{"status":"available","doknr":"OLD307086","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0728.21A4423.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"21 A 4423/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es über die teilweise \nEinstellung des Verfahrens und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung unter \nZiffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. September 1993, soweit darin Sri \nLanka als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet ist, hinausgeht. Im Umfang der \nÄnderung wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen - unter teilweiser \nEinbeziehung der Kostenentscheidung erster Instanz - der Kläger 4/5 und die \nBeklagte 1/5.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Mit \nSchreiben vom 29. Juni 1993, das von seinem damaligen Vormund mitgezeichnet \nwar, stellte er am 30. Juni 1993 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag und führte dazu aus: Er sei 1978 geboren \nund stamme von der Halbinsel Jaffna. Die tamilische Bevölkerung lebe dort seit \nJahren in Angst und Schrecken vor den Regierungstruppen und der LTTE. Laufend \nwürden Häuser zerstört und Freunde verschleppt. Bei einem Angriff der LTTE sei \nsein Elternhaus zerstört worden. Auf der Flucht vor der LTTE sei er von seiner \nFamilie getrennt worden und sei mit einer Gruppe Gleichaltriger nach Colombo \ngegangen. Dort hätten ihm Verwandte geraten, nicht in Sri Lanka zu bleiben, zumal \ndie LTTE ihn, den Kläger, mehrfach unter Androhung der Erschießung aufgefordert \nhätte, sich ihr anzuschließen. Mit finanzieller Hilfe von Verwandten habe er die \nnotwendigen Unterlagen erhalten und sei mit dem Flugzeug nach Italien ausgereist. \nVon dort sei er über Österreich nach Deutschland eingereist. Bei einer Rückkehr \nnach Sri Lanka erwarte ihn der sichere Tod, da man ihn der Zugehörigkeit zur LTTE \nverdächtigen würde. \n\n3\n\nDer Anregung des Bundesamtes an den Vormund folgend, im Interesse des \nKlägers von einer persönlichen Anhörung abzusehen, und sich stattdessen schriftlich \nzu äußern, trug der Kläger mit Schreiben aus August 1993 weiter vor: Die \nsrilankische Armee habe ihn auf Jaffna täglich gesucht, weil man ihn für einen \nTerroristen gehalten habe. Deshalb habe er nicht bei seinen Eltern und seinem \njüngeren Bruder bleiben können, sondern sich versteckt halten müssen. Eines \nTages, als er seine Eltern habe besuchen wollen, habe er das Haus zerstört \nvorgefunden. Seine Eltern und sein Bruder seien, wie alle anderen, aus Angst vor \nder Armee geflohen. Er wisse nicht, wo sie sich aufhielten. Zur selben Zeit hätten ihn \ndie \"Terroristen\" gezwungen, sich ihnen anzuschließen. Er habe sich jedoch \ngeweigert. Mit Hilfe eines Freundes sei er nach Colombo gelangt und von dort zu \nseiner hier lebenden Schwester gereist. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. September 1993 stellte das Bundesamt das Vorliegen \neines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lanka \nfest. Im übrigen lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie von weiteren Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und forderte \nden Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen \nStaat zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aus. \n\n5\n\nNach Zustellung des Bescheides am 2. Dezember 1993 hat der Kläger am 16. \nDezember 1993 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bundesamtsbescheides zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger den \nKlageantrag dahin gefaßt, daß der im Bundesamtsbescheid enthaltene positive \nAusspruch zu § 53 Abs. 1 AuslG aus dem Aufhebungsbegehren ausgenommen ist. \nZu seinen Asylgründen hat er weiter vorgetragen: Er sei bereits am 4. Februar 1976 \ngeboren. In Sri Lanka habe er sich vor Angehörigen der Armee, die nach ihm \ngesucht hätten, versteckt halten müssen. Daraufhin seien seine Familienangehörigen \nvon den Sicherheitsbehörden terrorisiert worden und verschwunden. Ihr Aufenthalt \nsei ihm sei bis heute nicht bekannt. Das Haus seiner Eltern sei nicht von der LTTE, \nsondern von Regierungstruppen zerstört worden. Die LTTE habe ihn gezwungen, \nErdbunker auszuheben.\n\n6\n\nDurch das angefochtene Urteil, dem Beteiligten zugestellt am 19. August 1996, \nhat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der in dem neugefaßten \nKlageantrag gesehenen teilweisen Klagerücknahme eingestellt und im übrigen dem \nKlageantrag entsprochen. \n\n7\n\nAuf den am 24. August 1996 gestellten Antrag des Beteiligten hat der Senat \ndurch Beschluß vom 10. Oktober 1996 die Berufung zugelassen für den \nsinngemäßen Antrag,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in \ndem noch anhängigen Umfang abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die \nKlage - soweit noch anhängig - ist mit Ausnahme des von ihr umfaßten \nAufhebungsbegehrens hinsichtlich der in der Abschiebungsandrohung enthaltenen \nZielstaatsbezeichnung unbegründet und insoweit unter entsprechender Änderung \ndes angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch \nauf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n16\n\nWegen der für die Beurteilung des Begehrens maßgeblichen Ansatzpunkte und \nKriterien wird auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die \nAsylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend \nrelevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n17\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von \nVerfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie \npolitischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, \nsowie zur Deckungsgleichheit des politischen \nCharakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 \nAuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer \nKonvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f.\n\n18\n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter \nsind, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein \nHeimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, \nsondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist; \nmithin kommen nur Nachfluchttatbestände in Betracht.\n\n19\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, \nBeschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. \n344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, \n369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der \nMaßstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 \nAbs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK in \nder praktischen Rechtsanwendung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \na.a.O.\n\n20\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar \ndrohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen \nder Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden \nGründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt \nes ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische \nVerfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben \nsie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, \ninsbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten eine in sich stimmige \nSachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der \nallgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von \nTatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November \n1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 42, Beschluß vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, \nferner zur Verfassungsmäßigkeit der \nSubstantiierungslast BVerfG, Beschluß \nvom 23. Dezember 1985 \n- 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.\n\n22\n\nAus den Angaben des Klägers ergibt sich nicht, daß er Sri Lanka aus einer \nausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat. Die berichteten Übergriffe der LTTE, insbesondere die \nHeranziehung des Klägers zum Bunkerbau und die Versuche, ihn für Kampfeinsätze \nzu rekrutieren, sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen und daher keine \nMaßnahmen politischer Verfolgung. Denn der srilankische Staat bekämpfte in der \nHeimatregion des Klägers gerade die LTTE als Bürgerkriegsgegner. Das Vorbringen, \ndie srilankische Armee habe in Jaffna täglich nach ihm, dem Kläger, als \nvermeintlichem Terroristen gesucht, so daß er sein Elternhaus habe verlassen und \nsich versteckt halten müssen, ist unglaubhaft. Denn in der ersten Begründung seines \nAsylantrags (Schreiben vom 26. Juni 1993) hatte der Kläger die Trennung von seiner \nFamilie auschließlich mit der Zerstörung seines Elternhauses durch die LTTE und \nden Wirren der daraufhin erfolgten Flucht der Familie vor der LTTE erklärt; davon, \ndaß er sein Elternhaus bereits zuvor aus Angst vor der srilankischen Armee \nverlassen habe, war keine Rede gewesen. Dementsprechend sind auch die \nSchilderungen des Klägers zu den Umständen seiner Reise nach Colombo \nwidersprüchlich. Während er sich seinen ersten Angaben zufolge nach der auf der \nFlucht vor der LTTE erfolgten Trennung von seiner Familie mit einer Gruppe \nGleichaltriger auf den Weg gemacht haben will, hat er später davon gesprochen, mit \nHilfe eines Freundes nach Colombo gelangt zu sein. Erklärungen, die die \naufgezeigten Widersprüche auflösen könnte, hat der Kläger nicht gegeben und sind \nauch nicht ersichtlich. Sollte der Entschluß des Klägers zur Ausreise schließlich \ndurch die - im übrigen zunächst ebenfalls der LTTE und erst im gerichtlichen \nVerfahren der srilankischen Armee angelastete - Zerstörung seines Elternhauses und \nvergleichbare Geschehnisse bestimmt gewesen sein, ist er den Gefahren \nausgewichen, die als Folge des seinerzeit auf der Jaffna-Halbinsel herrschenden \nAuseinandersetzungen zwischen den staatlichen Streitkräften und der LTTE noch \naußerhalb des Bereichs politischer Verfolgung liegen. Der srilankische Staat hatte \nauf der Jaffna-Halbinsel damals keine effektive und umfassende Gebietsgewalt inne. \nVielmehr führte er nach dem Abzug der indischen Truppen Anfang 1990 mit \nmilitärischen Mitteln den Kampf um die Rückeroberung bzw. gegen die Loslösung \neines Teils des Staatsgebiets weiter; die Aktionen waren militärisch geprägt. Es läßt \nsich nicht feststellen, daß sie trotz ihrer Rücksichtslosigkeit gegenüber der \nZivilbevölkerung ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nach auf asylerhebliche, \nnamentlich ethnische Persönlichkeitsmerkmale der Opfer zielten. Ersichtlich betrafen \nsie die Zivilbevölkerung wegen der Tatsache der Anwesenheit im umkämpften Gebiet \nbzw. zum Zwecke der Ergreifung von LTTE-Kämpfern oder -Unterstützern und \ndienten der Informationsgewinnung über den auch aus dem Umfeld der tamilischen \nZivilbevölkerung heraus operierenden Bürgerkriegsgegner. Daß die staatlichen \nKräfte den Kampf in einer Weise führten, die auf die physische Vernichtung von nach \nasylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet war, obwohl diese keinen \nWiderstand mehr leisten wollten oder konnten oder an dem militärischen Geschehen \nnicht oder nicht mehr beteiligt waren, oder daß die Handlungen der staatlichen Kräfte \nin die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen \noder religiösen Identität des gesamten (aufständischen) Bevölkerungsteils \numschlugen, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat dies wiederholt entschieden (vgl. \netwa die Urteile vom 9.. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - und - 21 A 914/91.A -, 15. März \n1993 - 21 A 1354/92.A -, 14. Juni 1996 - 21 A 5046/94.A - sowie vom 1. Oktober \n1996 - 21 A 3050/96.A -, auf die im einzelnen Bezug genommen wird und die auf \nAuskunftsmaterial aufbauen, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt \nworden ist). Sonstige Umstände, die für eine Vorverfolgung des Klägers sprechen \nkönnten, sind nicht ersichtlich.\n\n23\n\nNachfluchtgründe greifen nicht ein. Eine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst \nherbeigeführte Verfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben \nkönnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere gibt die Stellung eines Asylantrags insofern \nnichts her (Auswärtiges Amt - AA - 06.04.1998 S. 9.; UNHCR 25.04.1997). Auch ein \nobjektiver, also aus der jetzt gegebenen Situation in Sri Lanka folgender \nNachfluchtgrund liegt nicht vor. Es fehlt dazu an der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer bei der Rückkehr drohenden Gefahr politischer Verfolgung. \nDie Verhältnisse in Sri Lanka tragen die Schlußfolgerung auf eine politische \nVerfolgung der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend \nmöglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen weder für das gesamte Land \nnoch für einzelne Landesteile, so daß sich die Frage nicht stellt, inwieweit die \ngegenwärtigen Verhältnisse auf einer Änderung beruhen, wie sie ein objektiver \nNachfluchtgrund erfordert. Besondere individuelle Anknüpfungspunkte für eine \nVerfolgungsgefahr sind nicht ersichtlich.