{"status":"available","doknr":"OLD307094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0727.16A356.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-27","aktenzeichen":"16 A 356/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom \n24. November 1994 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises \nH. vom 6. Juni 1995 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 21. November 1994 \nbis zum 31. Januar 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 544,- DM \n(Regelsatz zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten) zu gewähren. \n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu \n5/8, der Kläger zu 3/8.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. Juni 1971 geborene Kläger bezog vom Beklagten \njahrelang laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die dem \nseinerzeit Arbeitslosen für den Monat August 1994 gewährte \nHilfe zum Lebensunterhalt betrug 544,07 DM (Regelsatz \n416,- DM, anteilige Miete und Heizpauschale 128,07 DM). \n\n3\n\nNach schriftlichem Hinweis vom 3. August 1994 auf die einen \nHilfesuchenden aus §§ 2, 18 und 25 BSHG treffenden \nObliegenheiten und als Ergebnis einer Beratung am 12. August \n1994 durch das Kreissozialamt im Rahmen des Programms \"Arbeit \nstatt Sozialhilfe\" nahm der Kläger zum 1. September 1994 eine \nHolzqualifizierungsmaßnahme auf. Bereits am 2. September 1994 \nbrach er diese Maßnahme mit der Begründung ab, nicht in die \nGruppe zu passen, vernünftige Arbeit machen zu wollen und ab \ndem 10. September 1994 eine Arbeitsstelle in Aussicht zu \nhaben. \n\n4\n\nAuf die Aufforderung des Beklagten vom 7. September 1994, \nden Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber oder die \nBestätigung, daß er weiter an der Holzqualifikation teilnehmen \nwerde, vorzulegen, überreichte der Kläger lediglich einen \nausgefüllten Bewerbungsbogenvordruck der Firma R. und \nL. ring GmbH vom 19. September 1994 und ein entsprechendes \nArbeitsvertragsmuster, auf dem ihm eine Bewerbung bei der \ngenannten Firma mit Sitz in H. am 20. September 1994 \nbescheinigt worden war.\n\n5\n\nMit auf den 20. September 1994 datierten Bescheid \n- aufgegeben zur Post am 30. September 1994 - stellte der \nBeklagte daraufhin die Leistung zum 1. Oktober 1994 vorläufig \nein. Widerspruch hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.\n\n6\n\nAus der Sozialhilfeakte des Klägers geht hervor, daß dem \nKläger Anfang Oktober eine weitere Arbeitsstelle nachgewiesen \nworden ist, er bei seinem Antritt am 10. Oktober 1994 aber \nwegen der zwischenzeitlichen Anstellung eines anderen wieder \nweggeschickt worden sein soll. Zu einem zuvor am 29. September \n1994 unternommenen Versuch, in den Holzqualifizierungskurs \nzurückzukehren, gab der Kläger beim Beklagten zu Protokoll, \nwegen des fortgeschrittenen Ausbildungsstadiums nicht mehr \naufgenommen und auf die nächste Maßnahme verwiesen worden zu \nsein. Laut Bescheinigung hat der Kläger am 7. Oktober 1994 \nauch persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen. \n\n7\n\nMit am 21. November 1994 beim Beklagten eingegangenen \nSchreiben stellte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger \neinen Antrag auf Wiederaufnahme der laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt. Die in Aussicht gestellte Stelle bei der \nFirma R. und L. ring GmbH habe er nicht erhalten. \nEine Rückkehr in die Ausbildungsmaßnahme sei an der fehlenden \nZusage des Arbeitsamtes gescheitert. \n\n8\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom \n24. November 1994 unter der Begründung ab, daß der Kläger die \nam 1. September 1994 begonnene Holzqualifizierungsmaßnahme \nbereits am 2. September 1994 abgebrochen habe, obwohl es ihm \nzumutbar