{"status":"available","doknr":"OLD307078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0729.3A3144.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-29","aktenzeichen":"3 A 3144/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.540,37 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu \nbegründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Der Einwand, die Berechnung des Erschließungsbeitrags in \nder vom Verwaltungsgericht letztlich (nach dem Stand der münd-\nlichen Verhandlung vom 2. März 1999) für rechtmäßig erachteten \nHöhe sei für den Kläger nicht nachvollziehbar, führt nicht da-\nzu, daß es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen \nBestimmtheit fehlt (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. b KAG NRW); auch seine Aufhebung wegen eines Be-\ngründungsmangels kommt nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1, § 127 \nAO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW). Erst recht ergibt sich \ndaraus nicht die Nichtigkeit des Bescheides.\n\n5\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 24 \nRdnr. 25 m.w.N.\n\n6\n\nb) Der weitere Einwand, der Heranziehung des Klägers stehe \neine frühere Beitragserhebung im Jahr 1979 entgegen, geht \nschon deshalb fehl, weil es sich bei dem damit angesprochenen \nBescheid vom 21. Mai 1979 um einen solchen über die Erhebung \neines Kanalbeitrags nach § 8 KAG NRW i.V.m. mit der Kanalabga-\nbensatzung der Stadt C. und somit um eine nach Gegenstand \nund Rechtsgrundlage andere Abgabenerhebung handelte. Soweit \nmit dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid vom \n22. Juli 1994 (u.a.) Kosten für den Bau des in der Straße \nB. U. verlegten Mischwasserkanals geltend gemacht wer-\nden, der sowohl der Grundstücks- (KAG NRW) als auch der Stra-\nßenoberflächenentwässerung (BauGB) dient, hat die Beklagte \ndargetan, daß und nach welchem Schlüssel sie diese Kanalbau-\nkosten hier anteilig berücksichtigt hat. Dagegen macht der Zu-\nlassungsantrag nichts geltend.\n\n7\n\nc) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der angefochtene \nHeranziehungsbescheid auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die \nBeklagte es unterlassen hat, neben dem Kläger auch dessen \nEhefrau als Miteigentümerin des Grundstücks anteilig zur \nZahlung eines Erschließungsbeitrages heranzuziehen. \nMiteigentümer eines beitragspflichtigen Grundstücks sind \nGesamtschuldner (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB und Seite 2 \ndes Bescheides unter \"Hinweise zur Heranziehung\"). Das hat \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO \nzur Folge, daß mangels anderweitiger Bestimmung jeder der \nMiteigentümer die gesamte Leistung schuldet und daß \nkorrespondierend der Beitragsgläubiger die gesamte Leistung \nnicht nur von allen Gesamtschuldnern gemeinsam, sondern auch \nvon jedem Einzelnen allein verlangen kann. Eine gesetzliche \nVorschrift, wonach in einem solchen an nur einen Miteigentümer \ngerichteten Beitragsbescheid auf das Vorhandensein weiterer \nGesamtschuldner hingewiesen werden müßte, gibt es nicht.\n\n8\n\nVgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 24 \nRdnrn. 27 und 6 ff. m.w.N.\n\n9\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten \nerstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO). \n\n10\n\na) Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen \nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht \nvor.\n\n11\n\nDer Zulassungsantrag sieht einen solchen Verstoß zum einen \ndarin, daß das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vorbereitung \nder mündlichen Verhandlung, ohne den Kläger davon in Kenntnis \nzu setzen, die Beklagte vorsorglich um eine \nAlternativberechnung des Erschließungsbeitrags (unter \nEinschluß der bislang dem Außenbereich zugeordneten \nGrundstücke und der entsprechenden Kostenanteile) gebeten und \ndiese Berechnung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht \nhat. Dies begründet indessen keinen Verstoß gegen den \nGrundsatz rechtlichen Gehörs. Dieser gebietet, daß das Gericht \nden Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumt, sich zu \nallen der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und \nRechtsfragen zu äußern. Voraussetzung ist allerdings, daß der \nBetroffene den eigenen Verfahrensobliegenheiten nachkommt und \nnamentlich durch Wahrnehmung eines Verhandlungstermins das \nSeinige tut, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei \nNichterscheinen zur mündlichen Verhandlung nimmt er sich \nselbst die Möglichkeit, zu dem dort Erörterten gehört zu wer-\nden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November \n1980 - 5 C 18.79 -, BVerwGE 61, 145 \n(146); Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, \n11. Aufl. 1998, § 108 Rdnr. 26; Eyer-\nmann/J. Schmidt, VwGO, Kommentar, 10. \nAufl. 