\n\n24\n\nDie Einreise nach Sri Lanka ist über den Flughafen von \nColombo möglich, ohne daß den Rückkehrern dabei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die die \nVoraussetzungen eines Aktes politischer Verfolgung erfüllen. \nBei der Einreise finden eingehende Personenkontrollen statt, \nbei denen Rückkehrer aus Europa wegen der Besorgnis des \nEinschleusens von im Ausland für Anschläge ausgebildeten LTTE-\nKadern nicht weniger von Sicherheitsmaßnahmen betroffen sind \nals andere Tamilen (Keller-Kirchhoff - KK - 13.05.1996 S. 2, \n05.07.1996 S. 2, 24.02.1997 S. 2). Außer der \nIdentitätsüberprüfung wird am Flughafen ein Datenabgleich mit \neiner Fahndungsliste durchgeführt. Nur wenn der Einreisende \nseine Identität nicht durch ordnungsgemäße Papiere \neinschließlich der von srilankischen Auslandsvertretungen bei \nFehlen sonstiger Papiere erteilten \"emergency certificates\" \n(AA 23.09.1997; KK 02.09.1997; UNHCR --.07.1998 S.5) belegen \nkann - auch der UNHCR weist darauf hin, daß nach seinen \nErfahrungen neben guten Gründen, sich in Colombo aufzuhalten, \nein gültiger Paß der beste Schutz gegen eine Inhaftierung \nist(--.07.1998 S.5) - oder sein Name auf der Fahndungsliste \nsteht, droht eine Festnahme (AA 06.04.1998 S. 14, 17.03.1997 \nS. 12; KK 24.10.1995 S. 39); für diese Möglichkeit spricht \nvorliegend nichts. Allein die Tatsachen des \nAuslandsaufenthalts und der Anbringung eines Asylbegehrens \nstellen keine Anknüpfungspunkte für Übergriffe der \nSicherheitskräfte dar (AA 06.04.1998 S. 9. und 14, 16.01.1996 \nS. 9 f.; UNHCR 25.04.1997). Die Übergabe von 45 jüngeren \nTamilen an Sicherheitskräfte, von der eine \nMenschenrechtsorganisation berichtet hat (KK 20.03.1998), und \nweitere Festnahmen von Gruppen von Rückkehrern, von denen in \ngeringer Zahl berichtet wird (UNHCR --.07.1998 S.5), betreffen \nersichtlich durch die Tatsache der Sammelabschiebung in großer \nZahl geprägte Sonderfälle; hier fehlt es schon an der \nÜbertragbarkeit auf den vorliegenden Fall. Seit April 1997 \nsind zwar auch Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, \ndarunter von zwei Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden \n(UNHCR --.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998), diese reichen aber \njedenfalls nicht aus, um auf die beim Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zu fordernde Dichte der Zugriffe bezogen \nauf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa \nZurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen zu \nschließen. Im Gegenteil sind Fälle von länger andauerndem \nFesthalten bei oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der \nEinreise über vereinzelte Vorkommnisse hinaus nicht \nfestzustellen (AA 23.09.1997, 16.11.1996 S. 10; KK 24.02.1997 \nS. 3; Südasien 1-2/98 S. 15/16; Wingler 31.05 1998 S.30). Dies \nbestätigt eine Zusammenstellung von in letzter Zeit \nbekanntgewordenen Geschehnissen (KK 08.12.1998), die auf der \nGrundlage von Recherchen in Colombo erstellt wurde und deshalb \nden Schluß rechtfertigt, ein zutreffendes und umfassendes Bild \nzu geben. Danach ist - abgesehen von dem Fall eines jungen \nMannes aus einer der oben erwähnten Gruppen - nur ein Fall des \nFesthaltens - über die Dauer von zwei oder drei Tagen unter \nVorführung bei Gericht - in Verbindung mit der Einreise \nbelegt. Es kann daher dahinstehen, ob in vorgekommenen Fällen \nUmstände von Bedeutung waren, von denen im vorliegenden Fall \nnicht auszugehen ist. \n\n25\n\nAus der Verschärfung von Strafbestimmungen für Verstöße gegen \nBestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie des Paßrechts (Südasien Büro \n14.09.1998) ist für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung selbst \ndann nichts herzuleiten, wenn man davon ausgeht, daß die neuen srilankischen \nBestimmungen Rückwirkung für Handlungen vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens \nentfalten. Es läßt sich nicht feststellen, daß nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt \nnach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen deshalb politische Verfolgung droht. Denn \nes ist nicht ersichtlich, daß die Ahndung von Verstößen gegen Ein-, Ausreise- oder \nPaßbestimmungen eine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante \nMerkmale darstellt. Die - nicht neu geschaffenen, sondern lediglich in der \nStrafandrohung verschärften - Straftatbestände (Ein- oder Ausreisen ohne gültigen \nReisepaß, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder \nBenutzung gefälschter oder nachgemachter Reisedokumente, Besitz oder \nBeantragung mehrerer Reisedokumente oder unbefugter Besitz eines \nReisedokumentes einer anderen Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des \nStaatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine \npolitische Verfolgung. Insbesondere gelten sie nach ihrem Wortlaut für alle \nsrilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige \n(Südasien Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem \"Immigrants and Emigrants Act\"). \nSoweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen \nParlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere \ntamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, S. 11, abgedruckt \nin: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, \ndie als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. \nSelbst wenn eingestellt wird, daß zu der Strafverschärfung die Einflußnahme von \nStaaten beigetragen hat, die einen starken Zustrom vorwiegend tamilischer \nStaatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht das nicht dafür, daß die \nihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung der Ordnung gerade auch im Hinblick auf \nden internationalen Reiseverkehr zielenden Vorschriften objektiv auf die Tamilen \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere die \nBekämpfung des Schleppertums zu beachten. Lediglich wenn Verstöße durch \nTamilen verfolgt, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit \naber ungeahndet bleiben oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch \nordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar \nPersonen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen jedoch vom \nsrilankischen Staat verwehrt wird, könnte Anlaß bestehen, eine Gerichtetheit der in \nder Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische Volkszugehörigkeit \nin Betracht zu ziehen. Dafür aber läßt sich dem vorliegenden Material, das ersichtlich \nden gegenwärtig möglichen Kenntnisstand widerspiegelt, nichts Tragfähiges \nentnehmen. Die Aussage, daß das \"verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur \nauf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit \nangewandt\" werde (Wingler 01.04.1999), ist insoweit unergiebig, weil die Verstöße, \num deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, \ndie in besonderem Maße ins Ausland drängt. Dem entspricht auch die oben schon \nangesprochene Erklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe \"insbesondere\" \nTamilen, und die dazu gegebene Begründung, diese müßten \"sich oft gefälschter \nPapiere bedienen\". Die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit \ndes Gebrauchs falscher Papiere ist allerdings nicht in dem oben genannten, die \nMöglichkeit des Charakters der verschärften Strafbestimmungen als politische \nVerfolgung einschließenden Sinne zu verstehen. Denn dafür, daß die in Sri Lanka \nbestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen gelten würde, spricht nichts (AA \n16.04.1999 S.2). Die Möglichkeit, sich einen Reisepaß ausstellen zu lassen, ist \nTamilen in gleicher Weise eröffnet wie srilankischen Staatsangehörigen anderer \nVolkszugehörigkeit. Allerdings mag für sie die Nutzung dieser Möglichkeit durch die \nBedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo gewissen faktischen \nHemmnissen begegnen; da die Situation in Colombo aber - wie weiter unten noch im \neinzelnen dargetan wird - den Aufenthalt nicht, insbesondere nicht aus Gründen, die \nauf eine Gerichtetheit gegen Tamilen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nschließen lassen, unzumutbar macht, kann auch keine Rede davon sein, die Tamilen \nkönnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land \nverlassen. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im übrigen auch eindeutig \nentgegen, daß nach der Erfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in hunderten \nvon Verfahren gewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Paß in aller \nRegel mit dem bloßen Verweis darauf erklärt wurde, auch die Gestaltung der \nAusreise habe der Schlepper übernommen, ohne daß dabei auf gehabte oder \nbesorgte Probleme in der Beschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. \nFerner stünde einem solchen Schluß die hohe Zahl der in den vom Senat \nbearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen entgegen, die nach ihren Angaben mit \neinem gültigen Paß ausgereist sind und bei denen es erst im Zuge und zur \nFörderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche Ausland zu \nManipulationen oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu auch AA \n16.04.1999 S. 2). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß die Strafverschärfungen bei \nPaßvergehen objektiv darauf gerichtet sind, tamilische Flüchtlinge gerade (auch) \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit einer strafrechtlichen Sanktion zu unterwerfen, sind \nsomit nicht ersichtlich.\n\n26\n\nEine allein ethnisch begründete und diesem Charakter \nentsprechend landesweite staatliche Verfolgung von Tamilen \nfindet nicht statt (amnesty international - ai - 28.09.1995 \nS. 3; AA 07.07.1995 S. 1, 06.04.1998 S. 3); auch landesweite \nallein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von seiten \nder singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der \nLTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie \nverlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 \nS. 4, 06.04.1998 S. 4). Die Beeinträchtigungen, denen sich \nTamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den \nAuseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen \nKräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen \nAusprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge \nauch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts \nstellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den \nverschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im \neinzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.\n\n27\n\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen \ndes Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. \nDiese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der \nnotwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem Staat nicht zuzurechnen; soweit diese \neiner Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es \nan der Verfolgungsdichte.\n\n28\n\nFür Angehörige der tamilischen Volksgruppe besteht eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit, einer Identitätsfeststellung \nunterzogen und zu diesem Zweck eventuell verhaftet zu werden. \nDiese Maßnahmen sind im Zusammenhang insbesondere mit den \nwiederholten Bombenattentaten zu sehen, zu denen es seit dem \nEnde der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE \nund dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden \nSri Lankas im April 1995 erneut kommt und die eine Vielzahl \nvon Opfern fordern sowie zum Teil erhebliche Sachschäden \nverursachen. Die Sicherheitskräfte führen Massenverhaftungen \nvon Tamilen durch, bei denen trotz gewisser Unterschiede eine \nklare und durchgängige Differenzierung nach Alter und \nGeschlecht nicht festzustellen ist. Schätzungen über die \nAnzahl der von solchen Maßnahmen Betroffenen belaufen sich \nschon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere hundert oder gar \ntausend Personen (KK 04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, \n20.03.1998) bzw. bezogen auf kurze Zeiträume mitunter auf \nmehrere Tausend (Wingler 31.05.1998 S. 27,33). In Colombo \nfinden ferner routinemäßig umfangreiche Kontrollen statt, die \nzu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich \nnicht ausweisen können (AA 06.04.1998 S. 3, 16.01.1996 S. 7; \nKK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). \n\n29\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der \nerforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen \nVerfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie in \nInhaftierungen münden, soweit diese - wie in der weit \nüberwiegenden Zahl - nur kurze Zeit dauern und es dabei zu \nkeinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen \nkommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher \nund üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven \nTätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der \nKriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine \nsofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch \nkurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis \ngeläufig, so daß in solchem Zusammenhang stehenden \nBeeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische \nVerfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des \nBetroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Ab \nwelcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der \nIdentitätsfeststellung die asylrechtsrelevante Intensität \nerreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat \nherrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der \nVerwaltungsstruktur, den vorhandenen \nKommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen \nSicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen \nBürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im übrigen \nlandesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit \neiner Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert \nsind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von \njedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche \nRechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen \nFriedensordnung bewirkende Intensität und Schwere \nabzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben \nPersonen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 9) kommt, \nda nichts dafür ersichtlich ist, daß sie gezielt erfolgen, \nkeine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu.\n\n30\n\nDie Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage \nandauert, tragen nicht den Schluß, daß die Bevölkerungsgruppe \nder Tamilen insgesamt oder eine vorliegend relevante \nUntergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung ausgesetzt ist. Die Größenordnung \ndieser Fälle liegt nach Regierungsangaben bei 10 %, was von \nMenschenrechtsorganisationen allerdings - freilich ohne \nzahlenmäßige Konkretisierung - bezweifelt wird (Südasien 6/97 \nS. 7 f). In den Auskünften wird sie seit Jahren im \nwesentlichen auch bis zu dieser Höhe geschätzt (unter 10 % AA \n03.03.1994 S. 2, 10 % länger als 2 Tage, 1 % länger als \n1 Woche AA 30.05.1997, 06.04.1998 S. 3 und 31.08.1998 S. 2, \n10 % KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75, 13.05.1996 S. 3 und \n14.10.1996 S. 3, 10 bis 20 % Wingler --.05.1995 S. 23), zum \nTeil aber auch niedriger (5% Schweizerische Flüchtlingshilfe \n--.04.1994 S.10, 4 % Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 \nvon 5000 Wingler 31.05.1998 S.27,28). Die Anzahl der wegen \nVerdachts auf LTTE-Verbindungen für längere Zeit in Haft \nBefindlichen wird für Ende 1995 mit ca. 400 Personen (AA \n16.01.1996 S. 9.) oder landesweit etwa 520, im Großraum \nColombo 225 Personen (KK 04.01.1996 S. 66) oder in neuerer \nZeit allein für den Bereich Colombo mit weit über oder etwa \n1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 \nS.6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S.1) bzw. landesweit \nmit etwa 1.500 (AA 21.08.1997 S. 2) oder - bezogen auf das \nJahr 1997 und unter Hinweis auf die Zugriffsmöglichkeiten der \nSicherheitskräfte auf der Jaffna-Halbinsel - etwa 1.900 (AA \n06.04.1998 S. 10) angegeben. Nach dem Bericht einer \nMenschenrechtsorganisation sollen landesweit zu einem \ngegebenen Zeitpunkt immer zwischen 1.000 und 1.500 tamilische \nPersonen inhaftiert sein, ohne daß diese Aussage auf \nlängerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 \nS. 3, 24.02.1997 S. 3). Es ist mithin davon auszugehen, daß \nbei den Inhaftierungen die Frist von zwei Tagen überwiegend \nnur wenig überschritten wird. Von den etwa 10 % der insgesamt \nüber zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben etwa die Hälfte \nlänger als drei Tage in Haft(KK 04.01.1996 S. 75), über eine \nWoche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 06.04.1998 S. 3 und \n31.08.1998 S.2). Auch angesichts der nach den oben genannten \nZahlen bei Tausenden Festgenommener jeweils neu hinzukommenden \nHunderte länger Festgehaltener kann nach der absoluten, gemäß \nden Auskünften nur geringfügig schwankenden Gesamtzahl der \nInhaftierten die Haftdauer in einer beträchtlichen Zahl von \nFällen die Zeit von zwei Tagen nicht wesentlich überschreiten. \n\n31\n\nFür die Frage, ob dem einzelnen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, sind diese \nZahlen zunächst noch ohne Aussagewert. Allein von einer zwei \nTage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im \nEinzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den \nVerdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische \nAktivität zugrunde liegen, auf den Charakter als politische \nVerfolgung zu schließen, geht nicht an. Denn ob eine an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung \nvorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals \nerfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. \nDafür, daß dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen \nin maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem \nAnhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein \nZusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit \nden terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen \nhergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls \nprägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration \nvon LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes \nabzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte \nentscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den \nBesitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen \nWohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und \nwirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen \nsonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen(KK \n02.09.1997 S.1; AA 17.03.1997 S. 4, 16.01.1996 S. 9. f; \nEuropean Union, The Council - EU - 02.04.1997 S.10); auch \nführt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die \ndie Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer \nschnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst \nInhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische \nMenschenrechtsorganisationen \"bei einer substantiellen Anzahl \nvon Personen\" feststellen, werden außer auf den Aspekt der \nErwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren \nschleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener \nSicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 9.). Wenn \nauch die von den Sicherheitskräften für einen eventuellen \nLTTE-Verdacht herangezogenen Umstände nicht genau \nfestzustellen sind, weist doch die Tatsache, daß der weit \nüberwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder \nfreigelassen wird, auf eine über die Tatsache der \nZugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - eventuell auch eines \nbestimmten Alters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung \nanhand zusätzlicher Kriterien und damit darauf hin, daß der \nGrund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die \nVerhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist, wogegen auch \nschon die Abhängigkeit der Aktionen von der jeweiligen \nSicherheitslage spricht. Daß von den erörterten Maßnahmen \ngerade Tamilen betroffen sind, knüpft an die für die \nBekämpfung des Terrorismus der LTTE als tamilischer \nseparatistischer Organisation bedeutsamen Auffälligkeiten, \ninsbesondere das Erscheinungsbild der Tamilen an; \nAnknüpfungspunkt ist dagegen nicht eine pauschale und \nundifferenzierte Gleichsetzung der tamilischen \nVolkszugehörigkeit mit der Bereitschaft zu terroristischen \nAktivitäten.\n\n32\n\nBei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend \nanzusehen sind, um Inhaftierungen von tamilischen \nVolkszugehörigen über kurze Dauer hinaus - im Hinblick auf das \nZiel der Verhinderung von Gewalttaten sowie der Verfolgung und \nÜberführung von Straftätern und der Identifizierung von \nPersonen, die sich nicht ausweisen können und bzw. oder keinen \nplausiblen Grund (\"valid reason\") für ihren Aufenthalt im \nGroßraum Colombo nachweisen können - wegen fehlender \nGerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus \ndem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist die \nIntensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. \nInsofern ist zu berücksichtigen, daß die Terroranschläge, die \nvon der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden - \nbeispielsweise die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober \n1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug \nim Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 und auf \nden Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 06.04.1998 S. 3) \nsowie folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers \nder Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 \n(Wingler 31.05.1998 S. 39)-, darauf angelegt sind, unter \nInkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher \nSachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für \nanderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die \nLTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des \neigentlichen Kampfgebietes zu binden. Der Druck auf die \nstaatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt \ndeshalb ganz erheblich, weil bei Destabilisierung zu besorgen \nist, daß es über die unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung \nhinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von \nSinghalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge \ndurch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, \nzumindest durch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, \nzwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie \ndie Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete \nMaterial zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, \nbesondere Aufmerksamkeit zu geben. Die Spannweite möglicher \nZiele der Terroranschläge läßt vorbeugende Maßnahmen dabei \ngenerell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer \neinzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch \nden Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der \nBevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung \nder Identität Festgenommener sind geeignet, auch längeren \nInhaftierungen von mehr als zwei Tagen - weil und sofern sie \nnach ihrer objektiven Gerichtetheit auf die Verfolgung \nterroristischer Straftäter oder präventiv auf Personen \nungeklärter Identität oder mit fehlendem plausiblen Grund für \nihren Aufenthalt im Großraum Colombo zielen - wegen mangelnder \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer \npolitischen Verfolgung zu nehmen.\n\n33\n\nDaß es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug \n- unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen \nVerhältnissen (AA 06.04.1998 S. 11) - hinaus mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluß auf eine \ngezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale begründen, läßt sich dem vorliegenden \nAuskunftsmaterial, das ersichtlich alles an Informationen \naufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft \nwerden konnte, nicht entnehmen. Erkenntnisse, daß die \nkurzfristig Verhafteten gefoltert werden, liegen nicht vor (KK \n20.03.1996 S. 9). Für die länger Inhaftierten ist in den \nletzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der \nSicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören \nunter Folter festzustellen, ohne daß diese jedoch \nauszuschließen ist (AA 12.07.1995 S. 2: \"besonders gelagerte \nEinzelfälle\", 08.07.1997 S. 1; KK 20.03.1996 S. 9; Wingler \n11.10.1995 S. 2, 08.10.1997 S. 33 sowie 30.09.1998 S. 3, 4: \n\"immer noch\" bzw. \"weiterhin\"; UNHCR --.07.1998 S.2: Fälle von \nFolter geben Anlaß zu großer Besorgnis). Dem liegt \ninsbesondere zugrunde, daß die Regierung Kontrollmechanismen \ngegenüber den weitgehenden Befugnisse der Sicherheitskräfte \ngeschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter \nwird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 9. f., \n12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen \nFolter in nationales Recht ab 1994 angegangen; sie kann mit \nerheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet, die \nVerantwortlichen sollen zudem disziplinarisch belangt und mit \nEntschädigungsleistungen belastet werden (AA 12.10.1995 S. 5). \nIm Sommer 1998 ist eine aus Parlamentarieren und Ministern \ngebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme \nund Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und \nMißhandlungen bei Verhören eingerichtet worden (AA 31.08.1998 \nS. 2; Wingler 30.09.1998 S. 3,5). Zur Verringerung der Gefahr \nvon Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung der \nHaftdauer müssen Festnahmen durch alle Sicherheitskräfte \nbinnen 24 Stunden, wenn sie diese Frist überschreiten, der \nnächsten Polizeistation gemeldet werden (KK 04.01.1996 S. 66, \n75; AA 06.04.1998 S. 10). Nach den Notstandsgesetzen \nFestgenommene müssen spätestens nach 48 Stunden - sonst 24 \nStunden - dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7; \nAA 06.04.1998 S. 10) oder es muß für sie eine \"Detention \nOrder\" durch einen höherrangigen Beamten oder Offizier erwirkt \nwerden (KK 05.02.1997 S. 5) - wovon in letzter Zeit wegen der \nAnforderungen, die der Oberste Gerichtshof stellt, weniger \nGebrauch gemacht wird (AA 06.04.1998 S. 7). Binnen 48 Stunden \nmuß auch die Mitte 1997 tätig gewordene Human Rights \nCommission (HRC), die die Human Rights Task Force abgelöst und \nzum Teil deren Mitarbeiter übernommen hat, über die Verhaftung \nund den Ort der Inhaftierung unterrichtet werden (AA \n06.04.1998 S. 9; EU 11.11.1997 S. 16; ai --.11.1997 S. 12; \nUNHCR 25.04.1997 S. 3; KK 22.02.1997 S. 7). Die Unterbringung \nder nach dem Notstandsrecht Verhafteten darf nur in \nEinrichtungen erfolgen, die vom Verteidigungsminister dafür \nzugelassen worden sind (AA 06.04.1998 S. 11). \nMenschenrechtsorganisationen können diese Einrichtungen \nbesuchen (EU 11.11.1998 S. 16; UNHCR 23.07.1996 S. 3; AA \n05.06.1998 S.3). Auch sonst sind Besuche bei den Inhaftierten \nmöglich (Wingler 30.01.1998 S. 12). Die nicht aufgrund \ngerichtlicher Maßnahmen Festgehaltenen sind regelmäßig einem \nRichter zu melden, der auch die Haftanstalten aufsuchen muß \n(AA 06.04.1998 S. 11). Von einer Inhaftierung sind Verwandte \noder Freunde des Verhafteten in Kenntnis zu setzen, der mit \ndiesen Kontakt aufnehmen und sie über Verhaftung und \nAufenthaltsort unterrichten kann (KK 22.02.1997 S. 7). \n\n34\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, daß die gesetzlichen \nSicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg \neingehalten werden und daß auch die sonstigen von der \nsrilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig \nnoch nicht in der Lage sind, effektiv zu arbeiten (KK \n22.02.1997 S.6; AA 17.03.1997 S.6; UNHCR --.07.1998 S. 3 f \nm.w.N.).Es kommt zu Überschreitungen der vorgegebenen Fristen, \nwas aber auch außerhalb der Verhaftungen aufgrund der \nNotstandsregelungen festzustellen ist (EU 11.11.1997 S. 17), \nund auch sonst zu Verstößen insbesondere auf den unteren \nEbenen der Sicherheitskräfte (AA 06.04.1998 S. 9.). Eine \ngenerelle Verschlechterung ist insoweit auch nach dem Verbot \nder LTTE jedoch nicht festzustellen (Wingler 31.05.1998 S.39), \nso daß die grundsätzliche Wirksamkeit nicht in Frage gestellt \nist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird \nnachgegangen (AA 11.07.1997, 16.01.1996 S. 11; EU 11.11.1997 \nS. 15); daß derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum \nTeil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 \nS. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der \nKlärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA \n06.04.1998 S. 10, 12) zurückzuführen ist -, schließt eine \nschon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von \nVorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben \nbesteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten \nGerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird, \nund gibt es Anwälte, die sich in Fällen der \nMenschenrechtsverletzungen engagieren (AA 06.04.1998 S. 7, \n18). Wenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die \nAuferlegung von Entschädigungsleistungen zunächst noch nicht \nbekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35) bzw. nur \nwenige Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor \nGericht verantworten mußten und in den seltensten Fällen \nverurteilt wurden und allgemein beklagt wird, daß \nMenschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben \n(UNHCR --.07.1998 S. 3), so zeigen doch die geschaffenen \nMöglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die \nSicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im \nVergleich zu früher zurückhaltender agieren. \n\n35\n\nDie Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen \nVerfolgung auch nicht dadurch, daß - wie es verbreitet \ngeschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung \nerfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, \n14.10.1996 S. 4; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht \ndies \"fast schon routinemäßig\", 08.10.1997 S. 33) oder das \nAngebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 9.); \nhier fehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der \nerforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns. Ohne \nprägenden Charakter sind auch Vorfälle wie der im Magazine-\nGefängnis im Februar 1996, als nach einem LTTE-Anschlag auf \ndie Zentralbank bis zu 100 dienstfreie Gefängniswärter \ntamilische Gefangene angriffen und zum Teil schwer verletzten \n(KK 20.03.1996 S. 4, 06.06.1996 S. 1), oder der im Gefängnis \nvon Kalutara im Dezember 1997, bei dem zwei Tamilen und ein \nMuslim von singhalesischen Mithäftlingen ohne Eingreifen der \nAufseher getötet wurden (KK 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 \nS.37); hierbei handelte es sich augenscheinlich um \nExzesse.\n\n36\n\nNach dem Vorstehenden ist festzuhalten, daß die Gefahr, im \nZusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran \nanschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu \nwerden, gering ist, wenn keine Anknüpfungspunkte für einen \nBezug zur LTTE vorliegen. Dabei bilden Volkszugehörigkeit, \nGeschlecht, Alter und Herkunft aus dem Norden oder Osten Sri \nLankas allein offensichtlich keine hinreichenden Anhaltspunkte \nfür das Festhalten über die Klärung der Identität und des \nAufenthaltsgrundes hinaus. Diese Kriterien greifen im \nwesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus \neiner Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im \nZeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK \n20.03.1998). Soweit nicht - wie bei bestimmten Stadtbezirken \nvon Colombo, insbesondere aber bei den lodges (AA \n31.08.1998 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2) - schon der Ort der \nRazzia oder Kontrolle für einen Zuzug aus den hauptsächlich \ntamilisch geprägten Siedlungsgebieten spricht, ist jedenfalls \nangesichts des hohen Anteils von aus dem Norden oder Osten \nstammenden unter den in Colombo ansässigen Tamilen (etwa \n150.000 von 400.000, EU 11.11.1997 S. 13) davon auszugehen, \ndaß weit mehr als der Anteil der Festgenommenen, der auch nach \nKlärung von Identität und Aufenthaltsgrund in Haft verbleibt, \naus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammen. Welche Kriterien \nals maßgeblich angesehen werden, ist allerdings - wie \nangesichts der möglichen Spannweite zwangsläufig - nicht \nabschließend festzustellen. Ebenso fehlen - wiederum durch die \nNatur der Zusammenhänge bedingt und daher ohne weitere \nErmittlungsmöglichkeit - präzise Angaben darüber, welcher \nPersonenkreis betroffen ist. Berichte über Einzelfälle \n(insbesondere KK 08.12.1998) ergeben, soweit sie Bezug zum \nAufenthalt in Colombo haben, schon wegen der geringen Zahl \nallein noch kein verläßliches Bild. Als Anknüpfungspunkt ist \ndaher auf die aus der Vergangenheit sowie aus anderen \nLandesteilen bekannt gewordenen Fälle schwerwiegender \nÜbergriffe im Anschluß an Festnahmen durch die \nSicherheitskräfte zurückzugreifen. Danach zeigt sich, daß sich \ndie Verdachtsmomente insbesondere gegen junge Männer richten. \nBetroffene von Übergriffen der Sicherheitskräfte im Großraum \nColombo, wo im Jahr 1995 bis zu 40 Personen nach Festnahme \ngefoltert und ermordet aufgefunden wurden (AA 05.09.1995, \n12.10.1995 S. 5, 31.10.1995 S. 3; KK 24.10.1995 S. 30, \n26.10.1995 S. 6, 04.01.1996 S. 71 f.; Wingler 20.07.1995 \nS. 2 f., 11.10.1995 S. 2; UNHCR 25.04.1997 S. 4) und im \nFebruar 1996 (Wingler --.04.1996 S. 18), ferner ab August 1996 \n(KK 24.02.1997 S. 4) Leichen gefunden wurden, waren Männer, \nund zwar, soweit in den Auskünften differenziert ist, junge \nMänner. Daß dieser Personenkreis in nahezu ausschließlicher, \njedenfalls aber eindeutig hervorgehobener Weise den \nfolgenschweren Zugriffen der Sicherheitskräfte unterliegt, \nwird durch die Berichte über Festnahmen und Verschwinden nach \nder Erlangung der Gebietsgewalt auf der Jaffna-Halbinsel durch \ndie staatlichen srilankischen Kräfte bestätigt \n(Zusammenstellungen in ai --.11.1997 und UTHR 27.12.1996). \nAuch die Erkenntnisse zu Verhaftungen von Rückkehrern in \nColombo bestätigen diese Feststellung; in den näher \nbeschriebenen Fällen (KK 08.12.1998) waren Männer, und zwar, \nsoweit Altersangaben beigefügt sind, junge Männer betroffen. \nFür die jungen Männer kann daher angesichts der nicht faßbaren \nKriterien der Sicherheitskräfte eine reale Möglichkeit eines \nZugriffs der Sicherheitskräfte, der in politische Verfolgung \nübergehen kann, nicht ausgeschlossen werden, ohne daß sich \ndiese Möglichkeit allerdings zur beachtlichen \nWahrscheinlichkeit verdichtet. Die für die Annahme einer - \nhier als Beleg einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in \nBetracht zu ziehenden - Gruppenverfolgung unerläßliche Dichte \nder als Akte politischer Verfolgung zu wertenden Übergriffe, \nalso eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf \ndie Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität \nund Häufigkeit so eng gestreut fallen, daß daraus bei \nobjektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine \nMöglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit \nentsteht -\n\n37\n\nvgl. zu den Anforderungen BVerwG, \nUrteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 \n- 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57 -,\n\n38\n\nist nicht festzustellen. Bei der aus Rechtsgründen \ngebotenen Abstufung des Kreises der Betroffenen bis hin zu \ndenen, die Opfer von Maßnahmen politischer Verfolgung werden, \nergibt sich nach den obigen Ausführungen auch für den \nPersonenkreis der jungen, ursprünglich aus dem Norden oder \nOsten Sri Lankas stammenden tamilischen Männer keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung, wobei \nsich keine Anhaltspunkte dafür zeigen, diese Betroffenen im \nSinne bestimmter Gruppenmerkmale noch weiter einzugrenzen. Daß \nfür die von Wingler gebildete \"Untergruppe der jüngeren aus \ndem Nord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne \nausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' \" \n(Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., \n30.09.1998 S. 2, 13) eine grundlegend andere Situation \nbesteht, läßt sich nicht mit der erforderlichen Verläßlichkeit \nfeststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f) angibt, \"etwa \n50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem \nNord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen \nAufenthalt im 'Süden' (befänden) sich im Rahmen der neueren \nVerhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher \nHaft\", ist zum einen die Aussage mangels konkreter \ntatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen \nAuskunftsmaterials nicht nachvollziehbar und fehlt es zum \nanderen an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen \nnach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im \nVorstehenden dargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, \ndaß Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit \nderjenigen der angesprochenen \"Untergruppe\" vergleichbaren \nGefährdungssituation sind, was auch von Wingler nicht mit \ntragfähigen Erwägungen in Frage gestellt wird. In der schon \nwiederholt angesprochenen Zusammenstellung (KK 08.12.1998) \nsind für den Zeitraum von etwa einem Jahr drei Fälle \nlängerfristiger Verhaftung von Personen belegt, die etwa zwei \nWochen bis fünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückgekehrt und in Colombo verblieben waren. Im Hinblick auf \ndie Kriterien, die die Sicherheitskräfte bei den Überprüfungen \nanlegen, ist für das Ausweiserfordernis von wesentlicher \nBedeutung, daß eine Vereinbarung zwischen der srilankischen \nRegierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den \nEinreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises \nbelassen werden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings \nwird dies nicht stets eingehalten, vielmehr werden gerade die \n\"emergency certificates\" nach Verhören auf dem Flughafen \nteilweise einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei \nder örtlich zuständigen Polizeistation in Colombo ersetzt \n(Wingler 31.05. 1998 S. 30). Der eigentliche Nachweis erfolgt \ndurch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997 \nS. 4), die mit sich zu führen jeder Srilanker ab 18 Jahren \nverpflichtet ist (EU 11.11.1997 S. 14). Die zur Erlangung des \nDokuments erforderliche Geburtsurkunde können Rückkehrer im \nRegelfall - auch schon von Europa aus - erhalten (Wingler \n11.10.1995 S. 3 f., 31.05 1998 S. 40; EU 02.04.1997 S. 6). Zur \nErledigung der Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht \nsteht ein Beratungsbüro zur Verfügung (AA 06.04.1998 S. 14). \nDaß die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach lange \nzurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem \nVerlust der Verbindung zum früheren Heimatort, damit die \nNotwendigkeit, in Sri Lanka wieder Fuß zu fassen, von \nvornherein nicht als plausibler Grund für den Aufenthalt in \nColombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als erster \nerreicht wird, angesehen wird, ist dem umfangreichen \nAuskunftsmaterial, das den Fragenkreis der Rückkehr \ndetailliert behandelt, nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich \nauch über Mutmaßungen hinaus nichts Greifbares dafür, daß \nRückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden \nbekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer \nAuslandsorganisationen und wegen der Besorgnis der \nInfiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05 1998 S. 47) \nallgemein in besonderem Maße gefährdet wären.\n\n39\n\nDie Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo \ngelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus \nanderen als den bereits erörterten Umständen den Schluß auf \ndie beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \ndieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen \nMerkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist \nzwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, soweit sie \nüberhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität \nerreichen, nicht in einem solchen Grade, daß auf die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen \nwerden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in \nentscheidenden Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit \nder eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf \nasylerhebliche Merkmale zurückführen.\n\n40\n\nOb es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, \nwenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten \nTeil seiner Staatsangehörigen entgegen einem \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des \nAufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen \nverwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile \nauszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere infolge \nvon kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK \n02.09.1997 Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag \nhinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo \njedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, daß er jeden aus dem \nAusland zurückkehrenden Tamilen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser \nHinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten \nDurchsetzung - bestehen nicht (AA 30.01.1998, 02.10.1997, \nUNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997; Wingler 08.10.1997 S. 40). \nSoweit zurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das \nErfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes \nfür den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei \nNichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei \nden zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den \nSicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten \n(KK 08.12.1998, 22.09.1997 S. 4; Südasien 6/97 S. 9.; EU \n11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert und \n- wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch \nverwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; \nSüdasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen \nzur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und \nzu mangelnden Anhaltspunkten dafür, daß gerade bei Rückkehrern \ndie Anerkennung eines sachlichen Grundes für die Aufenthalt \nverneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die \nMeldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen, ist daher auch \nnicht ersichtlich. Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen \nGrundlage für den Schluß, jedem Rückkehrer aus der Volksgruppe \nder Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als \nfaktischer Zwang, Colombo zu verlassen, erweisen und denen er \nnur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen \ner mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht \nkonfrontiert wäre. Da der in Auskünften angesprochene Druck, \nColombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden Festnahmen \nfolgt (KK 08.12.1998), kann insofern auf das oben zur \nmangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte \nverwiesen werden. Die Erschwernisse, die unterhalb der \nSchwelle der Verhaftungen bleiben, treffen zwar alle \nRückkehrer, sind aber für die Frage einer drohenden \npolitischen Verfolgung ohne Bedeutung. Sie sind vor dem \nHintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage \nund der Spannungen zu sehen, die aus den Aktivitäten der LTTE \nfolgen. Mag es angesichts der logistischen Voraussetzungen der \nLTTE auch zweifelhaft sein, daß die Meldeauflagen und die \nzahlreichen Kontrollen, insbesondere diejenigen in lodges, \nkonkret zur Ergreifung von LTTE-Aktivisten führen (Südasien 1-\n2/98 S. 15), und mag ein vergleichbarer Aufwand der \nSicherheitskräfte gegenüber anderem gefährlichen kriminellen \nTun nicht festzustellen sein (Wingler 30.01.1998 S. 11), so \nist dennoch nicht von einer Schikane um ihrer selbst willen \nund mit Zielrichtung auf eine Bevölkerungsgruppe als solche \nauszugehen, weil zum einen der Aufbau bzw. die Ausdehnung \neiner Basis für die LTTE erschwert und das subjektive \nSicherheitsgefühl der übrigen Bevölkerung gefördert werden \nkann. Die Spannungslage, in der sich der srilankische Staat \nbefindet, kann bei der Entscheidung über das, was einem \nStaatsbürger unterhalb der Schwelle einer ihrer Art nach zum \nVerlassen des Heimatlandes zwingenden politischen Verfolgung \nund damit ohne Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung \nzuzumuten ist, nicht außer Betracht bleiben; sie muß bei der \nPrüfung der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen und der \nEinschränkung von Bürgerrechten (vgl. dazu insbesondere \nWingler 30.01.1998 S. 10) berücksichtigt werden. Dabei ist \nauch zu beachten, daß sich das angesprochene Vorgehen der \nSicherheitskräfte nicht (mehr) in einem Umfeld des \nVerschweigens oder Unterdrückens von Nachrichten abspielt, \nsondern - wie die insbesondere von Wingler und Keller-\nKirchhoff in ihren angeführten Auskünften zahlreich \nwiedergegebenen oder zitierten Zeitungsberichte sowie \nÄußerungen von Politikern und Menschenrechtsorganisationen \nbelegen - Gegenstand der Kritik und der öffentlichen \nAuseinandersetzung ist.\n\n41\n\nDie den aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen im Hinblick \nauf weitere Elemente der Existenzmöglichkeit im Großraum \nColombo treffenden Beeinträchtigungen sind ebenfalls ihrer \nSchwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht \nals staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu \nwerten. Die Möglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur für \nTamilen - zunächst schon wegen der herrschenden \nArbeitslosigkeit, also infolge der allgemeinen Wirtschaftslage \nschwierig. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen \nverwiesen wird, weil potentielle Arbeitgeber bei der \nEinstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den \nSicherheitskräften befürchten (KK 08.12.1998), kann ungeachtet \nder Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung \nnicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden; \ninsofern wird auf die Ausführungen zur mangelnden beachtlichen \nWahrscheinlichkeit von Zugriffen auf Tamilen im Zusammenhang \nmit den allgemeinen Aufenthaltbedingungen verwiesen. Inwieweit \nSprachprobleme (KK 08.12.1998) trotz des hohen tamilischen \nBevölkerungsanteils in Colombo Bedeutung haben und inwieweit \nsie durch Vorteile wie etwa während des Auslandsaufenthalts \ngesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und \nSprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 06.05.1998) mag \ndahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche \nEingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu \nverschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an \nWohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner \ndurch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und \nunter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt \n(KK 08.12.1998), so daß dieselben Erwägungen wie zur \nArbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls \neiner beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender \nObdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und \nAufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen \nzum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des \nMeldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine \nweitverbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden \nAuskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen. Daß \nRückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige \nschwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben \nin Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch \ndahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder \nUnterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zugrundeliegt. \nFälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am \nRande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998; \nKK 08.12.1998). Selbst wenn ein für die Rückkehrer \neingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht \n(KK 08.12.1998), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in \ndem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der \nRechtsgutverletzung. Denn insofern sind die in Sri Lanka \ngewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen traditionell \ndie Familien und die Dorfgemeinschaften für Hilfsbedürftige \neinstehen (AA 06.05.1998) und sich demgemäß ein festgefügtes \nSystem der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem \nHintergrund muß der Feststellung zu den tatsächlichen \nLebensmöglichkeiten ein wesentliches Gewicht gegenüber dem \nFehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen \nUnterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (a.a.O.) \nauch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer \nOrganisationen und Einrichtungen verneint - gegeben werden. Es \nmüssen also Feststellungen getroffen werden, daß es in einer \nrelevanten Dichte zu Rechtsgutbeeinträchtigungen der \nerforderlichen Intensität tatsächlich gekommen ist und kommen \nwird; dazu aber gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts \nher. \n\n42\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \nist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen \nZivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt \njedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, \nferner an einer aus den letzten bekannt gewordenen Vorfällen - \nwie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle \n(AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 \nS. 34 ff.), ein Überfall auf indien-tamilische Siedler im \nBezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler \n03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei \nTamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie \nweitere Angriffe auf Tamilen, bei denen es Tote und Vermißte \ngegeben hat (KK 24.10.1995 S. 37) - ersichtlichen \nVerantwortlichkeit des Staates. Übergriffe und Exzesse \nPrivater sind dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung \nnur dann zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen \neffektiven Schutz gewährt. Angesichts der von Regierungsseite \nergriffenen Maßnahmen zur Beendigung und Aufklärung der \nAusschreitungen ist eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des \nsrilankischen Staates danach nicht zu bejahen. Die \nAusschreitungen im Bereich Galle wurden polizeilich untersucht \nund es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). \nDie Regierung hat entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall \nangekündigt (AA 12.10.1995 S. 3) und die \nSicherheitsvorkehrungen verstärkt (KK 24.10.1995 S. 37). Daß \ndie Maßnahmen wirksam sind, zeigt im übrigen die Tatsache, daß \nes selbst nach dem Anschlag auf ein buddhistisches Heiligtum - \nden Zahntempel in Kandy - nicht zu Ausschreitungen gekommen \nist (AA 06.04.1998 S. 4).\n\n43\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage durch \nBürgerkrieg gekennzeichnet, der von der srilankischen Armee in \neiner Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die \nZivilbevölkerung zwar in hohem Maße vermissen läßt, jedoch \nkeine tragfähigen Anhaltspunkte für eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bietet. Seit dem \nEnde der Friedensverhandlungen und dem Bruch der \"Vereinbarung \nzur Einstellung der Feindseligkeiten\" (Wingler 31.03.1995 S.2; \nKK 20.02.1995 S.3) ist es zunächst mit Schwergewicht auf der \nJaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 9., 22), jetzt in der \nWanni-Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 ff., \n30.09.1998 S. 19; AA 06.04.1998 S. 12) zu Militäroffensiven \nvon staatlicher Seite gekommen, von denen die im Kampfgebiet \nlebende Zivilbevölkerung unmittelbar erheblich betroffen wird \nund bei denen auch soziale, kulturelle und religiöse \nEinrichtungen zerstört und beschädigt werden (KK 04.01.1996 \nS. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20). Die Militäroffensiven \nlösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende \ngehenden Flüchtlingen aus (AA 06.04.1998 S. 12; KK 04.01.1996 \nS. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 \nS. 19). Neben den militärischen Auseinandersetzungen führt \nauch Zwang von Seiten der LTTE zu den Fluchtbewegungen \n(AA 16.01.1996 S. 2). Da es an greifbaren Anhaltspunkten dafür \nmangelt, daß sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher \nVerlagerung qualitativ geändert hat oder regionale \nUnterschiede die Beurteilung beeinflussen können (vgl. etwa \nWingler 08.10.1997 S. 9 ff), können für die erforderliche \nBewertung der heutigen Situation und die erforderliche \nPrognose die Erkenntnisse zu dem staatlichen Vorgehen auf der \nJaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden.\n\n44\n\nDie Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen \nbieten keine Anhaltspunkte dafür, daß das Vorgehen der \nstaatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im \nRahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg \nmöglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist \n(in der Bewertung abweichend OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni \n1996 - 11 A 11369/96 -, S. 9. f.; wie hier OVG Lüneburg, \nUrteile vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 9. ff. und vom \n19. September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Kassel, \nUrteil vom 11. Juni 1996 - 10 UE 1919/95 -, S. 30 ff.). Es \nkann nicht festgestellt werden, daß die Aktionen der \nSicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über \neine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von \nder LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete \n(KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, 24.10.1995 S. 9 f.) \nsowie der Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 \nS. 5; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n45\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der \nLTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl \nmilitärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten \nGebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager \nverfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der \nZusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --\n.11.1996 S. 9.), sowie ferner unter Berücksichtigung der \nTatsache, daß die srilankischen Truppen aufgrund ihres \ntechnischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist \nzu \"punktgenauen\" Angriffen nicht in der Lage waren (KK \n04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, \n9.) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von \nBoden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; \nWingler --.