gewesen wäre, an der Maßnahme teilzunehmen, um seine \nChancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Durch Aufgabe der \nMaßnahme ohne einen konkreten alternativen Arbeitsvertrag bei \neiner anderen Firma abgeschlossen zu haben, liege eine \nArbeitsverweigerung gemäß § 25 BSHG vor. Deshalb habe der \nKläger den Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt gemäß den §§ 2, 25 BSHG verloren. Es bestehe \njedoch weiterhin ein Anspruch auf Krankenhilfe. \n\n9\n\nHiergegen legte der Kläger am 22. Dezember 1994 Widerspruch \nein, zu dem eingewandt wurde, er habe sich nicht geweigert \nseine Arbeitskraft einzusetzen, denn die Firma R. und \nL. ring GmbH habe ihm seinerzeit mitgeteilt, daß er ab dem \n10. September 1994 dort eine Arbeit in Aussicht habe. \nJedenfalls habe er sich, nachdem dies nicht geklappt habe, \nerneut angeboten an der Qualifizierungsmaßnahme weiter \nteilzunehmen, dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Spätestens \ndamit habe er also seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung \ngestellt. \n\n10\n\nNachdem der Kläger eine geringfügig entlohnte Beschäftigung \nbei der Firma W. in H. aufgenommen hatte, \nnahm der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 1995 die \nLeistung von Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. Februar 1995 \nwieder auf. \n\n11\n\nAm 12. Januar 1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht \nMinden ein einstweiliges Anordnungsverfahren - 6 L 58/95 - \neingeleitet, das durch Beschluß vom 1. Februar 1995 ablehnend \nbeschieden wurde. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 6. Juli 1995 wies der Oberkreisdirektor \ndes Kreises H. den Widerspruch gegen den Bescheid vom \n24. November 1994 zurück. Zur Begründung wurde darauf \nabgestellt, daß der Kläger sich durch Einsatz seiner \nArbeitskraft gemäß § 2 Abs. 1 BSHG im Zeitraum vom \n18. November 1994 bis zum 31. November 1995 habe selbst helfen \nkönnen. Außerdem habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß er in \ndiesem Zeitraum tatsächlich hilfebedürftig gewesen sei. Er sei \nnämlich offensichtlich in der Lage gewesen, sich selbst oder \nmit Hilfe von Dritten (Freunden und Bekannten) zu helfen, dies \nergebe sich auch aus der Tatsache, daß er gegen die \nEinstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt \nWiderspruch nicht erhoben habe und der einstweilige \nAnordnungsantrag erst nach über drei Monaten seit Einstellung \nder Hilfegewährung beantragt worden sei. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 4. Juli 1995 Klage erhoben, mit der er \nzunächst beantragte, die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem \n1. Oktober 1994 unbegrenzt weiter zu gewähren. Mit Schriftsatz \nvom 4. Dezember 1995 wurde der Antrag zeitlich bis zum \n31. Januar 1995 begrenzt. Im Klageverfahren teilte der Kläger \nmit, daß er im vorgenannten Zeitraum den Lebensunterhalt mit \nHilfe eines Darlehens der Frau Dogan Dülgan in Höhe von \n2.500,- DM habe sicherstellen können. Diese bestätigte unter \ndem 5. Mai 1996, dem Kläger am 13. Dezember 1994 ein zinsloses \nDarlehen in Höhe von 2.500,- DM gewährt zu haben. Von diesem \nBetrag habe der Kläger inzwischen eine Teilsumme in Höhe von \n1.500,- DM im Sommer 1995 zurückgezahlt. Zu seinem Verhältnis \nzu Frau Dülgan teilte der Kläger ergänzend mit, es handele \nsich um eine alte Bekannte, die ihm aufgrund des seit langem \nbestehenden Bekanntschaftsverhältnisses ausgeholfen habe. Im \nübrigen habe er sich nachgewiesenermaßen ständig um Arbeit \nbemüht. Aus einer eingereichten Liste gehe hervor, wo er \nentweder telefonisch oder persönlich vorgesprochen habe. \n\n14\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 24. November 1994 