{"status":"available","doknr":"OLD307088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0728.7A.D107.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"7A D 107/96.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan \n\"Feriengebiet I. \" der Antragsgegnerin, der ihrer \nMeinung nach funktionslos geworden ist.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfaßt ein nahezu 1 km langes und maximal \nrd. 300 breites Areal beiderseits der L 686, die von der im \noberen Ruhrtal verlaufenden B 56 (B. - N. ) in \nsüdwestliche Richtung nach T. führt. Im hier \ninteressierenden Bereich verläuft die Landesstraße im Tal des \nL. bach . Der Bebauungsplan setzt in seiner nunmehr \nmaßgeblichen Fassung der 2. Änderung im wesentlichen ein \nSondergebiet Ferienhäuser fest, in dem nur Ferienhäuser bis zu \n80 m2 Grundfläche innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen \nerrichtet werden dürfen. Ein kleiner Teilbereich im äußersten \nNordosten ist als Sondergebiet ausgewiesen, in dem nur die für \ndie Versorgung des Feriendorfes erforderlichen Einrichtungen \nzulässig sind (Restaurant, Sauna, Einkauf, Schwimmbad). Für \ndie Ferienhausbereiche setzt der Bebauungsplan eine \nGrundflächenzahl von 0,2, eine Geschoßflächenzahl von 0,2 \nsowie eingeschossige offene Bebauung fest. Für den \nVersorgungsbereich enthält er weitgehend andere Regelungen zum \nMaß der baulichen Nutzung. Das Plangebiet ist von öffentlichen \nGrünflächen durchzogen, in denen entlang der Landesstraße zum \nSchutz gegen Straßenlärm eine Dammschüttung festgesetzt ist. \nFerner sind die öffentlichen Straßenverkehrsflächen \nfestgesetzt, wobei für die als Stichwege mit Wendehammer \nausgestalteten Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite von \n3,50 m vorgesehen ist. Die gestalterischen Festsetzungen \nenthalten für das Ferienhausgebiet unterschiedliche Regelungen \nüber die Dachform (Satteldach mit Dachneigung 200 bzw. \nSteildach mit 600), geben vor, daß nur Holzbauten mit \nnaturfarbenem Anstrich zulässig sind, und treffen Regelungen \nüber die Dachdeckung, die Traufhöhen und Nebenanlagen.\n\n4\n\nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des im \nFerienhausgebiet gelegenen Grundstücks C. weg 2 \n(Gemarkung C. Flur 16 Flurstück 272). Dieses ist mit einem \nHaus bebaut, das gemäß Bauschein vom 11. Dezember 1978 als \nFerienhaus genehmigt wurde. Die Antragstellerin hat das \nGrundstück mit ihrem Ehemann 1992 erworben und hierfür \nmelderechtlich ihren ersten Wohnsitz begründet.\n\n5\n\nZum Erlaß des strittigen Bebauungsplans kam es wie \nfolgt:\n\n6\n\nBereits die frühere Gemeinde I. hatte 1973 den \nBebauungsplan Nr. 71 für den betroffenen Bereich erlassen, der \ndem strittigen Plan weitgehend entsprach. Er sah jedoch im \njetzigen Bereich der Versorgungseinrichtungen eine \numfangreiche Parkplatzanlage und ein Verwaltungsgebäude sowie \nauf der gegenüberliegenden Seite der Landesstraße ein größeres \nHotel und ein Hallenbad vor. Der Träger des Projekts ging in \nKonkurs und es kam zu Problemen bezüglich der weiteren \nUmsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin, in deren \nGemeidegebiet das Plangebiet zum 1. Januar 1975 durch das \nSauerland/Pader-born-Gesetz eingemeindet worden war, entschloß \nsich daher zur Neuaufstellung des Bebauungsplans mit den \nZielsetzungen, Ferienhäuser im Bereich Hotel/Schwimmbad \nauszuweisen sowie die anstehenden Fragen bezüglich der \nNebenanlagen, Verminderung von Straßenarbeiten sowie \nAusweisung von öffentlichen und privaten Grünflächen \nabschließend zu klären.\n\n7\n\nAm 27. Februar 1975 beschloß der Beauftragte für die \nWahrnehmung der Aufgaben des Rates und des Ratsvorsitzenden \nder Antragsgegnerin, einen neuen Bebauungsplan für das \n\"Feriengebiet I. \" aufzustellen und das Verfahren \nnach dem BBauG einzuleiten. Der Beschluß wurde am 26. März \n1975 bekanntgemacht. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange beschloß der Beirat der Antragsgegnerin am 29. April \n1975, die öffentliche Auslegung vorzunehmen. Auf diese vom 26. \nMai bis 27. Juni 1975 durchgeführte Offenlegung wurde mit \nBekanntmachung vom 14. Mai 1975 hingewiesen. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 7. Mai 1975 \nbeteiligt. Auf Grund der Offenlegung gingen verschiedene \nStellungnahmen sowie Anregungen und Bedenken ein, mit denen \nsich der Rat der Antragsgegnerin am 25. September 1975 \nbefaßte. Er beschloß verschiedene Planänderungen sowie \nanschließend den Bebauungsplan als Satzung. Mit Verfügung vom \n20. April 1976 genehmigte der Regierungspräsident B. \nden Bebauungsplan. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt der \nStadt N. vom 18. Juni 1976 bekanntgemacht mit dem \nHinweis, der genehmigte Bebauungsplan mit Begründung liege im \nRathaus der Stadt aus.\n\n8\n\nDer Bebauungsplan wurde zweimal geändert. Mit der \nvereinfachten Änderung vom 12. Dezember 1986 (Datum des \nSatzungsbeschlusses) wurde der Bereich der vorgesehenen \nVersorgungseinrichtungen im Nordosten des Plangebiets \nzugunsten der Ausweisung zusätzlicher Ferienhausgrundstücke \nverringert; die 2. Änderung vom 30. März 1989 (Datum des \nSatzungsbeschlusses) enthält Modifizierungen der Zulässigkeit \nvon Nebenanlagen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat am 24. Juni 1996 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, nachdem ihr die Bescheinigung, \ndaß auf ihrem Grundstück dauerhaftes Wohnen zulässig sei, \nversagt und wegen Nichterteilung dieser Bescheinigung keine \nFörderung nach § 10e EStG bewilligt worden war. Zur Begründung \nihres Antrags trägt sie im wesentlichen vor, ihr Antrag sei \nzulässig. Ihre Antragsbefugnis folge daraus, daß der \nBebauungsplan, der die Nutzungsbefugnisse ihres Grundeigentums \neinschränke, funktionslos geworden sei. Ihr fehle es auch \nnicht am Rechtsschutzinteresse, weil sie ihr Ziel, das \nGrundstück einer uneingeschränkten Wohnnutzung zuzuführen, \ndurch die begehrte Nichtigkeitserklärung unmittelbar erreichen \nkönne. Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan \nsei zwischenzeitlich funktionslos geworden. Hierzu hat sie \nzunächst vorgetragen, von den 270 Häusern im Plangebiet würden \n216 (rd. 80 %) zum dauerhaften Wohnen genutzt. Dem späteren \nVortrag der Antragsgegnerin einer geringeren Zahl von \ndauergenutzten Wohnhäusern ist sie nicht entgegengetreten. Als \nweitere Gründe für die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans \nführt sie an: Im Grundbesitzabgabenbescheid (Grundsteuer B) \nwerde ihr Haus als Einfamilienhaus beschrieben. Die \nBauausführung der Häuser im Plangebiet entspreche in einer \nVielzahl von Fällen nicht dem Bebauungsplan. So wiesen mehrere \nHäuser entgegen der Vorgabe von Holzbauten mit naturfarbenem \nAnstrich Betonböden und Betonzwischendecken auf, andere Häuser \nmassives Mauerwerk auf Punkt- oder Blockbetonfundament. Die \nNebenanlagen überschritten in zahlreichen Fällen die \nfestgesetzten Maßvorgaben und bestünden aus anderen als den \nvorgegebenen Materialien. Die überbaubare Grundstücksfläche \nwerde häufig überschritten. Auch die sonstigen Verhältnisse \nentsprächen denen in anderen Stadtteilen. So erfolge die \nEntsorgung über individuelle Müllbehälter und nicht \nferienhausgebietstypisch über Sammelbehälter. Es werde ein \nnormaler Straßen- und Winterdienst - gegen Gebühren - \ndurchgeführt. Auch der Schulbus habe eine Haltestelle vor dem \nFeriengebiet. Noch 1980 habe die Antragsgegnerin eine \nBescheinigung erteilt, daß eine Nutzungsbeschränkung im Sinne \neiner Ferien- und Wochenendhausnutzung nicht durchsetzbar \nsei.