{"status":"available","doknr":"OLD307045","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0804.16A2355.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"16 A 2355/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, die nach Maßgabe von \n§ 1 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung über die \nStudentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung vom 20. Juli \n1998 (GVBl NRW 480) nicht gegen den Rektor der Universität \nK. , sondern gegen den Beklagten zu richten ist, hat keinen \nErfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nZulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die \nZulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das \nGesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fordert, lassen sich weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist \nvon einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen.\n\n3\n\nAnders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das \nder Entscheidung über den Antrag zugrundezulegende Vorbringen \nder Rechtsbehelfsführerin nicht Bedenken von solchem Gewicht \ngegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei \nsummarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der \nErfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als \ndessen Mißerfolg. Soweit sich die Klägerin über die bloße \n- teilweise wiederholende - Aufstellung von Thesen hinaus in \nder erforderlichen Weise mit den entscheidungserheblichen \nArgumenten des Verwaltungsgerichts und den hier maßgeblichen \nGründen der von diesem angezogenen Entscheidungen des Senats, \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesverfassungsgerichts konkret auseinandersetzt sowie im \neinzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen sie für \nunzutreffend hält, aus welchen Gesichtspunkten sich die \nUnrichtigkeit dieser Erwägungen wieder ergibt und warum dies \nim konkreten Fall entscheidungserheblich ist, vermögen ihre \nAusführungen die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende \nGedankenführung nicht ausreichend zu erschüttern. \n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 \n= FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 18, unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz \nnachvollziehbar festgestellt, daß die Umstellung auf eine \nFörderung durch Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG keine Preisgabe \nder Studienförderung als einer Sozialleistung darstellt. \nDemgegenüber ist auch dem als Programmvorschrift konzipierten \n§ 1 des SGB I, mit dem der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip \nkonkretisierende übergreifende Aufgaben- und Zielvorstellungen \nfür die vom Sozialgesetzbuch erfaßten Sozialleistungen \nvorgibt, angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des \nGesetzgebers und der durch § 11 SGB I offengehaltenen \nMöglichkeit der Erbringung von Geldleistungen auch durch einen \nstaatlicherseits beauftragten Dritten nicht hinreichend \nerkennbar zu entnehmen, daß sich Ausbildungsförderung in Form \neines verzinslichen Bankdarlehens nicht mehr als eine dem \nStaat zurechenbare Sozialleistung verstehen läßt.\nVor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angezogenen \nRechtsprechung des Senats, Urteil vom 28. August 1997 \n- 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400, zu den für Zinssatz und \nRückabwicklung geltenden Bedingungen rechtfertigt der Vortrag \nder Klägerin auch nicht die Annahme, durch die für das \nverzinsliche Bankdarlehen geltenden Rückzahlungsregeln \n- namentlich die im Verhältnis zum staatlichen Darlehen \neingeschränkten Möglichkeiten der Stundung oder des Erlasses \nbzw. der Anpassung an die Einkommens- und \nFamilienverhältnisse - würde bereits in rechtsrelevanter Weise \nüber das Sozialverträgliche hinausgegangen und keine \nausreichende Vorsorge jedenfalls für solche Härten getroffen, \ndie im Rahmen staatlicher Daseinsvorsorge vom Normadressaten \nnicht mehr hinzunehmen seien. Erst bei Erreichen dieser \nGrenzen, wozu auch bei wohlwollender Beurteilung die \nviersemestrige Förderung lediglich durch verzinsliches \nBankdarlehen als solche sicherlich nicht ausreicht, sieht der \nSenat aber die Anwendung der in der Rechtsprechung für den \nWechsel zwischen verschiedenen Arten der staatlichen \nHilfeleistung entwickelten Grundsätze, wie sie auch der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = FamRZ 1998, 413 = NJW \n1998, 973, zu entnehmen sind, ernsthaft zur Diskussion \ngestellt.