und \ndes Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises H. \nvom 6. Juni 1995 zu verpflichten, dem \nKläger für die Zeit vom 1. Oktober 1994 \nbis zum 31. Januar 1995 Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von monatlich \n544,- DM zu gewähren. \n\n16\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n3. Dezember 1996 unter Hinweis auf die Bestandskraft des \nEinstellungsbescheides vom 20. September 1994 und die für \nzutreffend gehaltenen Gründe des Widerspruchsbescheides vom \n6. Juni 1995 abgewiesen. Ergänzend hat es den Standpunkt \nvertreten, der Kläger habe auch seine Hilfebedürftigkeit für \nden Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 \nnicht nachgewiesen, da er von Frau D. mittels des \nDarlehens aus sittlicher Verpflichtung und damit zurechenbar \nunterstützt worden sei. \n\n19\n\nMit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts macht der Kläger \nergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, seine \nlangjährige Bekannte D. D. habe ihm den Geldbetrag \nungeachtet der Verwendung des Begriffs \"Darlehen\" nicht aus \neiner sittlichen Verpflichtung heraus zur Verfügung gestellt, \nsondern weil das Sozialamt seinerzeit seinen Verpflichtungen \nnicht nachgekommen sei. Anders als bezüglich der \nEinstandspflicht der Gemeinde sei eine Grundlage für eine \nirgendwie geartete Verpflichtung der Frau D. nicht \nersichtlich. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund dem Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 24. November 1994 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises H. \nvom 6. Juni 1995 zu verpflichten, ihm \n- dem Kläger - für die Zeit vom \n1. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 1995 \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n544,- DM monatlich (Regelsatz zuzüglich \nanteilige Unterkunftskosten) zu \ngewähren. \n\n22\n\nDer Beklagte tritt dem Begehren des Klägers entgegen. \n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der dazu überreichten Verwaltungsvorgänge \n(1 Heft) sowie auf die Streitakte 6 L 58/95 Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1, 101 \nAbs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). \n\n26\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. \n\n27\n\nDie Berufung ist allerdings unbegründet, soweit sie sich \nauf den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum \n20. November 1995 bezieht. Diesbezüglich hat das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig \nbetrachtet, weil der Einstellungsbescheid des Beklagten vom \n20. September 1994 mangels Einlegung von Rechtsmitteln \nbestandskräftig geworden ist. Zwar mag sich die Bestandskraft \neines Bescheides, mit dem das Sozialamt ab einem bestimmten \nDatum die Gewährung von Sozialhilfe eingestellt hat, in der \nRegel nur auf den an den Einstellungstag anschließenden \nnächstfolgenden Leistungszeitraum - d.h. den anschließenden \nMonat - erstrecken. \n\n28\n\nVgl. im einzelnen VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 18. April 1994 \n- 6 S 835/94 -, VGHBW RSpDienst 1994, \nBeilage 7, B 11. \n\n29\n\nJedoch kann die Sozialhilfebehörde einen Sozialfall auch \nfür einen darüber hinausgehenden Zeitraum regeln. \n\n30\n\nVgl. BayVGH, Beschluß vom 6. Juni \n1994 - 12 CE 94.930 -, FEVS 45, 261 \n(264) m.w.N. \n\n31\n\nEben solches ergibt sich hier aus einer Auslegung des \nBescheides vom 20. September 1994 nach seinem Wortlaut \n(\"vorläufig\") und seinem Sinnzusammenhang. Im \nAufforderungsschreiben vom 7. September 1994 hatte der \nBeklagte angekündigt, daß die Einstellung der Sozialhilfe \naufgrund der Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten (§ 25 \nBSHG), erfolgen würde und damit einen über den anschließenden \nLeistungsmonat hinausgehenden Bezugspunkt hergestellt. Den \ngesamten Umständen nach sollte Sozialhilfe bis auf weiteres \n- d.h. bis zum Bekanntwerden einen Anspruch erneut \nbegründender Umstände - nicht mehr gewährt werden. \n\n32\n\nDie Berufung ist vor diesem Hintergrund begründet, soweit \nsie den Leistungszeitraum vom 21. November 1994 bis zum \n31. Januar 1995 betrifft. Diesbezüglich hat das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen \nseiner Auffassung besitzt der Kläger für die besagte Zeit \neinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Der \nBescheid des Beklagten vom 24. November 1994 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises \nH. vom 6. Juni 1995 ist demgegenüber rechtswidrig. \n\n33\n\nDem Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach \n§§ 11, 12 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung kann \nim Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 \nnicht gemäß § 2 Abs. 1 BSHG der Nachrang der Sozialhilfe \nentgegengehalten werden. \n\n34\n\nNach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, \"wer sich \nselbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von \nanderen ... erhält\". Die wichtigste Form der Selbsthilfe ist \nneben dem Einsatz von (anderweitigem) Einkommen und von \nVermögen (§ 11 Abs. 1 BSHG) die Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt \nnachsucht, muß - gleichsam täglich - darum bemüht sein, seinen \nLebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. \n§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist es Sache des Hilfesuchenden, das \nNichtbestehen einer solchen Selbsthilfemöglichkeit \nnachzuweisen. Die materielle Notlage ist Grundvoraussetzung \ndes Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in \nden Kreis der vom Hilfesuchenden zu beweisenden \nAnspruchsvoraussetzung. Der Nachrang der Sozialhilfe greift \nbei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - \nschon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen \"kann\", \ner also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dieser \nMöglichkeit auch Gebrauch macht.\n\n35\n\nVgl. grundsätzlich: OVG Hamburg, \nBeschluß vom 14. April 1998 \n- 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, 44; Beschluß \nvom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, \nFEVS 41, 417 m.w.N. \n\n36\n\nBei alledem greift der Anspruchsausschluß nach § 2 Abs. 1 \nBSHG nur soweit und solange, wie der Hilfesuchende \n- gegebenenfalls nach Belehrung und Beratung - bereit ist, die \nSelbsthilfemöglichkeit zu ergreifen. Im Regelfall kann \nabgewartet werden, ob sich der Hilfesuchende entsprechend \nverhält. Erweist er sich hingegen als arbeitsunwillig, ist zu \ndem flexiblen Instrumentarium der §§ 18 bis 20 BSHG sowie auf \n§ 25 BSHG zurückzugreifen. \n\n37\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, \na.a.O. S. 420.\n\n38\n\nDanach ließ sich - bis zum Nachweis des Gegenteils - zwar \ndie Einstellung der Sozialhilfe durch Bescheid vom \n20. September 1994 mit der Annahme rechtfertigen, der Kläger \nkönne sich - wenn nicht durch die Aufnahme der \nHolzqualifizierungsmaßnahme, so durch eine andere Anstellung - \nim Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen. \n\n39\n\nMit dem Antrag auf Wiederaufnahme der Hilfe zum \nLebensunterhalt vom 21. November 1994 hat der Kläger aber \nhinreichend dargetan, daß eine entsprechende \nSelbsthilfemöglichkeit nicht mehr weiter besteht, der \nEinstellungsgrund mithin verbraucht ist. Wie auch vom \nBeklagten nicht ernsthaft bestritten wird, hatte sich nämlich \ndie durch die vom Kläger überreichten Unterlagen hinreichend \nsubstantiierte Möglichkeit, eine Anstellung bei der Firma \nR. und L. ring GmbH Personalservice zu