{"status":"available","doknr":"OLD307074","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0730.3B92.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-30","aktenzeichen":"3 B 92/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.328,05 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Er-\nfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu \nbegründen (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\n1. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßig-\nkeit der vom Rat der Gemeinde mit Beschluß vom 12. Mai \n1997 gebildeten Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 \nBauGB). \n\n5\n\na) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in dem \nRatsbeschluß hinreichend bestimmt umschrieben, was Gegenstand \nder Erschließungseinheit ist: Diese umfaßt nach dem Wortlaut \ndes Ratsbeschlusses \"die Erschließungsanlagen Weg (von \nder straße bis zur Anbindung an die L 94) und ( \nstraße an der Straße ' Weg')\". Nicht zu der Erschlie-\nßungseinheit gehört dagegen eine ca. 90 Meter lange in der \nÖrtlichkeit vorhandene Gemeindestraße, die ebenfalls die Be-\nzeichnung \" \" trägt, von der straße (L 94) abzweigt \nund den Weg kreuzt. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen \nsind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die beschrie-\nbene Teilstrecke \"Mitgegenstand der Ausbaumaßnahme\" habe wer-\nden sollen. Die oben wiedergegebene Formulierung (und die ent-\nsprechende Kennzeichnung der erfaßten Straßenflächen in der \nder Beschlußfassung des Rates zugrunde liegenden Planskizze) \nläßt vielmehr, auch durch Verwendung des Begriffs \" stra-\nße\" keine Unklarheit darüber aufkommen, daß die Erschließungs-\neinheit die vom Weg in südlicher Richtung abzweigende \nund nach einem (halb-)ringförmigen Verlauf (\"Schleife\") in \ndiesen wieder einmündende Wegefläche umfaßt - nicht dagegen \netwa die im Zulassungsantrag erwähnte (gerade verlaufende) \nStraßenstrecke gleichen Namens. Unerheblich ist, ob diese \nSchleifenstraße \"nach einigen Metern\" (so das Verwaltungsge-\nricht) oder nach ca. 200 Metern (so der Zulassungsantrag) in \nden Weg wieder einmündet. Eine detailliertere Umschrei-\nbung der Erschließungseinheit (bzw. ihres Umfangs), etwa durch \nAngabe der Straßenparzellen, war rechtlich nicht geboten. \n\n6\n\nb) Die so gebildete Erschließungseinheit ist auch im Blick \nauf § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht zu beanstanden; das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche funktionelle \nAbhängigkeit der zu gemeinsamer Abrechnung zusammengefaßten \nStraßenstrecken gerade in der hier vorliegenden Fallkonstella-\ntion gegeben ist, daß eine Verkehrsstrecke von einem Straßen-\nhauptzug abzweigt und zu dieser nach relativ kurzem Verlauf \nwieder zurückführt.\n\n7\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 14 \nRdnr. 35 ff. (39).\n\n8\n\nc) Daß der Abrechnungsgegenstand in dem Bescheid vom \n28. Oktober 1997 mit \"Erschließungseinheit ' Weg/ ' \nin \" bezeichnet ist, begründet keine ernstlichen Zweifel \nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichender \nBestimmtheit. In aller Regel und so auch hier kann es mit der \nAngabe des Straßennamens zur Umschreibung der hergestellten \nErschließungsanlagen bewenden. Weitere Angaben gehören nicht \nzu dem durch § 157 Abs. 1 Satz 2 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW) geforderten Mindestinhalt, sondern \nallenfalls zur Begründung des Bescheides mit der Folge, daß \ndas Fehlen solcher Angaben - entgegen dem Zulassungsantrag - \nnicht zur Aufhebung des Bescheides führen kann (§ 127 AO); im \nübrigen konnte hinsichtlich der Frage, welcher \"Abgabenfall\" \ndurch den Bescheid vom 28. Oktober 1997 geregelt wurde, \nangesichts der vom Antragsgegner hierzu durchgeführten \nVersammlungen, bei denen den Beitragspflichtigen Lage und \nUmfang der auszubauenden Erschließungsanlagen erläutert \nwurden, keine Unklarheit bestehen.