{"status":"available","doknr":"OLD307065","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0802.15A3207.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-08-02","aktenzeichen":"15 A 3207/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.211,55 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den vom Beklagten \ndargelegten Gründen erfolglos wäre. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend angenommen, daß für die klägerischen Grundstücke \nkeine Beitragspflicht entstanden ist.\n\n3\n\nEin Grundstück unterliegt nur dann der Beitragspflicht, wenn \ndem Eigentümer von dort die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). \nEine solche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit setzt \nvoraus, daß von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücks-\ngrenze herangefahren und das Grundstück von dort - unbeschadet \neines eventuell dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder \nSeitenstreifens - ohne weiteres betreten werden kann. \n\n4\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluß vom \n12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, \nS. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N.\n\n5\n\nDer Beklagte trägt keine Gründe vor, die es als überwiegend \nwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das klägerische \nGrundstück von der Fahrbahn der W. Straße aus über die \nmehrere Meter breite Trennfläche ohne weiteres betreten werden \nkann. Dem Ausbauplan ist nicht zu entnehmen, daß diese Fläche - \nunbeschadet dessen, daß sie grundbuchrechtlich wohl zu einem \nGrundstück gehört, auf dem eine Straße angelegt ist - als Teil \nder Straße ausgebaut werden sollte. Von daher fragt sich schon, \nob die Fläche Teil der Straße ist und die klägerischen \nGrundstücke somit an die Straße grenzen. Unabhängig davon muß \njedoch, um das Merkmal einer gesicherten vorteilsrelevanten \nInanspruchnahmemöglichkeit bejahen zu können, gesichert sein, \ndaß die trennende Fläche dazu bestimmt ist, zur Erschließung \nder anliegenden Grundstücke betreten werden zu können. Das ist \nbei dieser mehrere Meter breiten, durch Verlagerung der \nStraßentrasse entstandenen Fläche nicht der Fall, zumal hier \nzusätzlich zwischen dieser Fläche und der Fahrbahn ein \nkombinierter Rad- und Gehweg und ein Trennstreifen liegen. So \nerscheint es etwa rechtlich möglich, daß der Beklagte die \nFläche als Blumenbeet nutzt und ein Betreten von und zu den \nGrundstücken der Klägerin mit Rücksicht auf deren Erschließung \nüber die Wa. Straße nicht duldet. Ob der \nBauvorbescheid vom 8. Februar 1996 von einer Erschließung über \ndie W. Straße ausgeht, ist schon deshalb unerheblich, \nweil er nach der Entstehung der Beitragspflicht (Tag der \nAbnahme: 15. November 1995) erteilt wurde.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-02/15-a-3207-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-08-02/15-a-3207-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307065","retrieved":"2026-07-09 03:35:27.422520+00:00"}}