{"status":"available","doknr":"OLD307087","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0728.23A4721.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"23 A 4721/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO) greifen nicht durch. Die \nRechtslage ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dem \ndas Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung \ngefolgt ist.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n4\n\nDas am 1. Januar 1957 in Kraft getretene \nLandbeschaffungsgesetz (LBG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I \nS. 134) bietet keine Grundlage für den vom Kläger verfolgten \nAnspruch auf Rückenteignung. Der insoweit allein in Betracht \nkommende § 57 Abs. 1 Satz 1 LBG gilt nur für Grundstücke, die \nnach den Vorschriften \"dieses Gesetzes\" enteignet worden sind. \nFür ein Grundstück, daß - wie im vorliegenden Fall - auf der \nGrundlage des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der \nWehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 467) enteignet worden \nist, trifft die Regelung über die Rückenteignung in § 57 \nAbs. 1 LBG nicht zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der \nÜbergangsvorschrift in § 64 LBG.\n\n5\n\nGegen die Beschränkung des Anspruchs auf Rückenteignung \nbestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar folgt \nunmittelbar aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ein \nRückerwerbsrecht des früheren Eigentümers, wenn der Zweck der \nEnteignung nicht verwirklicht wird. Das betrifft jedoch nur \nEnteignungen, die unter der Geltung des Grundgesetzes \nangeordnet und vollzogen worden sind. Dagegen läßt sich ein \nRückenteignungsanspruch aus Art. 14 GG nicht auch für solche \nFälle begründen, in denen vor dem Inkrafttreten des \nGrundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete \nStaatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat.\n\n6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluß \nvom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 -, \nBVerfGE 97, 89 ?96?).\n\n7\n\nEin Rückenteigungsanspruch bestand auch nicht auf der \nGrundlage des Landbeschaffungsgesetzes vom 29. März 1935, das \nkeine § 57 LBG vergleichbare Bestimmung enthielt. Dies \nentsprach dem damaligen Verständnis, die Eigentumsgarantie sei \nihrem wesentlichen Gehalt nach eine Eigentumswertgarantie und \nder (dauerhafte) Zugriff auf das Eigentum sei hinzunehmen, \nwenn der Betroffene nur ausreichend entschädigt werde.\n\n8\n\nOssenbühl, Staatshaftungsrecht, \n5. Aufl., 1998, S. 152.\n\n9\n\nAuf die Frage, ob das streitbefangene Grundstück jemals dem \nEnteignungszweck zugeführt worden ist oder jedenfalls jetzt \nnicht mehr für Aufgaben im Sinne von § 1 LBG benötigt wird, \nkommt es somit nicht an.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/23-a-4721-98","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/23-a-4721-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307087","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.565103+00:00"}}