{"status":"available","doknr":"OLD307046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0804.17B2750.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"17 B 2750/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, \n124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDie Abschiebung der Antragsteller ist vorläufig zu \nuntersagen, da ihnen ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG iVm dem Runderlaß des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni \n1996 - I B 3/44.40 - betreffend Härtefallentscheidungen \n(Altfälle) auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 29. März \n1996 (MBl. NRW 1996, 1411) - Altfallerlaß - zustehen dürfte, \nfalls die Antragstellerin und ihre Kinder die von ihnen \nerhobene Klage 2 K 573/98.A VG Köln gegen den Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n17. Dezember 1997 zurücknehmen; hierzu haben sie innerhalb der \nim Tenor gesetzten Frist Gelegenheit. \n\n4\n\nDer Altfallerlaß, der als Anordnung nach § 32 AuslG \nRechtssatzcharakter hat und daher für die betroffenen \nAusländer unmittelbar Rechtsansprüche begründet, \n\n5\n\nzur Rechtsqualität von Anordnungen \nnach § 32 AuslG vgl. Senatsbeschlüsse \nvom 13. Juli 1994 - 17 B 2830/93 -, \nDVBl. 1995, 576 = NVwZ 1995, 818 = \nNWVBl. 1995, 148, sowie zuletzt vom 22. \nApril 1999 - 17 B 390/98 -, \n\n6\n\nist vorliegend anwendbar. \n\n7\n\nDem steht in zeitlicher Hinsicht nicht entgegen, daß nach \nNr. 7 Abs. 4 des Erlasses über die Anträge auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu \nentscheiden war. Hieraus kann - entgegen der Ansicht der \nAntragsgegnerin - nicht hergeleitet werden, daß ein Antrag, \nder - wie hier - nach dem 31. Dezember 1996 gestellt worden \nist, von vorn herein nicht in Betracht kommt. Denn die \ngenannte Frist hat nach ihrer normativen Ausgestaltung nicht \nden Charakter einer an den Ausländer gerichteten \nAusschlußfrist, sondern stellt eine von der Ausländerbehörde \nzu beachtende Bearbeitungsfrist dar. Für den Ausländer \nmaßgeblich ist allein die in Nr. 7 Abs. 2 des Erlasses \ngeregelte Entscheidungsfrist von sechs Wochen, die allerdings \nvoraussetzt, daß er von der Ausländerbehörde auf die \nMöglichkeit der Antragstellung hingewiesen und zu den \npersönlichen Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung \nberaten worden ist; dies ist vorliegend bislang nicht \ngeschehen. \n\n8\n\nVon der ihr obliegenden Hinweis- und Beratungspflicht war \ndie Antragsgegnerin - entgegen der von ihr vertretenen \nAuffassung - nicht deshalb entbunden, weil die Antragsteller \nseit 1989 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch \nnahmen. Zwar steht nach Nr. III 2 lit. a Satz 1 des IMK-\nBeschlusses der Bezug von Mitteln der Sozialhilfe regelmäßig \nder Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen. Falls \nallerdings der Ausländer konkrete Angebote für \nBeschäftigungsverhältnisse nachweist, deren Zustandekommen \nbisher nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen oder einer von \nder Arbeitsverwaltung verweigerten Arbeitserlaubnis \ngescheitert sind, soll nach Nr. 5 Abs. 3 des Erlasses eine auf \nsechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis gewährt werden, um \ndie Voraussetzungen für den Abschluß eines Arbeitsvertrages zu \nschaffen. Hieraus folgt, daß der Sozialhilfebezug als solcher \ndie Behörde nicht von ihrer Hinweispflicht entbindet; vielmehr \nhat sich die mit dem Hinweis zu verbindende Beratung gerade \nauch darauf zu erstrecken, daß die Bemühungen um einen \nArbeitsplatz ggf. durch Gewährung einer auf sechs Monate \nbefristeten Aufenthaltsbefugnis unterstützt werden können. \n\n9\n\nAuch in personaler Hinsicht findet der Erlaß auf die \nAntragsteller Anwendung. Gemeinsam mit ihren Kindern, von \ndenen vier minderjährig sind, bilden sie eine \nAsylbewerberfamilie im Sinne von Nr. III 1 des IMK-\nBeschlusses. Der Antragsteller ist vor dem 1. Juli 1990, \nnämlich zuletzt am 7. Juli 1989, in das Bundesgebiet \neingereist. Zwar ist die Antragstellerin erst nach dem \nStichtag, nämlich im November 1990, in das Bundesgebiet \neingereist; dies ist jedoch nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des \nErlasses unschädlich, da sie Ehefrau des Antragstellers ist. \nAn der Wirksamkeit der Eheschließung zu zweifeln, besteht im \nLichte der im Zulassungsverfahren in Ablichtung und \nÜbersetzung vorgelegten Urkunden aus dem Heimatland der \nAntragsteller kein Anlaß; auch die Antragsgegnerin ist dem \nnicht entgegengetreten.