bekommen, \ninzwischen zerschlagen und war dem Kläger ausweislich auch der \nzu Protokoll des Beklagten genommenen Zwischennachricht die \nalternative Rückkehr in die Holzqualifizierungsmaßnahme \nverwehrt worden. Die Bescheinigung des Arbeitsamtes vom \n7. Oktober 1994 konnte im Zusammenhang mit dem anwaltlichen \nSchreiben vom 18. November 1994 nur dahin verstanden werden, \ndaß der Kläger sich auch darüber hinaus wieder um eine \nArbeitsstelle bemühte. Daß der Kläger unabhängig von der \nInanspruchnahme des Arbeitsamtes auch selbst auf dem für ihn \nzugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz gesucht hat, hat \nergänzend im Verfahren 6 L 58/95 vor dem Verwaltungsgericht \neine ausreichende Dokumentation erfahren. Abgesehen von der \nentsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Klägers und \nder dort überreichten Liste der um eine Arbeitsstelle \nangegangenen Firmen enthält dieser Aktenvorgang \nComputerausdrucke über offene Arbeitsstellen vom 17. November \n1994, 5. Januar 1995 und 16. Januar 1995, auf denen jeweils \ndie erfolglose Bewerbung des Klägers vermerkt ist. Alles in \nallem läßt sich danach für die Zeit ab dem \nWiederaufnahmeantrag nicht mehr der für § 2 Abs. 1 BSHG \nmaßgebliche Schluß ziehen, der Kläger habe noch über \nrealisierbare Möglichkeiten des Einsatzes seiner Arbeitskraft \nals spezielle Art der Selbsthilfe verfügt. \n\n40\n\nEtwas anderes - nämlich die Berechtigung zu vollständigen \nVerweigerung oder zumindest teilweisen Kürzung der Hilfe zum \nLebensunterhalt im konkreten Fall - ergibt sich hier auch \nnicht aus § 25 Abs. 1 BSHG. \n\n41\n\nAnders als § 2 Abs. 1 BSHG ist § 25 BSHG nicht als \nSanktionsvorschrift zu verstehen, sondern als Hilfenorm.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 56 C 20.93 -, FEVS 46, 12. \n\n43\n\nZwar mag es sich bei § 25 Abs. 1 BSHG in dieser Funktion um \neine Art Hilfe in besonderen Lebenslagen handeln, die neben \n§ 2 Abs. 1 BSHG Anwendung findet. \n\n44\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n14. April 1998 - 4 Bs 131/98 -, aaO \nS. 46/47 m.w.N. \n\n45\n\nDie Anwendung des § 25 Abs. 1 BSHG setzt aber immer voraus, \ndaß der Hilfesuchende ohne die Unterstützung des \nSozialhilfeträgers nicht imstande zu sein scheint, von der \nSelbsthilfemöglichkeit der Arbeitsaufnahme Gebrauch zu machen, \ner also in Verkennung seiner Selbsthilfemöglichkeiten auch \nHilfe für den Weg zur Selbsthilfe als solchen (§§ 18 bis 20, \n25 Abs. 1 BSHG) benötigt. Schon daran bestehen angesichts der \noben geschilderten Eigenbemühungen des Klägers ernstliche \nBedenken. \n\n46\n\nDie anspruchsvernichtende Wirkung von § 25 Abs. 1 BSHG in \nseiner Funktion als Hilfsnorm tritt zudem nur dann ein, wenn \nder Hilfesuchende - anders als hier - durch sein Verhalten zum \nAusdruck bringt, daß ihm der Wille zur Selbsthilfe durch \nEinsatz seiner Arbeitskraft fehlt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, aaO S. 15. \n\n48\n\nDerartige Folgerungen lassen sich aus dem maßgeblichen \nVerhalten des Klägers, wie er es dem Beklagten mit \nWiederaufnahmeantrag vom 21. November 1994 unterbreitet und im \nweiteren Verlauf verifiziert hat, gerade nicht treffen.