{"status":"available","doknr":"OLD307072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0730.10B961.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-30","aktenzeichen":"10 B 961/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerinnen sind als Gesellschaft bürgerlichen \nRechts Eigentümer des Grundstücks B. straße 123 in \nH. -B. . Das Grundstück wird derzeit baulich nicht \ngenutzt. Es ist mit Bäumen und Büschen bestanden. Das \nGrundstück der Antragstellerinnen nimmt den Winkel eines \nDreiecks ein, das von der C. Straße, der B. straße \nund der L. -R. -Straße gebildet wird. Im Nordosten grenzt \ndas Grundstück an die Grundstücke südlich der L. -R. -\nStraße. Die L. -R. -Straße ist beidseits ausschließlich mit \nmehrgeschossigen Wohnhäusern bebaut. In dem hier in Rede \nstehenden Abschnitt ist die Nordseite der C. Straße, von \neiner Garagenanlage abgesehen, unbebaut. An der Südseite der \nStraße sind Wohnhäuser errichtet. An der B. straße sind, \ndem Grundstück der Antragstellerinnen gegenüber gelegen, \nWohnhäuser errichtet, eines davon wird im Erdgeschoß von einer \nZoo-Handlung genutzt. \n\n4\n\nDer zuvor beschriebene Bereich liegt südöstlich des \nAutobahnkreuzes H. . Im Norden verläuft die Bundesautobahn \nA 42, im Westen die Bundesautobahn A 43 und im Süden jenseits \nder C. Straße eine Bahnstrecke.\n\n5\n\nDie Antragstellerinnen beabsichtigten, auf ihrem Grundstück \neinen SB-Markt mit Stellplätzen zu errichten. \n\n6\n\nDer Antragsgegner erteilte den Antragstellerinnen unter dem \n17. Juni 1997 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines \nSB-Marktes mit 700 qm Verkaufsfläche, 84 Pkw-Stellpätzen, \neiner Schallschutzmauer und einem Lagergebäude. Gegen diesen \nBauvorbescheid erhoben die Beigeladene zu 1. und die \nBeigeladenen zu 3. Widerspruch. Der Antragsgegner nahm den \nVorbescheid durch Bescheid vom 22. Oktober 1998 zurück. \nHiergegen legten die Antragstellerinnen Widerspruch ein. Über \ndiese Widersprüche ist bislang nicht entschieden.\n\n7\n\nAuf einen Bauantrag der Antragstellerinnen vom 2. September \n1998 erteilte der Beklagte ihnen eine Baugenehmigung vom \n18. Dezember 1998 für die Errichtung eines SB-Marktes mit \neiner Verkaufsfläche von 698,57 qm und 86 Stellplätzen. Die \nZu- und Abfahrt zu dem Markt soll an der B. straße \nunmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück \nL. -R. -Straße 45 angelegt werden.\n\n8\n\nDie Beigeladenen legten gegen die Baugenehmigung \nWiderspruch ein. Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des \nGrundstücks L. -R. -Straße 39, das mit einem Wohnhaus \nbebaut ist. Das Grundstück grenzt im Südwesten an das \nGrundstück der Antragstellerinnen an. Die Beigeladenen zu 2. \nsind Eigentümer einer Eigentumswohnung in dem Haus L. -R. -\nStraße 45, dem Eckhaus L. -R. -Straße/B. straße. Das \nGrundstück grenzt an die Nordostecke des Grundstücks der \nAntragstellerinnen. Die Beigeladenen zu 3. sind Eigentümer von \nsechs Eigentumswohnungen in diesem Haus. Die Beigeladenen zu \n4. sind Eigentümer des Grundstücks L. -R. -Straße 26, das \nmit zwei Wohnhäusern bebaut ist. Dieses Grundstück liegt \nnördlich der L. -R. -Straße. Die Beigeladene zu 5. ist \nEigentümerin des Hauses L. -R. -Straße 36, das westlich der \nB. straße liegt. Die Beigeladene zu 6. ist Mitglied \neiner Erbengemeinschaft, der das Haus L. -R. -Straße 51 \ngehört. Das Grundstück liegt westlich der B. straße \nschräg gegenüber der geplanten Zufahrt zum Grundstück der \nAntragstellerinnen. Die Beigeladenen zu 7. sind Eigentümer des \nHauses B. straße 118 auf der Westseite der \nB. straße schräg gegenüber dem Haus L. -R. -\nStraße 45. Der Beigeladene zu 8. ist Eigentümer einer \nEigentumswohnung im Haus B. straße 111. Der Beigeladene \nzu 9. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Haus L. -\nR. -Straße 28 auf der Nordseite der Straße gegenüber dem \nHaus L. -R. -Straße 39 der Beigeladenen zu 1. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies den Antragsgegner unter \ndem 1. Februar 1999 an, die Vollziehung der erteilten \nBaugenehmigung auszusetzen. Sie war der Auffassung, bei dem \ngenehmigten SB-Markt handele es sich um einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet, wie \nes hier vorhanden sei, nicht zulässig sei, dessen Zulassung \nvielmehr den Anspruch der Beigeladenen auf Wahrung des \nGebietscharakters verletze.