtgebiet der Stadt B. ist die Klägerin demnach von \nden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten im \nBereich der S. S. betroffen.\n\n47\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, daß sie die \nrechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auf § 45 Abs. 1 b \nSatz 1 Nr. 2 StVO gestützte verkehrsregelnde Anordnung nicht \nfür gegeben und ihre eigenen Belange in die \nErmessenserwägungen nicht ausreichend einbezogen hält.\n\n48\n\nEine dadurch verursachte Rechtsverletzung erscheint \nmöglich.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C \n26.89 -, DÖV 1991, S. 28; Urteil vom 26. Juni 1989 \n- 4 C 35.88 -, DVBl. 1989, 1097; Beschluß vom \n30. April 1980 - 7 C 91.79 -, BayVBl. 1980, 443 \n(444); vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdn. 39 zu \n§ 42 m.w.N.\n\n50\n\nDaß die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten \ndas bevorrechtigte Parken der Anwohner mit Parkausweis D \nlediglich zeitlich begrenzt (werktags 8.00 - 19.00 Uhr) \nzuläßt, schließt die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht \nvon vornherein aus. Die Berufstätigkeit der Klägerin erstreckt \nsich gerade auf die Zeiten, in denen Anwohner bevorrechtigt \nund die übrigen Verkehrsteilnehmer lediglich zeitlich \neingeschränkt die öffentlichen Parkplätze benutzen dürfen. Der \nvon der Klägerin behauptete, zu ihren Lasten gehende \nVerdrängungseffekt von anderen Verkehrsteilnehmern in das \numgebende Stadtgebiet betrifft sie somit.\n\n51\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten entlang \nder Südseite der S. S. im Abschnitt zwischen den \nEinmündungen A. L. und H. -B. -S. \nangefochten hat. Diese straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, \ndie der Beklagte als zuständige Behörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 \nStVO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der \nzuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom \n9. Januar 1973 (GV NRW S. 24)) getroffen hat, sind rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n52\n\nErmächtigungsgrundlage für diese Anordnungen ist § 45 \nAbs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 \nStVG.\n\n53\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG erläßt der Bundesminister für \nVerkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und \nallgemeine Verwaltungsvorschriften u.a. über die Beschränkung \ndes Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner. Gemäß § 45 \nAbs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO, der auf der \nErmächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beruht, \ntreffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen \nAnordnungen u.a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von \nParkmöglichkeiten für Anwohner im Einvernehmen mit der \nGemeinde.\n\n54\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit \ndieser Regelung bestehen nicht. Insbesondere beruht die \nUnterscheidung zwischen Anwohnern und sonstigen \nVerkehrsteilnehmern bei der Regelung des ruhenden Verkehrs auf \nsachlich gerechtfertigten Gründen. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 \n- 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30, \nS. 8 (11) m.w.N.; Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C \n11.97 -, NWVBl. 1998, 429 (430); OLG Düsseldorf, \nBeschluß vom 16. Juni 1982 - 5 Ss (Owi) 208/82 - \n172/82 I -, NVwZ 1983, 119 f.; Fugmann-Heesing, \nZur Verfassungsmäßigkeit von \nSonderparkberechtigungen für Anwohner, NVwZ \n1983, S. 531 f. m.w.N.\n\n56\n\nDer Beklagte hat mit den straßenverkehrsrechtlichen \nAnordnungen betreffend die Südseite der S. S. \neine Regelung für Anwohner (§ 45 Abs. 1 b Satz 1 StVO) bzw. \nzugunsten der Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) im Sinne der \nErmächtigungsgrundlage geschaffen.