{"status":"available","doknr":"OLD307111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0722.15A1784.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-22","aktenzeichen":"15 A 1784/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.148,60 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin wendet sich gegen Straßenbaubeitragsbescheide \nfür den Ausbau der G. straße. Diese Straße wurde zuletzt \n1906 ausgebaut, 1913 wurde ein Kanal verlegt. Bis zum hier \nstreitigen Ausbau im Jahre 1992 wurden nur Instandsetzungs- \nund Unterhaltungsarbeiten durchgeführt.\n\n4\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen \n(§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n5\n\nGegen das klageabweisende Urteil hat die Klägerin \nrechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie vorträgt: Die \nerforderliche Prüfung der Wirksamkeit der Satzung sei nicht \nvorgenommen worden, insbesondere im Hinblick auf die \nVeröffentlichung und die wegen der Rückwirkung in § 9 \nerforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die \nZulässigkeit der Rückwirkung selbst sei fraglich. Der Kreis \nder Abgabeschuldner sei im Hinblick auf die dinglich \nBerechtigten nicht ausreichend bezeichnet. Es führe zu \nUnsicherheiten, wenn der persönliche Schuldner nach der \nSatzung derjenige sein solle, der im Zeitpunkt des Zuganges \nstatt im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides \nGrundstückseigentümer sei. Der Ausbau der Fahrbahn sei nicht \nbeitragsfähig, da weder Erneuerungsbedürftigkeit vorgelegen \nhabe noch der Ablauf der üblichen Nutzungszeit festgestellt \nworden sei. Außerdem sei eine Erneuerungsbedürftigkeit \nallenfalls wegen eines aufgestauten Reparaturbedarfs und wegen \nder zwischenzeitlichen Verlegung von Versorgungsleitungen zu \nbejahen. Die Fahrbahn sei auch nicht verbessert worden, weil \nvorher wie nachher eine glatte bituminöse Deckschicht \nvorhanden gewesen sei. Auch habe es keine Frostschäden \ngegeben, woraus sich ergebe, daß die Straße nicht \nfrostanfällig gewesen sei. Auch sei die Straße mehrschichtig \naufgebaut worden, weil auf ihr Straßenbahnrangierbetrieb \nstattfinde. Hinsichtlich des Aufwandes sei nicht \nberücksichtigt worden, daß es eine Ersparnis durch parallele \nVerlegung von Versorgungsleitungen gegeben habe. Durch die \nAnlegung der Parkbuchten sei keine Verbesserung eingetreten, \nweil schon vorher auf den ausreichend breiten Gehwegflächen \nhabe geparkt werden können. Im Gegenteil sei eine \nVerschlechterung dadurch eingetreten, daß die Gehwegflächen \nnunmehr erheblich verkleinert worden seien. Außerdem seien \nParkplätze weggefallen, so daß der Verkehr infolge der \nverstärkten Parkplatzsuche unsicherer geworden sei. Die \ngesamte Ausbaumaßnahme müsse als Verkehrsberuhigungsmaßnahme \nangesehen werden, so daß die Anliegeranteile nach der für \nderartige Maßnahmen erlassenen besonderen Beitragssatzung \nanzusetzen seien. Die Einstufung der G. straße als \nAnliegerstraße sei falsch, da es sich um eine \nHaupterschließungsstraße handele, wie sich aus den \nEinbahnstraßen ergebe, die eine Rückfahrt von der Schule in \nRichtung Weseler Straße nur über die G. straße \nermöglichten. Hinsichtlich der Verteilung sei unberücksichtigt \ngeblieben, daß vor ihrem Grundstück G. straße 1 kein \nParkstreifen angelegt und für dieses Grundstück als \nEckgrundstück keine Vergünstigung gewährt worden sei. Auch sei \nhinsichtlich des anzusetzenden Vervielfältigers die \nGebietseinstufung falsch, da es sich überwiegend um \nWohnbebauung handele, auch ihr Grundstück G. straße 1 \nweise eine Wohnfläche von einem Viertel auf. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils nach ihren Schlußanträgen \nerster Instanz zu erkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nSie trägt vor: Die Satzung sei formell und materiell \nfehlerfrei. Die G. straße sei erneuerungsbedürftig \ngewesen. Der Fahrbahnaufbau entspreche dem üblichen \nAusbaustandard und habe mit dem Rangierbetrieb nichts zu tun. \nEine Eckgrundstücksvergünstigung müsse nicht gewährt werden. \nDie Gebietseinstufung entspreche dem Bebauungsplan, der ein \nKerngebiet festsetze. Eine Ersparnis sei nicht eingetreten, da \ndie Arbeiten zur Verlegung von Versorgungsleitungen völlig \ngetrennt vom hier abgerechneten Ausbau vorgenommen worden \nseien. Eine Verkehrsberuhigungsmaßnahme liege nicht vor.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nangegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig. \n\n15\n\nEr rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der \nSatzung der Stadt D. über die Erhebung von Beiträgen \nfür straßenbauliche Maßnahmen vom 13. Januar 1981 in der \nFassung der ersten Änderungssatzung vom 20. Juni 1988 (SBS). \nGegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken. Die Ursprungsfassung ist in Nr. 4 \ndes Amtsblattes der Stadt D. vom 10. Februar 1981 \nveröffentlicht worden. Eine Veröffentlichung in einer Zeitung \nwar nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Buchst. a der \nBekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 - GV NRW \nS. 684). Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurfte \ndie Satzung nicht wegen des angeordneten rückwirkenden \nInkrafttretens über den Zeitpunkt des Wegfalls der \nGenehmigungspflicht hinaus in § 9 SBS.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar \n1980 - 2 A 922/79 -, OVGE 34, 293 \n(294 ff.).\n\n17\n\nUnerheblich ist, ob die Rückwirkungsanordnung in § 9 SBS \nmateriell rechtmäßig ist. Im Falle ihrer Nichtigkeit bliebe \nnämlich der übrige Teil der Satzung wirksam und würde den hier \nstreitigen Ausbau aus dem Jahre 1992 erfassen. \n\n18\n\nVgl. zur Teilnichtigkeit von \nSatzungen BVerwG, Beschluß vom \n8. August 1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ \n1990, 159 (160); zur Teilnichtigkeit \nvon Gesetzen BVerfG, Beschluß vom \n31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, \nBVerfGE 82, 159 (189); Beschluß vom \n12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. -, \nBVerfGE 8, 274 (301).\n\n19\n\nAuch weist die Satzung den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW \nnotwendigen Inhalt auf, insbesondere werden in § 6 SBS die \nGrundstückseigentümer und Erbbauberechtigten als \nAbgabeschuldner benannt. Sonstige dinglich Berechtigte dürfen \nnach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG NRW nicht Beitragsschuldner \nsein. Schließlich ist es auch unbedenklich, daß nach § 6 \nAbs. 1 Satz 1 SBS derjenige Grundstückseigentümer \nbeitragspflichtig sein soll, der im Zeitpunkt des Zugangs des \nBeitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Auf eine \nZustellung muß nicht abgestellt werden, auch wenn der Zugang \nim Sinne der Bekanntgabe des Beitragsbescheides möglicherweise \nschwieriger nachweisbar ist. Entscheidend ist, daß ein \nBeitragsbescheid der Zustellung nicht bedarf (§ 12 Abs. 1 \nNr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 122 AO).\n\n20\n\nNach § 1 Abs. 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des \nAufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung \nvon öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als \nGegenleistung für die dadurch den Eigentümern und \nErbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen \nliegen bezogen auf den Abschnitt der G. straße zwischen \nW. Straße und E. -B. -Straße vor.