\n\n10\n\nBei der Frage der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei \nferner zu berücksichtigen, daß in einem Wochenendhausgebiet \nnach § 10 BauNVO 1968, wie es hier festgesetzt sei, keine \nAusnahmen von der zugelassenen Nutzungsart und keine \nAbweichungen von den planerischen Festsetzungen zulässig \nseien. Deshalb wiege eine tatsächliche Abweichung von den \nplanerischen Festsetzungen hier besonders schwer. Wenn nach \nder - als unstreitig zu behandelnden - Feststellung der \nAntragsgegnerin jedenfalls 73 von 217 (= 33,64 %) der Gebäude \nzum dauernden Wohnen genutzt würden, belege dies eindeutig, \ndaß die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets nicht (mehr) \ngeeignet sei, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen \nsinnvollen Beitrag zu leisten. Zu berücksichtigen sei ferner, \ndaß die Antragsgegnerin bei Aufstellung des strittigen Plans \nmit Blick auf das seinerzeitige Konkursverfahren des Investors \nangesichts des bereits fortgeschrittenen Baufortschritts zur \n\"Schadens-begrenzung\" bemüht gewesen sei, eine alternative \nNutzung für das Baugebiet zu ermöglichen. Sie würde sich \ndeshalb treuwidrig verhalten, wenn sie mit \nordnungsbehördlichen Mitteln versuchen würde, den \nplanungsrechtlichen Festsetzungen Geltung zu verschaffen.\n\n11\n\nSchließlich liege auch, wie hilfsweise geltend gemacht \nwird, ein zur Nichtigkeit führender Abwägungsmangel vor, denn \nder Rat der Antragsgegnerin habe bei seiner Entscheidung die \nöffentlichen Interessen an einer geordneten Wasserentsorgung \nnicht hinlänglich berücksichtigt.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\nden Bebauungsplan \"Feriengebiet \nI. \" der Antragsgegnerin in \nder Fassung der 2. Änderung für nichtig \nzu erklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie trägt im wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Antrags \nerscheine fraglich. Bei einer Nichtigkeit des Plans sei sie \nwegen des Fehlens der für ein Wohngebiet aus städtebaulicher \nSicht unabdingbaren Infrastruktur mit Blick auf die \nlandesplanerischen Vorgaben und die Gebietsentwicklungsplanung \ngezwungen, planerisch tätig zu werden. Der Antrag sei auch \nunbegründet. Der Bebauungsplan sei vollzogen, alle Grundstücke \n- bis auf die von der vereinfachten Änderung erfaßten \nzusätzlichen Ferienhausgrundstücke - seien bebaut. Ein \nEinschreiten gegen unzulässige Nutzungen sei auch angesichts \nder aktuellen Zahl der Überschreitungen durchaus möglich. \nHierzu legt sie Unterlagen vor, nach denen nunmehr 73 von 217 \nHäusern zum dauernden Wohnen genutzt würden; die Zahl der \ngemeldeten Personen betrage nunmehr (Stand März 1999) 134. Zu \ndem weiteren Vorbringen der Antragstellerin weist sie darauf \nhin, daß das Grundsteuerrecht den Begriff des Ferienhauses \nnicht kenne. Die Festsetzung, daß nur Holzbauten mit \nnaturfarbenem Anstrich zulässig seien, sei eine solche \ngestalterischer Art; sie schließe die Verwendung von Beton und \nMauerwerk nicht aus. Die Nebenanlagen seien Gegenstand einer \nOrtsbesichtigung im Dezember 1990 gewesen, bei der 122 \nVerstöße festgestellt worden seien. Nach einer Versammlung mit \nden Eigentümern sei weitgehend eine Anpassung an die \nbaurechtlichen Vorschriften erreicht worden. Es seien \nlediglich noch zwei Verfahren anhängig. Ein Überschreiten der \nüberbaubaren Fläche sei in einigen Fällen mit Befreiung \nerfolgt. Für die Müllabfuhr stehe im Ferienhausgebiet das \nSystem MMPC (münzbetriebener Müllpresscontainer) zur \nVerfügung; auf Wunsch finde auch eine individuelle Entsorgung \nstatt. Insbesondere das Angebot von Winterurlaub im Sauerland \nerfordere einen angemessenen Räum- und Streudienst. Bei der \nBushaltstelle handele es sich wohl um den einzigen \nAnhaltspunkt für eine gewisse Infrastruktur. Die von der \nAntragstellerin angesprochene Bescheinigung aus dem Jahr 1980 \nsei nicht für ihr Grundstück, sondern ein Nachbargrundstück \nerteilt worden. Sie habe allein zur Vorlage beim Finanzamt \ngedient; aus ihr könne kein Vertrauensschutz für eine Duldung \nder Dauerwohnnutzung hergeleitet werden. Ihr - der \nAntragsgegnerin - Bau- und Planungsausschuß und Rat hätten in \nmehreren Sitzungen über das Problem des Dauerwohnens beraten \nund beschlossen, an der Regelung des bestehenden \nBebauungsplans festzuhalten. Auf Abwägungsmängel könne sich \ndie Antragstellerin schließlich nicht (mehr) berufen, da die \nRügefrist abgelaufen sei.