{"status":"available","doknr":"OLD307037","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0805.12A4924.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-05","aktenzeichen":"12 A 4924/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 18. September 1935 geborene Kläger stand zuletzt als Amtsinspektor im \nDienst der Beklagten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. April 1968 ordnete ihn der Bundesminister der Verteidigung \nmit Wirkung vom 2. Mai 1968 von der Standortverwaltung B. zur MAD-Gruppe \n\"S\" nach B. ab. Als Reise- und Dienstantrittstag war der 2. Mai 1968 angegeben. \nMit Wirkung vom 1. August 1968 wurde er zu dieser Dienststelle versetzt. Die Zulage \nfür Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu \nden Bundesbesoldungsordnungen A und B (Vorbemerkungen) wurde dem Kläger \nerstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1977 bewilligt. Mit Bescheid vom 14. April 1978 \nordnete der Bundesminister der Verteidigung den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai \n1978 von der MAD-Gruppe \"S\" zum Bundeswehrverwaltungsamt ab und stellte die \nZahlung einer Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen mit Ablauf des 30. April \n1978 ein, nachdem er sie mit Bescheid vom 20. April 1978 entzogen hatte. Der \nKläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 zum Bundeswehrverwaltungsamt \nversetzt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Juni 1994 versetzte das Bundesamt für Wehrverwaltung den \nKläger mit Ablauf des Monats August 1994 wegen Dienstunfähigkeit in den \nRuhestand.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 1994 bat der Kläger bei der Festsetzung seiner \nVersorgungsbezüge zu beachten, daß er von Mai 1968 bis einschließlich April 1978, \nalso über zehn Jahre, als Angehöriger der MAD-Gruppe \"S\" eine Stellenzulage \nbezogen habe. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 1994 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt III die \nVersorgungsbezüge des Klägers fest, ohne die Zulage für Beamte bei \nSicherheitsdiensten bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu \nberücksichtigen. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei nicht, wie Nr. 3 a der \nVorbemerkungen voraussetze, zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden. \nSeine Verwendungszeit belaufe sich auf neun Jahre und 364 Tage, weil die \nAbordnung mit Wirkung vom 2. Mai 1968 ausgesprochen worden sei und lediglich bis \nzum 30. April 1978 gedauert habe.\n\n7\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 30. August 1994 Widerspruch und \nmachte geltend: Zwar habe die Abordnungsverfügung - vermutlich wegen des \nMaifeiertages - als Dienstantrittsdatum den 2. Mai 1968 genannt. Tatsächlich habe er \nseine Dienstantrittsreise bereits am 1. Mai 1968 an seinem damaligen Wohnort \nB. beginnen müssen, um pünktlich seinen Dienst in der neuen Dienststelle in \nB. antreten zu können. Außerdem habe er die Zulage für volle zehn Jahre und \nnicht nur neun Jahre und 364 Tage erhalten. Der Tag des Dienstantritts bei seiner \nneuen Stelle sei auch im Jahre 1978 der 2. Mai gewesen, so daß er für genau zehn \nJahre abgeordnet gewesen sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1995 wies die Wehrbereichsverwaltung \nIII den Widerspruch zurück und führte aus: Da die Zahlung der Stellenzulage mit \nAblauf des Monats April 1978 eingestellt worden sei, könne lediglich der Zeitraum \nvom 2. Mai 1968 bis 30. April 1978 als zulagenberechtigende Verwendungszeit in \nBetracht kommen. \n\n9\n\nMit seiner (rechtzeitig erhobenen) Klage hat der Kläger unter Ergänzung und \nVertiefung seines Vorbringens im übrigen vorgetragen: Die unterschiedliche \nTerminsbestimmung in den beiden Abordnungsverfügungen sei ermessensfehlerhaft. \nZudem ergebe sich bei richtiger Berechnung der als Frist zu wertenden zehnjährigen \nDauer der Zulagenberechtigung, daß diese am 2. Mai 1978 geendet habe, weil der \n1. Mai 1978 Feiertag gewesen und demzufolge bei der Berechnung nicht zu \nberücksichtigen sei. Schließlich habe die Beklagte die Zulage für volle 120 Monate \ngezahlt und in keinem Monat den angeblich fehlenden Tag abgezogen. Selbst wenn \ndie Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei, stelle ihre Durchsetzung im \nvorliegenden Fall eine unzumutbare Härte dar. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte in Abänderung des \nBescheides vom 29. Juli 1994 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom \n5. Januar 1995 zu verpflichten, bei der \nFestsetzung der ruhegehaltfähigen \nDienstbezüge ab dem 1. September 1994 \ndie Zulage für Beamte bei \nSicherheitsdiensten nach Nr. 8 der \nVorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B zu \nberücksichtigen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift \nsei die Dauer der zulagenberechtigenden Verwendung nach Kalendertagen zu \nbemessen. Bei der Zusammenrechnung seien ohne Rücksicht auf mögliche \nSchaltjahre 365 Tage als ein Jahr anzusetzen. Die Tage des Beginns und des Endes \nder zulagenberechtigenden Tätigkeit seien mitzuzählen. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n16\n\nMit seiner vom Senat durch Beschluß vom 9. September 1997 zugelassenen \nBerufung macht der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens geltend: Da zwei (richtig: drei) Monate im Jahr mit einem Feiertag \nbegännen, sei es einer gewissen Zufälligkeit des Kalenders unterworfen, wann der \nBeamte seinen Dienst antreten könne. Gleichwohl werde das Dienstverhältnis in den \nvorangehenden Monaten nicht später beendet. In diesen zwei/drei Monaten werde er \ndaher gegenüber Beamten benachteiligt, die ihren Dienst an einem regulären \nWerktag in einem anderen Monat antreten könnten, weil ihm ein Tag Beschäftigung \nwegen des Feiertages nicht zuerkannt werde. Da der Beamte aber nicht an einem \nTag \"statuslos\" sein dürfe, sei ungeachtet des Feiertages seine Tätigkeit bei dem \nneuen Dienstherrn als begonnen anzusehen, wenn die Tätigkeit bei dem alten \nDienstherrn beendet sei. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt sie ergänzend aus, daß es nach den maßgeblichen \nVerwaltungsvorschriften auf den Tag der tatsächlichen Aufnahme beziehungsweise \nBeendigung der Tätigkeit ankomme. Im Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen \nAbordnungsverfügungen habe es die Regelung über die Ruhegehaltfähigkeit der \nStellenzulage noch nicht gegeben. Sie sei erst mit Gesetz vom 28. Mai 1990 \neingeführt worden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung \nseiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer \nSicherheitszulage; der ablehnende Bescheid des \nWehrbereichsgebührnisamtes III vom 29. Juli 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung \nIII vom 5. Januar 1995 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n25\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der \nFassung der Bekanntmachung der Neufassung des \nBeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl I, \nS. 3858) in Verbindung mit Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B (im folgenden: \nVorbemerkungen) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur \nÄnderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 \n(BGBl I, S. 967). Danach rechnen zu den ruhegehaltfähigen \nDienstbezügen auch sonstige Dienstbezüge, die im \nBesoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. \nStellenzulagen sind als Teil der Dienstbezüge (vgl. § 2 Abs. 2 \nNr. 4 BBesG) nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich \nbestimmt ist (§ 42 Abs. 4 BBesG). Nach Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 \nder Vorbemerkungen zählt zu den ruhegehaltfähigen \nDienstbezügen unter bestimmten Voraussetzungen die Zulage nach \nNr. 8 der Vorbemerkungen.\n\n26\n\nIn diesem Zusammenhang ist unschädlich, daß dem Kläger die \nZulage nicht bis zum Ende seiner Dienstzeit gezahlt worden \nist. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur \nUmsetzung des Versorgungsberichts (VReformG) vom 29. Juni 1998 \n- BGBl I, S. 1666 -, wonach die Ruhegehaltfähigkeit \nvoraussetzt, daß die sonstigen Dienstbezüge dem Beamten bis \nzuletzt zugestanden haben müssen, findet nach Maßgabe des § 81 \nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) keine Anwendung. \nNach dieser Vorschrift sind auch die Vorbemerkungen in ihrer \nbis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung zugrunde zu legen, \nso daß die Aufhebung der Nr. 3 a der Vorbemerkungen durch das \nVReformG für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne \nBedeutung ist. \n\n27\n\nDie Voraussetzungen der Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der \nVorbemerkungen - diejenigen des Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. b) \nliegen offensichtlich nicht vor - sind jedoch nicht erfüllt. \nZwar rechnet die dem Kläger gewährte Sicherheitszulage (er war \nbei einem der in Nr. 8 Abs. 2 der Vorbemerkungen aufgezählten \nSicherheitsdienste verwendet worden) zu den in Nr. 3 a Abs. 1 \nSatz 1 der Vorbemerkungen genannten grundsätzlich \nruhegehaltfähigen Zulagen. Ihre Ruhegehaltfähigkeit ist auch \nnicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger sie \nlediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum Ende \nseiner Abordnung am 30. April 1978 und damit nur für einen \nBruchteil der Zeit, in der er zulageberechtigend eingesetzt \nwar, erhalten hat. Denn gemäß Nr. 3 a Abs. 2 Satz 1 der \nVorbemerkungen werden auch Zeiten vor Inkrafttreten der \njeweiligen (zulagegewährenden) Vorschrift berücksichtigt, in \ndenen die Verwendung zulageberechtigend gewesen wäre. \n\n28\n\nDer Kläger ist jedoch nicht im Sinne von Nr. 3 a Abs. 1 \nSatz 1 lit. a) der Vorbemerkungen zehn Jahre \nzulageberechtigend verwendet worden. Er hat den \nzulageberechtigenden Dienstposten nur für neun Jahre und 364 \nTage innegehabt, nämlich vom 2. Mai 1968 bis zum 30. April \n1978. \"Verwendung\" im Sinne des Besoldungsrechts liegt vor, \nsolange ein Dienstposten bei einer zulageberechtigenden Stelle \nübertragen ist und die entsprechende Tätigkeit aufgenommen \nwird. Weil der Begriff \"Verwendung\" in Nr. 8 der \nVorbemerkungen den in § 42 Abs. 3 BBesG verwandten Begriff der \n\"Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion\" konkretisiert, muß \ndem Beamten demnach grundsätzlich ein Dienstposten im Bereich \neines der in Nr. 8 der Vorbemerkungen genannten \nSicherheitsdienste übertragen worden sein, und er muß die \nAufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen. Denn \ndie Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die \ntatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich \ndie tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben \nerfordert. Damit kommt es auf die tatsächliche Aufnahme der \nzulageberechtigenden Tätigkeit an und entsprechend bestimmt \nsich das Ende der Zulagenberechtigung des Beamten oder \nSoldaten nach der tatsächlichen Einstellung der \nzulageberechtigenden Tätigkeit. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember \n1997 - 2 C 9/97 -, in: ZBR 1998, 312; \nUrteil vom 6. April 1989 - 2 C 10/87 -, \nin: ZBR 1990, 124, 125.\n\n30\n\nDemnach kann bei der Festlegung des Beginns der \nzulagenberechtigenden Verwendung schon deshalb nicht - wie vom \nKläger beabsichtigt - auf den Zeitpunkt des Antritts der \nDienstreise am 1. Mai 1968 abgestellt werden, weil ihm an \ndiesem Tage ausweislich der Abordnungsverfügung vom 8. April \n1968 ein Dienstposten bei einer zulageberechtigenden Stelle \nnoch nicht übertragen worden war. Damit hatte er an diesem \nTage den (zulageberechtigenden) Dienstposten noch nicht inne. \nAusweislich des dem Kläger übermittelten Bescheides der MAD-\nGruppe \"S\" vom 20. April 1978 endete der Zulagenbezug nach \nNr. 8 der Vorbemerkungen mit Ablauf des 30. April 1978. An \ndiesem Tag war er auch auf einem entsprechenden Dienstposten \nzuletzt für den MAD tätig. Die Zahlung der Zulage wird mit \nAblauf des Tages eingestellt, an dem die zulagenberechtigende \nTätigkeit zuletzt ausgeübt wird. Maßgebliche Daten für die \nBemessung des zulageberechtigenden Zeitraums sind demnach der \n2. Mai 1968 und der 30. April 1978. Nur während dieses \nZeitraumes von neun Jahren und 364 Tage ist der Kläger \nzulageberechtigend verwendet worden.