\n\n10\n\nDurch Verfügung vom 3. Februar 1999 setzte der \nAntragsgegner daraufhin die Vollziehung seiner Baugenehmigung \nvom 18. Dezember 1998 aus. \n\n11\n\nDen daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerinnen,\n\n12\n\ndie Aussetzung der Vollziehbarkeit \nder am 18. Dezember 1998 erteilten \nBaugenehmigung durch den Bescheid des \nAntragsgegners vom 3. Februar 1999 \naufzuheben,\n\n13\n\nhat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß \nabgelehnt.\n\n14\n\nMit ihrer zugelassenen Beschwerde beantragen die \nAntragstellerinnen sinngemäß,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund nach ihrem Antrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen haben nach Zulassung \nder Beschwerde keine Anträge gestellt.\n\n17\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner und 1 \nHeft).\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht abgelehnt. Der \nAntrag ist darauf gerichtet, die Anordnung des Antragsgegners \naufzuheben, durch die dieser die Vollziehung der von ihm \nerteilten Baugenehmigung ausgesetzt hat, mit der Folge, daß \ndie sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gemäß § 212 a \nAbs. 1 BauGB wieder eintritt. \n\n21\n\nDieser Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat mit \nRecht die Vollziehung seiner Baugenehmigung ausgesetzt.\n\n22\n\nDer Antragsgegner war zu einer solchen Anordnung befugt. \nHierfür bedurfte es keines Antrags der Beigeladenen. Legen \nDritte - wie hier die Beigeladenen - einen Rechtsbehelf - wie \nhier den Widerspruch - gegen den an einen anderen gerichteten, \ndiesen begünstigenden Verwaltungsakt - hier die den \nAntragstellerinnen erteilte Baugenehmigung - ein, kann die \nBehörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die \nVollziehung aussetzen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Zwar erwähnt \n§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, daß die Behörde auf Antrag handelt. \nDamit wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß sie daneben gemäß \n§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von sich aus tätig werden und die \nVollziehung im überwiegenden Drittinteresse von Amts wegen \naussetzen darf, \n\n23\n\nso: Puttler in Sodan/Ziekow, NKVwGO, \n§ 80a Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO \n11. Auflage, § 80a Rdnr. 7; Schmaltz, \nProbleme des vorläufigen Rechtsschutzes \nim Baunachbarrecht, DVBl 1992, 230, \n232; anders: Schoch in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 80a Rdnr. 31 \nund 36; ähnlich: Jörg Schmidt in \nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, \n10. Auflage, § 80a Rdnr. 8: ein Antrag \nan die Behörde sei zwar erforderlich, \nhandele diese ohne Antrag, könne sich \nder davon betroffene Dritte aber auf \neine etwaige Rechtsverletzung nicht \nberufen. \n\n24\n\n§ 80a Abs. 1 begründet selbst keine Befugnis der Behörde. \nDeren Befugnisse ergeben sich vielmehr aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO, soweit es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngeht, und aus § 80 Abs. 4 VwGO, soweit es um die Aussetzung \nder Vollziehung geht. § 80a Abs. 1 VwGO zeigt nur auf, welche \nverfahrensrechtlichen Möglichkeiten die Betroffenen, der \nBegünstigte oder der Dritte, gegenüber der Behörde haben. Die \nVorschrift stellt klar, daß der Begünstigte und der Dritte \nauch gegenüber der Behörde um vorläufigen Rechtsschutz \nnachsuchen und mit einem Antrag darauf hinwirken können, daß \ndie Behörde zu ihren Gunsten von den ihr eingeräumten \nBefugnissen Gebrauch macht. Die Entstehungsgeschichte bietet \nkeine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe mit der \nNeuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei \nVerwaltungsakten mit Doppelwirkung die bislang unbestrittene \nBefugnis der Behörde, die sofortige Vollziehung eines \nVerwaltungsakts oder dessen Aussetzung von Amts wegen \nauszusetzen, einschränken und von einem Antrag des \nBegünstigten oder des Dritten abhängig machen wollen,\n\n25\n\nvgl. die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung \nBundestagsdrucksache 11/7030 \nSeite 25.