{"status":"available","doknr":"OLD307024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0806.10A.D44.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-06","aktenzeichen":"10A D 44/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den \nBebauungsplan Nr. 122 \"Kleingartenanlage V. \" der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des außerhalb jeder zusammenhängenden \nBebauung gelegenen Grundstücks Gemarkung L. Flur 187 Flurstücke 158 und \n159. Es ist mit einem von den Antragstellern selbst genutzten Wohnhaus (V. \nD. 37) bebaut, das aus einem ehemaligen Bauernhaus entstanden ist. Es wird von \ndem V. D. erschlossen, einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten \nGemeindestraße. Sie verbindet die M. Straße im Norden mit der R. Straße \nim Süden. Die Antragsgegnerin hat die Nutzung dieser Straße, die beidseitig von \nEichen gesäumt wird und einem befestigten Fahrstreifen von ca. 3,0 m Breite mit \nbeiderseitig je ca. 1,0 m breiten Randstreifen Raum gibt, durch verkehrsregelnde \nMaßnahmen (Anlieger, Geschwindigkeitsregelung) begrenzt. Die Straße diente \nzunächst auch der Erschließung der städtischen Gärtnerei, die mit ihren Betriebs- \nund Sozialgebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Nebenanlagen auf dem \nGrundstück Flur 187 Flurstücke 155, 157 und 161 (Fläche ca. 1,4 ha) betrieben \nwurde. Die Gärtnerei wurde in den Jahren 1995/96 verlagert. Die Baulichkeiten und \nAnlagen wurden - bis auf das Sozialgebäude - überwiegend beseitigt. Die Freiflächen \nwurden in der Folgezeit von der Antragsgegnerin als Stellplatz- und Lagerfläche \nsowie gartenbaulich genutzt.\n\n5\n\nDas Gelände der ehemaligen Gärtnerei grenzt östlich unmittelbar an das \nGrundstück der Antragsteller an. Es macht den Geltungsbereich des hier streitigen \nBebauungsplans aus, mit dem die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, dort eine \nDauerkleingartenanlage mit Vereinshaus und Nebenanlagen nach Maßgabe des \nBundeskleingartengesetzes zu ermöglichen. Mit ihr soll die Verlagerung der in der \nInnenstadt vorhandenen Kleingartenanlage \"W. \" durchgeführt werden. Die \ndortigen und ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen sollen \neiner Wohnbebauung zugeführt werden.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des streitigen Bebauungsplans nahm im \nwesentlichen folgenden Verlauf:\n\n7\n\nEntsprechend einer im November 1997 gefaßten Entschließung, die \nKleingartenanlage \"W. \" auf das Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei zu \nverlagern, beschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom \n18. Dezember 1997 die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans. Zugleich leitete \ner das Verfahren zur entsprechenden Änderung (3. Änderung) des \nFlächennutzungsplans für den verfahrensbetroffenen Bereich sowie zur Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 5 I. Abschnitt \"W. \" ein. Der Aufstellungsbeschluß wurde \nam 11. Februar 1998 öffentlich bekanntgemacht. Nach Bekanntmachung vom \n10. Juli 1998 führte die Antragsgegnerin zwischen dem 15. Juli und 31. Juli 1998 \neine frühzeitige Bürgerbeteiligung durch, der am 20. August 1998 eine \nBürgerversammlung folgte. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die \nAntragsteller machten unter dem 15. Juli 1998, wie bereits zuvor unter dem 10. März \n1998, Bedenken geltend. Die Planung schaffe mit der vorgesehenen Nutzung später \nnicht mehr lösbare Konflikte. Der V. D. könne als schmale und \ndenkmalwürdige F.-----allee und wegen seines schlechten Ausbauzustandes den \ndurch die Anlage ausgelösten zusätzlichen Fahrzeugverkehr nicht bewältigen. Die zu \nerwartenden Nutzungen der Kleingartenanlage, wozu auch diverse Grillaktivitäten \nund Feste gehörten, ließen Lärm- und Geruchsimmissionen im Verhältnis zu ihrem \nunmittelbar angrenzenden Hausgrundstück befürchten, die ihnen nicht zuzumuten \nseien.