{"status":"available","doknr":"OLD307016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.19B1143.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"19 B 1143/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. Es \nbestehen im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 16. April 1999 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nabgelehnt hat, weil die beim amtlichen Prüfer am 2. März \n1999 abgelegte Fahrprobe grobe Mängel ergeben habe, die \nzeigten, daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, seine \ntheoretischen Kenntnisse in der Fahrpraxis den verkehrlichen \nErfordernissen entsprechend umzusetzen, und die deshalb seine \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlössen und die \nEntziehungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erscheinen \nließen.\n\n5\n\nZu Recht verweist der Antragsteller demgegenüber darauf, \ndaß Anlaß für die Anordnung der Fahrprobe nur die Frage \ngewesen sei, welche Hilfseinrichtungen erforderlich seien, \ndamit er trotz der Beinprothese, die er nach der Amputation \ndes rechten Beines trage, ein Kraftfahrzeug führen könne, daß \nzu dem Zeitpunkt der Anordnung des Antragsgegners angesichts \nlediglich einer Eintragung im Verkehrszentralregister kein \nAnlaß für die Überprüfung seiner Befähigung zum Führen eines \nKraftfahrzeuges bestanden habe und daß die von ihm, dem \nAntragsteller, bestrittenen Fahrfehler angesichts der \nfehlenden Angaben des Prüfers zu den Einzelheiten der Begehung \ndie Entziehungsverfügung nicht tragen würden.\n\n6\n\nDieses Vorbringen begründet ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und führt zur \nZulassung der Beschwerde, da das Entscheidungsergebnis sich \nauch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Es spricht \naus den vom Antragsteller angeführten Gründen Überwiegendes \ndafür, daß die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig ist und \ndas Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das Interesse an \nder sofortigen Vollziehung überwiegt.\n\n7\n\nGemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung \nin der zum Zeitpunkt der Anordnung der Fahrprobe noch \ngeltenden Fassung - StVZO a.F. - konnte die Verwaltungsbehörde \nzur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder \nEinschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von \nAuflagen u.a. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich \nanerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den \nKraftfahrzeugverkehr anordnen, wenn Anlaß zu der Annahme \nbestand, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines \nKraftfahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet war. \nUnter Eignung in diesem Sinne wurde sowohl die körperliche und \ngeistige Eignung (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 StVG a.F., \n§§ 2, 3, 15 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StVZO a.F.) als auch die \ndurch eine theoretische und eine praktische Prüfung \nfestzustellende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§§ \n11 Abs. 1, Abs. 3, § 15 b Abs. 2 Satz 2 StVZO a.F.) \nverstanden. \n\n8\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 18. März 1982 - 7 C 69/81 -, \nNJW 1982, 2885 (2886).\n\n9\n\nEntsprechend unterscheidet auch das Fahrerlaubnisrecht in \nder seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung die Eignung (§ 2 \nAbs. 4 StVG, §§ 11 bis 14, 46 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über \ndie Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV -) und die \nBefähigung (§ 2 Abs. 5 FeV, §§ 15, 46 Abs. 4 FeV) zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken \nbegründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen \neines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, so findet eine \nÜberprüfung der körperlichen oder geistigen Eignung statt (§ \n46 Abs. 3 FeV iVm §§ 11 bis 14 FeV). Rechtfertigen Tatsachen \ndie Annahme, daß der Inhaber nicht befähigt zum Führen von \nKraftfahrzeugen ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur \nVorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die \nBeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten \nSachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr \nanordnen (§ 46 Abs. 4 FeV iVm § 11 Abs. 6 bis 8 FeV).