\n\n57\n\nDer Begriff des Anwohners setzt eine räumliche Beziehung \nzwischen Wohnsitz und Parkmöglichkeit voraus.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992 \n- 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (172).\n\n59\n\nAllerdings ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und \nZweck der Ermächtigung zwingend, daß der Parkraum jeweils \nausschließlich der Straße zuzuordnen ist, an der der Anwohner \nwohnt.\n\n60\n\nSo noch: BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1985 \n- 7 B 209.84 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 14, \nS. 16 f.\n\n61\n\nDer Begriff des Anwohners läßt sich sowohl gebietsbezogen \nals auch im engeren Sinne verstehen. Der Regelungszusammenhang \nweist darauf hin, daß der Anwohnerbegriff jedenfalls nicht \nunmittelbar straßenbezogen zu verstehen ist: § 6 Abs. 1 Nr. 14 \nStVG, der die Regelung von Parkmöglichkeiten für Anwohner und \nSchwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie \nBlinde nebeneinander erfaßt, schreibt für letzteren \nPersonenkreis Parkmöglichkeiten insbesondere in unmittelbarer \nNähe ihrer Wohnung vor, während eine dahingehende \nEinschränkung für Anwohnerparkvorrechte fehlt. Ein Vergleich \ndes Personenkreises zeigt, daß die Erforderlichkeit der \nSchaffung von Parkraum mit möglichst engem räumlichen Bezug \nzur Wohnung für Anwohner weniger dringlich ist als für die \nPersonengruppe der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung und der Blinden.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C \n11.97 -, a.a.O., S. 430.\n\n63\n\nDie Zusammenfassung beider Personengruppen in § 6 Abs. 1 \nNr. 14 StVG deutet allerdings darauf hin, daß in beiden Fällen \nkleinräumige Parkregelungen intendiert waren. Dafür spricht \nauch die Zweckrichtung der gesetzlichen Ermächtigung, die \ninnerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu gestalten, indem \ndie Parkraumnot für die Wohnbevölkerung dort entschärft wird, \nwie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt.\n\n64\n\nVgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes \nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes , \nBT-Drs. 8/3150, S. 9, zu Art. 1 Nr. 14.\n\n65\n\nDie gesetzgeberische Absicht, den städtebaulich \nunerwünschten Folgen des Wegzugs der Bevölkerung insbesondere \naus dicht bebauten Gebieten am Rande der Innenstadt \nentgegenzuwirken, \n\n66\n\nvgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9,\n\n67\n\nsowie das öffentliche Interesse an der Entschärfung von \nParkraumkonflikten, die die Verkehrssicherheit und -ordnung \nbeeinträchtigen, erfordert einen engen räumlichen Bezug des \nParkplatzes zum Wohnsitz des Verkehrsteilnehmers. Die \nParkmöglichkeiten müssen von den Bewohnern des Gebiets \nangenommen werden, was üblicherweise nur der Fall ist, wenn \nder Parkraum in solcher Nähe zur Wohnung liegt, daß die \nMehrheit der dort wohnenden Verkehrsteilnehmer mit \nKraftfahrzeugen ihn tatsächlich nutzt.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992 \n- 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (173); HessVGH, \nUrteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS \n87 (1997), 475 (478); vgl. auch Jagusch/ Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 34. Aufl., Rdn. 36 zu § 45 \nStVO.\n\n69\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diesen Nahbereich in \nseiner Entscheidung vom 28. Mai 1998\n\n70\n\n- 3 C 11.97 -, NWVBl. 1998, S. 429 ff. (430)\n\n71\n\nauf einen Bereich begrenzt, der in aller Regel nicht mehr \nals zwei bis drei Straßen erfaßt.