\n\n8\n\nAm 20. Oktober 1998 beschloß der Rat in Kenntnis der angebrachten \nAnregungen die Offenlegung des Planentwurfs einschließlich der \nEntwurfsbegründung. Die Offenlegung erfolgte nach Bekanntmachung vom \n26. Oktober 1998 zwischen dem 2. November und 4. Dezember 1998. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Antragsteller hielten ihre Bedenken \naufrecht. Am 3. Dezember 1998 führte die Verwaltung der Antragsgegnerin eine \nweitere Bürgerversammlung durch.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 2. Februar 1999 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin \nmit den angebrachten Anregungen und beschloß sodann den streitigen \nBebauungsplan, dem eine Begründung zugehört, als Satzung. \n\n10\n\nDer Bebauungsplan wurde am 20. April 1999 ortsüblich bekanntgemacht. Bereits \nam 12. April 1999 war die 3. Änderung des Flächennutzungsplans, der den \nverfahrensbetroffenen Bereich nunmehr als Grünfläche (Dauerkleingärten) darstellt, \nbekanntgemacht worden.\n\n11\n\nDie Antragsteller haben am 16. April 1999 den Normenkontrollantrag \ngestellt.\n\n12\n\nIhr am 27. April 1999 angebrachter Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im Normenkontrollverfahren ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluß \nvom 16. Juni 1999 - 10a B 831/99.NE -).\n\n13\n\nDie Antragsteller vertiefen ihr Vorbringen aus dem Planaufstellungsverfahren und \ndem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und rügen, durch die Planung \nwürden die bereits im Zuge der Planaufstellung vorgetragenen Nutzungskonflikte \ngeschaffen. Deren Hinnahme sei ihnen nicht zuzumuten. Ihre Einwendungen habe \ndie Antragsgegnerin nicht genügend berücksichtigt.\n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 122 \n\"Kleingartenanlage V. \" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom \n2. Februar 1999) für nichtig zu \nerklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie zieht die Antragsbefugnis der Antragsteller in Zweifel und tritt deren Rügen \nim einzelnen entgegen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 10a B 831/99.NE sowie der \nvorgelegten Planaufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO durch Beschluß, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \nDie Beteiligten sind unbeschadet dessen, daß es einer förmlichen Anhörung nicht \nbedarf, \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 8. \nSeptember 1988 - 4 NB 15.88 - BRS 48 \nNr. 33, \n\n23\n\nauf die Möglichkeit dieser Entscheidungsform hingewiesen worden.\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag, der sich jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt des \nSenats auf einen in Geltung gesetzten Bebauungsplan bezieht und gegen dessen \nZulässigkeit aus den im Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 - 10a B 831/99.NE - \ndargelegten Gründen keine Bedenken bestehen, ist unbegründet.\n\n25\n\nDer streitige Plan leidet nicht an Mängeln, die seine Nichtigkeit bzw. \nUnwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) zur Folge hätten.\n\n26\n\nIn formeller Hinsicht gibt der Plan zu Beanstandungen keinen Anlaß. Dies gilt \nsowohl in bezug auf solche Mängel, die lediglich auf fristgerechte Rüge (vgl. § 215 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB) beachtlich wären, als auch hinsichtlich sonstiger, ohne \nrechtzeitige Rüge beachtlicher Verfahrens- bzw. Formmängel. Die Antragsteller \nhaben in diese Richtung auch nichts geltend gemacht.