\n\n26\n\n§ 80a Abs. 1 VwGO hat hingegen nicht den Zweck zu \nverhindern, daß die Behörde dem Begünstigten oder dem Dritten \neine \"Wohltat aufdrängt\". Es kann durchaus im öffentlichen \nInteresse liegen, nach Eingang eines Nachbarwiderspruchs gegen \neine Baugenehmigung die Schaffung vollendeter Tatsachen zu \nverhindern, wenn der Nachbarwiderspruch und seine Begründung \nAnlaß geben, die erteilte Baugenehmigung nochmals zu \nüberdenken.\n\n27\n\nDie Anordnung des Antragsgegners, die Vollziehung seiner \nBaugenehmigung auszusetzen, kann der Sache nach ebenfalls \nnicht beanstandet werden. Das Interesse der Beigeladenen \ndaran, die Errichtung des genehmigten SB-Marktes nebst den \nzugehörigen Stellplätzen vorerst zu verhindern, überwiegt das \nInteresse der Antragstellerinnen daran, die ihnen erteilte \nBaugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen. Nach dem \nderzeitigen Erkenntnisstand des Senats hat der Antragsgegner \nbei der Erteilung dieser Baugenehmigung öffentlich-rechtliche \nVorschriften verletzt, die auch dem Schutze der Beigeladenen \nals Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Beigeladenen werden \nmithin im Widerspruchsverfahren voraussichtlich die Aufhebung \nder angefochtenen Baugenehmigung erreichen können. \n\n28\n\nDie Baugenehmigung dürfte gegen Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstoßen, welche den Beigeladenen \nNachbarschutz vermitteln.\n\n29\n\nDie Beigeladenen können die planungsrechtliche \nUnzulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen mit ihrem \nWiderspruch gegen die Baugenehmigung noch geltend machen. Dem \nsteht nicht der planungsrechtliche Vorbescheid entgegen, den \nder Antragsgegner den Antragstellerinnen unter dem 17. Juni \n1997 erteilt hat. Der Vorbescheid mag gemäß § 212a BauGB \nsofort vollziehbar sein. Die Vorschrift erfaßt auch \nBaugenehmigungen und andere bauaufsichtliche Zulassungen eines \nVorhabens, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1998 \nerteilt worden sind,\n\n30\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschluß vom \n23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 - \nNVwZ 1998, 759.\n\n31\n\nUnter die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens im \nSinne des § 212a Abs. 1 BauGB fällt auch der \nBauvorbescheid,\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluß vom 1. Dezember \n1998 - 10 B 2304/98 - DVBl 1999, \n788.\n\n33\n\nDer Antragsgegner hat den Bauvorbescheid zwar gemäß § 48 \nAbs. 1 VwVfG NW zurückgenommen, soweit er sich auf die \nErrichtung des SB-Marktes bezieht. Diese Rücknahme ist indes \nnoch nicht vollziehbar. Die Antragstellerinnen haben gegen sie \nWiderspruch eingelegt. Über ihn ist nicht entschieden. Die \nsofortige Vollziehung der Rücknahme ist nicht angeordnet.\n\n34\n\nIm Umfang seiner Regelung nimmt der Bauvorbescheid den \nfeststellenden Teil der späteren Baugenehmigung vorweg. Die \nBauaufsichtsbehörde übernimmt den Regelungsinhalt des \nVorbescheids in die Baugenehmigung und macht ihn dadurch zum \nBestandteil der Baugenehmigung. Soweit und solange der \nBauvorbescheid bei Erteilung der Baugenehmigung einem Dritten \ngegenüber noch nicht unanfechtbar war, kann die Rechtmäßigkeit \nder in dem Bauvorbescheid getroffenen Feststellungen auf einen \nWiderspruch oder eine Anfechtungsklage des Dritten hin \nuneingeschränkt überprüft werden,\n\n35\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 - BRS 40 \nNr. 176; Bundesverwaltungsgericht \nUrteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 - \nBRS 49 Nr. 168; OVG NRW, Beschluß vom \n9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE - \nNVwZ 1997, 1006, 1007.\n\n36\n\nEs ist jedoch nicht erkennbar, daß der Bauvorbescheid den \nBeigeladenen gegenüber unanfechtbar geworden wäre. Die \nBeigeladene zu 1. und die Beigeladenen zu 3. haben gegen ihn \nausdrücklich Widerspruch eingelegt, über den noch nicht \nentschieden ist. Den anderen Beigeladenen ist der \nBauvorbescheid nicht bekanntgegeben worden. Daß sie ein \nWiderspruchsrecht verwirkt hätten, ist nicht ersichtlich.