\n\n21\n\nEs kann dahinstehen, ob die Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn, \nwie das Verwaltungsgericht meint, eine Verbesserung darstellt. \nJedenfalls ist die Fahrbahn nachmalig hergestellt worden. Es \nist nämlich eine infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach \nAblauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer \nUnterhaltung und Instandsetzung abgenutzte Straße erneuert \nworden.\n\n22\n\nVgl. zu diesen Merkmalen OVG NRW, \nBeschluß vom 22. März 1999 - \n15 A 1047/99 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n23\n\nDa die Fahrbahn seit dem vorhergehenden Ausbau im Zeitpunkt \ndes nunmehr abgerechneten Ausbaus 86 Jahre genutzt wurde, war \ndie übliche Nutzungszeit seit langem abgelaufen, \n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli \n1991 - 2 A 905/89 -, S. 8 des amtlichen \nUmdrucks, zu einer mehr als 40 Jahre \nalten Fahrbahn.\n\n25\n\nNach Aktenvermerken vom 3. und 10. Juli 1990 soll die \nOberfläche in schlechter Verfassung, insbesondere uneben und \ngeflickt gewesen sein. Angesichts des hohen Alters der \nFahrbahn war eine detailliertere Bestandsaufnahme zur \nErneuerungsbedürftigkeit weder erforderlich, noch wird sie \ndurch das von der Klägerin vorgelegte Lichtbild erschüttert. \nWegen des zweifellos erfolgten Ablaufs der üblichen \nNutzungszeit kommt der von der Klägerin in Zweifel gezogenen \nbisherigen ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung \n(aufgestautem Reparaturbedarf) keine eigenständige Bedeutung \nzu. Unerheblich ist, aus welchen Motiven die Straße ausgebaut \nwurde. Maßgeblich ist allein, daß das Tatbestandsmerkmal einer \nbeitragsfähigen Ausbaumaßnahme, hier der nachmaligen \nHerstellung, objektiv erfüllt ist. \n\n26\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, zuletzt im \nBeschluß vom 1. Dezember 1998 \n- 15 B 2517/98 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n27\n\nSchließlich ist der gegen die Beitragsfähigkeit des \nFahrbahnausbaus gerichtete Angriff der Klägerin, wegen des \nRangierbetriebs auf den Gleisen sei die Fahrbahn mehrschichtig \nausgebaut, unverständlich. Der mehrschichtige Aufbau einer \nStraße ist unabhängig von der Benutzung durch \nSchienenfahrzeuge der Regelfall. \n\n28\n\nWegen der Beitragsfähigkeit der Anlegung von Parkbuchten \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, \ndie durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, \nBezug genommen. Das Berufungsvorbringen gibt allein \nVeranlassung zu folgenden Ausführungen: Für die \nBeitragspflicht der Klägerin ist es unerheblich, daß \nunmittelbar vor dem Grundstück G. straße 1 der Klägerin \nkeine Parkbucht angelegt wurde. Die Beitragspflichtigen \nschulden den Beitrag nicht für \"ihre\" Parkbucht vor den \njeweiligen Grundstücken, sondern für die Verbesserung der \nGesamtanlage durch Trennung des ruhenden vom übrigen Verkehr \ninfolge der Anlegung von Parkbuchten. Die Verschmälerung der \nGehwege von früher 3 m bis 3,2 m auf etwa die Hälfte durch die \nParkbuchten führt nicht zum Wegfall der Beitragsfähigkeit der \nAnlegung der Parkbuchten. Zwar könnte in der Verschmälerung \nder Gehwege deren Verschlechterung gesehen werden, weil die \nVerkehrsfunktion dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt sein \ndürfte. \n\n29\n\nVgl. dazu, daß die Regelbreite eines \nGehwegs einschließlich des seitlichen \nSchutzbereichs 2 m betragen sollte, \nRichtlinien für die Anlage von Straßen, \nTeil: Querschnitte, Ausgabe 1996, \nPunkt 2.4.6 und Tabelle 3; Empfehlungen \nfür die Anlage von \nErschließungsstraßen, Ausgabe 1985, \nergänzte Fassung 1995, Punkt 5.2.1.3; \nvgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d \nSpalten 2 und 3 SBS, wonach die \nanrechenbare Breite eines Gehweges \n2,5 m beträgt.