{"status":"available","doknr":"OLD307083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0728.15B1373.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"15 B 1373/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 1999 wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\nDer Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nDer Senat läßt offen, ob und in welchem Umfang überhaupt im \nVorfeld eines Bürgerentscheides vorbeugender vorläufiger \nRechtsschutz begehrt werden kann und ob die hierfür im \nWahlrecht angewandten Grundsätze auf Bürgerentscheide \nübertragen werden können. Denn gegen die Ausführungen, die das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß zu diesen Fragen \ngemacht hat, haben die Antragsteller Zulassungsrügen nicht \nerhoben.\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des \nangefochtenen Beschlusses, daß das Fehlen eines Hinweises auf \ndie Erteilung von Stimmscheinen (§ 5 der Satzung zur \nDurchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt B. vom \n8. Juni 1999) voraussichtlich keinen entscheidenden Einfluß \nauf den Ausgang des Bürgerentscheides haben werde, ist nicht \naus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen ernstlich \nzweifelhaft. Im Kern betreffen diese Gründe nämlich den \nAusschluß desjenigen Teils der Gemeindebevölkerung, der wegen \ndes Absehens von einer individuellen Benachrichtigung in § 7 \nder Satzung vom Bürgerentscheid tatsächlich nichts erfährt. \nDiese Frage hat der Senat jedoch durch den heutigen Beschluß \n15 B 1360/99 gleichen Rubrums zu Lasten der Antragsteller \nentschieden. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug \ngenommen.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3, 20 Abs. 3 GKG.\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 \nSatz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/15-b-1373-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/15-b-1373-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307083","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.145126+00:00"}}