{"status":"available","doknr":"OLD307014","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.15A2781.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"15 A 2781/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 71.777,06 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend \ndargelegt sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den von der Klägerin \ndargelegten Gründen Erfolg hätte. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Einstufung der H. straße \nals Anliegerstraße zu Recht nicht beanstandet. Nach § 10 Nr. 1 \nder Satzung der Stadt K. über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom \n19. Dezember 1975 in der am 30. September 1986 gültigen \nFassung (SBS) wird die Zuordnung der einzelnen Straßen zu \neiner der in § 3 aufgeführten Straßenarten durch besondere \nSatzung festgelegt. Dies ist durch die 68. Satzung über die \nFestlegung gemäß § 10 SBS vom 28. Juni 1985 (68. \nMaßnahmesatzung) geschehen. Nach § 1 Nr. 2 dieser Satzung ist \ndie H. straße \"Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1\" \nSBS. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. \nDie Einstufung ist ein Teil des nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW \nerforderlichen, nach dem wirtschaftlichen Vorteil zu \nbemessenden Abzugs vom beitragsfähigen Aufwand, wenn die \nStraße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird. \nHier wird nicht nur der Gemeindeanteil für bestimmte \nStraßenarten, sondern auch die konkrete Einordnung der \nausgebauten Straße in die für den Gemeindeanteil maßgebenden \nStraßenarten durch Satzung bestimmt. Im Ergebnis wird also für \njede einzelne Ausbaumaßnahme ein Gemeindeanteil \nsatzungsrechtlich festgelegt. Da der allgemeinen \nBeitragssatzung keine höhere Rechtsqualität zukommt als den zu \nden einzelnen Ausbaumaßnahmen ergangenen Maßnahmesatzungen, \nkommt es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmesatzung nicht auf \ndie Richtigkeit der Einordnung der jeweils ausgebauten Straße \nin die Straßenarten der allgemeinen Beitragssatzung an, \nsondern allein darauf, ob der durch die Einordnung festgelegte \nGemeindeanteil für die ausgebaute Straße mit höherrangigem \nRecht, hier insbesondere dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG, \nin Übereinstimmung steht. In diesem Rahmen steht dem \nSatzungsgeber ein Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum ist \ndann überschritten, wenn bei anderen vom Satzungsgeber als \nAnliegerstraßen eingestuften Straßen Unterschiede zur \nH. straße von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, \ndaß eine gleiche Einstufung nicht mehr zu rechtfertigen wäre, \noder wenn umgekehrt Straßen vom Satzungsgeber als \nHaupterschließungsstraßen eingestuft wurden, bei denen sich \nkein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender \nGrund für eine Ungleichbehandlung finden läßt. Die Grenzen des \nErmessens liegen mit anderen Worten da, wo die Grenzen des \nsachlich Vertretbaren überschritten werden. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober \n1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232. \n\n6\n\nUnter der Voraussetzung, daß der Rat der Stadt K. sich \nbei der Einordnung von auszubauenden Straßen in das \nStraßenartensystem des § 3 Abs. 2 SBS in der Praxis von den \nKriterien des § 3 Abs. 3 SBS leiten läßt, hält die \nvorgenommene Einordnung der H. straße als Anliegerstraße \ndurch die 68. Maßnahmesatzung die genannten Grenzen des \nsatzungsgeberischen Ermessens ein. Dies ergibt sich aus ihrer \nobjektiven Funktion im Verkehrsnetz der Stadt K. . Sie \nzweigt von der V. Straße ab und mündet nach einer kurzen \nStrecke auf eine Querstraße, die V. Straße, die \nihrerseits in südöstlicher Richtung auf den Ehrenfeldgürtel \nführt. Diese Lage im Verkehrsnetz legt es nahe, daß die \nH. straße objektiv überwiegend der Erschließung der \nanliegenden Grundstücke dient, denn alle drei genannten \nStraßen sind als durchgehende Straßenzüge nicht auf eine \nQuerverbindung zwischen V. und V. Straße durch \ndie H. straße angewiesen. Eine Verkehrsfunktion darüber \nhinaus kommt ihr danach