\n\n31\n\nDie dem zugrundeliegende Berechnung der \nzulageberechtigenden Verwendungszeit nach Jahren und Tagen ist \nnicht zu beanstanden. Sie richtet sich als Teil der Berechnung \nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 6 BeamtVG und den dazu \nergangenen Verwaltungsvorschriften. Nach Nr. 6.0.1. Satz 1 der \nVerwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG ist die ruhegehaltfähige \nDienstzeit, soweit sie nicht volle Jahre umfaßt, nach der \nkalendermäßigen Zahl der Tage zu berechnen. Bei der \nZusammenrechnung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob \ndie einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten - als ein Jahr \nanzusetzen.\n\n32\n\nVgl. hierzu auch: Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, 5. Auflage, Stand der \nBearbeitung: November 1997, Rdnr. 32 zu \n§ 6 BeamtVG. \n\n33\n\nDer Tag des Beginns (2. Mai 1968) und der Beendigung \n(30. April 1978) der zulageberechtigenden Tätigkeit sind \nhierbei mitzuzählen, so daß lediglich ein Tag, der 1. Mai \n1978, an der Erfüllung des gesetzlich vorgesehenen \nVerwendungszeitraums fehlt. In diesem Zusammenhang ist nicht \nvon Bedeutung, daß es sich bei dem fehlenden Tag um einen \nFeiertag handelt, an dem der Kläger ohnehin keinen Dienst \nhätte leisten müssen. Denn bei der Bemessung der Dienstzeit \nnach Kalendertagen wird nicht nach Feiertagen oder anderen \ndienstfreien Tagen unterschieden. \n\n34\n\nGleichwohl ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht \nam 1. Mai 1978 \"statuslos\" gewesen. Auf seine statusrechtliche \nStellung ist die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung einer \nzulageberechtigenden Tätigkeit ohne Einfluß, weil das \njeweilige (vorherige) statusrechtliche Amt in jedem Fall \nbeibehalten wird. \n\n35\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n30. Juli 1976 - VI C 246.73 -, in: ZBR \n1976, 349, 351.\n\n36\n\nDie vorstehende Berechnung der Zeiten zulageberechtigender \nVerwendung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die \nunterschiedliche Terminsbestimmung in den beiden \nAbordnungsverfügungen ermessensfehlerhaft sein könnte. Zwar \nist dem Kläger zuzugeben, daß die unterschiedliche Festlegung \nder Daten des Beginns der Abordnung in den Bescheiden des \nBundesministers der Verteidigung vom 8. April 1968 und \n14. April 1978 nicht so recht nachvollziehbar ist. Einer \nÜberprüfung dieser Bescheide auf Rechtsfehler steht jedoch \nderen Bestandskraft entgegen. Deshalb mußte sie das \nWehrbereichsgebührnisamt in dieser Form der Berechnung der \nruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers zugrundezulegen. Ob \nder Kläger die Bestandskraft im Wege eines Wiederaufgreifens \ndes Verfahrens durchbrechen und nachfolgend eine Abänderung \nder Abordnungsverfügung vom 14. April 1978 dahingehend \nerreichen kann, daß die verfügte (weitere) Abordnung zum \nBundesverwaltungsamt auch erst mit Wirkung vom 2. Mai 1978 \nerfolgt sein soll, ist nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. Allenfalls in diesem Zusammenhang könnten die von \ndem Kläger angeregten Billigkeitserwägungen anzustellen \nsein.\n\n37\n\nDie Festlegung eines Zeitraumes von zehn Jahren der \nzulagenberechtigenden Verwendung in Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 lit. a) der Vorbemerkungen verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Es ist bereits fraglich, ob in diesem \nZusammenhang überhaupt die verfassungsgerichtliche \nRechtsprechung zu den sogenannten Stichtagsregelungen \nherangezogen werden kann, weil der Gesetzgeber mit der hier in \nRede stehenden Regelung keinen bestimmten Stichtag, sondern \nlediglich einen abstrakten Zeitraum festgelegt hat. Allerdings \nkommen die Auswirkungen bei der Berechnung der Zehnjahresfrist \ndenjenigen einer Stichtagsregelung gleich. Selbst wenn man \ndeshalb die Rechtsprechung zu den Stichtagsregelungen \nentsprechend heranzieht, läßt sich weder ein Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG feststellen. Das \nBundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 26. April \n1995 (- 2 BvR 94/91 u.a. -, ZBR 1995, 233 ff) u.a. \nausgeführt:\n\n38\n\n\"Von Willkür im Sinne des Art. 3 \nAbs. 1 GG kann nur dann gesprochen \nwerden, wenn sich keine sachlichen \nGründe für die beanstandete Regelung \nfinden lassen. ... Aufgrund des weiten \nSpielraums politischen Ermessens, \ninnerhalb dessen der Gesetzgeber