\n\n30\n\nJedoch stünde eine solche relative Verschlechterung, die \ndie Funktionstauglichkeit des Gehweges als solche unberührt \nläßt, \n\n31\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, \nGemhlt. 1996, 189, \n\n32\n\nnur der Beitragsfähigkeit eines - hier nicht gegebenen - \nGehwegausbaus entgegen. Denn die Möglichkeit der Kompensation \nvon durch einen Ausbau bewirkten Vorteilen mit gleichzeitig \nbewirkten Verschlechterungen der Verkehrsfunktion beschränkt \nsich auf die jeweilige Teileinrichtung. Eine \nteileinrichtungsübergreifende Kompensation ist nur möglich, \nwenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen \nVerbesserung und Verschlechterung besteht.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember \n1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 \n(145); Urteil vom 29. November 1988 \n- 2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, \n281 f.\n\n34\n\nDas bedeutet, daß bei einer Verbesserung der Gesamtanlage \ndurch weitere funktionale Aufteilung nur dann ein solcher \nZusammenhang besteht, wenn durch die Anlage einer weiteren \nTeileinrichtung eine andere schon vorhandene entweder ganz \nwegfällt oder funktionsunfähig wird (absolute \nVerschlechterung).\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli \n1992 - 2 A 399/91 -, NWVBl. 1993, 102 \n(103); zum Begriff der absoluten und \nrelativen Verschlechterung vgl. Urteil \nvom 26. März 1991 - 2 A 785/90 -, \nS. 7 ff.\n\n36\n\nEine solche Funktionsunfähigkeit der Gehwege ist nicht \neingetreten.\n\n37\n\nDie Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme bestimmt sich auch \nnicht nach der Satzung der Stadt D. über die Erhebung \nvon Beiträgen für Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vom \n20. Juni 1988. Diese ist nämlich nur einschlägig für die \nHerstellung verkehrsberuhigter Bereiche im Sinne des § 42 \nAbs. 4 a StVO (§ 1 Abs. 1 und 2 der genannten Satzung). Der \nhier streitige Ausbau, der eine Straße im Trennsystem \nbetrifft, erfüllt diese Voraussetzung nicht. \n\n38\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes für die \nFahrbahn ist zu Recht keine Ersparnis wegen der vorher \nerfolgten Verlegung eines Wasserrohres und eines Kanals \nangesetzt worden. Eine solche Ersparnis ist nämlich wegen des \ngetrennten Ausbaus nicht angefallen. \n\n39\n\nFür den Anteil der Beitragspflichtigen ist die \nG. straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft worden, \nda die keine 450 m lange, an beiden Seiten auf Querstraßen \neinmündende G. straße keine nennenswerte Verkehrsfunktion \ninnerhalb eines Baugebiets oder im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils aufweist. Dazu reicht die Aufnahme von Verkehr aus \nNachbarstraßen infolge von Einbahnstraßenregelungen nicht \naus.\n\n40\n\nDie Verteilung ist fehlerfrei vorgenommen worden, \ninsbesondere ist das Grundstück G. straße 1 zutreffend \ngemäß § 4 Abs. 2 und 3 SBS wegen der Ausweisung des dieses \nGrundstück umfassenden Gebietes als Kerngebiet im \nBebauungsplan Nr. 588 mit dem für qualifizierte Gebiete im \nSinne der Beitragssatzung festgelegten Vervielfältiger \nberücksichtigt worden. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für \ndieses Grundstück, die die Satzung nicht vorsieht, muß auch \nnicht gewährt werden.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n19. November 1997 - 15 A 4674/95 -, \nS. 4 des amtlichen Umdrucks.