{"status":"available","doknr":"OLD307082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0728.15B1360.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"15 B 1360/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 1999 wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\nDer Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Nicht \nernstlich zweifelhaft ist insbesondere die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses, \neine besondere Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten \nfür den vom 29. Juli bis zum 4. August 1999 vorgesehenen \nBürgerentscheid sei von Rechts wegen nicht geboten.\nNach § 7 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in \nder Stadt B. vom 8. Juni 1999 erfolgt eine besondere \nBenachrichtigung der Abstimmungsberechtigten nicht. Die Tage \ndes Abstimmungszeitraums und der Gegenstand des \nBürgerentscheids werden vielmehr (ausschließlich) öffentlich \nbekanntgemacht (§ 8 Abs. 3 der Satzung). Dem entspricht es, \ndaß auch § 16 der Satzung den § 13 der Kommunalwahlordnung, \nder die Benachrichtigung der Wahlberechtigten bei \nKommunalwahlen betrifft, von der entsprechenden Anwendung \nausnimmt.\nDie Vereinbarkeit dieser inhaltlich eindeutigen \nortsrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht ist nicht \naus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen ernstlich \nzweifelhaft. § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO) enthält in den thematisch einschlägigen \nAbsätzen 6 und 7 keine Regelung darüber, wie die \nBenachrichtigung der Abstimmungsberechtigten bei einem \nBürgerentscheid zu erfolgen hat. Vielmehr behält § 26 Abs. 10 \nGO die Regelung der Durchführung des Bürgerentscheids einer \nRechtsverordnung des Innenministeriums vor, die bislang noch \nnicht ergangen ist.\nErnstlich zweifelhaft erscheint die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung schließlich nicht im Hinblick \nauf den Grundsatz der Allgemeinheit von Wahlen und \nAbstimmungen, der auch für die Durchführung eines \nBürgerentscheids gilt. Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn \nbestimmte Bevölkerungsgruppen aus unsachlichen, insbesondere \npolitischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der \nAusübung des Wahlrechts ausgeschlossen würden. Daß derartiges \ndurch das in § 7 der Satzung normierte Verbot der \nIndividualbenachrichtigung bewirkt würde, machen die \nAntragsteller nicht deutlich. Durch die in § 8 Abs. 3 Satz 1 \nder Satzung vorgesehene öffentliche Bekanntmachung kann \nvielmehr der weitaus überwiegende Teil der Gemeindebevölkerung \nerreicht werden. Inwiefern der Umstand, daß ein Teil der \nAbstimmungsberechtigten durch durch diese Art der \nBekanntmachung nicht tatsächlich erreicht wird, eine \n\"Verzerrung\" des Abstimmungsergebnisses zur Folge haben soll, \nist nicht erkennbar.\nWeitere Rügen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung haben die Antragsteller innerhalb der \nzweiwöchigen Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nnicht erhoben. Insbesondere die im Schriftsatz vom 28. Juli \n1999 erstmalig im einzelnen dargelegte Rüge betreffend die \nAnzahl der Abstimmungslokale ist verspätet.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3, 20 Abs. 3 GKG.\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 \nSatz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/15-b-1360-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-28/15-b-1360-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307082","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.056758+00:00"}}