{"status":"available","doknr":"OLD307041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0805.20B2007.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-05","aktenzeichen":"20 B 2007/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der \nangefochtene Beschluß wie folgt gefaßt wird: \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. April 1998 in der Fassung der \nÄnderungsverfügung vom 31. August 1998 wird wiederhergestellt, soweit der \nAntragstellerin darin für den Fall, daß sie in der Verfügung näher bezeichnete Abfälle \nmit anderen Abfällen vermischt sammelt, aufgegeben worden ist, das gesamte \nAbfallgemisch der Stadt G. zur Entsorgung zu überlassen, und angeordnet, \nsoweit ihr darin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht \nworden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich \ndes Beschwerdezulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren einschließlich des \nBeschwerdezulassungsverfahrens auf 600,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist zulässig. Er bezieht sich auf die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. April 1998 in der \ndurch Ordnungsverfügung vom 31. August 1998 geänderten \nFassung. Darin ist der Antragstellerin unter \nZwangsgeldandrohung aufgegeben worden, im einzelnen \naufgeführte Abfälle oder, sofern diese Abfälle mit anderen \nAbfällen vermischt gesammelt werden, das gesamte Abfallgemisch \nder Stadt G. zu überlassen. Für die \nAntragstellerin greift die zweite Alternative der getroffenen \nAnordnung, da die in ihrem Betrieb entstehenden Abfälle in \neinem Sammelbehälter als Gemisch erfaßt werden. Diese \nHandhabung will sie ersichtlich beibehalten. Die erste \nAlternative der Anordnung bezieht sich demgegenüber allein auf \nden Fall, daß die einzeln benannten Abfälle getrennt gesammelt \nwerden. Angesichts dessen hat die Antragstellerin - zumindest \nfür das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - ein \nRechtsschutzinteresse nur insoweit, als es um die Überlassung \ndes Abfallgemisches geht. Demgemäß versteht der Senat ihr \nBegehren dahin, daß sie vorläufigen Rechtsschutz lediglich in \nentsprechend eingeschränktem Umfang in Anspruch nehmen will. \n\n4\n\nMit diesem Inhalt ist der Antrag begründet. Die nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gebotene Interessensabwägung fällt zum Nachteil \ndes Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Anordnung und der \ndarauf bezogenen Zwangsgeldandrohung überwiegt nicht gegenüber \ndem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der \nVollziehung verschont zu bleiben. \n\n5\n\nDem öffentlichen Interesse kommt bei der \nInteressensabwägung im allgemeinen dann der Vorrang zu, wenn \nder Rechtsbehelf, um dessen aufschiebende Wirkung es geht, \naller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Umgekehrt fehlt \nes an einem überwiegenden Vollzugsinteresse, wenn der \nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. \nTrifft beides nicht zu, so ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO die gesetzliche Entscheidung für die \naufschiebende Wirkung als regelmäßige Rechtsfolge des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu \nbeachten. Die sofortige Vollziehbarkeit kann dann nur Bestand \nhaben, wenn öffentliche Interessen von besonderem Gewicht für \ndie sofortige Vollziehung sprechen, denen keine zumindest \ngleichgewichtigen Interessen des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber stehen. \n\n6\n\nAufgrund der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung läßt sich die Erfolgsaussicht des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung zur \nÜberlassung des Abfallgemischs nicht verläßlich beurteilen; \nzum einen bedarf die Sachlage weiterer Aufklärung, die den \nRahmen eines Eilverfahrens sprengen würde, zum anderen stellen \nsich in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärte \nRechtsfragen, denen genauer nachzugehen dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muß.