{"status":"available","doknr":"OLD307042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0805.5A3864.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-05","aktenzeichen":"5 A 3864/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1997 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n251,85 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\na) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat im \nErgebnis zu Recht angenommen, daß das Fahrzeug des Klägers \nnicht auf privatem Grund, sondern auf einer öffentlichen \nFläche abgestellt war, und deshalb abgeschleppt werden durfte. \nAufgrund der im Zulassungsverfahren von der Beklagten \nvorgelegten und vom Kläger nicht in Frage gestellten Skizzen, \nFotos und Angaben zum Standort des abgeschleppten Fahrzeugs \nbestehen nach Überzeugung des Senats keine Zweifel, daß das \nFahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme auf \nöffentlichem Grund abgestellt war. Sowohl dem \nLiegenschaftskatasterauszug als auch der äußeren baulichen \nGestaltung der fraglichen Örtlichkeit ist eindeutig zu \nentnehmen, daß das Fahrzeug des Klägers nicht auf einem \nPrivatgrundstück, sondern auf einer öffentlichen Parkfläche \nstand.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war auch ein sofortiges \nbehördliches Einschreiten ohne vorherige Halterermittlung \ngerechtfertigt. Gemäß § 55 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 57 \nAbs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW kann die Behörde ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt im Wege der Ersatzvornahme vorgehen, wenn das \nzur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die \nVollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. \nDiese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Nach \nden Feststellungen der Behörde, die durch ein Foto belegt \nwerden, stellte das Fahrzeug des Klägers mit seinen \neingeschlagenen Scheiben und der offenstehenden, nicht mehr \nzugriffsicher zu verschließenden Motorhaube eine gegenwärtige \nGefahr für spielende Kinder dar. Da sich an dem nicht \nfahrbereiten Fahrzeug weder Kennzeichen noch sonstige Hinweise \nauf den Fahrzeughalter befanden, bestand aus Sicht der \nhandelnden Beamten keine Aussicht auf ein schnelles Finden des \nFahrzeughalters, zumal unklar war, ob der zuletzt registrierte \nHalter des abgemeldeten Fahrzeugs auch der aktuelle Halter \nbzw. Eigentümer war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, daß \nder gefährliche Zustand des verkehrswidrig abgestellten \nFahrzeugs der Beklagten - wie der Kläger behauptet - \"seit \nlangem\" bekannt war. Vielmehr hat sie unverzüglich nach \nEingang der entsprechenden Mitteilung eines ihrer Bediensteten \nam 2. August 1995 das Fahrzeug des Klägers am 4. August 1995 \nabschleppen lassen.\n\n5\n\nAuch gegen die Verschrottung bestehen keine Bedenken. \nAufgrund der Beschreibung des in Rede stehenden Fahrzeugs in \nden Verwaltungsakten sowie aufgrund des Fotos von demselben \nhat der Senat keine Zweifel, daß es sich um ein schrottreifes \nFahrzeug handelte, auch wenn einzelne Fahrzeugteile - wie bei \nSchrottfahrzeugen üblich - noch verwertbar gewesen sein \nsollten. Die Beklagte handelte mit der sofortigen Verwertung \nauch im mutmaßlichen Interesse des Fahrzeugbesitzers und \nOrdnungspflichtigen, weil anderenfalls nicht unerhebliche \nSicherstellungskosten (Standgebühren) hätten anfallen \nkönnen.\n\n6\n\nb) Der geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Auch \nwenn das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht \nhinreichend nachgekommen sein sollte, steht jedenfalls auf der \nGrundlage des Erkenntnisstandes im Zulassungsverfahren fest, \ndaß das Fahrzeug des Klägers - wie ausgeführt - nicht auf \nprivatem Grund, sondern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche \nabgestellt war. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist \nsich deshalb jedenfalls auf der Erkenntnisgrundlage im \nZulassungsverfahren als im Ergebnis richtig. Bei dieser \nSachlage bedarf es nicht der Zulassung der Berufung. Dem liegt \ndie in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Einsicht \nzugrunde, daß ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um \neines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige \nErgebnis bedeutungslos bleiben wird.\n\n7\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß \nvom 29. Oktober 1979 - 4 CB 73.79 -, \nBuchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34; \nWeyreuther, Revisionszulassung und \nNichtzulassungsbeschwerde in der \nRechtsprechung der obersten \nBundesgerichte, 1971, Rdnr. 237; ferner \nSendler, DVBl 1992, 240, 242 m.w.N. aus \nder Rechtsprechung.\n\n8\n\nc) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-05/5-a-3864-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-05/5-a-3864-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307042","retrieved":"2026-07-09 03:35:25.271584+00:00"}}