\n\n49\n\nAus dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG folgt ferner, \ndaß eine Kürzung oder gar - wie hier - Versagung der Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Gesichtspunkt der \nWeigerung zumutbarer Arbeit ausschließlich für die Zeiten in \nBetracht kommt, während derer der betreffende Hilfesuchende \ndie Arbeit verweigert. Sobald eine derartige Weigerung nicht \n(mehr) besteht, kann einem Hilfesuchenden nicht mehr unter \nBerufung auf § 25 Abs. 1 BSHG entgegengehalten werden, er \nweigere sich zu arbeiten und habe deshalb keinen Anspruch auf \nHilfe zum Lebensunterhalt. Insbesondere kann die \nSozialhilfebehörde eine Versagung der Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht darauf stützen, der Hilfesuchende habe \nsich in der Vergangenheit geweigert zu arbeiten. Denn die \nMöglichkeit einer Sanktion für ein früheres Verhalten des \nHilfesuchenden beinhaltet § 25 Abs. 1 BSHG gerade nicht. \n\n50\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 8. Juni \n1993 - 8 B 26/93 - m.w.N. \n\n51\n\nNicht erkennbar ist bei alledem, daß der Beklagte den \nKläger in der Phase, in der sich der mögliche Besuch der \nHolzqualifizerungsmaßnahme und die in Aussicht gestellte \nBeschäftigung bei der Firma R. und L. ring \nPersonalservice GmbH bereits erledigt hatten, überhaupt in \nirgendeiner Weise weiter betreut und ihm irgendwelche \nHilfsmaßnahmen für den Weg zur Selbsthilfe hat angedeihen \nlassen. Die Belehrung vom 3. August 1994 im Rahmen des \nProgramms \"Arbeit statt Sozialhilfe\" ebenso wie der Hinweis \nauf eine mögliche Einstellung der Sozialhilfe mit Schreiben \nvom 7. September 1994 waren bereits für die Einstellung der \nSozialhilfeleistungen zum 1. Oktober verwendet worden und \nsomit aufgrund der geänderten Umstände inzwischen verbraucht. \nEine neue Belehrung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG, hat der \nBeklagte vor seiner ablehnenden Entscheidung vom 24. November \n1994 in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektor des Kreises H. vom 6. Juni 1995 nicht \nerteilt. Angesichts dessen fällt nicht mehr entscheidend ins \nGewicht, daß auch die nach § 25 Abs. 1 BSHG vorgesehene \nAbstufung nicht eingehalten worden ist. \n\n52\n\nDer Senat sieht die anspruchsbegründende Hilfebedürftigkeit \ndes Klägers im Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum \n31. Januar 1995 auch nicht nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 BSHG \ndurch die Hilfe anderer - namentlich das zinslose Darlehen \nüber 2.500,- DM der Frau D. D. - in Frage gestellt. \nHat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich \ngedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht \nentgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur \ndeshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht \nrechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, FEVS 44, 322 (329); \nUrteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, \nFEVS 45, 138 (143) jeweils m.w.N. \n\n54\n\nWeder die näheren Umstände des Einzelfalles noch \nsubstantiierte Einwendungen des Beklagten geben zu Zweifeln \nAnlaß, daß eine solche Motivation auch der Hilfeleistung der \nFrau D. zugrunde gelegen hat. Die anspruchsvernichtende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die langjährige Bekannte des \nKlägers sei mit der Verfügungstellung des dem Kläger gegebenen \nGeldbetrages einer ihm gegenüber bestehenden sittlichen \nVerpflichtung nachgekommen, ist nicht nachvollziehbar und \nfindet weder in den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch im \nVorbringen des Beklagten einen geeigneten Ansatzpunkt. Die \nAufnahme eines - hier vielmehr allein in Betracht zu \nziehenden - Gefälligkeitsdarlehens zur Überbrückung einer \nNotlage kann dem Kläger weder als Möglichkeit der Selbsthilfe \nentgegengehalten noch als Einkommen angerechnet werden. \n\n55\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 4. Oktober 1989 - 6 S 847/89 -, \ninfo also 1990, 163. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 \nSatz 2 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-27/16-a-356-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-27/16-a-356-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307094","retrieved":"2026-07-09 03:35:30.092275+00:00"}}