\n\n7\n\nAls Rechtsgrundlage für die Überlassungspflicht, die der \nAntragsgegner mit seiner auf § 21 KrW-/AbfG gestützten \nOrdnungsverfügung geltend macht, kommt allein § 13 Abs. 1 \nSatz 2 KrW-/AbfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind auch \nErzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen \nHerkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen \nverpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie diese Abfälle \nnicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende \nöffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Die \nÜberlassungspflicht nach dieser Vorschrift kann also nur für \nAbfälle zur Beseitigung, nicht auch für Abfälle zur Verwertung \ngreifen. \n\n8\n\nOb es sich bei dem in der Ordnungsverfügung angesprochenen \nAbfallgemisch um Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung \nhandelt, läßt sich im vorliegenden Verfahren nicht \nabschließend klären; Überwiegendes spricht jedoch für die \nEinstufung als Abfall zur Verwertung:\n\n9\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bezeichnet als Abfälle zur \nVerwertung solche Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die \nnicht verwertet werden, sind danach Abfälle zur Beseitigung. \nDiese Begriffsbestimmung stellt nach ihrem Wortlaut - anders \nals der sprachliche Gehalt des Begriffs selbst - nicht auf die \nVerwertungsabsicht, sondern auf die Tatsache der Verwertung \nab. Das schließt es aus, für die Abgrenzung auf die bloße \nMöglichkeit späterer Verwertung abzustellen. Da das Gesetz \nmehrfach an den Begriff des Abfalls zur Verwertung Pflichten \nknüpft, die dem Verwertungsvorgang vorausgehen, muß es \nandererseits aber für die Einordnung als Abfall zur Verwertung \nausreichen, wenn der Abfallbesitzer konkrete \nVerwertungsmaßnahmen benannt oder zumindest die Möglichkeit \neiner zeitnahen Verwertung substantiiert aufgezeigt hat. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. Juni \n1998 - 20 B 1424/97 -, NVwZ 1998, 1207 \n(1208); Beschluß vom 18. September 1998 \n- 22 B 1856/98 -, NVwZ 1999, 674 (675); \nNds. OVG, Beschluß vom 6. Mai 1998 \n- 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 \n(1203).\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat eine konkrete Maßnahme zur Behandlung \ndes Abfallgemischs benannt. Aufgrund eines mit einer \nEntsorgungsfirma geschlossenen Vertrages überläßt sie dieser \ndas Gemisch, die es ihrerseits sortiert und die entstehenden \nFraktionen an Dritte zur stofflichen Nutzung bzw. zur \nVerbrennung in einem Heizkraftwerk weitergibt. \n\n12\n\nDer Einordnung des fraglichen Abfalls als Abfall zur \nVerwertung steht nach summarischer Prüfung nicht entgegen, daß \nes sich dabei um ein Abfallgemisch handelt. Ob Abfall ein \nsolcher zur Verwertung oder ein solcher zur Beseitigung ist, \nbestimmt sich nach dem Hauptzweck der ins Auge gefaßten \nEntsorgungsmaßnahme (§ 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 KrW-\n/AbfG). Die Abgrenzung ist nach objektiven Kriterien für den \n\"einzelnen Abfall\" durchzuführen (§ 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 \nSatz 3 KrW-/AbfG). Gemeint ist damit der Abfall im Zeitpunkt \nseines Anfalls, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die \nBegriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erstmals \nerfüllt sind. \n\n13\n\nVgl. Nds. OVG, a.a.O., S. 1204; OVG \nRheinl.-Pfalz, Beschluß vom 13. Januar \n1999 - 8 B 12627/98 -, DÖV 1999, 432 \n(433); Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 937 \n(942).\n\n14\n\nAbfallgemische können nicht nur durch nachträgliche \nVermischung zunächst sortenrein angefallener Abfälle \nentstehen, sondern ebenso schon von vornherein als solche \nanfallen. Jedenfalls dann sind sie als \"einzelner Abfall\" im \nSinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG anzusehen \nund damit Bezugspunkt für die Qualifizierung als Abfall zur \nVerwertung oder zur Beseitigung. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. Juni \n1998, a.a.O., S. 1209; Beschluß vom \n18. September 1998, a.a.O., S. 675; \nNds. OVG, a.a.O., S. 1204; OVG Rheinl.-\nPfalz, a.a.O., S. 433 f.\n\n16\n\nDie Annahme eines (generellen) Verwertungsverbots für \ngemischt anfallenden Abfall mit einer daraus resultierenden \nÜberlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger ließe sich demgegenüber mit dem Ziel des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, eine \numweltverträgliche Kreislaufwirtschaft zu fördern, nicht in \nEinklang bringen.\n\n17\n\nVgl. dazu ausführlich OVG NRW, \nBeschluß vom 18. September 1998, \na.a.O., S. 675.