1998, § 108 Rdnr. 21.\n\n13\n\nSo liegt der vorliegende Fall: Der Kläger war zur \nmündlichen Verhandlung am 2. März 1999 ordnungsgemäß geladen \nund dabei darauf hingewiesen worden, daß bei seinem Ausbleiben \nauch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden könne (§ 102 \nAbs. 2 VwGO). In diesem Termin hätte der Kläger die \nMöglichkeit gehabt, an den Erörterungen teilzunehmen, Einwände \nzu erheben, Fragen zu stellen und etwa auf eine Erläuterung \nder erwähnten Alternativberechnung zu drängen. Der Kläger ist \ndiesem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Auch im \nNachgang zu dem Termin hat er nicht alles Erforderliche \nunternommen, um sich Kenntnis von der in der (ihm übersandten) \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung erwähnten \nNeuberechnung der Beklagten zu verschaffen, namentlich durch \neinen Antrag auf Akteneinsicht vor dem Verkündungstermin. \nDamit hat sich der Kläger aus eigenem Willensentschluß dieser \nMöglichkeiten rechtlichen Gehörs begeben.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht war nicht ohne weiteres gehalten, \nden Kläger schon vor dem Termin darüber zu unterrichten, daß \nes vorsorglich die erwähnte Alternativberechnung des Beklagten \nerbeten hatte. Es durfte vielmehr davon ausgehen, daß in der \nmündlichen Verhandlung hinreichende Gelegenheit zur \nInformation und zur Erörterung etwaiger mit der \nHilfsberechnung zusammenhängender Fragen bestehen werde. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, nachdem \nes den Kläger durch Übersendung des Terminprotokolls über \nInhalt und Gang der mündlichen Verhandlung unterrichtet und \nihn ergänzend auf die Möglichkeit einer (kostengünstigen) \nunstreitigen Beilegung des Verfahrens hingewiesen hatte, den \nauf den 13. April 1999 anberaumten Verkündungstermin - wie von \ndem Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 1999 beantragt - \naufzuheben, damit er die neu vorgelegten Berechnungsgrundlagen \nüberprüfen \"und hiernach ggf. Stellung nehmen\" könne. Diesen \nAntrag auf Terminsaufhebung hat das Verwaltungsgericht mangels \nSubstanz unter Hinweis auf das Fernbleiben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und \nBelehrung über die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle des \nNichterscheinens und somit nach dem Vorstehenden mit Blick auf \nArt. 103 Abs. 1 GG in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt \n(vgl. S. 4 Mitte des Entscheidungsabdrucks). \n\n16\n\nEbenfalls unbegründet ist der Vorwurf, das angefochtene \nUrteil sei für ihn überraschend gewesen. Die Gesichtspunkte, \ndie das Verwaltungsgericht nunmehr anders als im \nvorangegangenen Eilbeschluß vom 23. April 1996 beurteilt hat, \nwaren im Verfahren angesprochen; mit der Möglichkeit einer \nabweichenden Beurteilung mußte der Kläger schon deshalb \nrechnen, weil der Eilbeschluß ca. drei Jahre zurücklag und ihm \neine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde \nlag. Im übrigen waren namentlich zur strittigen Frage des \nAnteils der Straßenoberflächenentwässerung an den \nKanalbaukosten Schriftsätze der Beteiligten (vom 8. Oktober \n1998 bzw. 21. Februar 1999) gewechselt worden, die sich mit \neiner neueren Entscheidung des 15. Senats des beschließenden \nGerichts vom 2. September 1998 - 15 A 7644/95 - zu dieser \nFrage befaßten.\n\n17\n\nb) Soweit mit dem weiteren Vortrag im Zulassungsantrag, das \nVerwaltungsgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit des \ngeltend gemachten Erschließungsaufwandes zu überprüfen, der \nVerfahrensmangel unterbliebener Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) gerügt werden sollte, genügt das pauschale, auf \nden \"gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag\" Bezug nehmende \nVorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 \nSatz 3 VwGO. Im übrigen ist dieser Vorwurf durch nichts belegt \n(vgl. vielmehr den ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsge-\nrichts im Sitzungsprotokoll vom 2. März 1999, S. 4 oben).\n\n18\n\n3. Ebenfalls am Darlegungserfordernis scheitert die \npauschale Bezugnahme auf \"sämtliche von der Antragstellerin \n(richtig: vom Kläger) erstinstanzlich gerügten \nSatzungsmängel\".\n\n19\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-29/3-a-3144-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-29/3-a-3144-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307078","retrieved":"2026-07-09 03:35:28.683214+00:00"}}