\n\n72\n\nDie vom Beklagten gekennzeichnete Parkzone D im Ringbereich \nder B. Innenstadt, auf die abzustellen ist, weil sich \ndie von der Klägerin allein noch angefochtene \nstraßenverkehrsregelnde Anordnung für die Südseite der \nS. S. als Teil eines Gesamtkonzepts des \nBeklagten zur Anwohnerparkregelung darstellt,\n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., \nS. 431,\n\n74\n\nweist die erforderliche Nähe zwischen Wohnung und \nöffentlichem Parkraum auf. \n\n75\n\nSie erfaßt in den äußeren Grenzen das Straßendreieck \nS. S. /A. L. /H. -B. -S. , \nmithin einen Bereich von drei Straßen. Dieser wird zwar von \nder Straße A. L. unterteilt, die etwa parallel \nzur H. -B. -S. im betreffenden Abschnitt nördlich \nvon der S. S. aus zur Straße A. \nL. führt. Des weiteren gehört der Parkzone D auch \nnoch die von der S. S. nach Südost abzweigende \nStichstraße A. S. mit einer Länge von rund 100 m \nan, so daß in dieser Zone insgesamt fünf Straßen erfaßt sind. \nDennoch bleibt der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte \nNahbereich \"etwa um den Block herum\",\n\n76\n\nvgl. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 430,\n\n77\n\ngewahrt. Für die Beurteilung, ob die erforderliche Nähe zum \nAnwohner gegeben ist und die Parkregelung somit als zugunsten \nder Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) von der \nErmächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO \ngedeckt sein kann, ist die Anzahl der von der Parkzone \nerfaßten Straßen weniger entscheidend als die Ausdehnung des \nGebiets. Ein Wohngebiet kann durch mehrere sehr kurze \nStichstraßen unterteilt werden, die dennoch von jedem Anwohner \nzumutbar fußläufig zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges \nerreicht werden können. Die Annahme des öffentlichen Parkraums \ndurch die Anwohner ist - wie dargelegt - Voraussetzung der \nErfüllung des Gesetzeszwecks, die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Straßenverkehrs durch Entschärfung der auftretenden \nParkkonflikte zu gewährleisten.\n\n78\n\nDas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai \n1998\n\n79\n\n- 3 C 11.97 -, a.a.O.,\n\n80\n\nsteht dieser Auslegung nicht entgegen, weil danach die \nBegrenzung des Nahbereichs auf ein zwei bis drei Straßen \numfassendes Gebiet lediglich \"in aller Regel\" geboten ist.\n\n81\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., \nS. 430.\n\n82\n\nDie Anzahl der von der Anwohnerparkzone erfaßten Straßen \nist somit nicht alleiniges Abgrenzungskriterium bei der Frage, \nob noch eine Anordnung für die Anwohner getroffen worden \nist.\n\n83\n\nDie Parkzone D geht von ihrer räumlichen Ausdehnung nicht \nüber den geforderten engen Nahbereich zum Anwohner hinaus. Die \nS. S. und die Straße A. L. sind \nals längste Straßenzüge in die betreffende Parkzone D mit rund \n430 m Länge einbezogen, die H. -B. -S. als \nnordöstliche Begrenzung mit rund 170 m Länge.\n\n84\n\nDie weiteste fußläufige Entfernung zwischen dem an der \nnordöstlichen Ecke der Straße A. L. /Einmündung \nH. -B. -S. gelegenen Wohnhaus und dem \nwestlichsten, an der Südseite der S. S. \ngelegenen öffentlichen Parkplatz beläuft sich nach dem \nLageplan des Beklagten \"Parkmöglichkeiten in der Innenstadt\" \nvom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998, auf etwa 400 m \nbis 420 m. Das ist eine Entfernung, die üblicherweise noch von \nAnwohnern dicht besiedelter Gebiete, insbesondere solcher am \nRande der Innenstadt, die, - wovon auch die Gesetzesmaterialen \nausgehen -,\n\n85\n\nBT-Drs. 8/3150, S. 9,\n\n86\n\nhäufig geprägt sind von Altbaubestand ohne Stellplätze und \nGaragen in nach gegenwärtigen Lebensverhältnissen \nerforderlichem und nach den gesetzlichen Bestimmungen \nnotwendigem Umfang (vgl. § 51 BauONW), angenommen wird. Von \ndem weit überwiegenden Teil des nach Vortrag des Beklagten ca. \n300 bis 350 Bewohner umfassenden Gebiets kann der öffentliche \nParkraum, der den Anwohnern bevorrechtigt, nämlich ohne \nzeitliche Begrenzung durch die Benutzung von Parkscheiben, zur \nVerfügung stehen soll, auf wesentlich kürzerem Weg erreicht \nwerden.