\n\n17\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses weist \ninsbesondere darauf hin, daß die Problematik des Dauerwohnens \nin Ferienhausgebieten in verschiedenen Gemeinden anzutreffen \nund Gegenstand von Erörterungen auf Landesebene gewesen sei. \nWürden die Bebauungspläne, die Ferienhausgebiete auswiesen, \nfür nichtig erklärt, würde die bis heute restriktive \nHandhabung der Umwandlung von Ferienhausgebieten in \nWohngebiete unterlaufen. Die Gemeinden würden u.U. gezwungen, \nnachträglich Einrichtungen der sozialen und technischen \nInfrastruktur zu schaffen bzw. vorzuhalten. Auch wären die \nBelange der Eigentümer betroffen, die ihr Eigentum im \nVertrauen auf die Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin \nzur Erholung und Freizeitgestaltung nutzen möchten. Im \nvorliegenden Fall sei ferner von Bedeutung, daß das \nFerienhausgebiet I. keiner Ortslage zuzuordnen \nsei, sondern isoliert im Freiraum liege. Es fehlten jegliche \nInfrastruktureinrichtungen. Das Gebiet erfülle somit aus \nlandesplanerischer Sicht nicht die Voraussetzungen für die \nAusweisung eines allgemeinen Siedlungsbereichs.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von der Antragstellerin vorgelegten weiteren \nUnterlagen sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n21\n\nDa der vorliegende Antrag vor dem 1. Januar 1997 gestellt \nworden ist, richtet sich die Antragsbefugnis noch nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 in der seinerzeit geltenden Fassung und nicht \nnach der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung durch \ndas 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626).\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 \n- 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 = NVwZ \n1998, 731.\n\n23\n\nDiese Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen \nbauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein \nGrundeigentum betreffen.\n\n24\n\nVgl. zur Rechtslage nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGo a.F.: BVerwG, Beschluß vom \n6.1.1993 - 4 NB 38.92 - BRS 55 Nr. 26; \nzur nunmehr maßgeblichen Rechtslage \nnach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. vgl.: \nBVerwG, Beschluß vom 7.7.1997 - 4 BN \n11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluß vom \n10.3.1998 - 4 CN 6.97 - BauR 1998, 740 \n= NVwZ 1998, 732.\n\n25\n\nSo liegt der Fall hier. Der Bebauungsplan trifft \nFestsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin, gegen \ndie sich die Antragstellerin mit der Begründung wendet, der \nBebauungsplan sei jedenfalls wegen zwischenzeitlich \neingetretener Änderung der Verhältnisse unwirksam. Daß die \nAntragstellerin primär geltend macht, der Bebauungsplan sei \nerst nachträglich wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden, \nsteht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Gegenstand \nder verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO \nkann auch die Frage sein, ob ein Bebauungsplan wegen \nFunktionslosigkeit ungültig ist.\n\n26\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6.12.1998 \n- 4 CN 3.97 - BauR 1999, 601.\n\n27\n\nDer Antrag ist schließlich auch nicht wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses unzulässig. Die Antragstellerin kann \nmit der begehrten Nichtigkeitserklärung durchaus ihre \nRechtsposition verbessern. Sollte der Bebauungsplan - wenn \nauch nicht von Anfang an - nichtig sein, beurteilt sich die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit von Nutzungen ihres \nGrundstücks nach den allgemeinen Regelungen der §§ 34, 35 \nBauGB, wobei dann den tatsächlich vorhandenen \nDauerwohnnutzungen erhebliches Gewicht zukommt. Daß die \nAntragsgegnerin, wie sie vorträgt, gehalten wäre, erneut \nplanerisch tätig zu werden, ändert nichts daran, daß \njedenfalls bis zum Abschluß eines erneuten \nBebauungsplanverfahrens eine planungsrechtliche Beurteilung \nnach § 30 BauGB ausscheidet.