\n\n37\n\nUnabhängig davon dürfte der Bauvorbescheid keine \nBindungswirkung für das jetzt streitige Vorhaben entfalten. \nDie Antragstellerinnen haben ihre Baugenehmigung nicht für ein \nVorhaben beantragt, das demjenigen entspricht, dessen \nplanungsrechtliche Zulässigkeit der Antragsgegner mit seinem \nBauvorbescheid vom 17. Juni 1998 festgestellt hat. Der \nBaukörper des SB-Markts hat eine andere Lage auf dem \nBaugrundstück. Statt im rückwärtigen Bereich des Grundstücks \ngegen die nordöstliche Grundstücksgrenze zu ist der Baukörper \nnunmehr straßenrandnah zur B. straße und zur C. \nStraße im südwestlichen Teil des Grundstücks angeordnet. Die \nVerkaufsfläche des jetzt streitigen Marktes weicht von der \nVerkaufsfläche ab, die Gegenstand des ursprünglichen Vorhabens \nwar. Dies ergibt sich zwar nicht bei einer Gegenüberstellung \nder Zahlen aus den Bauvorlagen zum Bauvorbescheid (700 qm) und \nden Bauvorlagen zur jetzt streitigen Baugenehmigung \n(698,5 qm). Die Bauvorlagen zum Bauvorbescheid enthielten aber \nneben den dort ausgewiesenen Verkaufsflächen unter den \nNebenflächen solche, die der Sache nach zu den Verkaufsflächen \ngehören. In den Bauvorlagen für die Baugenehmigung sind sie \nhingegen bereits in die Verkaufsflächen eingerechnet.\n\n38\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens \nbestimmt sich nach § 34 BauGB. Es ist nach dieser Vorschrift \nvoraussichtlich unzulässig, weil es sich nach der Art der \nbeabsichtigten baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügen dürfte. Nach dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung entspricht die Eigenart der näheren Umgebung \neinem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der \nBaunutzungsverordnung. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt \nsich deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 \nBauNVO. Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem \nBebauungsplan vermitteln diese Vorschriften dem Nachbarn \nSchutz dagegen, daß die Eigenart der näheren Umgebung durch \ndie Zulassung von Vorhaben verändert wird, die nach der Art \nder Nutzung dort nicht zulässig sind. Die Nachbarn haben in \ndiesem Sinne einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart,\n\n39\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 - \nBVerwGE 94, 151, 156.\n\n40\n\nAuf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen \nAnspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im \njeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich \nspürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn \nführt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die \nZulassung eines Vorhabens ausgelöst, das mit der Gebietsart \nunvereinbar ist, weil hierdurch das nachbarliche \nAustauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets \neingeleitet wird,\n\n41\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 - \nBVerwGE 94, 151, 161.\n\n42\n\nDer Nachbarschutz aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit \nden Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu den Baugebieten \ngreift räumlich so weit, wie die nähere Umgebung im Sinne von \n§ 34 BauGB reicht,\n\n43\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 20. August 1998 \n- 4 B 79.98 - UPR 1999, 26.\n\n44\n\nDurch eine Verletzung von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung \nmit § 4 BauNVO werden alle Beigeladenen in ihrem nachbarlichen \nAnspruch auf Wahrung der Gebietsart verletzt, denn die nähere \nUmgebung im Sinne des § 34 BauGB umgreift auch ihre \nGrundstücke. \n\n45\n\nDie nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB umfaßt die \nUmgebung eines beabsichtigten Vorhabens einmal insoweit, als \nsich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und \nzum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflußt,\n\n46\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, \n369, 380.