\n\n87\n\nDie vom Beklagten im Einvernehmen mit der Stadt B. \ngetroffene Anwohnerparkregelung für die Südseite der \nS. S. verfolgt ordnungsrechtliche Zwecke und ist \ndeshalb von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 \nStVG, 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO gedeckt. Sie \nstellt sich nicht als Teil einer städtebaulichen \nGesamtkonzeption dar, die zu einer flächendeckenden, \nmosaikartigen Überspannung der B. Innenstadt in \nParkbevorrechtigungszonen führen soll und deren \nverkehrslenkende und städteplanerische Zielsetzung die \neinzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten \nbestimmt.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C \n11.97 -, a.a.O., S. 431; HessVGH, Urteil vom \n21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, a.a.O., S. 479 f.; \nvgl. auch Manssen, a.a.O., DVBl. 1997, S. 633 \n(636).\n\n89\n\nDer Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses der Stadt \nB. vom 12. März 1993 gibt eine grundlegende \nstädtebauliche Entscheidung, die auf die \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten in der \nWeise durchschlägt, daß diese nicht mehr als \nordnungsrechtlich, sondern im wesentlichen als stadtplanerisch \nerscheinen, nicht vor.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., \nS. 431.\n\n91\n\nDer Bau- und Verkehrsausschuß hat die in der \nVerwaltungsvorlage zur Sitzung am 12. März 1993 \nvorgeschlagene Einteilung des Stadtgebiets B. in eine \n\"Kernzone Innenstadt\" und eine darum liegende \"Ringzone\" \nangenommen und hierzu den Auftrag gegeben, \"abschnittsweise \nRegelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem \nMischungsprinzip -\" einzuführen. Für das planmäßig erfaßte \nGebiet um den Kern der Innenstadt ist damit eine räumliche \nBegrenzung für Anwohnerparkregelungen vorgegeben, die der \nBeklagte zu beachten hat. Weitergehend ist der Beschluß \nallerdings nicht. Die gesamte Überziehung des Bereichs mit \nAnwohnerparkvorrechten wird nicht verpflichtend vorgegeben. \nDie Formulierung \"abschnittsweise\" beinhaltet keine \nErstreckung auf das gesamte, vom Plan erfaßte Gebiet. Die Art \nund Weise der einzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen \nfür die Anwohner oder gar die Anzahl der ihnen vorzubehaltenen \nStellplätze im Bereich der Kern- und Ringzone werden \ngleichfalls nicht festgeschrieben. Eine für den Beklagten \nbindende, die konkrete örtliche Situation von vornherein außer \nacht lassende Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, die dem \nordnungsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts fremd \nwäre,\n\n92\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1988 - 7 B \n128.88 -, NJW 1989, S. 729 (730),\n\n93\n\nbeinhaltet der Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses \nvom 12. März 1993 nicht.\n\n94\n\nEine solche kann auch nicht den bisher durchgeführten \nEinzelmaßnahmen des Beklagten im Bereich der Kern- und \nRingzone entnommen werden.\n\n95\n\nDie gekennzeichneten Anwohnerparkzonen überspannen nicht \nmosaikartig das gesamte Gebiet. Eine systematische Ausdehnung \nder Parkzonen über das Stadtgebiet ist ebenfalls nicht \nablesbar. Das vom Beklagten überreichte Kartenmaterial \n\"Parkmöglichkeiten Innenstadt\" weist neun Anwohnerparkzonen \naus, davon acht mit bereits durchgeführten \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die punktartig ohne \nerkennbaren Zusammenhang über Kern- und Ringzone verteilt \nsind. \n\n96\n\nDie Verwaltungsvorlage begründet die Notwendigkeit, \nAnordnungen zur Benutzung des