{"status":"available","doknr":"OLD307055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0804.5A1321.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"5 A 1321/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Januar 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat läßt offen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung \ndes Berufungszulassungsantrags (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu \ngewähren ist (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist jedenfalls \nunbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid \nist rechtmäßig. \n\n4\n\nDie in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den \nKläger, die durch die Umsetzung des Fahrzeugs entstandenen \nKosten in Höhe von 155,25 DM zu ersetzen, hat ihre \nErmächtigungsgrundlage in § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 \nKostenordnung NRW in Verbindung mit § 8, § 50 Abs. 2, § 51 \nAbs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW. Hiernach hat der \nOrdnungspflichtige die durch eine Ersatzvornahme erwachsenen \nKosten zu erstatten. \n\n5\n\nVon dem Fahrzeug des Klägers ging - wie in § 8 Abs. 1 PolG \nNRW für ein polizeiliches Eingreifen vorausgesetzt - eine \ngegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Im \nZeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag nämlich ein \nVerstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Nach dieser Vorschrift hat \nsich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, daß kein \nanderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den \nUmständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diese \nVoraussetzungen lagen hier vor, weil der Kläger mit seiner \nWeigerung am Abend des 19. April 1993, sein Fahrzeug zu \nversetzen, eine andere Verkehrsteilnehmerin gehindert hat, daß \nsie mit ihrem Fahrzeug einen Parkplatz verlassen konnte. \n\n6\n\nDie Straßenverkehrsordnung fand entgegen der Auffassung des \nKlägers Anwendung, weil das fragliche Hinterhofgelände, auf \ndem der Kläger parkte, öffentlicher Verkehrsgrund war. \nVerkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die \nEigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des \nStraßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit \nstillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen \nnicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen \nsind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der \nVerfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten \nPersonenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen \nist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als \nausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, daß \nder Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin \ngestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen \noder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, daß \nnur solche Personen Zutritt erhalten. \n\n7\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. April 1957\n- VI ZR 44/56 -, VRS 12, 414, 415 f.; \nBGH, Beschluß vom 9. März 1961 - 4 StR \n6/61 -, VRS 20, 453, 454; BGH, Urteil \nvom 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, \nVRS 22, 185; OLG Hamm, Beschluß vom \n30. September 1976 - 2 Ss OWi 952/76 -, \nVRS 52, 369, 370; BayObLG, Beschluß vom \n22. November 1979 - 1 Ob OWi 409/79 -, \nVRS 58, 216, 217 ff.; BayObLG, Urteil \nvom 30. Oktober 1981 - RReg. 1 St \n183/81 -, VRS 62, 133, 134; BayObLG, \nBeschluß vom 9. Januar 1984 - RReg. 1 \nSt 365/83 -, VRS 66, 290; BayObLG, \nBeschluß vom 6. März 1987 - RReg. 2 St \n51/87 -, VRS 73, 57 f.; ferner \nJagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, § \n1 StVO RdNr. 13 ff. mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nNichtöffentlichkeit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung \nfür einen Parkplatz angenommen, den der Leiter einer Behörde \noder eines privaten Unternehmens ausschließlich für seine \nBediensteten bereithält. \n\n9\n\nVgl. BGH, VRS 20, 453.\n\n10\n\nAls öffentliche Verkehrsfläche hat sie hingegen den \nParkplatz für Gäste einer Gaststätte,\n\n11\n\nBGH, VRS 20, 453,\n\n12\n\nden Parkplatz eines Warenhauses oder Großmarktes, \n\n13\n\nBayObLG, VRS 62, 133,\n\n14\n\ndie werkseigene Zufahrt zu einem Steinbruch, \n\n15\n\nOLG Braunschweig, Urteil vom \n21. Juni 1963 - Ss 104/63 -, VRS 26, \n220,\n\n16\n\noder eine Ladestraße der Deutschen Bundesbahn, auch wenn \ndie Zufahrt Unbefugten durch ein Schild untersagt ist, \n\n17\n\nOLG Schleswig, Urteil vom 4. \nDezember 1957 - Ss 327/57 -, VM 1958, \n15,\n\n18\n\nangesehen. In diesen Fällen fehlt es an einer engeren \npersönlichen Beziehung zu den Kunden; der Kreis derer, die \nnach dem Willen des jeweiligen Verfügungsberechtigten den zur \nVerfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen, ist zu \nunbestimmt und wechselnd, als daß eine Nichtöffentlichkeit der \nVerkehrsfläche bejaht werden könnte. \n\n19\n\nVgl. BGH, VRS 20, 453, 454; OLG \nHamm, VRS 52, 369, 370; BayObLG, VRS \n58, 216.\n\n20\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht \nzu Recht die hier in Rede stehende Parkfläche als öffentlichen \nVerkehrsgrund angesehen. Nach den vom Kläger nicht \nbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der \nHinterhof im Rahmen der - nach Angaben des Klägers durch ein \nSchild dokumentierten - Berechtigung von den Kunden mehrerer \nansässiger Firmen und eines psychologischen Instituts sowie \nvon den Anwohnern und der Fahrschule des Klägers als Parkplatz \ngenutzt. Der Kreis der Benutzer war damit nicht so eng und \ngenau umschrieben, daß er jederzeit ermittelbar war. Da Kunden \nverschiedener Unternehmen Zufahrt zu den Parkplätzen hatten \nund die Parkplätze nicht gekennzeichnet oder in sonstiger \nWeise nach außen ersichtlich bestimmten Benutzerkreisen \nzugeordnet waren, konnte auch keine Einzelkontrolle von \nNichtberechtigten stattfinden. Der Kreis der Parkplatzbenutzer \nwar mithin zu unbestimmt und wechselnd, um die Hoffläche als \nnichtöffentlich im Sinne des Verkehrsrechts anzusehen. \n\n21\n\nDie Umsetzung des Fahrzeugs war auch nicht \nunverhältnismäßig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher \nausgeführt hat. Der erstmals im Berufungszulassungsverfahren \nvorgetragene Hinweis des Klägers, man hätte - anstelle der \nAbschleppmaßnahme - die Autoschlüssel in seiner Wohnung \nabholen können, steht in Widerspruch zu seinem eigenen \nVerhalten, wie es übereinstimmend von den handelnden \nPolizeibeamten in Aktenvermerken sowie in schriftlichen \nZeugenaussagen geschildert worden ist. Danach hat der Kläger \nsich trotz mehrerer Aufforderungen durch die Zeugen und die \nPolizeibeamten geweigert, seine Wohnungstür zu öffnen. \n\n22\n\nDer Senat geht davon aus, daß der Berufungsantrag nur für \nden Fall gestellt ist, daß der Antrag auf Zulassung der \nBerufung Erfolg hat. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtsgebühren werden nicht erhoben, weil das \nKostenverzeichnis zum GKG in der Fassung zum Zeitpunkt der \nStellung des Zulassungsantrags Gerichtsgebühren für das \nBerufungszulassungsverfahren nicht vorsah (§ 73 Abs. 1 \nGKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-04/5-a-1321-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-04/5-a-1321-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307055","retrieved":"2026-07-09 03:35:26.576658+00:00"}}