{"status":"available","doknr":"OLD307115","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0722.2B635.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-22","aktenzeichen":"2 B 635/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf \nZulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem \nDrittel.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist \njedenfalls deshalb abzulehnen, weil das Verfahren auf \nZulassung der Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine \nAussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet, da keiner der in den \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe \nvorliegt.\n\n4\n\nGegen die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen entgegen dem Vorbringen der \nAntragsteller keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit \nzutreffender Begründung davon ausgegangen, daß die den \nAntragstellern erteilten Aufnahmebescheide vom 24. Oktober \n1997 jedenfalls rechtswidrig sind, weil im Zeitpunkt der \nErteilung der Bescheide die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG nicht vorlagen, nachdem die Bezugsperson, in deren \nBescheid die Antragsteller einbezogen worden sind, bereits im \nAugust 1997 verstorben war. Der Rücknahme steht auch nicht der \nvon den Antragstellern mit der Antragsgegnerin geschlossene \nVergleich entgegen. Dieser erledigte sich nach dem Willen der \nParteien, wenn die Bezugsperson vor der Registrierung der \nAntragsteller versterben sollte. Dies ergibt sich aus dem \nSchriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vom \n8. April 1997 in dem Verfahren 19(7) K 8441/94 VG Köln, in dem \ndie Antragsteller dem außergerichtlichen Vergleichsangebot der \nAntragsgegnerin zugestimmt und zusätzlich erklärt haben: \n\"Sollte sie (die Bezugsperson) vor Registrierung der Kläger \nversterben, erledigt sich der Vergleichsvorschlag.\" Da zuvor \ndie Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin \nerklärt worden war, kann dieser Zusatz nur dahin verstanden \nwerden, daß der Vergleich beim Tod der Bezugsperson wegen des \nWegfalls der Voraussetzungen für eine Einbeziehung \ngegenstandslos werden sollte. Diesem modifizierten \nVergleichsvorschlag hat die Antragsgegnerin durch ihren \nSchriftsatz vom 18. April 1997 zugestimmt, in dem sie \nbestätigt hat, daß der Vergleich zustande gekommen sei. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus der \nAnsicht der Antragsteller, es sei auf ein grobes Verschulden \nder Antragsgegnerin zurückzuführen, daß der \nEinbeziehungsbescheid den Antragstellern nicht bereits lange \nvor dem Tod der Bezugsperson erteilt worden sei. Die \nAntragsteller legen schon nicht dar, aus welchen Gründen der \nsich daraus angeblich ergebende Amtshaftungsanspruch zur \nRechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides führen soll.\n\n6\n\nSchließlich sind entgegen der Ansicht der Antragsteller \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch \nnicht darin zu sehen, daß das Verwaltungsgericht angenommen \nhat, die Antragsgegnerin habe die gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG zu \nberücksichtigende Jahresfrist für die Rücknahme der \nEinbeziehungsbescheide eingehalten, weil diese Frist erst mit \nder Kenntnis des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin von dem \nam 26. Januar 1999 im Verfahren 7 K 8441/94 VG Köln ergangenen \nUrteil in Gang gesetzt worden sei. Zwar meinen die \nAntragsteller, der Antragsgegnerin sei die Rechtsfrage, ob ein \nEinbeziehungsbescheid wirkungslos in entsprechender Anwendung \ndes § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG werde, wenn die Person im Sinne \ndes § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vor Erteilung des Bescheides gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG verstirbt, bereits seit Inkrafttreten \ndes Bundesvertriebenengesetzes in der derzeitigen Fassung am \n1. Januar 1993 bekannt gewesen. Diese hätte deshalb diese \nFrage unter Berücksichtigung der schon ergangenen \nRechtsprechung klären müssen. Dem kann aber