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der \ntamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein \nkein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE \nhinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die \nTamilen. Eine zu gegenteiligen Schlußfolgerungen führende \nandersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders \nzusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da \nin den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer \nBevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3, \n27.03.1995 S. 4, 12.10.1995 S. 3) ausschließlich Tamilen \nleben. Der Umstand, daß die Sicherheitskräfte bei ihren \nKampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur \npunktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell \nmitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als \nmenschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund \ndar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale \nanknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren \n(vgl. BVerfGE 80, 341). Gegen eine objektive Gerichtetheit der \nAktionen auch auf die physische Vernichtung oder \nschwerwiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung spricht, \ndaß die Zahl der Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der \nZivilbevölkerung und die Zahl der Opfer angesichts des Umfangs \nder Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im \nKampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den \nZahlen der Flüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer und \nHärte der Auseinandersetzungen relativ niedrig geblieben ist. \nAls Folge der ersten Offensive auf der Jaffna-Halbinsel \nberichtet Wingler von 234 toten und 1.414 verwundeten \nZivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (03.10.1995 S. 24), \nKeller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte \nZivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (04.01.1996 S. 13). Die \nOffensive \"Reviresa\", die im Dezember 1995 zur Einnahme der \nStadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober \n1995 neben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den \nSoldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte unter \nder Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu \n200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die \nZahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird für die \nZeit seit Juli 1995 bzw. für die Zeit von April bis Dezember \n1995 mit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 \nS. 22). Für die Wanni-Region ist von einer betroffenen und auf \nder Flucht befindlichen Bevölkerung von 200.000 bis 400.000 \n(AA 06.04.1998 S. 12) oder weit mehr als 500.000 (Wingler \n31.05.1998 S.19) auszugehen. Das IKRK kommt zu dem Schluß, die \nzivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien geringer als \nes unter vergleichbaren Bedingungen in anderen Ländern der \nFall sei (AA 06.04.1998 S. 13). So wird die Zahl der in den \nersten acht Monaten des Jahres 1997 bei Bombardierungen \ngetöteten Zivilisten auf 37 geschätzt (Anlage 1 zu UNHCR --\n.07.1998 S. 10). Hinzu kommt, daß die die Zivilisten schwer \nbeeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK \n04.01.1996 S. 9. f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang \nkonkreter Offensiven der srilankischen Regierungstruppen \nstanden. Eine flächendeckende Bombardierung, die ihrer Art \nnach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des zivilen \nLebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht \nfestgestellt werden; die von Wingler als \n\"Flächenbombardierungen\" zusammengefaßten und gewerteten \nAngriffe auf im einzelnen benannte Ansiedlungen (--.05.1995 \nS. 18), die sich überwiegend gegen von der LTTE kontrollierte \nOrte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; AA 16.01.1996 S. 1), \nlassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern \nerkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen \n(Wingler --.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von \nden Regierungstruppen eingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). \nAuch einzelnen folgenschweren Angriffen auf zivile Ziele \nkönnen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über \nmilitärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen \nentnommen werden; insofern sei beispielsweise auf den \nBombenangriff auf das Gelände der Kirche von Navali verwiesen, \nbei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren Umstände \nsind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, \ndaß für die zahlreichen Opfer die Explosion eines nahe \ngelegenen Munitionslagers der LTTE verantwortlich war (KK \n04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3; Wingler 01.11.1995 \nS. 5).\n\n46\n\nDaß die Kriegsführung über die mit ihr verbundene \nvorherrschende Mißachtung des Rechts auf Leben und \nschwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung, \nVerschwindenlassen und Mißhandlungen (UNHCR --.07.1998 S.2 und \nzugehörige Anlage 1 S. 9 ff.) und die somit zweifellos \ngegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung \nhinaus darauf gerichtet ist, die im LTTE-Gebiet lebenden und \nan den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten \nPersonen unterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung \noder Beeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu \nsetzen und so auszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt \nwerden. Dem steht zum einen das von der srilankischen \nRegierung verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen \nergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des \nKonflikts durch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der \nMacht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete \nsowie ein beabsichtigtes - in Jaffna anlaufendes (AA \n30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23) - \nWiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA \n16.01.1996 S. 5), ferner auch, daß von der Regierung etwa im \nFall Navali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet \nwurde und die berichteten schwerwiegenden Angriffe auf zivile \nZiele eher Einzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist \ntrotz der wiederholt verfügten Pressezensur für die \nBerichterstattung über Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen \nder Streitkräfte und der Sicherheitskräfte (KK 04.01.1996 \nS. 10; AA 30.08.1996 S. 2; Wingler 31.05.1998 S. 18, \n30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, daß es während ihrer Geltung zu schwerwiegenderen \nAngriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele \ngekommen ist, da diese nach dem Ende der Pressezensur \nbekanntgeworden wären und der Propagandaapparat bzw. \n\"Auslandsinformationsdienst\" der LTTE weiterhin Mitteilungen \nverbreitete (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.).\n\n47\n\nEs gibt auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß die \nAktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung \nder Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also \nauf eine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der \nZivilbevölkerung im Norden gerichtet sind. Die Versorgungslage \neinschließlich der medizinischen ist in den Kriegsgebieten \nzwar schlecht, insbesondere für die in die hunderttausende \ngehenden Flüchtlinge in der Wanni-Region; es gelten \nEinfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die Kriegsführung \nvorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil \nauch auf nicht kriegswichtiges Material erstreckt (AA \n06.04.1998 S. 12; Wingler 31.05.1998 S.16 f.). Die Regierung \nbemüht sich, die zum Leben notwendige Versorgung zu \nermöglichen, insbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes \nund anderer Organisationen (AA 06.04.1998 S. 12). Die Lage \nstellt sich danach als derjenigen vergleichbar dar, die auf \nder Jaffna-Halbinsel festzustellen war. Auch dort fehlten \nAnhaltspunkte dafür, daß die schlechte Versorgungslage darauf \nzurückzuführen wäre, daß an sich mögliche Lieferungen mit \nBilligung der Führung der Sicherheitskräfte zurückgehalten \nwurden, zumal auch logistische Probleme (KK 04.01.1996 S. 48, \n51; Wingler --.09.1996 S. 26) und Gefährdungen der Transporte \ndurch die LTTE (Wingler 13.07.1996 S. 30) bestanden. Die \nweitgehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die \nBeschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. \n42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen \nNutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im übrigen \nregelmäßig auch Teile von Lebensmittellieferungen für seine \nKämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2, 06.04.1998 S. 12), \nweitestgehend auszuschalten. Die Ausführungen von Wingler zur \nNahrungsmittelversorgung (30.09.1998 S. 19 ff.) bieten keinen \nhinreichenden Anhalt, diese Beurteilung in Frage zu \nstellen.\n\n48\n\nSoweit es in den Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem \nBezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische \nSoldaten gekommen ist, seien es die wiederholt berichteten \nVergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier \njunger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem \ndieser Fälle der Ermordung dreier weiterer Tamilen, handelt es \nsich offensichtlich um Exzeßtaten ohne Aussagegehalt für einen \nHintergrund politischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, \ndaß in derartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien \n7-9./96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem \naufsehenerregenden Fall sieben Täter zum Tode und acht zu \nlangjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (South-\nAsia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10). Es zeigt sich, daß die \nÜbergriffe staatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst \nrecht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der \nZivilbevölkerung akzeptiert werden. \n\n49\n\nFür die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen \nBürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die \nGebietsgewalt - wenngleich nicht ganz unangefochten, wie \nÜberfälle und Anschläge der LTTE, etwa die Tötung eines \nArmeebefehlshabers, der Bürgermeisterin von Jaffna (Wingler \n31.05.1998 S.16, 44) und ein schwerwiegender Bombenanschlag \nauf das Rathaus von Jaffna mit mehreren Toten, darunter dem \nneuen Bürgermeister, und zahlreichen Verletzten (Wingler \n30.09.1998 S.11) zeigen- wieder behauptet, ist eine mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung \nfür Rückkehrer nicht festzustellen. \n\n50\n\nDas allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz \nzur Feststellung einer ausgrenzenden Behandlung der gesamten \ntamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl von 1995 aus dem \nwestlichen Teil der Jaffna-Halbinsel in die östlichen Teile \ngeflüchteten Tamilen ist nach der Einnahme weiter Gebiete der \nJaffna-Halbinsel durch die Armee (Wingler 29.04.1996 S. 21, \n26) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. \n27). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wurde mit etwa \n450.000 angegeben und steigt weiter (Anlage 1 zu UNHCR --\n.07.1998 S. 6). Ein singhalesischer Journalist berichtete nach \neiner Informationsreise von Zerstörungen unterschiedlichen \nAusmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, \nandererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der \nArmee, die um ein positives Bild in der tamilischen \nZivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese nicht \nbedroht fühle (KK 06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht \neiner Menschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996) wird die \nRolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa in \nVadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden \nGebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein Abgeordneter \nim Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen \nArmee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten \nder Regierung wurden alsbald große Anstrengungen unternommen, \naußer den Soldaten auch die Zivilbevölkerung zu versorgen \n(Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln \nwurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und \nKrankenhäuser haben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA \n30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer \nzivilen Verwaltung auf der Jaffna-Halbinsel entsandte die \nRegierung tamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 ff.); im \nJanuar 1998 fanden kommunale Wahlen statt (Wingler 31.05 1998 \nS.10,20) und die Situation in Jaffna verbessert sich trotz \nweitgreifender Kontrollen durch das Militär zusehends (UNHCR \n--.07.1998 S.4 und zugehörige Anlage 1 S.7). Die \nMenschenrechtslage wird gegenüber derjenigen vor Juni 1997 als \nerheblich verbessert beurteilt (Wingler 30.09.1998 S. 10).\n\n51\n\nAnlaß zu Bedenken im Hinblick auf eine politische \nVerfolgung geben die Berichte über Festnahmen und \nVerschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer \n(vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 und ai -\n-.11.1997) durch die Armee - nur von dieser, nicht auch von \nder Polizei sind entsprechende Aktionen bekannt (ai --.11.1997 \nS. 9.). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere \nEntwicklung - auch in künftig wieder in die Gewalt der \nstaatlichen Kräfte gelangenden Bereichen - und für den \nPersonenkreis der Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt \nergeben die Vorgänge jedoch im Sinne der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nichts \nTragfähiges.