öffentlichen Parkraums im \nStadtzentrum und den umgebenden Wohngebieten zu treffen, \nfolgendermaßen:\n\n97\n\n\"Der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche \nStellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden \nWohngebieten ist in den vergangenen Jahren ständig \nweiter angestiegen. Neben einem zunehmenden \nUnwillen bei den Bewohnern der betroffenen Gebiete \nführt dies auch zu einer erhöhten Anzahl von \nParkvergehen - wie Parken auf Gehwegen oder in \nKreuzungs-/Einmündungenbereichen usw. - und damit \nauch zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko im \nVerkehr.\" \n\n98\n\n(Seite 2 der Beschlußvorlage für die Sitzung des Bau- und \nVerkehrsausschusses A. 12. März 1993, Drucksache \nNr. 6/93)\n\n99\n\nDer Beschlußvorschlag beruht somit auf Gründen der \nSicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.\n\n100\n\nDaß die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Anwohner nach \nder Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO \nauch stadtplanerische Elemente enthält, ergibt sich aus der in \n§ 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO vorgeschriebenen Erforderlichkeit \ndes Einvernehmens der Gemeinde. Darüber hinaus werden \nAnordnungen nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO häufig nicht \nprimär zur Abwendung einer konkreten punktuellen Gefahr \ngetroffen, sondern sie stellen sich vor dem Hintergrund der \nGewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als \nverkehrslenkend dar und sind insoweit von ihrer Struktur her \nplanerisch angelegt.\n\n101\n\nVgl. zur planerischen Struktur der Anordnungen \nnach § 45 StVO: Steiner, Innerstädtische \nVerkehrslenkung durch verkehrsrechtliche \nAnordnungen nach § 45 StVO, NJW 1993, \nS. 3161 ff. (3162); Manssen, a.a.O., DVBl. 1997, \nS. 636 f.\n\n102\n\nStädtebauliche Gesichtspunkte sind darüber hinaus - wie \ndargelegt - Zweck der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG \ngewesen.\n\n103\n\nVgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9.\n\n104\n\nDas Bundesverwaltungsgericht legt diese in seinem Urteil \nvom 28. Mai 1998,\n\n105\n\na.a.O., S. 431,\n\n106\n\nebenfalls zugrunde, schließt lediglich verkehrsrechtliche \nAnordnungen als unzulässig aus, wenn sie auf einem \nVerkehrskonzept mit grundlegenden städteplanerischen \nEntscheidungen beruhen.\n\n107\n\nVgl. zur Reichweite der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 auch: \nTettinger, Möglichkeiten einer zukünftigen \nHandhabung des bisherigen Anwohnerparkens, NZV \n1998, S. 481 ff. (483 f.).\n\n108\n\nEine unzulässige, weil nicht auf Gründen der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs beruhende und deshalb nicht mehr \ndurch § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO \ngedeckte Privilegierung der Anwohner gegenüber sonstigen \nVerkehrsteilnehmern,\n\n109\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C \n11.97 -, a.a.O., S. 431; Beschluß vom 13. Juli 1988 \n- 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729 (730); Urteil vom \n22. Januar 1971 - VII C 42.70 -, BVerwGE 37, 116 \n(119); vgl. auch Steiner, a.a.O., S. 3164,\n\n110\n\ndie zu einer weitgehenden Verkehrslenkung führt, ist dem \nKonzept der Stadt B. und der hier angefochtenen \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten nicht zu \nentnehmen. Der Beklagte hat seinen straßenverkehrsrechtlichen \nAnordnungen für sämtliche eingerichtete Anwohnerparkzonen im \nBereich der Kern- und Ringzone Innenstadt das Mischungsprinzip \nzugrundegelegt. Die Anwohner und die übrigen \nVerkehrsteilnehmer haben bei diesem System gleichen Zugang zum \nöffentlichen Parkraum. Sie konkurrieren nebeneinander um freie \nParkplätze, ohne daß der Anwohner bevorrechtigt Parkraum in \nAnspruch nehmen