nicht gefolgt \nwerden, da das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen \nist, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht \nbereits mit der Kenntnis vom Tode der Bezugsperson, sondern \nerst mit der Kenntnis des Urteils vom 26. Januar 1999 in Gang \ngesetzt worden ist, weil erst ab diesem Zeitpunkt der \nAntragsgegnerin alle für die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes ausschlaggebenden Punkte bekannt waren. Denn \nentgegen der Ansicht der Antragsteller beginnt die Jahresfrist \ndes § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, \nin dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche \ndie Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes \nrechtfertigen. Hierzu gehört in erster Linie die Kenntnis von \nder Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts; denn diese \nRechtswidrigkeit ist nach § 48 Abs. 1 VwGO die notwendige \nVoraussetzung für die Rücknahme eines begünstigenden \nVerwaltungsakts. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes liegt erst dann vor, wenn die Behörde durch \ntatsächliche Ereignisse auf die Rechtswidrigkeit eines \nkonkreten Verwaltungsaktes hingewiesen wird. Allgemeine \nHinweise ohne konkreten Fallbezug - wie z.B. das Bekanntwerden \nhöchstrichterlicher Entscheidungen, die Erkenntnis der \nRechtswidrigkeit einer bestimmten Verwaltungspraxis oder einer \nbestimmten Parallelentscheidung - setzen die Rücknahmefrist \nnicht in Lauf, da eine solche Rechtswidrigkeit stets auf einem \nkonkreten, für den Inhalt dieses Verwaltungsaktes ursächlichen \nRechtsanwendungsfehler beruht.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß des Großen Senats vom 19. \nDezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und \n2.84 -, BVerwGE 70, 356 (358, 361).\n\n8\n\nDie Rechtswidrigkeit des Einbeziehungsbescheides vom 24. \nOktober 1997 war der Antragsgegnerin erst mit Erlaß des \nUrteils vom 26. Januar 1999 bekannt, da erst zu diesem \nZeitpunkt für die Antragsgegnerin verbindlich festgestellt \nwurde, daß der Einbeziehungsbescheid weiterhin wirksam sei. \nDie bisher ergangenen Entscheidungen des Senats und des \nVerwaltungsgerichts Köln bezogen sich auf andere Verfahren. \nEine Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Einbeziehungsbescheides \nvom 24. Oktober 1997 ergab sich daraus nicht zwangsläufig.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sind schließlich nicht insoweit dargelegt, \nals ausgeführt wird, ein besonderes öffentliches Interesse im \nSinne des § 80 Abs. 3 VwGO, das die Rücknahme des \nEinbeziehungsbescheides fordere, bestehe nicht, weil die \nRechtsordnung den Fortbestand des Bescheides verlange. Es \nkönne auch \"mit ihm nichts passieren\", wenn die Antragsteller \nnicht vor dem Vertriebenenamt ihre deutsche Volkszugehörigkeit \nnachwiesen. Auch sei unzutreffend, daß sie keine \nVorbereitungen für eine Ausreise treffen würden, da es um die \nFamilienzusammenführung mit der Mutter des Antragstellers zu \n1) gehe. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, das öffentliche \nInteresse am sofortigen Vollzug des Rücknahmebescheides \nüberwiege das private Interesse der Antragsteller, da \nverhindert werde, daß die Antragsteller in der Bundesrepublik \nDeutschland Aufenthalt nähmen und öffentliche Leistungen \nbeanspruchten, obwohl sie die Voraussetzungen für eine \nAufnahme nicht erfüllten. Außerdem könnten nach Abschluß des \nVerfahrens aufenthaltsbeendigende Maßnahmen unzulässig sein \nund es werde verhindert, daß die Zielsetzung des Gesetzes, das \nVerfahren vom Aussiedlungsgebiet zu betreiben, umgangen werde. \nDemgegenüber habe das private Interesse der Antragsteller \nzurückzutreten, die das weitere Verfahren auch vom \nAussiedlungsgebiet betreiben könnten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz \n1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-22/2-b-635-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-22/2-b-635-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307115","retrieved":"2026-07-09 03:35:32.768267+00:00"}}