\n\n10\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet nicht nach \nNr. III 1 Satz 4 des IMK-Beschlusses aus. Denn die \nAntragsteller haben die Beendigung ihres Aufenthaltes nicht \nvorsätzlich hinausgezögert. Sie haben vielmehr jeweils \nunmittelbar nach ihrer Einreise im Juli 1989 bzw. November \n1990 Asylantrag gestellt. Die neuerliche Asylantragstellung \ndurch den - zunächst erfolglos gebliebenen - Antragsteller \nnach Einreise der Antragstellerin stellt keine Hinauszögerung \nder Aufenthaltsbeendigung dar, da ihm in der Person der \nAntragstellerin nunmehr eine präsente Zeugin für das von ihm \nbehauptete Verfolgungsschicksal zur Verfügung stand; immerhin \nführte dieser neuerliche Asylantrag schließlich auch zur \nAnerkennung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge.\n\n11\n\nZwar ist gegenwärtig der Lebensunterhalt der Antragsteller \nnicht durch legale Erwerbstätigkeit gesichert. Sie haben \njedoch glaubhaft gemacht, daß eine Arbeitsaufnahme durch den \nAntragsteller seit März 1998 nur deshalb nicht zustande \ngekommen ist, weil die Antragsgegnerin sich nicht bereit \ngefunden hat, die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen \nVoraussetzungen hierfür zu schaffen. Ausweislich der \nBescheinigung des designierten Arbeitgebers, der \nBauunternehmung K. , vom 15. September 1998 könnte der \nAntragsteller per sofort einen Nettolohn von ca. 3.050,-- DM \nund sein Sohn A. einen Nettolohn von ca. \n1.920,-- DM erzielen; dies würde mutmaßlich zur Sicherung des \nLebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft durch legale \nErwerbstätigkeit ausreichen. Im übrigen können nach Nr. III 2 \nlit. a Satz 2, 2. Spiegelstrich des IMK-Beschlusses in \nbesonderen Härtefällen Ausnahmen gemacht werden bei \nAusländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind. \n\n12\n\nBei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen von Nr. 5 Abs. \n3 des Erlasses für die Erteilung einer auf sechs Monate \nbefristeten Aufenthaltsbefugnis zwecks Schaffung der \nVoraussetzungen für den Abschluß eines Arbeitsvertrages \ngegeben. \n\n13\n\nDie Erteilung einer derartigen Aufenthaltsbefugnis \nscheitert gegenwärtig lediglich daran, daß die Antragstellerin \nund ihre Kinder ausweislich ihrer Angaben in der \nAntragsschrift vom 9. November 1998 ihre Klage 2 K 573/98.A VG \nKöln gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1997 noch nicht \nzurückgenommen haben. Dieses Klageverfahren hat \nasylrechtlichen Bezug; seine Beendigung ist Voraussetzung für \ndie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Altfallerlaß, \nvgl. Nr. III 4 des IMK-Be-schlusses und Nr. 7 Abs. 3 des \nErlasses. Solange die Antragstellerin und ihre Kinder diese \nKlage nicht zurückgenommen haben, kann auch dem Antragsteller \neine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden, da die \nRegelungen des Härtefallerlasses familienbezogener Natur sind. \nDie in dem Tenor gesetzte Frist orientiert sich in zeitlicher \nHinsicht daran, daß nach dem Erlaß eine Entscheidungsfrist von \nsechs Wochen zu setzen ist. \n\n14\n\nWeitergehende Ansprüche nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG \nkommen aus den in dem angefochtenen Beschluß genannten Gründen \nnicht in Betracht. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Kosten des Verfahrens waren der Antragsgegnerin in vollem \nUmfange aufzuerlegen, da der Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach dem Härtefallerlaß lediglich die \nbislang nicht erfolgte Rücknahme der asylrechtlichen Klage \nentgegensteht und die Antragsgegnerin eine diesbezügliche \nFrist nicht gesetzt hat.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. \n3 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-04/17-b-2750-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-04/17-b-2750-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307046","retrieved":"2026-07-09 03:35:25.659990+00:00"}}