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat einen schützenswerten \nAnspruch auf gleichbleibende Förderungsbedingungen im Falle \ndes Fachrichtungswechsels verneint, ohne daß die Klägerin dem \nzwingende Gründe für eine Differenzierung danach, ob der \nAuszubildende seinerzeit die spätere Folge einer geänderten \nFörderungsart bereits gewußt hat oder hätte wissen können, \nentgegenzusetzen vermag. Der Gesetzgeber knüpft maßgeblich \nnicht an eine \"freiwillige\" Entscheidung des Auszubildenden \nan, wie es die Klägerin meint. Laut Bundesverwaltungsgericht \nliegt für den streitigen Regelungskomplex eine nicht zu \nbeanstandende Anknüpfung allein an die Förderungsfähigkeit der \nErstausbildung dem Grunde nach vor. Auch wenn ein anderer \nAnsatz möglich wäre, ist es dem Gesetzgeber davon ausgehend \nnicht verwehrt, für die Förderung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 BAföG nur noch im Wege des verzinslichen Bankdarlehens \nim Ansatz ausschließlich auf den objektiven Umstand einer \nförderungsrechtlich nutzlosen Inanspruchnahme eines \nStudienplatzes für die aufgegebene Erstausbildung abzustellen. \nDemgemäß kann auch nicht als besonderer \nVertrauensgesichtspunkt berücksichtigt werden, wenn die \nKlägerin sich anläßlich ihres Fachrichtungswechsels \nausdrücklich danach erkundigt hat, ob \"massive Gründe\" gegen \nden Fachrichtungswechsel sprächen und die Weiterförderung \ngesichert sei. \n\n6\n\nAn der notwendigen konkreten Entscheidungserheblichkeit \nfehlt es, soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht lediglich \npauschalierend vorhält, durch seine einengende Interpretation \ndie Anforderungen an das Vorliegen eines \"unabweisbaren \nGrundes\" zu überspannen. Ungeachtet einer die genaue \nBandbreite erfassenden Bestimmung des Begriffsinhaltes tritt \ndie Klägerin der konkreten Einordnung des \nFachrichtungswechsels, wie er sich in ihren Schilderungen \nwiderspiegelt, vor dem Hintergrund der Besonderheiten des \nWechsels von einem Parkstudium in eine Numerus-Clausus-\nAusbildung nicht in beachtlicher Weise entgegen. Für die \nAnnahme, die Unumgänglichkeit des Fachrichtungswechsels setze \nzwingend Kenntnisse des vor die Wahl Gestellten über die \njeweiligen förderungsrechtlichen Konsequenzen voraus, sind \nvernünftige Gründe nicht vorgetragen worden oder sonstwie \ngreifbar. Die Anforderungen an den Fachrichtungswechsel \nbestimmen sich außerhalb seiner förderungsrechtlichen Folgen. \nNicht \"Freiwilligkeit\", sondern die objektive Ausweglosigkeit \nmacht den \"unabweisbaren Grund\" aus.\n\n7\n\nAuch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift \nnicht. Eine Rechtssache besitzt die erforderliche \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \nm.w.N. \n\n9\n\nEine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt für die \nvom Kläger aufgeworfenen Problemkreise jedoch nicht vor. Die \nangeschnittenen Fragen sind - wie auch der Kläger einräumt - \nvielmehr im wesentlichen bereits durch das Urteil des Senats \nvom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 - und die \nRevisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n15. Juni 1998 - 5 B 118.97 - sowie die parallel dazu \nergangenen Berufungs- und Revisionsentscheidungen beantwortet. \n\n10\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom \n15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, FamRZ \n1999, 539.\n\n11\n\nNach Maßgabe insbesondere auch der vorstehenden \nAusführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sind \nvor diesem Hintergrund weitergehende Erkenntnisse zu \nentscheidungserheblichen Aspekten bei Eröffnung des \nInstanzenzuges nicht mehr zu erwarten. Die erneute Nachprüfung \nim Berufungs- und Revisionsverfahren läßt sich auch nicht \ndamit rechtfertigen, daß jedenfalls das \nBundesverfassungsgericht den streitigen Regelungskomplex noch \nnicht auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht hat. Der \nRechtsweg ist auch dann im Sinne der Zulässigkeit einer \nVerfassungsbeschwerde erschöpft, wenn die Berufung mangels \nKlärungsbedürftigkeit der Rechtssache im Verwaltungsrechtsweg \nnicht zugelassen wird. \n\n12\n\nSoweit man nicht den hier maßgeblichen Begriffsinhalt des \n\"unabweisbaren Grundes\" gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG bereits \nfür ober- bzw. höchstrichterlich geklärt ansehen will, ist im \nvorliegenden Verfahren zumindest eine grundsätzliche Bedeutung \nnicht nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt \nworden. Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist nach \nMaßgabe der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel vielmehr der konkrete Einzelfall des \nklägerischen Fachrichtungswechsels unter dem besonderen - von \nder Klägerin im Ansatz nicht problematisierten - Aspekt der \nAlternativlosigkeit anderen Handelns.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-04/16-a-2355-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-04/16-a-2355-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307045","retrieved":"2026-07-09 03:35:25.550653+00:00"}}