{"status":"available","doknr":"OLD307125","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0721.7A3387.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-21","aktenzeichen":"7 A 3387/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Eintragung der Siedlung I. -Süd in die Denkmalliste der Stadt L. unter der \nNr. 7144 und der über die Eintragung erteilte Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1994 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. Februar 1996 \nwerden hinsichtlich der Häuser P. straße 169 und 171, C. platz 6 bis 14, E. Straße \n2 bis 6, S. Straße 1 bis 13, 19 bis 27 (ungerade Hausnummern), 12 und 14, \nO. Straße 2,4 und 6 bis 21, C. Straße 2 bis 20 sowie X. Straße 39 bis 57 \n(ungerade Hausnummern) aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger erwarben 1993 die im Sanierungsgebiet \nQ. /I. in L. gelegenen Wohnhäuser \nP. straße 169 und 171, C. platz 6 bis 14, \nE. Straße 2 bis 6, S. Straße 1 bis 13 \nund 19 bis 27 (ungerade Hausnummern), 12 und 14, O. \nStraße 7 bis 21 (ungerade Hausnummern) und 2 bis 20 (gerade \nHausnummern), C. Straße 2 bis 20 sowie X. \nStraße 39 bis 57 (ungerade Hausnummern). Die Kläger sind 1994 \nEigentümer der vorbezeichneten Grundstücke geworden, die sie \nwährend des anhängigen Rechtsstreits zum Teil wieder veräußert \nhaben. In den Kaufverträgen haben sie nach ihren Angaben die \nVerpflichtung zur Klärung der im vorliegenden Verfahren \nstrittigen Fragen denkmalrechtlicher Unterschutzstellung der \n\"Siedlung I. -Süd\" übernommen, die neben fünf weiteren \nGrundstücken die klägerischen Grundstücke umfaßt.\n\n3\n\nDie Häuser der \"Siedlung I. -Süd\" (im folgenden \nauch: Siedlung) wurden Ende der 20er-Jahre errichtet. Durch \nKriegseinwirkungen wurden die an der O. Straße \nstehenden Häuser derart stark zerstört, daß sie Anfang der \n50er-Jahre auf vorhandenem Kellermauerwerk neu errichtet \nwurden. Das Ausmaß von Kriegsschäden an anderen Häusern der \nSiedlung ist zwischen den Beteiligten strittig. Die Kläger \nversahen die von ihnen erworbenen Häuser mit einem neuen, \nfarbigen Wärmeisolierputz. Die Häuser wurden in \nunterschiedlichem Ausmaß modernisiert, so neue \nisolierverglaste Kunststoffenster, neue Haustüren, neue \nEisentüren zum Kellerabschluß eingebaut und auf Wunsch der \njeweiligen Mieter Bäder installiert bzw. erneuert. Die \nModernisierungen waren zum Teil mit Änderungen des \nWohnungsgrundrisses verbunden, über deren Erheblichkeit die \nBeteiligten streiten. Die Häuser der C. Straße wurden \nauf Grundlage der Baugenehmigung vom 17. März 1994 in der \nFassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juli 1994 nach \nAbstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde in einem Zuge \nsaniert; ein 1996 gestellter Antrag auf befristete Genehmigung \nder Zusammenlegung mehrerer Wohnungen im Hause C. \nStraße 10 ist nach Aktenlage nicht beschieden. Zur Beseitigung \nbaulicher Mängel und Mißstände haben sich die Kläger in einem \nmit der Stadt L. am 22. September 1993 geschlossenen \n\"Modernisierungsvertrag\" verpflichtet. In diesem Vertrag \ntraten sie wie mit der Klageschrift unter dem Namen G. -\nImmobilien GbR auf. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 1. Dezember 1993 hörte der Beklagte die \nG. -Immobilien GbR zur beabsichtigten denkmalrechtlichen \nUnterschutzstellung an. Auf die Anhörung nahmen die \nProzeßbevollmächtigten der Kläger, aber auch die unter dem \nNamen G. -Immobilien GbR handelnden Kläger selbst Stellung. \nAm 14. Juni 1994 trug der Beklagte die Siedlung I. -Süd \nnach Herstellung des Benehmens mit dem Landschaftsverband \nRheinland in die Denkmalliste der Stadt L. ein. In der der \nEintragung beigefügten Anlage wurden die \"wesentlichen \ncharakteristischen Merkmale des Denkmals\" wie folgt \nbeschrieben: \n\n5\n\n\"Erbaut 1928, 1. Bauabschnitt: C. platz \n 6 - 14, P. . 169, 171, E. \nStr. 2 - 6, S. Str. 11 - 27, 12 - \n14; Kennzeichen: Satteldach; in einem \n2. Bauabschnitt 1929-1930: S. Str. 1 \n- 11, C. Str. 2 - 20, O. Str. \n1 - 21, 2 - 20, X. Str. 39 - 57; \nFlachdach; Architekten: Wilhelm S. und \nCaspar Maria H. ; Wideraufbauten, \ninsbesondere O. Str. 1 - 21 und 2 - \n20, 1951-1956 von Architekten Philipp \nE. und Sohn, L. .\n\n6\n\nSiedlungsgrundriß: Im Norden im Anschluß an \neine Freifläche parallel zur P. Straße \nzwei geschwungene, nach Osten spitz aufeinander \nzulaufende Baublöcke, einen Platz bildend, mit \nehemaligem Badehaus und zwei, die Anlage zur \nP. straße hin abgrenzende kurze \nBaukörper. Zu einem dieser Blöcke (P. . \n169) gibt es ein Pendant im Westen \n(S. Str. 12 - 14), das winklig an \nden Block E. Str. 2 - 6 anschließt. \nLeicht versetzt, beginnt an der Rückfront des \nBlockes C. platz 6 - 14 ein langer \ngekrümmter Block, der südlich als gerader \nBaukörper fortgeführt wird. An diesen schließt \netwas versetzt eine leicht geschwungene lange \nZeile an, zu der sich ostwärts drei weitere, \nparallele Zeilen in regelmäßigen Abständen \nzueinander erstrecken.\n\n7\n\nAufrißgestaltung: 4geschossige Baukörper \n(Ausnahme: ehemaliges Badehaus und integrierte \nehemalige Eckläden E. /S. \nbzw. P. straße ), Putzfassaden, \nSockelbereich mit Kellerfenstern farblich \nabgesetzt.\n\n8\n\nDas architektonische Erscheinungsbild der \nSiedlung ist durch ungewöhnlich lange \nBaukörper, markante Ecklösungen, zwei \nunterschiedliche Dachformen und die Abfolge \nverschiedener Fassaden gekennzeichnet. \nBestandteil ist auch der durch Allee und \nVorgärten (Hecken mit Rasen) gestaltete \nGrünbestand sowie die Rasenfläche.\n\n9\n\nI. Im nördlichen Teil der Siedlung\n(C. platz 6 - 14 - S. Str. 11) \ndominieren gleiche Blockfassaden. Ein Block \nsetzt sich aus mehreren Hauseinheiten zusammen: \nFassadengestaltung einer Hauseinheit (Typ A, \nE. Straße, S. Str. 13 - \n27, 12 - 14, C. platz 6 - 14, P. . \n169, 171 in teilweise abgewandelter Form):\n\n10\n\njeweils zwei Fensterachsen beidseitig der \nzurückliegenden Treppenhausachse (Rücksprung \njeweils oberhalb der Haustür-Überdachung). Alle \nWohnungs- und Treppenhausfenster sind \nquadratisch. Ursprünglich besaßen sie eine \nquerrechteckige Sprossenteilung. In der \nTreppenhausachse sind kleine, quergelagerte \nFenster (den Wohnungen zugehörig) versetzt \nunter bzw. oberhalb der Treppenhausfenster \nangeordnet. Die Wohnungstür springt aus der \nGebäudeflucht leicht zurück und ist beidseitig \ngerahmt. Links oben weist die Rahmung einen \nverglasten \"Lichtkasten\" auf.