{"status":"available","doknr":"OLD307100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0726.16A2892.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-26","aktenzeichen":"16 A 2892/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nBerufungszulassung nicht erfüllt sind. Der Rechtssache kommt \nnicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu, die die Kläger nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO darzulegen versuchen. \n\n3\n\nEine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nnur insoweit grundsätzliche Bedeutung, als sie eine im \nbetreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für \ndie Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \nm.w.N. \n\n5\n\nDie von den Klägern für maßgeblich gehaltene Frage, \ninwieweit ein belastender Verwaltungsakt über die Heranziehung \nzu Elternbeiträgen nach § 17 GTK - hier der Bescheid des \nBeklagten vom 25. Juli 1997 - zugleich die begünstigende und \nnur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufhebbare \nRegelung enthält, daß für den vom Bescheid erfaßten Zeitraum \nbei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen weitergehende \nBeiträge nicht anfallen, ist nicht grundsätzlich in dem zuvor \nbeschriebenen Sinne. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, \nob ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegt, ist letztlich \nnämlich immer der konkrete Inhalt des Verwaltungsaktes im \njeweiligen Einzelfall, so wie dieser von den Betroffenen nach \nTreu und Glauben gemäß den sonst für Verwaltungsakte geltenden \nGrundsätzen verstanden werden konnte und mußte.\n\n6\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., 1996, § \n48 Rn. 48; Wiesner in Schroeder-\nPrintzen, Sozialgesetzbuch, \nVerwaltungsverfahren - SGB X, 3. Aufl., \n1996, § 45 Rn. 8, jeweils m.w.N. \n\n7\n\nVor diesem Hintergrund ist darüber hinaus in der \nRechtsprechung des Senats auch bereits geklärt, daß ein \nBescheid, mit dem - wie hier - ein nach dem GTK entstandener \nAnspruch auf Elternbeiträge nicht voll ausgeschöpft wird, \neinen nach seinem Tenor ausschließlich belastenden \nVerwaltungsakt darstellt.\n\n8\n\nVgl. Beschluß vom 31. August 1998 \n- 16 A 3598/98 -; Beschluß vom 19. Juni \n1998 - 16 A 899/98 -. \n\n9\n\nNeue - der Verallgemeinerung zugängliche - Erkenntnisse zu \ndem von den Klägern konkret aufgeworfenen Problem ließen sich \nin einem Berufungsverfahren demnach nicht gewinnen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, \n188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-26/16-a-2892-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-26/16-a-2892-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307100","retrieved":"2026-07-09 03:35:30.674209+00:00"}}