\n\n9\n\n2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wird \nauch nicht davon berührt, ob der Ausbau der \nErschließungsanlage in jeder Hinsicht den Festsetzungen des \nmaßgeblichen Bebauungsplans entspricht (die Antragstellerin \nbehauptet einen rechtswidrigen Überbau ihres Grundstücks, nach \nDarstellung des Antragsgegner liegt dagegen ein Minderausbau \nvor); denn die Heranziehung zu Vorausleistungen setzt nicht \ndie Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 1 bzw. 2 BauGB \nvoraus.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1994 - 8 C 2.93 -, BVerwGE 97, 62 \n(67 f.); Driehaus, a.a.O., § 21 \nRdnr. 30.\n\n11\n\n3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, daß die \nAntragstellerin eine Teilfläche ihres (früher unter der \nParzellenbezeichnung 82 erfaßten) Grundstücks, die jetzige \nParzelle 346, an ihren Neffen im Wege der Schenkung übertragen \nhat und nur noch der ihr verbliebene Grundstücksteil mit der \nnunmehrigen Parzellenbezeichnung 345 an den Weg angrenzt \nund nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 24 bebaubar \nist. Dies hat nicht zur Folge, daß der bereits ergangene \nVorausleistungsbescheid wegen Änderung der Grundstücks- und \nEigentumsverhältnisse rechtswidrig geworden wäre. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Bestimmung der persönlichen Beitragspflicht \nist auch im Rahmen eines (hier vorliegenden) \nVorausleistungsrechtsstreits die Sachlage bei Erlaß des \nVorausleistungsbescheides (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Zu \ndiesem Zeitpunkt war die Antragstellerin noch Eigentümerin der \ngesamten Parzelle; die (Teil-) Übertragung auf den Neffen \nerfolgte mit notariellem Vertrag vom 23. Juli 1998, die \nUmschreibung im Grundbuch erst am 30. September 1998. Im \nübrigen lagen nach dem Akteninhalt bei Erlaß des Vor-\nausleistungsbescheides auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund \nderern der Antragsgegner hätte annehmen müssen, daß eine end-\ngültige Beitragspflicht für die Parzelle 346 nicht entstehen \n(bzw. diejenige für die Parzelle 345 sich mindern) würde. Denn \nselbst der Antrag auf Genehmigung der Grundstücksteilung, \nfalls man bereits diesen (indizweise) als ersten Anhalt für \neine beabsichtigte Grundstücksübertragung ansehen wollte, ging \nerst nach diesem Zeitpunkt (am 8. Juni 1998) bei der \nzuständigen Bauaufsichtsbehörde (Oberkreisdirektor) ein. \n\n12\n\nSollte sich bei Erhebung des endgültigen \nErschließungsbeitrags herausstellen, daß die vor dem \nEigentumswechsel erbrachte Vorausleistung der Antragstellerin \nhöher ist als der letztlich geschuldete endgültige Beitrag, \nmag daraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung \ndes überschießenden Betrages erwachsen; dies ist jedoch ohne \nBedeutung für die Entscheidung des vorliegenden \nVerfahrens.\n\n13\n\nVgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 21 \nRdnr. 44 f.\n\n14\n\n4. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob - worauf \ndas Verwaltungsgericht lediglich vorsorglich mit Blick auf die \nendgültige Beitragserhebung (und insoweit in Bestätigung des \nRechtsstandpunkts des Antragsgegners) hingewiesen hat - die \nerwähnte Eigentumsübertragung als Mißbrauch rechtlicher \nGestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. b KAG NRW) unbeachtlich ist.\n\n15\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 14. \nJanuar 1997 - 8 B 247.96 -, NVwZ 1998, 76 \nund Urteil des Senats vom 21. April 1997 \n- 3 A 3508/92 -, NVwZ-RR 1998, 584 (585). \n\n16\n\n5. Auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom \n19. Juli 1999 braucht schon deshalb nicht eingegangen zu wer-\nden, weil dieser nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist \neingegangen ist (§ 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-30/3-b-92-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-30/3-b-92-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307074","retrieved":"2026-07-09 03:35:28.295662+00:00"}}