\n\n27\n\nDer Bebauungsplan Nr. 122 der Antragsgegnerin leidet entgegen der Auffassung \nder Antragsteller auch nicht an materiellen Mängeln. Seine Festsetzungen beruhen \nauf jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen. Dies gilt namentlich \nfür die für das Plangebiet bestimmte Nutzungsart \"private Grünflächen\" mit der \nKonkretisierung \"Dauerkleingärten\" (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Auch sonst sind \ndie den streitigen Plan ausmachenden Festsetzungen beanstandungsfrei. \n\n28\n\nSoweit die Antragsteller insbesondere im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes, wenn auch in anderem Zusammenhang, darauf hingewiesen \nhaben, der streitige Plan diene nicht der Schaffung einer \"neuen\", sondern lediglich \nder räumlichen Verlagerung einer bereits innerstädtisch vorhandenen \nKleingartenanlage, verbunden mit dem weiteren Ziel der Antragsgegnerin, die dann \nfreiwerdende und in ihrem Eigentum stehende Fläche einer Wohnbebauung \nzuzuführen, ist dies nicht geeignet, etwa Bedenken im Hinblick darauf zu begründen, \nden Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht Rechnung getragen worden. \nNach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und \nsoweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. An der \nerforderlichen Planrechtfertigung einer Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie \nvon keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und damit auch von ihr nicht \ngefordert werden kann.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.\n\n30\n\nDie Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 \nAbs. 3 BauGB ein weites planerisches Ermessen. Sie soll im Rahmen der ihr \nzukommenden Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB \nfür eine eigene \"Städtebaupolitik\" bewußt nutzen.\n\n31\n\nVgl. aus jüngerer Zeit auch BVerwG, \nUrteil vom 28. Januar 1999 \n- 4 CN 5.98 -.\n\n32\n\nDas Merkmal der Erforderlichkeit stellt dabei nur bei groben und quasi \noffensichtlichen Mißgriffen, die jegliches städtebaulich motiviertes Konzept vermissen \nlassen, eine Schranke dieser Planungsbefugnis dar. \n\n33\n\nVon einer solchen Situation kann hier nicht gesprochen werden. Der streitige \nBebauungsplan ist, wie in seiner Begründung im einzelnen dargetan wurde, \ngekennzeichnet durch die miteinander verknüpften Zielrichtungen, einerseits das im \nEigentum der Antragsgegnerin stehende Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei, die \netwa 1996/97 zum Standort des städtischen Bauhofs an der J. straße verlagert \nwurde, einer neuen Nutzung zuzuführen, andererseits mit Rücksicht auf eine hohe \nNachfrage nach anderweitig nicht oder nur schwer verfügbaren Grundstücken für \nWohnbebauung die innerstädtisch gelegene Fläche der Kleingartenanlage \"W. \" für \neine kostengünstige Baulandgewinnung zu mobilisieren. All dies sind \nPlanungsvorstellungen, die innerhalb des Spektrums städtebaulicher \nGestaltungsmöglichkeiten liegen, was nicht zuletzt durch § 1 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 \nBauGB bekräftigt wird. \n\n34\n\nDie Anforderungen, die gemäß §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB in der \ngerichtlichen Überprüfung an die Abwägung der betroffenen Belange bei der \nAufstellung von Bebauungsplänen zu stellen sind, sind ebenfalls nicht verletzt \nworden.\n\n35\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muß. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - \nBRS 22 Nr. 4 und vom 1. November 1974 \n- IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n37\n\nDiesen Anforderungen wird die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin \ngerecht. \n\n38\n\nWie sich aus der Begründung des streitigen Bebauungsplans sowie den in den \nPlanaufstellungsvorgängen dokumentierten sonstigen Erwägungen des Rates ergibt, \nhat er die Wirkungen, die von dem streitigen Bebauungsplan in bezug auf die \ntangierten öffentlichen und privaten Belange ausgehen können, einer eingehenden \nund umfassenden Prüfung unterzogen. Er hat dabei alle für die zu treffende \nAbwägungsentscheidung wesentlichen Umstände ihrem jeweiligen Gewicht \nentsprechend in die Betrachtung einbezogen. Das auf dieser Grundlage gefundene \nAbwägungsergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n39\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich insbesondere abwägungsfehlerfrei mit dem \ninfolge der Planung zu erwartenden