\n\n10\n\nVorliegend hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. \nNovember 1998 eine Fahrprobe angeordnet, ohne deren Anlaß \nanzugeben. Aus dem Zusammenhang mit dem amtsärztlichen \nGesundheitszeugnis vom 15. Oktober 1998, das eine \"Fahrprobe \nim Beisein eines TÜV-Sachverständigen zur Überprüfung, ob die \nvorgehaltenen Hilfs-einrichtungen der vorhandenen Behinderung \ngerecht werden\" für erforderlich hielt, sowie mit dem \nSchreiben des Antragsgegners vom 24. November 1998 an den TÜV, \ndas diese Formulierung des amtsärztlichen Gutachtens aufnimmt, \nfolgt jedoch hinreichend deutlich, daß die Fahrprobe der \nÜberprüfung der körperlichen Eignung dienen sollte. Hiervon \nkonnte und mußte auch der Antragsteller ausgehen, da ihm das \namtsärztliche Gutachten bekannt war. Der Prüfer hat bei der \nFahrprobe am 2. März 1999 seine Überprüfung jedoch nicht auf \ndie angeordnete Begutachtung beschränkt, sondern Fehler \nfestgestellt, die nach seiner Auffassung erheblichen Einfluß \nauf die Verkehrssicherheit haben und begründeten Anlaß zu der \nAnnahme geben, daß eine ausreichende Beherrschung des \nKraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr gegeben ist \n(grobe Mißachtung der Vorfahrt- bzw. Vorrangregelung bei VZ \n306 mit Zusatzschild, mangelhafte Verkehrsbeobachtung, \nnichtangepaßte Geschwindigkeit außerhalb geschlossener \nOrtschaften auf BAB und BAB-Auffahrt) und die ferner bei einem \nFahrerlaubnisbewerber zum Nichtbestehen der praktischen \nPrüfung geführt hätten. Diese Feststellungen betreffen die \nBefähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges.\n\n11\n\nTatsachen, die aus der Sicht der Fahrerlaubnisbehörde die \nAnnahme der Nichtbefähigung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 \nFeV rechtfertigen, lassen jedoch für sich allein regelmäßig \nnoch nicht zugleich die Entziehung der Fahrerlaubnis zu. \nVielmehr ist die Annahme der Nichtbefähigung in aller Regel in \neinem zweiten Schritt durch die Anordnung der Beibringung \neines Gutachtens auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. § 46 \nAbs. 4 Satz 2 FeV), wenn nicht aufgrund besonderer Umstände \ndie Nicht-eignung bzw. Nichtbefähigung des Betroffenen \nausnahmsweise auch ohne eine solche Anordnung zur Überzeugung \nder Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 46 Abs. 4 Satz 3 iVm § \n11 Abs. 7 FeV). Da die Eignung und Befähigung zum Führen einer \nFahrerlaubnis unbestimmte Rechtsbegriffe sind, die der vollen \nÜberprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen, sind \ndie Grundlagen für die Überzeugungsbildung der Behörde im \nSinne von § 11 Abs. 7 FeV gerichtlich voll überprüfbar.\n\n12\n\nDie Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten \nSachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur \nFrage der Befähigung des Antragstellers ist - wie dargelegt - \nnicht angeordnet worden. Das über die Fahrprobe vom 2. März \n1999 erstellte Gutachten ist selbst unter ergänzender \nBerücksichtigung des Prüfprotokolls keine ausreichende \nGrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen \nfeststehender Nichteignung. Die bloße Aufzählung von \nangeblichen Fahrfehlern ohne hinreichende Angaben zum Ort und \nzu den Einzelheiten ist als Grundlage für eine Entscheidung \nungeeignet. Dies folgt schon daraus, daß anders als bei der \ntheoretischen und praktischen Prüfung des \nFahrerlaubnisbewerbers, in der der Bewerber seine Befähigung \nnachweisen muß, im Entziehungsverfahren der Behörde die \nBeweislast für das Fehlen der Befähigung obliegt. Die nicht \nsubstantiierten Ausführungen in der hier vorliegenden \nStellungnahme sind folglich bereits durch das einfache \nBestreiten des Antragstellers erschüttert, da von diesem \nmangels ausreichender Informationen über Einzelheiten der \nangeblichen Fahrfehler ein substantiiertes Vorbringen nicht \nerwartet werden kann. \n\n13\n\nZu einer anderen Bewertung führt im vorliegenden Fall auch \nnicht die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwertbarkeit eines \nGutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen \nAnordnung nach § 15 b II StVZO (jetzt: § 46 Abs. 3 iVm §§ 11 \nbis 14 FeV, § 46 Abs. 4 FeV) abhängt, wenn der Betroffene sich \nder angeordneten Begutachtung gestellt hat und das Gutachten \nder Behörde vorliegt, weil dies eine neue Tatsache ist, die \nselbständige Bedeutung hat.\n\n14\n\nBVerwG, Beschluß vom 19. März 1996 \n- 11 B 14.94 -, NZV 1996, 332.