könnte. Lediglich die zeitliche Belegung eines \nParkplatzes unterliegt unterschiedlichen Regelungen: Während \nder Anwohner zeitlich unbegrenzt parken darf, ist für sonstige \nVerkehrsteilnehmer werktags von 8.00 Uhr bzw. 9.00 - 19.00 Uhr \neine Parkzeitbegrenzung durch Parkscheibe angeordnet. Dieses \nPrinzip der gemischten Belegung der öffentlichen Parkplätze \nbirgt nicht die Gefahr in sich, daß ausschließlich Anwohner \nvon ihr profitieren, während die übrigen Verkehrsteilnehmer \ndavon abgehalten werden sollen, mit dem eigenen Kraftfahrzeug \ndie Innenstadt aufzusuchen.\n\n111\n\nVgl. dahingehend wohl auch: Tettinger, a.a.O., \nS. 483 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C \n11.97 -, a.a.O., S. 432.\n\n112\n\nDie vom Beklagten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 b \nSatz 1 Nr. 2 StVO getroffene Entscheidung ist \nermessensfehlerfrei. Sie überschreitet weder die Grenzen des \nErmessens noch hat der Beklagte von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessenserwägungen, die im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, sind zu \nberücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).\n\n113\n\nDa die Klägerin nur beanspruchen kann, daß ihre eigenen \nInteressen ausreichend in die Abwägung mit den Interessen der \nAllgemeinheit und sonstiger Betroffener eingestellt \nwerden,\n\n114\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C \n35.92 -, a.a.O., S. 35,\n\n115\n\nist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt.\n\n116\n\nDie Ermessensentscheidung des Beklagten verstößt nicht \ngegen Grundrechte der Klägerin. Die Klägerin kann \neigentumsähnliche Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht \ngeltend machen, da sie unselbständige Arbeitnehmerin und nicht \nInhaberin eines Gewerbebetriebes ist. Sie hat auch kein \nBesitz- oder Nutzungsrecht an einem im Bezirk gelegenen \nGrundstück.\n\n117\n\nVgl. Maunz/Dürig, GG, Band 2, Stand: 6/1998, \nRdn. 115 zu Art. 14; Kimminich, in: BK, Band 2, \nStand: 3/1999, Rdn. 99 zu Art. 14.\n\n118\n\nSie wird in ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht \ngehindert.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 \n- 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30, \nS. 8 (11).\n\n120\n\nDie Ermessensentscheidung des Beklagten ist auch im übrigen \nnicht fehlerhaft. Sie entspricht dem Zweck der Ermächtigung. \nDer Beklagte hat die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer \nrechtsfehlerfrei zugunsten der öffentlichen Interessen an der \nVerkehrssicherheit und -ordnung sowie der Individualinteressen \nder Anwohner zurückgestellt.\n\n121\n\nDie vom Beklagten für die Südseite der S. S. \ngetroffenen Anordnungen sind aus Gründen der \nVerkehrssicherheit und -ordnung erforderlich. \n\n122\n\nDie Parkzone D gehört nach dem unwidersprochenen Vortrag \ndes Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den \ndurch ruhenden Verkehr besonders belasteten, unmittelbar am \nStadtzentrum liegenden Bereichen mit konkreter \nKonfliktsituation. Die für die S. S. \nangeordneten Maßnahmen der zeitlichen Beschränkung des Parkens \nwerktags von 8.00 - 19.00 Uhr mit einer Freistellung für \nAnwohner mit Parkausweis D sind geeignet, den Ursachen der \nStörungen, die nach den Feststellungen des Beklagten, wie sie \nin der Beschlußvorlage Ausdruck gefunden haben, spürbar in der \nInanspruchnahme öffentlichen Parkraums durch gebietsfremde \nLangzeitparker liegen -, entgegenzuwirken. Die Regulierung \ndieser Konfliktsituation zwischen Anwohnern und Fremdparkern \nentspricht dem dargelegten Gesetzeszweck der \nErmächtigungsnorm.\n\n123\n\nDie Belange der nicht im Gebiet wohnenden \nVerkehrsteilnehmer sind vom Beklagten in seine Abwägung \neingestellt worden.