\n\n47\n\nGemessen hieran beschränkt sich die nähere Umgebung im \nSinne des § 34 BauGB nicht auf das Dreieck \nB. straße/L. -R. -Straße/C. Straße. Das \nbeabsichtigte Vorhaben ist nach seiner Lage auf dem \nBaugrundstück und seiner Erschließung der B. straße \nzugeordnet und wird - wird es verwirklicht - über den \nunmittelbaren Nahbereich bis zur Einmündung der L. -R. -\nStraße hinaus auf die B. straße prägend einwirken. Nach \ndem Eindruck aus der Ortsbesichtigung ist als nähere Umgebung \nder Bereich beidseits der B. straße bis zur Einmündung \nder Kaiserstraße/Sedanstraße zu berücksichtigen. Eine \nwechselseitige Prägung besteht darüber hinaus zwischen der \nBebauung beidseits der L. -R. -Straße und dem \nBaugrundstück. Zweifelhaft kann hingegen bereits sein, ob das \nVorhaben sich noch auf die C. Straße auswirkt. Das \nGelände fällt von der C. Straße zum Grundstück der \nAntragstellerinnen um etwa 4 m steil ab. Dieses topographische \nHindernis ist durchaus geeignet, die bodenrechtlich prägende \nWirkung des Vorhabens in diese Richtung \"aufzuhalten\",\n\n48\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 20. August 1998 \n- 4 B 79.98 - UPR 1999, 26.\n\n49\n\nJedenfalls der Bereich jenseits der Einmündungen von L. -\nR. -Straße und Sedanstraße in die C. Straße liegt \naußerhalb der Umgebung, auf die sich das Vorhaben der \nAntragstellerinnen noch prägend auswirken kann; dieser Bereich \nwirkt seinerseits nicht mehr prägend auf das Baugrundstück \nzurück.\n\n50\n\nDie Eigenart der so umschriebenen näheren Umgebung dürfte \nnach der Art der dort vorhandenen baulichen Nutzung einem \nallgemeinen Wohngebiet entsprechen. Zu dieser vorläufigen \nEinschätzung kommt der Senat auf der Grundlage der \nOrtsbesichtigung und der ergänzenden unstreitigen \nErläuterungen der Beteiligten. In der maßgeblichen näheren \nUmgebung überwiegen Wohngebäude. Gewerbliche Nutzungen sind in \nsie vereinzelt eingestreut. Die gewerblichen Nutzungen \nkonzentrieren sich auf die B. straße. Diese ist dennoch \nin dem hier betrachteten Abschnitt noch nicht durch ein \ngleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnungen und \ngewerblichen Nutzungen geprägt. Insbesondere auf der \nSüdostseite sind die durchweg drei- bis viergeschossigen \nWohnhäuser auch in den Erdgeschossen weitgehend von \ngewerblichen Nutzungen frei. Die Textilgeschäfte in den \nHäusern B. straße 105 und B. straße 99 geben auch \ndurch die unauffällige Art der Präsentation ihres Angebots der \nStraße nicht das Gepräge einer schon innerörtlichen \nGeschäftsstraße. Im übrigen sind die vorhandenen gewerblichen \nNutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig, \nzumindest ausnahmsweise zulässig. Die nach dem Augenschein \nkleine Druckerei auf dem Grundstück B. straße 96 könnte \netwa als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ebenso \nzulässig sein wie der Elektrohandel auf dem Grundstück \nB. straße 112. Die vorhandenen Schank- und \nSpeisewirtschaften auf den Grundstücken B. straße 90 und \nB. straße 103 dienen angesichts ihrer Größe \noffensichtlich nur der Versorgung des Gebiets im Verständnis \nvon § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dasselbe gilt für die vorhandenen \nHandwerksbetriebe (Bäcker, Metzger) und den SB-Markt neben der \nKirche. Dieser hat nach den nicht bestrittenen Angaben des \nAntragsgegners eine Verkaufsfläche von etwa 500 qm und dient \nmit diesem Zuschnitt offensichtlich nur der Versorgung des \nGebiets. Näherer Betrachtung bedarf danach allein der \nGetränkemarkt vor der Einmündung K. straße und die \nZoohandlung auf dem Grundstück B. straße 122. Was die \nZoohandlung angeht, könnte zweifelhaft sein, ob sie mit ihrem \nAngebot noch der Versorgung des Gebiets dient. Das wäre nicht \nmehr der Fall, wenn der Umsatz, der zur wirtschaftlichen \nExistenzsicherung notwendig ist, etwa aufgrund eines \nspezialisierten Angebots nur auf Grund überwiegender Nachfrage \ndurch gebietsfremde Kunden gemacht werden kann. Trotz des \nschon spezialisierten Bedarfs ist aber bei einer Zoohandlung \nder hier vorhandenen Größe durchaus noch anzunehmen, daß er \nden notwendigen Umsatz zu einem guten Teil in dem Baugebiet \nmit hier hoher Wohnungsdichte macht. Was den Getränkemarkt \nangeht, so ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß auch \nein