\n\n52\n\nIm April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und \nMädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in \nInternierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte \nOrte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei \nspätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; \nAnfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer \nweiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, \n36; KK 05.07.1996 S. 1, 22.02.1997 S. 7). Für den Herbst 1996 \nwird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in \nMilitärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). \nNach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten aus dem \nNovember 1996 und dem Januar 1997 wurden in jener Zeit in \nJaffna ca. 130 Personen verhaftet und gelten als verschwunden \n(KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt gelten für das gesamte Jahr \n1996 über 700 Personen als verschwunden (AA 06.04.1998 S. 12) \nbzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai \n--.11.1997 S. 1). Es wird befürchtet, daß sie gezielt \numgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen sind, \nworauf auch Berichte über eine Aussage zu Massengräbern \nhinweisen (South-Asia Bureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; \nWingler 30.09.1998 S. 9). Im Weiteren können Zahlen dieser \nGrößenordnung - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag für \nunbekannt gebliebene Fälle - zugrundegelegt werden. Es kann \nhier dahinstehen, ob und in welchem Umfang Verhaftungsaktionen \nihrer objektiven Gerichtetheit nach der Erfassung von LTTE-\nAnhängern und -Unterstützern dienen - insofern zeigen \nEinzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter \nFreilassung von Unverdächtigen (ai --.11.1997 S. 9), doch ist \nzu beachten, daß die Anlässe einzelner Übergriffe, nämlich \nAktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische Erfolge \n(ai --.11.1997 S. 7), auch für ein undifferenziertes Vorgehen \nsprechen. Schließlich kann offenbleiben, ob aus den Zahlen und \nden Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende \nVerfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse \ndes Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation und für \nTamilen, die nach jahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, \nohne tragenden Aussagegehalt. \n\n53\n\nZahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem \nJahre 1996 erheblich zurückgegangen; die Aussage des UNHCR \n(--.07.1998), seit der Wiederaufnahme der bewaffneten \nAuseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von \nVerschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der \nberichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - soweit \ndamit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl \ngemeint ist -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel - \nJaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang \nerwähnt - nicht zugrunde gelegt werden. Eine Präzisierung im \nHinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige Grundlagen \nfür die Aussage findet sich nicht, ist insbesondere auch dem \nMaterial, auf dem die Stellungnahme des UNHCR beruht (Anlagen \n1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht zu entnehmen. Soweit in \nden herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den \nmeisten Verschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 \nZiffer 348), ist das für die Entwicklung im Lauf der Jahre und \nin Bezug auf den hier zu betrachtenden Landesteil ebenso ohne \nGehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, \ndie Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg \nso zahlreich, häufig und ernstlich, daß man nicht von \nisolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne \n(Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige \nAuskunftsmaterial unterschiedlicher Stellen mit \nunterschiedlichen Quellen genaue Angaben und ergibt ein in den \nGrundzügen übereinstimmendes Bild. Für die erste Jahreshälfte \n1997 wird von 41 Verschwundenen (ai --.11.1997 S. 2) berichtet \nbzw. von 35 und für die zweite Jahreshälfte von keinem Fall \n(AA 06.04.1998 S. 12; Wingler 30.01.1998 S. 19). Allerdings \nwurden ab Juni 1997 noch zwei Jugendliche in der Haft getötet \n(Wingler 31.05.1998 S. 43). Angesichts dieser genauen Angaben \nkann den pauschalen Aussagen des UNHCR kein Gewicht - mangels \nAnhaltspunkten für einen überlegenen Informationsstand nicht \neinmal im Sinne weiteren Klärungsbedarfs - gegeben werden. \nDarüberhinaus gibt es weitere Umstände, die eine rückläufige \nTendenz in der Zahl der Verschwundenen auf einen Stand, \nangesichts dessen ersichtlich von einer für eine Gruppen- oder \nUntergruppenverfolgung erforderlichen Dichte nicht gesprochen \nwerden kann, plausibel machen. Die srilankische Regierung ist \nbemüht, den Übergriffen der Armee durch verschiedene Maßnahmen \nzu begegnen und die Grundsätze der oben zum Großraum Colombo \nschon angesprochenen Notstandsgesetzgebung zur Anwendung zu \nbringen (AA 06.04.1998 S. 12) - so werden etwa Mitteilungen \nüber eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 S. 44) - \nsowie das Bewußtsein für die Menschenrechte in der Armee zu \nverbreiten (ai -- .11.1997 S. 14). Insbesondere aber ist \nWirkung davon zu erwarten, daß es zu Verfahren kommt, in denen \ndie Verantwortlichkeit von Armeeangehörigen für schwerwiegende \nVorkommnisse geklärt werden soll und über die in der Presse \nberichtet wird (ai --.11.1997 S. 2; AA 06.04.1998 S. 12) - in \neinem Strafverfahren gegen Armeeangehörige, die im Norden \neingesetzt waren, ist es inzwischen zu einer Verurteilung \ngekommen (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S.10). Ferner \nist von Bedeutung, daß dem Verschwinden von Personen durch \nstaatlich eingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist \nbeim Verteidigungsministerium ein Board of Investigation \neingerichtet worden, dem hunderte von Beschwerden vorliegen \nund von dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden \nsind; außerdem ist die HRC, die inzwischen über ein Büro in \nJaffna verfügt (Wingler 30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die \nüber 270 Fällen nachgeht (ai --.11.1997 S. 2, 12, 13). \nSchließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im \nHinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der \nÖffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet; so hat eine in Colombo \nerscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik mit Namen \nvon als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK \n22.02.1997 S. 3) und werfen Richter des Obersten Gerichtshofs \nden Verfolgungsbehörden öffentlich Rechtsverletzungen und \nFolter vor (KK 24.02.1997 S.4). Für die Frage der Gefährdung \nvon Rückkehrern nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt ist \nzudem die Übertragbarkeit dessen, was die Gefährdungssituation \ninsbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, in einem \nfür die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn als \nVergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die nach \nder Beendigung des offenen Bürgerkrieges zur Sicherung der \nwiedererlangten Gebietshoheit dort darauf gerichtet waren, \nLTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den \nFlüchtlingen festzunehmen und - unterhalb der Schwelle, die zu \npolitischer Verfolgung führen könnte - Informationen über \nLTTE-Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist die Tatsache, sich \nin der letzten Zeit der LTTE-Herrschaft in dem Bereich \naufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis \nder Betroffenen, das die Rückkehrer nicht teilen (vgl. dazu \nBVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 9 B 136.98 -).\n\n54\n\nIm Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von \nAngehörigen der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, \ninsbesondere auf die Fälle der Vergewaltigungen oder der \nwillkürlichen Tötungen - für die Zeit von Januar bis September \n1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen \nUntersuchungen durchgeführt worden sind (Anlage 1 zu UNHCR \n--.07.1998 S. 7) - ist auf die vorstehenden Ausführungen zum \nRückgang des Verschwindenlassens zu verweisen. Auch insofern \ngreifen die Maßnahmen zur stärkeren Disziplinierung der \nSoldaten, so daß jedenfalls nunmehr von Exzeßtaten auszugehen \nist, die nicht als politische Verfolgung zu werten sind; im \nübrigen mangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der \nÜbergriffe. \n\n55\n\nDie Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten \nzwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen \ndurch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. \nDie für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerläßliche \nDichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der \ndie Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe \ngerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng \ngestreut fallen, daß daraus bei objektiver Betrachtung für \njeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn \nden Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen läßt, ist für die \nTamilen insgesamt oder eine Untergruppe nicht \nfestzustellen.\n\n56\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs unter Verlust der \nGebietshoheit des Staates ist nicht entstanden. Zwar führten \ndie Militäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 zu \neiner Reduzierung der Präsenz der staatlichen \nSicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur \nFolge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 \nS. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, 31.01.1996 S. 39; Südasien 7-\n9./96 S. 11). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern \neinzudringen, so daß sich der Einflußbereich der LTTE im Osten \ndes Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro \n15.04.1996 S. 2). Nach der Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel \nhat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und \nkontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler \n--.09.1996 S. 36); die srilankische Regierung hielt und hält \njedoch die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste \nund die dortigen Ortschaften (European Union 02.04.1997 S. 4; \nWingler 31.05.1998 S.19; AA 06.04.1998 S. 5; KK 04.01.1996 \nS. 32). Zu militärischen Aktionen, die zum Teil auch zivile \nOpfer, ganz überwiegend aber Opfer unter den staatlichen \nSicherheitskräften und der LTTE fordern, kommt es nur \nvereinzelt (Südasienbüro 15.04.1996; Wingler 10.02.1997 \nS. 18); Großoffensiven fanden mit Ausnahme einer gegen \nUrwaldeinrichtungen der LTTE gerichteten Operation (Wingler \n31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996 S. 18). Von \neiner nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen \nBevölkerung durch Maßnahmen, die einer kriegerischen \nAuseinandersetzung zuzuordnen und unter den dafür vom \nBundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen auf den \nCharakter als politische Verfolgung zu prüfen wären, ist \ndanach nicht auszugehen. Bestimmend für die Situation sind \nvielmehr unmittelbare Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen \nZivilisten - diese sind weithin Reaktionen auf Überfälle der \nLTTE, derer man nicht habhaft werden konnte, teils auch der \nDisziplinlosigkeit sowie einer allgemeinen Wut zuzuordnen - \nund in geringerem Umfang Beeinträchtigungen durch sonstige \nOrganisationen und andere Bevölkerungsgruppen.\n\n57\n\nÜbergriffe, die als Vergeltungsaktionen, also als \nMaßnahmen, bei denen Aspekte der Bekämpfung der LTTE oder der \nAufklärung von deren Umfeld keine Bedeutung erlangen, \nanzusehen sind, sind seit 1995 immer wieder vorgekommen und \nhaben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai \n1995 von einem Dutzend außergesetzlicher Hinrichtungen, für \nAugust 1995 von der Tötung zweier Zivilisten und für November \n1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren \nFall von der Tötung von drei oder sieben Zivilisten berichtet; \nAnfang 1996 kam es zu einem besonders schlimmen Vorfall mit \nder Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 Kindern und auch \nFrauen (KK 04.01.1996 S. 18 f, 20.03.1996 S. 4; Wingler \n--.04.1996 S. 38 ff., 13.07.1996 S. 41; AA 30.08.1996 S. 9). \nGegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der \ntamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld \ngetrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach \nder Festnahme durch die Armee verschwunden ist und mehrere \nPersonen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). \nFür 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und \nVertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu \nSchaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41, 08.10.1997 S. 23 f.). \nFür die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde von 35 \nGetöteten berichtet und davon, daß die Fälle unter \nNotstandsrecht untersucht wurden, aber auch davon, daß \nTötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten \nAuseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine \nUntersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). \nIm September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen getötet \nund wurden weitere verletzt oder verschwanden (Wingler \n08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen \nverhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle \ndes Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber \nhinaus - etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte bei \nKontrollen, die in diesem Landesteil ebenfalls, wenn auch in \ngeringerem Ausmaß als etwa in den südlichen Landesteilen \ndurchgeführt werden (KK 04.01.1996 S. 54, 64) - festzustellen \n(UNHCR --.07.1998 S.3), wobei die Zahl den Umständen gemäß, \nalso insbesondere wegen der mangelnden präzisen Erfassung und \nZusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der \nFälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl \nder verschwundenen Personen wird für den Nordosten für den \nZeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK \n04.01.1996 S. 70 f., 75, 24.10.1995 S. 4). Für 1996 wird \nbezogen auf den Nordosten von einigen Verschwundenen \ngesprochen (EU 02.04.11997 S. 12 unter Hinweis auf die von ai \ngenannte Zahl sieben). Für den Bezirk Batticaloa wird \nberichtet, im ersten Halbjahr 1997 seien 16 Personen \nverschwunden (ai --.11.1997 S. 2). Der UNHCR teilt mit, im \nOsten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwerwiegene \nMißhandlungen im Polizeigewahrsam weiterhin ein \nernstzunehmendes Problem (UNHCR --.07.1998 S.4); konkretere \nAngaben lassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug \ngenommenen Material allerdings nicht entnehmen. Eine Liste \nmit den Namen von 2.000 Verschwundenen, über die berichtet \nwird (Wingler 08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum \nnachvollziehbar, wenn sie - was in dem Bericht nicht deutlich \nwird - allein auf die Zeit nach dem Regierungswechsel, den \nFriedensgesprächen und dem erneuten Einsetzen der LTTE-\nÜbergriffe bezogen wird, wohl aber bei Einbeziehung der \nVerhältnisse ab 1990/1991, die ein nachhaltig anderes Bild \nergaben und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil \nvom 9.. Juli 1992 - 21 A 914/91.A -) den Schluß auf die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung junger \ntamilischer Männer trugen. Da der Verfasser der Liste seit \nlanger Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich mit der \nSituation der Bevölkerung befaßt, ist anzunehmen, daß es sich \num eine fortgeschriebene Liste handelt; angesichts der sich \nnicht zuletzt in den Auskünften niederschlagenden Beobachtung \nder Entwicklung durch Menschrechtsorganisationen (KK \n14.10.1996 S. 4; EU 02.04.1997 S. 5) kann trotz des oben \naufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht bekannt \ngewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht \nausgegangen werden. In Verbindung mit Aktivitäten der LTTE \nstehen auch das berichtete Heranziehen von Zivilisten zum \nRäumen von Minen und als lebende Schutzschilde im Raum \nBatticaloa (KK 24.10.1995 S. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, \n31.01.1996 S. 41) sowie die Racheakte von Singhalesen (Wingler \n31.01.1996 S. 43) oder Moslems (AA 17.03.1997 S. 5). Ohne \nfeststellbaren Bezug zu vorangegangenen Aktivitäten der LTTE \nsind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und übergriffe \ngegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder \nberichtet, wobei insbesondere auch auf eine Dunkelziffer \nhingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 3; Wingler 10.07.1997 \nS. 52, 08.10.1997 S. 24; EU 02.04.1997 S. 12).\n\n58\n\nDie für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten \nLandesteil sich aufhaltende Tamile in der Gefahr aktueller \nBetroffenheit steht, aussagekräftige Frage, ob hinter den \nBeeinträchtigungen ein bestimmtes, der Art nach eine \npolitische Verfolgung beinhaltendes Programm steht, ist jedoch \nzu verneinen. Dabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte \neingegangen zu werden, die für eine Qualifizierung von \nVorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. Der \nAnnahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die \nVerschiedenartigkeit und Spannweite der vorstehend \naufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und Ursachen sowie \ndie Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es kann auch \nnicht davon ausgegangen werden, die Regierung lasse die \nSituation gewollt unkontrolliert und dulde bewußt die \nBeeinträchtigungen der Tamilen, etwa um diese als \nBevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur \nLTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne \njede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von Anfang 1996, \nbei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer \noffiziellen Untersuchung gemacht worden (AA 30.08.1996 S. 9 \nf.) und führte der Übergriff mit sechs Toten im September 1997 \nalsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler \n08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu \nFestnahmen (KK 22.02.1997 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen \nführen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeit \nund abschließenden Maßnahmen (Wingler 08.10.1997 S. 25), sie \nstehen aber der in dem angeführten Senatsurteil noch \nmaßgeblich mit herangezogenen Schlußfolgerung entgegen, die \nTamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden \nnirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, daß \n- wie insbesondere die wiederholt angeführten Auskünfte \nWinglers zeigen - in den Medien von den Übergriffen berichtet \nwird und Politiker Vorfälle aufgreifen sowie zum Gegenstand \nvon Protesten machen (Wingler 08.10.1997 S. 23).\n\n59\n\nDie aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im einzelnen \neine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung \nunterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf \neine aktuelle Gefahr für jeden einzelnen zu schließen. Die \nVergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der \nLTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren \ndadurch geprägt, daß die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen \nauf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs \nund der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen \ngegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34) - auf \nsinghalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17; AA \n12.07.1995 S. 1, 17.03.1997 S. 5; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., \n10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21 ff., 30.01.1998 S. 19). \nEs kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr hoher \nZahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen \nBevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und \nim Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15). Die \nZahl der getöteten Sicherheitskräfte, die schon für Anfang \n1996 auf über 500 geschätzt wurde (Wingler --.04.1996 S. 2), \nist insbesondere auf den Außenposten nach wie vor hoch \n(Wingler 01.10.1997 S. 23); allein im Januar 1997 betrug sie \nüber 200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager \nund Polizeistellen, die teilweise mehrere oder gar bis zu 30 \nMenschenleben fordern, werden als sehr zahlreich, manchmal als \nfast täglich geschehend dargestellt (Wingler 13.07.1996 S. 9, \n--.09.1996 S. 36, 10.07.1997 S. 39; AA 30.08.1996 S. 5, \n17.03.1997 S. 5; EU 02.04.1997 S. 4). Hinzu kommen \nTerroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und Politiker \n(Wingler --.09.1996 S. 18. 37, 10.07.1997 S. 53, 08.10.1997 \nS. 27). Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt der \nLTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist \ndaher nicht festzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen \nbei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen \nZusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in \ndie Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen \nmuß - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann \naber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als \nso hoch angesehen werden, daß für jeden aus dem jeweils in \nBetracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen \nEintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene \nmögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende \nWirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe \nwie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen \nsowie das Heranziehen zum Minensuchen usw. und in einer \nGesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen Material, das \nersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu \nbringen war, so daß auch kein weiterer Aufklärungsbedarf \nbesteht, keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte \nGefahrenlage für den einzelnen.\n\n60\n\nDie Beurteilung, daß die Situation der Tamilen bei aller \nUnsicherheit nicht den Schluß auf die beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung trägt, beruht auf \nErkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und \nkann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine Entwicklung hin zum \nSchlechteren weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich \nsind, auch bei der gebotenen Prognose zugrunde gelegt werden. \n\n61\n\nDie Beurteilung wird insbesondere nicht durch die im \nVorstehenden bereits unter UNHCR --.07.1998 wiederholt \nangesprochene Stellungnahme des UNHCR, Vertretung in \nDeutschland, zur Rückkehrgefährdung srilankischer \nStaatsangehöriger nebst Anlagen - darunter Bericht des \nSonderberichterstatters der Vereinten Nationen über \naußerrechtliche und willkürliche Tötungen vom 12. März 1998 - \nin Frage gestellt. Die darin enthaltenen Informationen gehen, \nsoweit sie sich hinreichend gesichert den im einzelnen zu \nbetrachtenden Landesteilen zuordnen lassen, nicht über das \nhinaus, was den Feststellungen und der Beurteilung der jeweils \nmaßgeblichen Verhältnisse zugrunde gelegt worden ist, ergeben \ninsbesondere für Tamilen im allgemeinen oder für Untergruppen \nder Tamilen keine Steigerung der Gefahrenlage hin zur \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für das Kampfgebiet im Norden \nSri Lankas wird bei den angeführten in großem Ausmaß \nvorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen der \nunmittelbare Bezug zum Kriegsgeschehen besonders \nherausgestellt. Daß sich im Hinblick auf die hier anzulegenden \nKriterien für eine politische Verfolgung, die oben aufgezeigt \nund geprüft worden sind, die Situation anders darstellt und \ndeswegen dort den Tamilen als Gruppe mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist nicht \nfestzustellen. In Bezug auf die übrigen Landesteile ist - auch \nnach der auf diese bezogenen Einzelbetrachtung auf Seite 4 der \nStellungnahme des UNHCR - eine für die Annahme der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit von Übergriffen hinreichende \nDichte schon hinsichtlich der angesprochenen allgemeinen \nMenschenrechtsverletzungen nicht festzustellen. Zudem wird - \nwas in Bezug auf die vorstehende Prüfung der Gerichtetheit von \nMaßnahmen der Sicherheitskräfte von Bedeutung ist - in der \nStellungnahme selbst hervorgehoben, daß es das Ziel der \nstaatlichen Kräfte ist, mit allen Mitteln terroristische \nAnschläge der LTTE zu verhindern, und es für die Regierung in \nder gegebenen Situation schwierig ist, die Sicherheitskräfte \nin die Politik des Schutzes und der Förderung der \nMenschenrechte einzubinden. Daß es in einem für die \nVerfolgungsdichte aussagekräftigen Maß zu asylerheblichen - \nweil mit dem Ziel der Terrorismusabwehr nicht mehr zu \nerklärenden - Verfolgungshandlungen kommt, läßt sich der \nStellungnahme nebst den zugrunde liegenden Berichten danach \nnicht entnehmen. Insofern führt die Aussage zu einer \nsystematischen Praxis des Verschwindenlassens - auch soweit \nsie auf andere Landesteile als die Jaffna-Halbinsel bezogen \nwird - nicht weiter. Diese Aussage wird in keiner Hinsicht \nkonkretisiert und untermauert. Welches System, insbesondere \nmit welchen Kriterien in Bezug auf die Betroffenen zugrunde \nliegen soll, wird ebensowenig verdeutlicht wie die \ntatsächlichen Geschehnisse, an die der Schluß auf ein Vorgehen \nin bestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf denen \ndie Stellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --\n.07.1998), läßt sich Dahingehendes ebenfalls nicht entnehmen; \ninsbesondere trägt der sich mit Fragen des Verschwindenlassens \nbefassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt überein, \ndaß sich in dem oben zu den einzelnen Landesteilen \nausgewerteten und eine Vielzahl von Informationen bietenden \nAuskunftsmaterial kein Anhaltspunkt für eine solche generelle \noder systematische Praxis der Sicherheitskräfte findet. Daher \nkann weiterhin nicht festgestellt werden, daß jeder Tamile, \nzumindest jeder junge Tamile jederzeit mit der aktuellen \nGefahr eigener Betroffenheit rechnen müßte. Dementsprechend \nwird auch in der Stellungnahme des UNHCR selbst hervorgehoben, \ndaß für die Prüfung, ob eine begründete Furcht vor politischer \nVerfolgung angenommen werden kann, die besonderen Umstände des \nEinzelfalles - nicht etwa bereits eine auf bestimmte Gruppen \nvon Tamilen bezogene systematische Praxis - entscheidend sind. \nDarin trifft sich die Einschätzung des UNHCR mit der \nBeurteilung durch das erkennende Gericht.\n\n62\n\nBesondere individuelle Umstände, die vorliegend eine erhöhte Gefährdung \nergeben könnten, liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung des hier anzulegenden \nMaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit läßt sich insbesondere aus den \nEreignissen vor dem Verlassen Sri Lankas nichts Tragfähiges herleiten. Die \nseinerzeitigen Tätigkeiten des Klägers für die LTTE (Ausheben von Erdbunkern) \nliegen weit zurück und waren nicht \"herausragend\". Daß ihm in Anknüpfung an diese \nHilfstätigkeiten noch heute bei Rückkehr nach Sri Lanka staatliche Maßnahmen \ndrohen könnten, ist wenig wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht beachtlich \nwahrscheinlich. Es fehlt bereits an konkreten oder gar besonderen Anhaltspunkten \ndafür, daß die angeführten Tätigkeiten srilankischen staatlichen Stellen überhaupt \nbekanntgeworden sind und noch bekannt sind. Die bloße Behauptung des Klägers, \ner werde im Falle der Rückkehr sofort im Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit stehen, \nreicht insoweit nicht aus. \n\n63\n\nDie im Bundesamtsbescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die - um die \nBezeichnung des Zielstaates (Sri Lanka) zu reduzierende - Abschiebungsandrohung \nals solche begegnen auf der Grundlage der übrigen in ihrem Bestand unberührt \nbleibenden Regelungen im Bescheid keinen Bedenken. Insbesondere steht die vom \nBundesamt getroffene, zwischenzeitlich bestandskräftige Feststellung, daß ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 1 AuslG vorliegt, dem Erlaß der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Allerdings \nhätte dem Kläger nicht die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht werden dürfen, \nsondern hätte im Gegenteil in der Abschiebungsandrohung Sri Lanka als Staat \nbezeichnet werden müssen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (§ 50 \nAbs. 3 Satz 2 AuslG). Dieser Mangel führt indessen lediglich zur Rechtswidrigkeit der \nkonkreten Zielstaatsbestimmung - mit der Folge, daß die Abschiebungsandrohung \ninsoweit aufzuheben ist - und läßt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nim übrigen unberührt (vgl. 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Das gilt jedenfalls in den Fällen, \nin denen, wie hier, die Abschiebungsandrohung im übrigen entsprechend § 50 Abs. 2 \nAuslG gefaßt ist, namentlich der Ausländer in ihr darauf hingewiesen wird, daß er \nauch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf \noder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. \n\n64\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschlüsse vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 - und \nvom 30. August 1993 - 17 B 3270/92 -.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/21-a-4423-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/21-a-4423-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307086","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.437611+00:00"}}