\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n29\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist nicht wegen \nFunktionslosigkeit ungültig (geworden).\n\n30\n\nBebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen \nfunktionslos sein.\n\n31\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6.12.1998 \n- 4 CN 3.97 - a.a.O.\n\n32\n\nEine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, \nwenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie \nsich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand \nerreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf \nunabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so \noffensichtlich ist, daß ein in ihre Fortgeltung gesetztes \nVertrauen keinen Schutz verdient.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C \n39.75 - BRS 32 Nr. 28 und Urteil vom \n17.6.1993 - 4 C 7.91 - BRS 55 Nr. \n34.\n\n34\n\nEntscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch \ngeeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen \nsinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die \neiner Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann \nsinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt \nwerden kann.\n\n35\n\nBVerwG, Beschluß vom 17.2.1997 - 4 B \n16.97 - BRS 59 Nr. 55 und Beschluß vom \n6.6.1997 - 4 NB 6.97 - BRS 59 Nr. \n54.\n\n36\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien läßt sich auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin eine - \nvollständige oder teilweise - Funktionslosigkeit des \nangegriffenen Bebauungsplans nicht feststellen.\n\n37\n\nDies gilt zunächst für die im Vordergrund des Angriffs der \nAntragstellerin stehende Ausweisung zur Art der baulichen \nNutzung - Sondergebiet Ferienhäuser -, deren Unwirksamkeit \nangesichts der zentralen Bedeutung dieser Festsetzung für das \nPlankonzept zugleich die Unwirksamkeit des gesamten Plans zur \nFolge hätte.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8.8.1989 - \n4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35, wonach die \nUnwirksamkeit der Festsetzung des \nBaugebiets regelmäßig alle übrigen \nFestsetzungen des Plans erfaßt.\n\n39\n\nInsoweit ist in tatsächlicher Hinsicht von dem - seitens der \nAntragstellerin ausdrücklich als unstreitig bezeichneten - \nVortrag der Antragsgegnerin auszugehen, daß von den 217 \nvorhandenen Gebäuden derzeit insgesamt 73 zu planwidrigem \ndauerhaften Wohnen genutzt werden. Ein solches Ausmaß \nplanwidriger Nutzungen reicht bei weitem noch nicht aus, dem \nBebauungsplan jegliche Fähigkeit zur Steuerung städtebaulichen \nOrdnung abzusprechen.\n\n40\n\nHier ist eine Funktionslosigkeit nicht etwa schon deshalb \nzu bejahen, weil das Vorhandensein planwidriger Nutzungen \nfaktisch eine plankonforme Nutzung im Plangebiet nicht mehr \nzuläßt. Daß innerhalb einer überwiegenden Anzahl von \nferiengenutzten Häusern auch dauergenutzte Wohnhäuser \nvorhanden sind, berührt die Möglichkeit der Bewohner, ihre \nFerienhäuser bestimmungsgemäß zu nutzen, nicht. Dies gilt \nsowohl im Hinblick auf die konkrete Ausübung der Nutzung der \neigentlichen Ferienhausgrundstücke in der für Ferienhäuser \ntypischen, beispielsweise im Sommerhalbjahr mehr \naußenorientierten Nutzungsweise. Es gilt aber auch für die aus \nder Sicht der Bewohner in einem Ferienhausgebiet generell \nvorausgesetzte spezifische Umfeldeigenschaft. Diese ergibt \nsich hinsichtlich der Bewertung des Feriengebietscharakters \nder näheren Umgebung eher aus dem optischen Erscheinungsbild \nund der siedlungsmäßigen Anordnung der Umfeldbebauung, nicht \naber daraus, ob die Bewohner anderer Häuser diese nur \nvorübergehend oder das ganze Jahr über bewohnen.