Getränkemarkt ein Laden sein kann, der mit seinem Angebot \nnicht über die Versorgung des Gebiets hinausgeht,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 10. Juni \n1997,- 10 B 842/97 - m.w.N. aus der \nRechtsprechung. \n\n52\n\nDas kommt jedenfalls bei einem - wie nach dem Augenschein \nhier - kleinen Getränkemarkt an wenig exponierter Stelle in \nBetracht. \n\n53\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht nicht deshalb \neinem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, weil auf dieses \nGebiet teilweise erheblicher Verkehrslärm einwirkt, nämlich \nzum einen von den beiden Bundesautobahnen, zum anderen von der \nEisenbahnstrecke, aber auch von der C. Straße, einer \nbedeutenden innerörtlichen Verbindungsstraße mit hohem \nVerkehrsaufkommen. Wirkt auf ein Gebiet Verkehrslärm ein, ist \ndieser für sich allein nicht geeignet, die Eigenart des \nGebiets nach der Art der baulichen Nutzung zu bestimmen. Daß \nImmissionen von Verkehrsanlagen prägend auf den \nGebietscharakter einwirken können, wird zwar durch die \nEntscheidung \n\n54\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 \nNr. 72\n\n55\n\nnicht ausgeschlossen. In dieser Entscheidung ist das \nBundesverwaltungsgericht lediglich der Auffassung \nentgegengetreten, der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm \nkönne für sich allein ein Grundstück einem \nBebauungszusammenhang entziehen, dem es nach optisch \nwahrnehmbaren Merkmalen angehört. Jedoch kann nach § 34 Abs. 1 \nund Abs. 2 BauGB nur die vorhandene bauliche Nutzung in dem zu \nbetrachtenden Gebiet berücksichtigt werden. Soweit diese \nNutzung ihrerseits Verkehr auslöst, prägt der dadurch \nverursachte Verkehrslärm die Eigenart des Gebiets mit. Darum \ngeht es hier indes nicht. Die Einwirkung von Verkehrsanlagen \nüberörtlicher Bedeutung außerhalb des zu betrachtenden Gebiets \nkann die Art der dort zulässigen Nutzung nicht ändern. Dies \nkönnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn auf das \nGebiet Verkehrslärm einwirkt, der gesunde Wohnverhältnisse im \nVerständnis von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB \nausschließt. In diesem Ausnahmefall mag für den davon \nbetroffenen Bereich die Annahme eines faktischen Wohngebiets \nausgeschlossen sein. Darum geht es hier indes nicht.\n\n56\n\nEine andere, hier nicht erhebliche Frage ist es, ob die \nplanende Gemeinde bei der Festsetzung eines Baugebiets in \neinem Bebauungsplan berücksichtigen darf, daß auf diesen \nBereich von außerhalb Verkehrslärm einwirkt,\n\n57\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n26. Januar 1998 - 10a D 42/97.NE -.\n\n58\n\nDas Vorhaben der Antragstellerinnen ist nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand des Senats in einem allgemeinen Wohngebiet \nnicht zulässig. Zulässig sind in einem allgemeinen Wohngebiet \ngemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Läden, wenn \nsie der Versorgung des Gebiets dienen. Der Verordnungsgeber \ngeht typisierend davon aus, daß Läden, für deren Angebot \nüblicherweise ein Bedarf in Wohnungsnähe besteht, in Gebieten, \ndie überwiegend dem Wohnen dienen, das Wohnen nicht unzumutbar \nstören. \n\n59\n\nOb ein Laden der Versorgung des Gebiets dient, hängt nicht \nentscheidend von den Absichten (dem Betriebskonzept) des \nBetreibers ab. Das Betriebskonzept ist aber auch nicht \nbelanglos. Es hat indizielle Bedeutung. Ob eine Anlage als \ngebietsbezogen qualifiziert werden kann, ist zuvörderst anhand \nobjektiver Kriterien zu beurteilen, wie insbesondere der Größe \nund sonstigen Beschaffenheit der Anlage, der daraus sich \nergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen \nAusnutzung, der örtlichen Gegebenheiten und der typischen \nVerhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, \nob der Laden absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen \nUmfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht \nwird oder ob ein darüber hinausgehender Kundenkreis zu \nerwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt,\n\n60\n\nzu demselben Begriff im Zusammenhang \nmit Schank- und Speisewirtschaften vgl: \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n3. September 1998 - 4 B 85.98 - \nBaurecht 1999, 29; Urteil vom \n29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 - \nBaurecht 1999, 228.