\n\n42\n\nDie Beitragspflicht ist entstanden unabhängig davon, ob \nauch der Rest der G. straße im Abschnitt von E. -\nB. -Straße bis E. straße ausgebaut wurde. Gemäß § 8 \nAbs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der \nendgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. \nEinrichtung oder Anlage im Sinne dieser Vorschrift sind die \nnach dem Bauprogramm auszubauenden Teileinrichtungen, mittels \nderen die Gesamtanlage (Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 \nKAG NRW) als Gegenstand einer nachmaligen Herstellung oder \nVerbesserung beitragsfähig ausgebaut wird.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n1989 - 2 A 2562/86 -, OVGE 40, 286 \n(292f.).\n\n44\n\nAllerdings nennt die Beitragssatzung in § 1 Abs. 1 als \nGegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme öffentliche \nStraßen, Wege und Plätze (Anlagen). Nach ständiger \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts wird mit dieser \nFormulierung grundsätzlich der bundesrechtliche Begriff der \nErschließungsanlage in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch für \ndie Erhebung von Straßenbaubeiträgen auf landesrechtlicher \nGrundlage maßgeblich festgelegt. Damit wäre hier die gesamte \nG. straße von der W. Straße bis zur E. straße als \nAnlage anzusehen.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 3 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n29. Juli 1987 - 2 A 1047/85 -, S. 5 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n28. Januar 1981 - 2 A 1190/79 -, S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n46\n\nDann bedürfte es zur Herbeiführung einer Beitragspflicht \nfür den Ausbau im Abschnitt zwischen W. Straße und \nE. -B. -Straße eines Abschnittsbildungsbeschlusses \n(§ 8 Abs. 5, 7 Satz 1 KAG NRW). \n\n47\n\nAbweichend von dem vorstehend beschriebenen Grundsatz liegt \nder Satzung jedoch nicht der engere bundesrechtliche \nErschließungsanlagenbegriff, sondern - jedenfalls hinsichtlich \nder räumlichen Ausdehnung - der weitere landesrechtliche \nAnlagenbegriff zugrunde. Es sollen nämlich nach § 1 Abs. 2 SBS \nAnlagen auch Abschnitte von Straßen, Wegen und Plätzen sein \nkönnen, sofern sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf \nAbschnitte erstreckt. Diese Vorschrift könnte allerdings auch \nlediglich eine satzungsrechtliche Einräumung der Möglichkeit \neiner Abschnittsbildung sein, wie sie § 8 Abs. 5 KAG NRW \nvorsieht.\n\n48\n\nSo für eine - anders formulierte - \nBeitragssatzung OVG NRW, Beschluß vom \n29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 3 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n49\n\nHier verbietet sich indes eine derartige Auslegung. Es wäre \nnämlich unverständlich, warum in § 1 Abs. 2 SBS allein dann \neine in das Ermessen der Stadt gestellte Abschnittsbildung \nerlaubt werden sollte, wenn sich das Bauprogramm auf \nAbschnitte beschränkt. Die nach § 8 Abs. 5 KAG NRW zulässige \nAbschnittsbildung hat auch dann Bedeutung, wenn sich das \nBauprogramm auf die ganze Erschließungsanlage erstreckt. Dann \nkann durch Abschnittsbildung die Beitragspflicht zur \nEntstehung gebracht werden, bevor das Bauprogramm in seiner \nvollständigen Ausdehnung verwirklicht worden ist. Beschränkt \nsich hingegen das Bauprogramm von vornherein auf einen \nAbschnitt der Erschließungsanlage, muß eine Abschnittsbildung \nerfolgen, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Dies \nspricht dafür, in § 1 Abs. 2 SBS nicht die Einräumung der \nMöglichkeit einer Abschnittsbildung zu sehen, sondern die \nReduzierung des Anlagenbegriffs auf den Abschnitt oder die \nAbschnitte bei entsprechend reduziertem Bauprogramm.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n52\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-22/15-a-1784-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-22/15-a-1784-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307111","retrieved":"2026-07-09 03:35:31.654907+00:00"}}