{"status":"available","doknr":"OLD307015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.15A2884.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"15 A 2884/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 1999 wird abgelehnt.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nSoweit der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO geltend gemacht wird, genügt die Antragsschrift \nschon den Darlegungsanforderungen nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO nicht.\nDie Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt in der \nSache ohne Erfolg.\nNicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die in der \nAntragsschrift bezeichnte Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung \naus einem Gebietsänderungsvertrag, der die gesetzliche \nBestätigung nach § 19 Abs. 3 und 4 GO NRW (§ 16 Abs. 3 und 4 \nGO NRW a.F.) fehlt, \"fortgilt\", wenn sie von der Gemeinde über \neinen bestimmten Zeitraum hinweg tatsächlich erfüllt worden \nist. Die Frage stellt sich so, wie sie im Zulassungsantrag \nformuliert ist, ohnehin nicht, weil es nicht um ein Fortgelten \neiner wirksamen vertraglichen Verpflichtung, sondern lediglich \num das Wirksamwerden einer bis dahin nicht \nrechtsverbindlichen, weil der gesetzlichen Bestätigung \nentbehrenden Vertragsklausel gehen kann. Aber selbst dann, \nwenn man die aufgeworfene Grundsatzfrage in diesem Sinn \nverstünde, wäre sie anhand des Gesetzes ohne weiteres zu \nverneinen. Eine ungültige Vertragsvorschrift erlangt nicht \ndadurch Rechtswirksamkeit, daß sich eine Partei über einen \nbestimmten Zeitraum hinweg tatsächlich an sie hält.\nDie Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebensowenig wegen \nder weiter aufgeworfenen Frage, ob § 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW \nauch die Zusammenlegung ganzer Stadtbezirke erfaßt. Auch diese \nFrage ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten, \nohne daß es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Verschiebung von \nStadtbezirksgrenzen, sondern auch die Auflösung und Neubildung \nvon Stadtbezirken. Das ergibt sich zum einen aus den vom \nVerwaltungsgericht zutreffend angeführten grammatischen und \nsystematischen Argumenten, vor allem aber aus der Funktion des \n§ 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW: Diese erschöpft sich darin, \nnachträgliche Änderungen der Einteilung einer kreisfreien \nStadt in Stadtbezirke in zeitlicher Hinsicht einzuschränken. \nSolche Änderungen sollen nur zum Ende der Wahlzeit des Rates \nerfolgen dürfen, weil anderenfalls Konsequenzen hinsichtlich \nder Zusammensetzung der betroffenen Bezirksvertretungen \nunvermeidbar wären und je nach Art der Gebietsänderung eine \nNeuwahl von Bezirksvertretungen notwendig werden könnte. \nDarüber hinausgehende sachliche Einschränkungen für \nnachträgliche bezirkliche Gebietsänderungen enthält die \nVorschrift demgegenüber nicht. Insbesondere erfaßt sie \nÄnderungen von Stadtbezirksgrenzen, die zugleich eine \nAuflösung oder Neubildung eines oder mehrerer Stadtbezirke zur \nFolge haben, ebenso wie solche, die die Existenz der einzelnen \nStadtbezirke unberührt lassen.\nDer schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht \nvor. Die rechtliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, die \nZusammenlegung des Stadtbezirks B mit dem Stadtbezirk A \nsei nicht abwägungsfehlerhaft (S. 11 f. des Urteilsabdrucks), \nist nicht aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen \nernstlich zweifelhaft. Die Tatsache, daß sich die Stadt D \nim Jahr 1974 in § 5 des Gebietsänderungsvertrages verpflichtet \nhatte, die ehemalige Stadt B an der C als \neigenständigen Stadtbezirk zu erhalten, mußte entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht als gegenläufiger Belang in die \nAbwägung eingestellt werden, weil diese Verpflichtung nach der \nnicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellung des \nVerwaltungsgerichts rechtsunwirksam war. Mit dem \nabschließenden Hinweis auf die Nachteile der Zusammenlegung \ndes Stadtbezirks B mit dem Stadtbezirk A gegenüber \neiner Zusammenlegung mit dem Stadtbezirk M legt die \nKlägerin nicht, wie behauptet, ein Abwägungsdefizit dar, \nsondern rügt in Wahrheit nur das inhaltliche Ergebnis der \nAbwägung, das jedoch nicht allein deshalb rechtswidrig ist, \nweil es zu Lasten der Klägerin ausgegangen ist.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG.\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/15-a-2884-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/15-a-2884-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307015","retrieved":"2026-07-09 03:35:22.548480+00:00"}}