\n\n61\n\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verwendet den Begriff des Ladens, \num die Betriebe zu kennzeichnen, die noch in einem allgemeinen \nWohngebiet zulässig sind. Im Gegensatz dazu verwenden § 6 \nAbs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und § 11 \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO den Begriff des Einzelhandelsbetriebes. Im \nBegriff des Ladens kommt die Vorstellung von einer kleineren \nEinheit auf begrenzter Fläche zum Ausdruck. Maßgeblich ist, \nwelche Größe Läden als Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen \nVersorgung nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der \nBevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel aufweisen. \nAbzustellen dabei ist auf die Verkaufsfläche. Die Obergrenze \nfür Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt \nnicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche, aber auch nicht \nwesentlich darüber,\n\n62\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n22. Mai 1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 \nNr. 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. \nMärz 1989 - 1 A 72/88 - BRS 49 \nNr. 68.\n\n63\n\nOb ein Laden der Versorgung des Gebiets dient, hängt nicht \ndarüber hinaus davon ab, ob in dem Baugebiet ein konkreter \nBedarf für einen bestimmten Betrieb besteht. Die Zulassung \neines Ladens, der nach seinem Zuschnitt die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, kann nicht mit der \nBegründung abgelehnt werden, die Versorgung des Gebiets sei \ndurch andere dort bereits vorhandene Betriebe hinreichend \nsichergestellt. Eine wirtschaftslenkende Bedürfnisprüfung ist \nunzulässig. Allein aus städtebaulichen Gründen kann im \nAusnahmefall nach § 15 Abs. 1 BauNVO eine Häufung von Läden \nverhindert werden, die mit der Eigenart des Gebiets \nunverträglich ist. Welche Auswirkungen ein beabsichtigter \nEinzelhandelsbetrieb auf bereits vorhandene Betriebe hat, ist \ndarüber hinaus städtebaulich nur dann von Bedeutung, wenn der \nEinzelhandelsbetrieb großflächig ist. In diesen Fällen kann er \nin bestimmten Baugebieten unzulässig sein, wenn über die \nGroßflächigkeit hinaus von ihm aus Wirkungen ausgehen, wie sie \nin § 11 Abs. 3 BauNVO beschrieben sind. \n\n64\n\nBei der in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen \nEinschätzung geht der Senat davon aus, daß der streitige \nSB-Markt kein Laden mehr ist, der auf die Versorgung des \nGebiets ausgerichtet ist. Mit einer Verkaufsfläche von knapp \nunter 700 qm liegt er in dem Grenzbereich, in dem noch \nangenommen werden kann, ein Einzelhandelsbetrieb diene der \nwohnungsnahen Versorgung. Um so mehr Gewicht erlangen dann \nneben der Verkaufsfläche andere Gesichtspunkte, die den \nbaurechtlichen Zuschnitt des Einzelhandelsbetriebs prägen. Auf \ndiese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung mit Recht aufmerksam gemacht. Die \nAntragstellerinnen haben die Anlage von 86 Stellplätzen \nvorgesehen. Sie sind genehmigt. Die Zahl der geplanten und \ngenehmigten Stellplätze übersteigt um ein Vierfaches die Zahl \nder Stellplätze, die für ein Vorhaben der geplanten Art nach \n§ 51 Abs. 1 BauO NW an sich erforderlich sind. Bei einem \nrealistischen Umschlag der Stellplätze von 2,2 mal je Tag, von \nder die Obere Bauaufsicht ausgeht, ist mit bis zu \n200 Fahrzeugen pro Tag zu rechnen. Daraus erhellt, daß sich \nder \"Laden\" der Antragstellerinnen von vornherein nicht auf \ndie Versorgung des Gebiets eingestellt hat. Darüber hinaus ist \nnach der mitgenehmigten Betriebsbeschreibung dreimal am Tag \neine Anlieferung von Waren vorgesehen. Dies läßt auf eine \nUmsatzerwartung schließen, wie sie für einen Laden völlig \nuntypisch ist, der nur der Versorgung des Gebiets dienen will. \nDas gilt auch, wenn die vergleichsweise hohe Wohndichte \nberücksichtigt wird, durch welche die Umgebung geprägt ist. \nBei der baurechtlichen Bewertung des Einzelhandelsbetriebs \nkann ferner seine Lage nicht unberücksichtigt bleiben. Er soll \nam Rande des Baugebiets im Schnittpunkt der C. Straße \nund der B. straße errichtet werden, und damit am \nSchnittpunkt zweier Straßen mit bedeutender innerörtlicher \nVerbindungsfunktion. Auch hierin zeigt sich bestätigend die \nAusrichtung des Geschäfts auf eine gebietsübergreifende \nVersorgung,\n\n65\n\nzur Bedeutung der erörterten \nGesichtspunkte für die Frage, ob ein \nLaden zur Versorgung des Gebiets dient, \nvgl. auch: OVG NRW, Beschluß vom \n31. Juli 1998 - 10 B 966/98 -.