\nRückseite Typ A: plane Fassadenflächen, \nLoggien.\nZur Siedlung zugehörig die beiden \neingeschossigen, flachgedeckten Eckbauten der \nKreuzung E. /S. Straße \nund E. /P. straße sowie das \nebenfalls eingeschossige und flachgedeckte \nehemalige Badehaus der Anlage (im Innern \nweitgehend verändert) mit gerundeten Ecken und \nhohem Kamin (P. . 171, Kamin \ngrößtenteils in 4geschossigem Baukörper).\nZur Siedlung zugehörig der baumbestandene \nC. platz im Norden der Anlage (zugehörig im \nSinne des planerischen Gesamtkonzeptes, nicht \ndem Eigentümer zugehörig) und der platzartige \nGrünbereich westlich des ehemaligen Badehauses \nan der E. Straße.\nFenster und Türen überwiegend erneuert. Im \nInnern original: Terrazzoböden, \nTerrazzotreppen, Wohnungstüren teilweise.\n\n11\n\nII. Im südlichen Teil der Siedlung\n(S. Str. 1 - 11, O. Str. 1 \n- 21, 2 - 20, C. Str. 2 - 20, \nX. Str. 39 - 57) weisen alle nach \nOsten gerichtete Fassaden (Gebäudeseiten) \nglatte Oberflächen auf, die nur von den \nFenster- und Türöffnungen aufgebrochen werden \n(Lochfassade).\nFassadengestaltung einer Hauseinheit (Typ B, \nS. Str. 1 - 11, O. Str. 1 - \n21, 2 - 20 (Rückseite), C. Str. 2 - 20 \n(Rückseite), X. Str. 39 - 57): Jeweils \nzwei Fensterachsen beidseitig der zentrierten \nEingangsachse. Die den Eingang flankierenden \nAchsen zeigen quergelagerte große (im EG \nquadratisch) und die jeweils äußeren Achsen \nquergelagerte kleinere Fenster. Dieser Typ wird \nvariiert (O. Str. 2 - 20, Ostseite, \näußere Achse: größere quadratische \nFenster).\n\n12\n\nAlle nach Westen orientierten Fassaden \n(Gebäudeseiten) sind plastisch (d.h. mit Vor- \nund Rücksprüngen versehen) strukturiert und \nvariieren den Fassadentyp A: querrechteckige \nTreppenhausfenster mit kleinen flankierenden, \nquadratischen Fenstern, beidseitig der \nTreppenhausachse nur eine Fensterachse \nbestehend aus jeweils einem quadratischen \nFenster außen, an das sich ein \nquerrechteckiges, kleineres Fenster anschließt. \nIhre Fensterstürze bilden eine Linie, die \nFensterbänke zeigen einen winkelförmigen \nVersprung.\nGemeinsames Merkmal des Fassadentyps A und \nseiner Variation ist der Rücksprung der \nTreppenhausachse über der Eingangs-\nÜberdachung.\n\n13\n\nZusammenfassend läßt sich feststellen, daß \nim südlichen Teil der Siedlung immer eine \nplastisch akzentuierte einer glatten Fassade \n(Gebäudeseite) gegenüberliegt. Eingezogene \nEcken kennzeichnen die Schmalseiten der Zeilen \nim Süden. Im Norden (X. Str. 39 - 57, \nC. Str. 2 - 20, O. Str. 2 - \n20) sind ihnen Eckloggien (in allen Geschossen) \nmit und ohne Eckpfeiler vorgelagert.\nFenster und Türen überwiegend erneuert. Im \nInnern teilweise original: Terrazzoböden, \nTerrazzotreppen, Metallstabgeländer, \nMetallhandlauf, Wohnungstüren.\nZur Siedlung zugehörig die Grüngestaltung der \nO. Straße (Allee, Baumbestand, mit \nHecken eingefriedete Vorgärten) sowie die \nGrünfläche an der C. Straße \n(Rasen).