\n\n18\n\nIm Betrieb der Antragstellerin dürften die Abfälle, deren \nÜberlassung der Antragsgegner fordert, von vornherein als \nGemisch anfallen. Die Bestandteile eines Gemischs der in Rede \nstehenden Art erlangen ihre Abfalleigenschaft typischerweise \ndurch die jeweilige Entledigungshandlung, die hier mit dem \nEinfüllen in den zur Erfassung dienenden Behälter \nzusammenfällt, in dem das Gemisch der Entsorgung zugeführt \nwird (vgl. § 3 Abs. 2, 1. Alternative KrW-/AbfG). Die \nabweichende Vorstellung des Antragsgegners, die in der \nOrdnungsverfügung aufgezählten einzelnen Abfallfraktionen \nfielen sortenrein an, wird der Lebenswirklichkeit schwerlich \ngerecht und ist von ihm durch tatsächliche Feststellungen \nnicht untermauert worden. \n\n19\n\nFällt mithin nach vorläufiger Prüfung das bei der \nAntragstellerin entstehende Abfallgemisch von vornherein als \nsolches an, so können die Getrennthaltungsgebote der §§ 5 \nAbs. 2 Satz 4, 11 Abs. 2 KrW-/AbfG die Beurteilung nicht \nbeeinflussen. Sie setzen an beim bereits angefallenen Abfall. \nUngeachtet der Frage, ob sie einer Vermischung von Abfällen \nzur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung stets \nentgegenstehen, spielen sie deshalb für die Zuordnung eines \nnicht durch nachträgliche Vermischung, sondern bereits \nursprünglich als solchen angefallenen Abfallgemischs zu einer \ndieser beiden Kategorien keine Rolle. Gleiches dürfte auch für \ndie Regelung in § 4 a Abs. 1 LAbfG gelten, der im Verlauf des \nWiderspruchsverfahrens am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist \n(Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und \ndamit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November \n1998, GV NW S. 666). Insoweit kann offenbleiben, ob und in \nwelchem Umfang dem Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die im \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthaltenen \nBestimmungen über die Getrennthaltung von Abfällen überhaupt \nRaum für eigene Regelungen verbleibt. \n\n20\n\nVgl. dazu Schink, Eildienst LKT-NW \n1999, 89 (97).\n\n21\n\nNach § 4 a Abs. 1 LAbfG sind zur Erfüllung der Anforderungen \ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des \nLandesabfallgesetzes Abfälle zur Verwertung bereits an der \nAnfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von Abfällen \nzur Beseitigung getrennt zu halten. Den Abfallbesitzer bzw. \n-erzeuger trifft also wiederum nur die Pflicht zur \nGetrennthaltung, nicht hingegen zur (nachträglichen) Trennung \nund wohl auch nicht zur Gewährleistung eines getrennten \nAnfalls beider Kategorien von Abfall. \n\n22\n\nSo offenbar auch Schink, a.a.O., \nS. 98 f. \n\n23\n\nDiese Auslegung findet nicht nur im Normtext, sondern auch in der \nGesetzesbegründung eine Stütze; danach dient die Regelung dem Zweck, die \nGeltung der in den §§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 11 Abs. 2 KrW-/AbfG normierten \nGetrennthaltungspflichten für das Verhältnis von Abfällen zur Verwertung und \nAbfällen zur Beseitigung klarzustellen, während eine Ergänzung der \nGetrennthaltungspflichten um Pflichten anderen Inhalts nicht beabsichtigt war. \n\n24\n\nVgl. LT-Drucksache 12/3143 vom 10. \nJuni 1998 S. 64; in diesem Sinne auch \nSchink, a.a.O., S. 98 f. \n\n25\n\nNach alledem dürfte Bezugspunkt für die Qualifizierung als Abfall zur Verwertung \noder Abfall zur Beseitigung das im Betrieb der Antragstellerin entstehende \nAbfallgemisch sein. Für die Rechtmäßigkeit der Überlassungsanordnung kommt es \ndann entscheidend darauf an, ob bei konkreter Betrachtung der Hauptzweck der mit \ndem Gemisch beabsichtigten Maßnahmen in der Beseitigung des \nSchadstoffpotentials dieses Abfalls (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) oder in dessen \nstofflicher bzw. energetischer Nutzung (§ 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 2 und 3 \nKrW-/AbfG) liegt. Maßgebliche Beurteilungsfaktoren sind dabei der Anteil an \nverwertbarem Abfall, der wirtschaftliche Wert der letztlich verwertbaren Stoffe und \ndas Maß der Verunreinigungen des Abfalls (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) bzw. die \nEignung des Abfalls als Ersatzbrennstoff nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, \nArt und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch die Behandlung \nanfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Immissionen (§ 4 Abs. 4 Satz 1, 1. \nHalbsatz und Satz 3 KrW-/AbfG). \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. Juni \n1998, a.a.O., S. 1208 f.; Beschluß vom \n18. September 1998, a.a.O., S. 675 f.; \nNds. OVG, a.a.O., S. 1203 f.; VGH \nB.