\n\n66\n\nSelbst wenn das streitige Einzelhandelsgeschäft als Laden \nzu beurteilen wäre, welcher der Versorgung des Gebiets dient, \ndürfte nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats sich \ndieses Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügen. Nach seinem Umfang gehen von ihm Belästigungen oder \nStörungen aus, die nach der Eigenart seiner unmittelbaren \nUmgebung dort unzumutbar sind. Es verstößt damit gegen das \nGebot der Rücksichtnahme, das hier in § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 \nAbs. 1 BauNVO verankert ist. Auch wenn ein Vorhaben nach der \nArt der Nutzung grundsätzlich in dem Baugebiet zulässig ist, \nfügt es sich aber ausnahmsweise nicht ein, wenn es an der \ngebotenen Rücksichtnahme vor allem auf die in seiner \nunmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehl.\n\n67\n\nDas Grundstück der Antragstellerinnen grenzt an Bereiche \nan, die ausschließlich durch eine Wohnnutzung geprägt sind. \nSüdlich der L. -R. -Straße stehen ausschließlich \nmehrgeschossige Wohnhäuser. Die rückwärtigen Ruheflächen \ndieser Grundstücke grenzen unmittelbar an das Grundstück der \nAntragstellerinnen. Auch die Hauptwohnräume und Balkone sind \nin diese Richtung ausgerichtet. Die Antragstellerinnen wollen \nihr Grundstück voll ausnutzen. Stellplätze sind entlang der \nrückwärtigen Grundstücksgrenze zu den Häusern der \nAntragsteller vorgesehen. Der Zu- und Abgangsverkehr zu einem \nLadenlokal ist der Teil des Vorhabens, der für die \nNachbarschaft die größten Probleme aufwirft. Die angefochtene \nBaugenehmigung konzentriert diesen problematischen Teil des \nVorhabens an der Seite des Grundstücks, die aufgrund der \nvorhandenen Nutzung für Störungen besonders anfällig ist. Die \nAnlieferung selbst findet zwar auf der Seite des Gebäudes \nstatt, die den Wohnhäusern südlich der L. -R. -Straße \nabgewandt ist. Die Lastkraftwagen, mit denen Waren angeliefert \nwerden, müßten jedoch in dem rückwärtigen Teil des Grundstücks \nrangieren, um den Anlieferungsbereich zu erreichen und von \ndort das Grundstück vorwärtsfahrend verlassen zu können. Die \neinzige Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück liegt unmittelbar \nan der Grundstücksgrenze zum Wohnhaus L. -R. -Straße 45. \nDer gesamte Zu- und Abgangsverkehr wird konzentriert \nunmittelbar am Garten dieses Hauses vorbeigeführt. Er muß hier \ndie Steigung zur B. straße bewältigen. Zu Lasten der \nAntragstellerinnen schlägt namentlich die hohe Zahl von \nStellplätzen zu Buche. Der damit verbundene Verkehr geht weit \nüber das hinaus, was der Verordnungsgeber sich im Zusammenhang \nmit einem Laden zur Versorgung des Gebiets an Störungen für \ndieses gedacht und insoweit als zumutbar bewertet hat. Allein \ndie Konzentration dieser Belastungen in einem besonders \nstöranfälligen Bereich dürfte das Vorhaben der \nAntragstellerinnen als rücksichtslos erweisen.\n\n68\n\nSprechen danach aus der Sicht des Nachbarrechts erhebliche \nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBaugenehmigung, drängt sich als Ergebnis der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf, dem \nInteresse der Beigeladenen an einem Aufschub des genehmigten \nVorhabens den Vorrang einzuräumen.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 \nSatz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf \n§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n70\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-30/10-b-961-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-30/10-b-961-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307072","retrieved":"2026-07-09 03:35:28.091236+00:00"}}