das \nBesoldungsgesetz den tatsächlichen \nNotwendigkeiten und der \nfortschreitenden Entwicklung anpaßt und \nverschiedenartige Gesichtspunkte \nberücksichtigen darf, kann das \nBundesverfassungsgericht nicht \nüberprüfen, ob der Gesetzgeber die \ngerechteste, zweckmäßigste und \nvernünftigste Lösung gewählt hat. Dem \nGesetzgeber steht insbesondere frei, \naus der Vielzahl der Lebenssachverhalte \ndie Tatbestandsmerkmale auszuwählen, \ndie für die Gleich- oder \nUngleichbehandlung maßgebend sein \nsollen. ... Jede Neuregelung des \nBesoldungsrechts muß zwangsläufig \ngeneralisieren und wird in der \nAbgrenzung Härten mit sich bringen; sie \nwird insoweit für die Betroffenen \nfragwürdig erscheinen. ... Die sich \ndadurch ergebenden Mängel sowie gewisse \nBenachteiligungen im Einzelfall müssen \nhingenommen werden, sofern sich für die \nGesamtregelung ein vernünftiger Grund \nanführen läßt. ... Diese Grundsätze \ngelten für die Anwendung des Art. 3 \nAbs. 1 GG ebenso wie für die Anwendung \nder hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 \nAbs. 5 GG. ... Art. 3 Abs. 1 GG hindert \nden Gesetzgeber nach ständiger \nRechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts grundsätzlich \nnicht, Stichtage einzuführen, obwohl \ndas unvermeidlich gewisse Härten mit \nsich bringt, insbesondere wenn sich die \ntatsächliche Situation derjenigen \nPersonen, die gerade noch in den Genuß \neiner Neuregelung kommen, nur \ngeringfügig von der Lage derjenigen \nunterscheidet, bei denen diese \nVoraussetzungen fehlen. ...\"\n\n39\n\nGemessen hieran ist die strikte Festlegung eines Zeitraums von \ngenau zehn Jahren zulageberechtigender Tätigkeit für die \nRuhegehaltfähigkeit der Zulage nicht willkürlich. Ihr liegt \ndie bereits zuvor dargestellte, zweckmäßige und sachgerechte \nÜberlegung des Gesetzgebers zugrunde, nur solchen Zulagen \nBedeutung für die Versorgung des Beamten zukommen zu lassen, \ndie seine berufliche Tätigkeit geprägt haben. Offenkundig hat \nsich der Gesetzgeber willkürfrei von dem Gedanken leiten \nlassen, daß sich erst ein zehn Jahre dauernder Zulagenbezug, \ngemessen an einer maximalen Dienstzeit eines Beamten von ca. \n45 Jahren, prägend auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse \nauswirkt.\n\n40\n\nDer Kläger ist schließlich auch nicht aus Gründen des \nVertrauensschutzes wie ein Beamter zu behandeln, der für die \nDauer von zehn Jahren zulageberechtigend verwendet worden ist. \nDenn in seinem Fall geht es nicht um die Aufhebung oder \nModifizierung einer geschützten Rechtsposition. \n\n41\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom \n26. April 1995, a.a.O., S. 237.\n\n42\n\nIm übrigen besteht angesichts der strengen Gesetzesbindung der \nBeamtenversorgung (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG) kein Anspruch auf \nVersorgungsleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. \nEine erweiternde Auslegung der Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) \nder Vorbemerkungen ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. \nInsbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Regelung über den \nGrundsatz der amtsgemäßen Versorgung hinausging, soweit die \nSicherheitsdienstzulage nach mindestens zehn Jahren \nzulageberechtigender Verwendung auch dann zu den \nruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehörte, wenn der Beamte - wie \nhier - sie nicht in seinem letzten Amt bezogen hat. Bei der \nRuhegehaltregelung des Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der \nVorbemerkungen handelte es sich um eine im System des \nVersorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung. Sie weiter \nauszudehnen war der Gesetzgeber im Rahmen seines \nGestaltungsspielraums nicht verpflichtet. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli \n1997 - 2 C 34.96 -, In: Buchholz 239.1 \n§ 5 BeamtVG Nr. 14.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, \n§ 127 BRRG).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-05/12-a-4924-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-05/12-a-4924-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307037","retrieved":"2026-07-09 03:35:24.772036+00:00"}}