nicht zu. Der Umstand, daß sie auch \nvom ortskundigen Durchgangsverkehr zur Vermeidung bestimmter \nAbbiegeverbote benutzt wird, wie dies gerade im \ninnerstädtischen Bereich häufig vorkommt, vermag die \nüberwiegende Erschließungsfunktion für die anliegenden \nGrundstücke nicht zu verdrängen. Der dieser Inanspruchnahme \ndurch die Allgemeinheit entsprechende wirtschaftliche Vorteil \nwird durch den Gemeindeanteil von 40 bis 50 % abgedeckt. Ob \ndie vom Verwaltungsgericht genannten Umstände im einzelnen \nzutreffen, spielt angesichts des satzungsgeberischen Ermessens \nkeine Rolle, denn jedenfalls bewegt sich die Einstufung in \ndieser möglicherweise als Grenzfall anzusehenden Konstellation \nnoch im Bereich des sachlich Vertretbaren.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat ebenfalls zu Recht das Flurstück \n2307/39 nicht in eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten \naufgeteilt. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts \nist zwar die wirtschaftliche Einheit, also der demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig \ngenutzt werden kann, und zwar hier baulich und gewerblich. \nAusgangspunkt ist dabei das Buchgrundstück, denn in der \nMehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen \nRechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon \nausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder \nverkleinert werden muß.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. \nFebruar 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. \ndes amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. \nJuni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. \n1999, 25.\n\n9\n\nEine Aufteilung dieses Flurstücks in mehrere \nwirtschaftliche Einheiten ist nicht erforderlich. Die dazu von \nder Klägerin vorgetragenen Umstände zwingen nicht dazu: Der \ntatsächliche bauliche Abschluß einzelner Flächen ist als \nsolcher unerheblich. Die Beantwortung der Frage, ob es sich \nbei einem Baugrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder \nmehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, \nsondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar \n1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 \n(113); Urteil vom 24. November 1975 - \nII A 77/74 -, OVGE 31, 259 (262 \nf.).\n\n11\n\nSie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, \nZuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen \nGesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu \neinem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten \nBezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April \n1985 - 2 A 2655/82 -, S. 14 des \namtlichen Umdrucks.\n\n13\n\nDaß nach diesen Kriterien eine Aufteilung des Flurstücks in \nwirtschaftliche Einheiten erforderlich wäre, ist weder \nersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen worden. \n\n14\n\nGleichermaßen ist unerheblich, ob einzelne Gebäude unter \nDenkmalschutz stehen, da dies die Zulässigkeit einheitlicher \nNutzung des Grundstücks nicht ausschließt. Auch der Umstand, \ndaß § 12 SBS anordnet, daß eine selbständige wirtschaftliche \nEinheit \"insbesondere dann\" vorliege, \"wenn ihm eine \nHausnummer zugeteilt ist\", vermag den Zulassungsantrag nicht \nzum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn einzelnen Flächen eigene \nHausnummern zugeteilt sind, kann diese Regelung nicht zur \nBildung wirtschaftlicher Einheiten führen. Der \nGrundstücksbegriff der wirtschaftlichen Einheit ist in § 8 KAG \nNRW als gesetzlicher Begriff enthalten, von dem die \nBeitragssatzung nicht abweichen kann. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 2. \nSeptember 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. \nJanuar 1980 - 2 A 159/79 -, KStZ 1980, \n214 f. \n\n16\n\nDie ordnungsrechtlich motivierte Zuordnung von Hausnummern \nspielt für den vorteilsbezogenen beitragsrechtlichen Begriff \nder wirtschaftlichen Einheit keine Rolle. Die genannte \nRegelung der Beitragssatzung erweist sich damit als nichtig. \nDas Verwaltungsgericht hat die Vorschrift zu Recht nicht \nherangezogen.