\n\n124\n\nDie Anordnungen sind insgesamt nicht flächendeckend, \nsondern in Kern- und Ringzone punktuell verwirklicht. Im \nunmittelbar an Zone D grenzenden Bereich der H. -B. -\nS. finden sich gebührenfreie Parkplätze, die zeitlich \nunbegrenzt nutzbar sind (vgl. den farbigen Übersichtsplan des \nBeklagten \"Parkmöglichkeiten in der Innenstadt\" von März 1995, \nBA Heft 9). Die Planunterlagen zeigen, daß der Beklagte \nParkmöglichkeiten im gesamten Gebiet berücksichtigt und seine \nAnordnungen nicht ungeachtet des öffentlichen Parkraums \ngetroffen hat. Indem er den straßenverkehrsrechtlichen \nAnordnungen im betroffenen Bereich das Mischungsprinzip \nzugrundegelegt hat, hat er den Interessen der \nVerkehrsteilnehmer außerhalb des Kreises der Anwohner Rechnung \ngetragen. Auch die Belange der Berufspendler, zu denen die \nKlägerin gehört, hat der Beklagte gesehen und in seine \nErwägungen eingestellt. Er hat hierzu im gerichtlichen \nVerfahren ausgeführt, daß ausreichende gebührenpflichtige \nParkplätze in der Innenstadt für Langzeitparker zur Verfügung \nstünden und beispielsweise in der Nähe der klägerischen \nArbeitsstätte ein städtisches Parkhaus Tagesdauerkarten für \n70,-- DM im Monat anbiete. Daß in der Nähe der Fußgängerzone \num den P. außerhalb der Anwohnerparkzonen Platzplätze und \n-häuser vorhanden sind, weist auch das Kartenmaterial aus.\n\n125\n\nDa der Beklagte seinen straßenverkehrsrechtlichen \nAnordnungen in den bisher eingerichteten Anwohnerparkzonen und \nauch im hier betroffenen Bereich der S. S. das \nMischungsprinzip zugrundegelegt hat, das nicht zu einem \nvölligen Fernhalten anderer Verkehrsteilnehmer von den \nöffentlichen Parkplätzen, sondern nur zu einem begrenzten \nAusschluß führt und damit deren Zugang zu öffentlichen \nParkflächen nur geringfügig einschränkt, ist es nicht \nermessensfehlerhaft, daß der Beklagte seine Ermittlungen auf \ndie vorhandenen öffentlichen Parkmöglichkeiten beschränkt und \nim übrigen hinsichtlich der Ermittlung des Parkplatzbedarfs \nder Anwohner auf Erfahrungswerte sowie auf eine Bewertung der \nin den einzelnen Zonen aufgetretenen Mißstände abgestellt hat. \nEine Fehleinschätzung des Bedarfs an Anwohnerparkplätzen, die \nzu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer ginge, ist jedenfalls \nhier nicht ersichtlich. \n\n126\n\nDer Beklagte hat bisher für die Straßen A. S. , \nA. L. , H. -B. -S. und die S. \nS. insgesamt 43 Anwohnerparkausweise ausgestellt (15 für \ndie Parkplätze an der S. S. , 25 für die \nParkplätze an den Straßen A. L. und A. \nS. sowie drei für die H. -B. -S. ). Die \nAnwohnerparkzone D weist nach der vom Beklagten zu den \nGerichtsakten gereichten Übersicht \"Anwohnerparkplätze in \nB. \" vom 15. September 1997 81 öffentliche Parkplätze \nauf. Es ist somit davon auszugehen, daß etwa die Hälfte der \n81 Parkplätze in dieser Zone nicht bevorrechtigt durch \nAnwohner belegt werden, selbst wenn sämtliche Anwohner mit \nParkberechtigung gleichzeitig hier einen öffentlichen \nParkplatz belegen sollten. Eine vollständige Verdrängung \nanderer Verkehrsteilnehmer aus diesem Bereich in angrenzende \nStadtbezirke ist danach nicht zu befürchten.\n\n127\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagte daneben in einem \nnennenswerten Umfang Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO \nzugunsten von Anwohnern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern \nerteilt hat, sind nicht gegeben.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 \nAbs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n129\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/8-a-403-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/8-a-403-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307019","retrieved":"2026-07-09 03:35:23.017266+00:00"}}