Verkehrsaufkommen und dessen Bewältigung \nbzw. dessen Auswirkungen auf den betroffenen Bereich befaßt. Der Senat hat \nbereits in seinem Beschluß vom 16. Juni 1999 darauf hingewiesen, daß die Frage, \nob der dem öffentlichen Verkehr gewidmete V. D. den von der \nplanermöglichten Anlage ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr bewältigen kann, im \nPlanaufstellungsverfahren - nicht zuletzt mit Blick auf die hierauf bezogenen \nBedenken der Antragsteller - eine zentrale Bedeutung hatte. Die dabei \nzugrundegelegten Annahmen (Vergleich der zu erwartenden Verkehrsbelastung mit \nder bisherigen Belastung der Straße durch den auch von der Stadtgärtnerei mit \nausgelösten Ziel- und Quellverkehr, Tauglichkeit des zur Verfügung stehenden \nStraßenquerschnitts, Abschätzung des zusätzlich zu erwartenden Verkehrs unter \nBerücksichtigung der Zahl der ermöglichten Gartenparzellen (ca. 35) und der \nministeriellen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) hat der Senat im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes als nicht ersichtlich fehl gewichtet bzw. als kaum \nzweifelhaft bewertet. An dieser Bewertung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung \nohne die dem summarischen Verfahren entsprechenden Vorbehalte für das \nHauptsacheverfahren fest. Die Antragsteller haben zu den entsprechenden \nAusführungen, obwohl ihnen hierzu unter dem 22. Juli 1999 Gelegenheit gegeben \nworden ist, auch nichts mehr vorgetragen (Schriftsatz vom 28. Juli 1999). Gleiches \ngilt im Hinblick auf die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 dazu, \ndaß dem Hausgrundstück der Antragsteller, welches sich in einer Außenbereichslage \nbefindet und bis vor ca. 4 Jahren der Stadtgärtnerei mit den hiermit einhergehenden \nNutzungsfolgen benachbart war, allenfalls der planungsrechtliche Schutzgrad eines \nim Mischgebiet gelegenen Grundstücks zukommt. Gemessen auch daran hat der Rat \nder Antragsgegnerin die beanstandungsfreie Abwägungsentscheidung getroffen, die \nvon den Antragstellern beanstandeten Veränderungen im Umfeld ihres Wohnhauses \nund des zugehörigen Grundstücks als hinnehmbar zu gewichten. Von einer Planung, \ndie ein ihnen gegenüber unzumutbares Vorhaben ermöglichen würde, kann \nkeinesfalls gesprochen werden. Das gilt unbeschadet dessen, daß die \nAntragsgegnerin, wie aus den in den Planaufstellungsvorgängen dokumentierten \nErwägungen folgt, sich vorbehalten hat, durch nachgehendes Verwaltungshandeln, \netwa durch ergänzende verkehrsregelnde Maßnahmen und pachtvertragliche \nRegelungen, zu einer weiteren Sicherstellung der Umgebungsverträglichkeit der \nplanermöglichten Anlage beizutragen, wenn und soweit sich dies bei der Umsetzung \ndes Plans als tunlich herausstellen sollte. Daß diese Möglichkeiten, die neben die \nohnehin für jedermann geltenden gesetzlichen Vorschriften etwa zur Vermeidung \nunzumutbarer Immissionen treten, der Antragsgegnerin zukommen, haben die \nAntragsteller gleichfalls nicht in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin konnte damit \nzu Recht davon ausgehen, daß ihr planerisches Konzept die gebotene \nKonfliktbewältigung, ggf. unter Einschluß etwaiger Konfliktlösungsmöglichkeiten auf \nder Stufe der nachgehenden Planrealisierung, beinhaltet. \n\n40\n\nFür eine Fehlerhaftigkeit der den streitigen Bebauungsplan im übrigen \nausmachenden Festsetzungen, etwa zu den dort bestimmten Maßgaben zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, besteht kein \nAnhalt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt \ndie geltend gemachte Bedeutung der Sache für die Antragsteller gerade auch in \nbezug auf die angeführte Minderung des Verkehrswertes ihrer Liegenschaft.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-06/10a-d-44-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-06/10a-d-44-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307024","retrieved":"2026-07-09 03:35:23.560347+00:00"}}