\n\n17\n\nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO) liegt nicht vor, weil weder die Rechtmäßigkeit der \nEinstufung der Straße durch die 68. Maßnahmesatzung noch die \nFrage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten im vorliegenden \nFall rechtlich oder tatsächlich schwierig sind. \n\n18\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil \nsich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche \nAnforderungen an die Nutzung einer Teilfläche eines \nBuchgrundstücks zu stellen seien, um als selbständige \nwirtschaftliche Einheit im Sinne des wirtschaftlichen \nGrundstücksbegriffs zu gelten, wenn das Planungsrecht keine \nbestimmte Abgrenzung vorgebe und sich eine solche \nplanungsrechtliche Abgrenzung aufgrund der tatsächlichen \nVerhältnisse nicht aufdränge, in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren nicht stellen würde. Wenn nach den oben \ngenannten Kriterien eine Aufteilung des Buchgrundstücks in \nwirtschaftliche Einheiten nicht geboten ist, verbleibt es \ndabei, daß das Buchgrundstück die wirtschaftliche Einheit \nist.\n\n19\n\nDer Zulassungsgrund der Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ \n124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht \nnicht von den Entscheidungen \n\n20\n\nOVG NRW, Beschluß vom 9. September \n1996 - 15 B 902/96 -, S. 4 f. des \namtlichen Umdrucks, Urteil vom 21. \nAugust 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. \n1996, 64 (65), und Urteil vom 15. März \n1989 - 2 A 1639/86 -, S. 9 des \namtlichen Umdrucks,\n\n21\n\nab. Soweit in diesen Entscheidungen von der Maßgeblichkeit \nder Baugenehmigung die Rede ist, betrifft dies hinsichtlich \nder Fläche die in der Baugenehmigung als Baugrundstück \nangegebene Fläche. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht und \ndas Verwaltungsgericht nicht festgestellt, daß und für welche \nbaulichen Anlagen im vorliegenden Fall Baugenehmigungen \nerteilt wären, die eine geringere Fläche als Baugrundstück \nzugrundelegten als das Flurstück 2307/39. Das \nVerwaltungsgericht weicht daher auch nicht von der Beurteilung \nder beitragsrechtlichen Bedeutung einer Baugenehmigung in den \ngenannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ab. \n\n22\n\nDie Rüge, das angefochtene Urteil weiche von den auf Seite \n21 der Antragsschrift genannten Entscheidungen ab, ist nicht \nhinreichend dargelegt. Soweit eine Abweichung von \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNiedersachsen gerügt wird, kann dies die Zulassung schon \ndeshalb nicht begründen, weil nur eine Abweichung von einer \nEntscheidung des im Rechtszug übergeordneten \nOberverwaltungsgericht zur Zulassung führen kann.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. März \n1999 - 15 A 848/99 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n24\n\nHinsichtlich der übrigen Entscheidungen wird nicht \ndargelegt, durch welchen seine Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in den \ngenannten Entscheidungen aufgestellten ebensolchen Rechtssatz \nabgewichen sein soll. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, \ndaß das Verwaltungsgericht von denselben Grundsätzen ausgehe, \ndiese aber nicht anwende. Mit Angriffen gegen die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall kann \njedoch eine Abweichung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht \nbegründet werden.\n\n25\n\nVgl. zum parallelen \nRevisionszulassungsrecht: BVerwG, \nBeschluß vom 10. Juli 1995 - 9 B \n18.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. \n264, S. 13 (14); Beschluß vom 12. \nDezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz \n310 § 132 VwGO Nr. 302, S. 36.\n\n26\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend \ndargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n27\n\nSoweit das Fehlen einer Benachrichtigung von einem \nBeweistermin und der Parteiöffentlichkeit sowie einer \nÄußerungsmöglichkeit zu den Ergebnissen des Beweistermins \ngerügt wird, geht der Angriff ins Leere, weil ein Beweistermin \nnicht stattgefunden hat. Soweit das Unterlassen einer \nAugenscheinseinnahme, fehlende Sachverhaltsaufklärung und ein \nsich daraus ergebender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz \ngerügt werden, ist nicht hinreichend dargelegt, warum sich dem \nVerwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner materiell-\nrechtlichen Auffassung die vermißte Beweisaufnahme auch ohne \nförmlichen in der mündlichen Verhandlung zu stellenden \nBeweisantrag hätte aufdrängen müssen. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 1. April \n1998 - 15 A 2947/97 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks.\n\n29\n\nHier hat das Verwaltungsgericht in Auswertung des \nAkteninhalts im wesentlichen aus der Lage der H. straße im \nVerkehrsnetz der Stadt K. , dem aus den Akten sich \nergebenden Ausbauzustand und den planerischen Vorstellungen \ndes Beklagten die H. straße als Anliegerstraße angesehen. \nEiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedurfte es dazu \nnicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, daß die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zur \nstraßenverkehrsrechtlichen Beschilderung unrichtig seien. \nSoweit eine Beweisaufnahme wegen des den Verkehrsfluß \nstörenden Park-, Be- und Entladeverkehrs für nötig gehalten \nwird, drängte sich diese ebenfalls nicht auf, da zum einen ein \nsolcher Verkehr immer, nämlich selbst bei bloßer Verlangsamung \nder Geschwindigkeit zum Zwecke des Einbiegens auf ein \nGrundstück, eine den Verkehrsfluß hemmende Wirkung hat und zum \nanderen der Gesichtspunkt der Verkehrshemmung durch die \ngenannten Verkehrsarten für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nur eine untergeordnete, über die \nDarstellung der vorstehend beschriebenen allgemeinen Wirkung \neines solchen Verkehrs nicht hinausgehende Bedeutung hatte. \nSoweit das Verwaltungsgericht den gegenwärtigen \nAnliegerverkehr dahin bewertet, daß er hinter der Möglichkeit \ndenkbaren Anliegerverkehrs zurückbleibe, handelt es sich um \neine aus der gegebenen Bebauungs- und Nutzungssituation \ngefolgerte Bewertung des Gerichts, die als solche nicht dem \nBeweis zugänglich ist. Damit kann offen bleiben, ob die \ngerügten Verfahrensverstöße schon deshalb nicht vorliegen, \nweil bei richtiger rechtlicher Bewertung des hier zu \nbeachtendenen satzungsgeberischen Ermessensspielraums \nhinsichtlich der Festlegung der Straßenart ohnehin nur eine \ngeminderte gerichtliche Sachverhaltaufklärung erforderlich \nist.\n\n30\n\nEin Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz \n2 VwGO) liegt nicht vor. \n\n31\n\nVgl. dazu, daß ein unter Verstoß \ngegen die prozessuale \nBegründungspflicht abgefaßtes Urteil \nauf einem Verfahrensfehler beruht, \nBVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 \n- 4 B 173.95 -, NVwZ-RR 1996, 299 \nf.\n\n32\n\nDiese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den \nUrteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen \nErwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die \nVoraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1981 - 6 C 159.80 -, BVerwGE 61, 365 \n(368).\n\n34\n\nDas ist hier geschehen: Das Verwaltungsgericht hat die \nEinstufung der H. straße aus den oben beschriebenen \nUmständen abgeleitet und dies so begründet. Die planerischen \nVorstellungen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht dem - \nvon der Klägerin lediglich als nicht hinreichend \naussagekräftig bewerteten - Gesamtverkehrsplan der Stadt K. \nentnommen.\n\n35\n\nAuch hinsichtlich der Frage der Bildung wirtschaftlicher \nEinheiten liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht führt aus, daß sich weder aufgrund des \nBaubestandes noch aufgrund der sonstigen Grundstückssituation \neine bestimmte Aufteilung des Grundstücks aufdränge. Diese \nAuffassung erweist sich auch nach dem Vorbringen der Klägerin \nim Zulassungsverfahren als zutreffend, und es bedurfte daher \nkeiner weiteren Sachaufklärung. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n37\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/15-a-2781-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-09/15-a-2781-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307014","retrieved":"2026-07-09 03:35:22.440995+00:00"}}