\n\n41\n\nDer Plan hat auch nicht etwa deshalb seine \nSteuerungsfunktion verloren, weil er diese für die Zukunft \nnicht mehr erfüllen könnte. Dabei kommt es nicht so sehr \ndarauf an, ob begründete Aussicht besteht, gegen die bereits \nvorhandenen bauplanungsrechtlich unzulässigen Nutzungen mit \ndem Ziel einer Rückführung auf die baurechtlich zulässige \nNutzungsart einschreiten zu können. Maßgeblich ist vielmehr, \nob jedenfalls für die weit mehr als die Hälfte des Plangebiets \numfassenden, derzeit (noch) plankonformen Nutzungen - \neinschließlich des bislang baulich noch nicht genutzten \nBereichs im Nordosten des Plangebiets - der Bebauungsplan \nseine Steuerungsfunktion weiterhin erfüllen kann. Dies ist zu \nbejahen.\n\n42\n\nDie Antragsgegnerin, die nicht nur Trägerin der kommunalen \nPlanungshoheit, sondern zugleich auch örtlich zuständige \nBauaufsichtsbehörde ist,\n\n43\n\n- vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3 a BauO NW \niVm § 2 der Verordnung zur Bestimmung \nder Großen kreisangehörigen Städte und \nder Mittleren kreisangehörigen Städte \nnach § 3a der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 13.11.1973 \n(GV NW S. 867) in der Fassung der \nVerordnung vom 25.11.1997 (GV NW S. \n422) -\n\n44\n\nist zwar, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \neingeräumt wurde, bislang nicht gegen die Aufnahme \nplanwidriger (Dauerwohn-)Nutzungen eingeschritten. Sie ist \njedoch nicht gehindert und, wenn sie auf weite Sicht ein \nFunktionsloswerden des Bebauungsplans verhindern will, auch \ngehalten, gegen künftige Umnutzungen bauaufsichtlich \neinzuschreiten. Dabei kann sie im Rahmen ihres Ermessens auch \neinen zeitlichen Schnitt vorsehen, nach dem für einen \nbestimmten, sachlich näher begründeten Zeitraum der \nVergangenheit von einem Einschreiten abgesehen wird, für die \nZukunft jedoch konsequent baurechtlich unzulässige Umnutzungen \nunterbunden werden. Zwar mag sich dann, wenn die \nAntragsgegnerin künftig weiterhin tatenlos eine schleichende \nUmstrukturierung des Ferienhausgebiets in ein faktisches \nWohngebiet hinnimmt und kaum noch oder gar keine plankonformen \nNutzungen im Plangebiet mehr ausgeübt werden, in der Tat die \nFrage stellen, ob der Bebauungsplan hinsichtlich der \nBaugebietsausweisung funktionslos geworden ist. Diese Grenze \nist bei dem hier in Rede stehenden Umfang der Abweichungen vom \nPlan jedoch bei weitem noch nicht erreicht.\n\n45\n\nDieser Wertung steht der Hinweis der Antragstellerin auf \ndie Rechtslage bei Wochenendhausgebieten iSv § 10 BauNVO 1968 \nnicht entgegen. Abgesehen davon, daß es sich im vorliegenden \nFall nicht um ein \"Wochenendhausgebiet\", sondern ein - für die \nUrlaubsregion des Sauerlands nicht untypisches - \"Ferienhaus-\ngebiet\" handelt, in dem auch längere Aufenthalte zu Erholungs-\nzwecken zulässig sind, lassen sich aus der \"ausschließlichen\" \nZulässigkeit von Wochenendhäusern keine speziellen Anforde-\nrungen an die Funktionslosigkeit der Baugebietsausweisung \nherleiten. So findet sich die Vorgabe einer ausschließlichen \nNutzung auch in anderen Baugebieten, etwa nach §§ 3 Abs. 1 und \n9 Abs. 1 BauNVO. Zudem hat es die Gemeinde im Rahmen ihrer \neigenverantwortlichen Bauleitplanung jederzeit in der Hand, \ndas nach den §§ 4 bis 9 BauNVO zulässige Baugeschehen in \nPlangebieten unter Einsatz der Differenzierungsmöglichkeiten \nnach § 1 Abs. 4 ff BauNVO noch detaillierter im Hinblick auf \nstriktere Zulässigkeitskriterien zu steuern. In allen diesen \nFällen bleibt es gleichermaßen wie bei offeneren \nZulässigkeitsvoraussetzungen dabei, daß die Funktionslosigkeit \nder Baugebietsausweisung nur in den seltenen Fällen einer \nfaktischen Sinnlosigkeit der Ausweisung in Betracht kommt.