\n\n15\n\nDieser Rechtsprechung läßt sich auf die Stellungnahme des \nPrüfers vom 11. März 1999 schon deshalb nicht übertragen, weil \nsie - wie dargelegt - nicht die an den Inhalt eines Gutachtens \nzu stellenden Anforderungen erfüllt. \n\n16\n\nOb die am 2. März 1999 getroffenen Feststellungen - \ngegebenenfalls nach weiterer Konkretisierung durch den Prüfer \n- Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 4 FeV sind, die nunmehr die \nAnordnung der Beibringung eines Gutachtens zur Feststellung \nder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges rechtfertigen, \nbedarf vorliegend keiner Entscheidung. Insoweit wird jedoch \nvorsorglich auf folgendes hingewiesen: Während der amtlich \nanerkannte Sachverständige oder Prüfer für den \nKraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung eines \nBewerbers um eine Fahrerlaubnis (vgl. § 15 FeV) als Prüfer im \nSinne des Prüfungsrechts tätig wird mit der Folge, daß ihm bei \nseiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht und das \nProtokoll den Prüfungsverlauf nur im Überblick wiedergeben \nmuß, weil es bei Einwendungen des Prüflings gegebenenfalls \nergänzt werden kann, \n\n17\n\nvgl. Ziffer 3 Absatz 1 der \nRichtlinie für die Prüfung der Bewerber \num eine Erlaubnis zum Führen von \nKraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie) \nvom 22. Januar 1987 (VkBl. Nr. 5 S. \n198) sowie zu den Anforderungen an ein \nPrüfungsprotokoll \nBundesverfassungsgericht, Beschluß vom \n14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 -, \nNWVBl. 1996, 468,\n\n18\n\nwird er im Rahmen der Begutachtung nach § 46 FeV als \nSachverständiger tätig, der den für die Entscheidung \nzuständigen Behörden und etwa angerufenen Gerichten eine \nnachvollziehbare Grundlage für ihre Entscheidung geben muß. \nSeine Tätigkeit ist ein Hilfsmittel zum Zwecke der Aufklärung \ndes Sachverhalts. Verwaltungsbehörde und Gericht haben sodann \nin eigener Verantwortung zu entscheiden, welcher Aussagewert \ndem Gutachten für die Beurteilung des Betroffenen zukommt.\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1982, \na.a.O.\n\n20\n\nDie Schwierigkeiten, die für einen Prüfer bei der \nDurchführung einer Fahrprobe im Rahmen eines \nFahrerlaubnisentziehungsverfahrens damit verbunden sein \nkönnen, daß er gleichzeitig das Fahrverhalten des \nFahrerlaubnisinhabers beobachten und sich Notizen zu den \nEinzelheiten von Fahrfehlern machen muß, führen nicht dazu, \ndie Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu \nsenken.\n\n21\n\nIm Hinblick darauf, daß der Antragsgegner seine \nEntscheidung wesentlich auch darauf gestützt hat, daß nach \nMitteilung des Prüfers ein Fahrerlaubnisbewerber bei \nentsprechenden Fehlern die Prüfung nicht bestanden hätte, wird \nferner auf folgendes hingewiesen: Zeigt der Inhaber einer \nFahrerlaubnis im Rahmen einer theoretischen oder praktischen \nFahrprüfung Fehler, die bei einem Bewerber um eine \nFahrerlaubnis ohne weiteres zum Nichtbestehen der praktischen \nPrüfung führen würden, so erweist er sich damit nicht \nzwangsläufig als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen \nim Sinne der Vorschriften über die Entziehung der \nFahrerlaubnis. Der Vermutung, die dahin geht, daß der \nFahrerlaubnisinhaber die einmal erworbenen Kenntnisse aufgrund \nseiner Fahrpraxis weiterhin besitzt, wenn und solange er ohne \nwesentliche Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat, \nwird vielmehr in der Regel nur dadurch Rechnung zu tragen \nsein, daß das Hauptgewicht der Begutachtung auf die Auswertung \nvon Fehlern gelegt wird, die - wie vorliegend die dem \nAntragsteller vorgeworfenen Fehler - den Bereich der \nVerkehrssicherheit einschließlich der Gefahrenlehre betreffen, \nund berücksichtigt wird, inwieweit im übrigen \nstraßenverkehrsrechtlich auffälliges Verhalten festzustellen \nist.\n\n22\n\nSo ausdrücklich zur theoretischen \nPrüfung BVerwG, Urteil vom 18. März \n1982, a.a.O.\n\n23\n\nIst die Beschwerde nach alledem bereits gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zuzulassen, kann offenbleiben, ob die \nVoraussetzungen für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers \nvorliegen.\n\n24\n\nEntsprechend § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, der gemäß § 146 \nAbs. 6 Satz 2 VwGO anwendbar ist, wird das Antragsverfahren \nals Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBeschwerde bedarf es nicht.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/19-b-1143-99","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/19-b-1143-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307016","retrieved":"2026-07-09 03:35:22.707596+00:00"}}