-W., Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 \nS 1037/98 -, NuR 1999, 336 (337); OVG \nRheinl.-Pfalz, a.a.O., S. 433.\n\n27\n\nHiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, daß es sich bei dem in Rede \nstehenden Abfall um Abfall zur Verwertung handelt. Die Antragstellerin hat die \nDokumentation eines Sortierversuchs vorgelegt, bei dem eine Stichprobe des in \nihrem Betrieb entstehenden Abfallgemischs von einem Sachverständigenbüro einem \nSortierversuch in der Sortieranlage ihrer Entsorgungsfirma unterzogen worden ist. \nDieser Versuch hat ergeben, daß der Gewichtsanteil der stofflich nutzbaren \nFraktionen des Gemischs 57 % und ihr Volumenanteil sogar 75 % der Gesamtmenge \nausmachen. Hinweise darauf, daß die einzelnen Fraktionen Schadstoffe oder \nVerunreinigungen in einem Maße aufweisen, das ihre wirtschaftliche Nutzung \nernsthaft in Frage stellen würde, ergeben sich aus der Dokumentation nicht; nach \neiner ergänzenden Erklärung des Sachverständigen vom 24. August 1998 können \ndie einzelnen Fraktionen problemlos verwertet werden. Soweit der Antragsgegner \nauf Verunreinigungen von Kartonagen verweist, die auf zwei zur Dokumentation \ngehörenden Fotos sichtbar sind, liegt ein Verwertungshindernis nach heutigem Stand \nder Verwertungstechnik jedenfalls nicht nahe; der Sachverständige hat in einer \nweiteren Stellungnahme vom 29. März 1999 nachvollziehbar ausgeführt, derartige \nVerunreinigungen würden im Zuge üblicher Verwertungsverfahren beseitigt. Selbst \nfür die Fraktion der Sortierreste deutet einiges auf ihre Verwertbarkeit hin. Eine im \nAuftrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Sortierversuch durchgeführte \nHeizwertanalyse hat einen Heizwert ergeben, der weit über dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 KrW-/AbfG als Mindestvoraussetzung für eine energetische Verwertung \nangegebenen Wert liegt. Die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-\n/AbfG liegen nach einer Erklärung vom 20. August 1998 der Abfallentsorgungs-\nGesellschaft Ruhrgebiet, in deren Anlage die Sortierreste verbrannt werden, \nebenfalls vor. Ob der Sortierversuch in jeder Hinsicht geeignet war, repräsentative \nErgebnisse zu zeitigen, läßt sich im summarischen Verfahren nicht verläßlich klären. \nAndererseits fehlt es an aussagekräftigen eigenen Feststellungen des \nAntragsgegners. Die insoweit notwendige Sachverhaltsaufklärung wäre seine Sache \ngewesen, da es ihm obliegt, seine Verfügung auch in tatsächlicher Hinsicht \nhinreichend abzusichern. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. Juni \n1998, a.a.O., S. 1209; Beschluß vom \n18. September 1998, a.a.O., S. 676; \nNds. OVG, a.a.O., S. 1203 f.\n\n29\n\nVerbleiben somit trotz gewichtiger Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Ordnungsverfügung sprechen, Ungewißheiten über den Ausgang des \nHauptsacheverfahrens, so hängt die Entscheidung von einer ergänzenden \nallgemeinen Interessenabwägung ab. Sie führt zu dem Ergebnis, daß das öffentliche \nVollzugsinteresse nicht überwiegt. Nach derzeitigem Stand bestehen keine \ngreifbaren Zweifel, daß das von der Antragstellerin beauftragte \nEntsorgungsunternehmen den ihm überlassenen Abfall schadlos einer stofflichen \nNutzung bzw. Verbrennung zuführen wird. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, \ndaß der gesetzliche Vorrang der Verwertung nicht tatsächlich erfüllt, sondern durch \nein \"Scheinverwertungsverfahren\", das in Wirklichkeit eine Abfallbeseitigung darstellt, \nunterlaufen werden soll. Das Vollzugsinteresse reduziert sich damit auf den \nfinanziellen Aspekt eines Gebührenausfalls. Der Antragsgegner behauptet in diesem \nZusammenhang eine Vorbildwirkung für andere Abfallerzeuger und -besitzer, ohne \nindes substantiiert darzulegen, daß seine Gebührenkalkulation nachhaltig erschüttert \nwürde. Angesichts dessen kommt diesem Gesichtspunkt kein solches Gewicht zu, \ndaß eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung, wonach der Widerspruch \naufschiebende Wirkung entfaltet, trotz Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache angebracht wäre. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-05/20-b-2007-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-05/20-b-2007-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307041","retrieved":"2026-07-09 03:35:25.172219+00:00"}}