\n\n46\n\nAuch die weiteren, von der Antragstellerin eher als Indiz \nfür eine \"wohngebietstypische\" Nutzung angeführten \nGesichtspunkte geben für eine Funktionslosigkeit der \nFerienhausgebietsausweisung nichts her. Umschreibungen in \nAbgabenbescheiden und Bescheinigungen für das Finanzamt, \nAbweichungen von den Vorgaben für die Gestaltung der baulichen \nAnlagen und die zulässigen Nebenanlagen, die Modalitäten der \nMüllabfuhr, die Durchführung von Straßen- und Winterdiensten \nund die Existenz einer Anbindung des öffentlichen \nPersonennahverkehrs sagen über den planungsrechtlichen \nGebietscharakter eines bestimmten Bereichs nichts aus. Dieser \nwird vielmehr durch die konkreten Nutzungen in ihrer \nbauplanungsrechtlichen Qualifizierung - hier als \nFerienhausnutzung einerseits und dauerhaftes Wohnen \nandererseits - bestimmt.\n\n47\n\nSoweit die Antragstellerin ferner die Bemühungen der \nAntragsgegnerin um \"Schadensbegrenzung\" schon bei der \nPlanaufstellung anspricht, kann dahinstehen, ob darin nicht \nder Sache nach die Geltendmachung eines Abwägungsmangels \nliegt, die - wie noch anzusprechen ist - ohnehin verfristet \nwäre. Der diesbezügliche Vortrag, die Antragsgegnerin sei \nseinerzeit bemüht gewesen, eine alternative Nutzung für das \nBaugebiet zu ermöglichen, trifft hinsichtlich des hier in Rede \nstehenden Gebietscharakters weder für die Zeit der \nPlanaufstellung noch die Zeit danach zu. Wie die \nAntragsgegnerin zutreffend vorgetragen und belegt hat und auch \ndurch die dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge \nbestätigt wird, bestand nie ein Zweifel daran, daß der hier in \nRede stehende Bereich stets nur als Feriengebiet und nicht \netwa als Wohngebiet zum dauerhaften Wohnen sollte genutzt \nwerden können. Bei der \"Schadensbegrenzung\" ging es der \nAntragsgegnerin vielmehr insbesondere darum, die Kosten für \ndie Erschließungsmaßnahmen, die vom Investor nicht mehr \nrealisiert worden waren, im Interesse der finanziellen \nSchonung sowohl der betroffenen Grundeigentümer im Plangebiet \nals auch des Gemeindehaushalts möglichst gering zu halten.\n\n48\n\nSoweit der Vortrag der Antragstellerin auf die \nFunktionslosigkeit einzelner anderer Planfestsetzungen als der \nBaugebietsausweisung hindeutet, hat der Senat zu weiteren \nÜberprüfungen keinen Anlaß. Es fehlt an dem erforderlichen \nsubstantiellen Vortrag.\n\n49\n\nZu dem Erfordernis eines \nsubstantiellen Vortrags für die Prüfung \nder Funktionslosigkeit vgl.: BVerwG, \nUrteil vom 3.12.1998 a.a.O..\n\n50\n\nAuch sonst liegen - unter Berücksichtigung des Vortrags der \nAntragsgegnerin, dem die Antragstellerin nicht konkret \nentgegengetreten ist - keine gewichtigen Anhaltspunkte für die \nkonkrete Funktionslosigkeit solcher Festsetzungen vor.\n\n51\n\nDer auf Abwägungsmängel abzielende Vortrag die \nAntragstellerin ist unbeachtlich. Die Antragstellerin kann \nAbwägungsmängel nicht mehr geltend machen, weil im Zeitpunkt \nder Einreichung des Normenkontrollantrags die Sieben-Jahres-\nFrist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. für die \nBeachtlichkeit eines Abwägungsmangels bereits verstrichen war. \nDiese Frist hat am 1.7.1987 zu laufen begonnen, und zwar \nunabhängig davon, ob auf diese Änderung der Rechtslage gemäß § \n244 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. durch ortsübliche Bekanntmachung \nin der Gemeinde hingewiesen worden ist.\n\n52\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 25.2.1997 \n- 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31.\n\n53\n\nFür sonstige, noch beachtliche Mängel des Plans, die zu seiner \nUnwirksamkeit führen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n54\n\nDer Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/7a-d-107-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10e","ref_norm":"10e","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/7a-d-107-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307088","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.656733+00:00"}}