\"\n\n14\n\nÜber die Eintragung erteilte der Beklagte den an die Firma \nG. -Immobilien GbR gerichteten Bescheid vom 14. Juni 1994. \nMit Schreiben vom 15. Juni 1994 übersandte er ferner eine \nNeufassung der fachlichen Begründung der Unterschutzstellung, \nmit der die Anlage zum Anhörungsschreiben ersetzt wurde. \n\n15\n\nMit dem namens und in Vollmacht der G. -Immobilien GbR \nerhobenen Widerspruch führten die Prozeßbevollmächtigten der \nKläger aus: Der Bescheid lasse nicht erkennen, daß es sich bei \nden Objekten um Baudenkmäler handele. Auf den Inhalt des \nAnhörungsschreibens zu verweisen, genüge ebensowenig wie es \nmöglich sei, Gründe nachzuschieben; die mit Schreiben vom \n15. Juni 1994 überreichte Neufassung der fachlichen Begründung \nsei deshalb nicht ausreichend. Darüber hinaus müsse die \nBehörde auf ihr, der Kläger, mündliches Vorbringen in ihrer \nEntscheidung eingehen, was sie nicht getan habe. Die Siedlung \nsei kein Denkmal, sondern allenfalls ein Denkmalbereich. \nSelbst die Denkmalbehörde vertrete die Ansicht, daß nicht die \neinzelnen baulichen Anlagen, sondern lediglich die Anordnung \nder Gebäude schützenswert sei. Nicht das Einzelgebäude und \nseine Substanz stehe im Vordergrund der Begründung, sondern \ndas Bild und die Konfiguration der baulichen Anlagen. Die \nAnlage sei auch deshalb nicht schützenswert, weil sie im Krieg \nnahezu völlig zerstört worden sei; die wenigen nicht \nzerstörten Gebäude hätten Kriegseinwirkungen aufgewiesen. Die \nHäuser seien in den 50er-Jahren mit einfachen Baumitteln \nerrichtet worden, ohne daß diese Bauten Denkmalwert hätten. \nAuf kleinstem Raum müßten viele Menschen ohne Bad unter \nunglaublichen, menschenunwürdigen Verhältnissen leben. Durch \nsubjektive Vorstellungen der Mitarbeiter der unteren \nDenkmalbehörde würden die Weichen dafür gestellt, daß die \nSiedlung zum Slum verkomme.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1996 wies die \nBezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück. \n\n17\n\nUnter dem Namen G. -Immobilien GbR haben die Kläger am \n12. März 1996 Klage erhoben. Sie haben ihr Vorbringen aus dem \nVorverfahren vertieft und ergänzend ausgeführt: Der \nEintragungsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil er \nnicht an die persönlich haftenden Gesellschafter, sondern nur \nan die G. -Immobilien GbR gerichtet gewesen sei. Die \nBescheidbegründung sei unzureichend, da mit ihr überwiegend \ndie Anlage nur beschrieben, die maßgebenden Kriterien \ndenkmalrechtlicher Unterschutzstellung jedoch nicht gewertet \nwürden. Der Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt, denn er \nverweise auf Baudenkmäler, in der Anlage hingegen auch auf \nzugehörige Grünflächen, ohne daß klar sei, ob die Grünflächen \nvom Denkmalschutz erfaßt werden sollten. Daß der Beklagte auch \ndie Außenanlagen unter Schutz habe stellen wollen, spreche für \neinen Schutz der Anlage nur als Denkmalbereich. Der \nLandschaftsverband sei an der Entscheidung nicht beteiligt \nworden. Der Beklagte habe den entscheidungserheblichen \nSachverhalt vor Eintragung nicht hinreichend aufgeklärt, sei \nnämlich der Frage des Umfangs der Kriegszerstörungen, die den \nDenkmalwert der Häuser entfallen ließen, nicht nachgegangen. \nEs bestehe kein öffentliches Interesse an der \nUnterschutzstellung langer eintöniger Häuserzeilen. Große, \neinförmige Baukörper gebe es in Großstädten haufenweise. In \nKürze würden die Wohnungen nicht mehr vermietbar sein. An \neiner derartigen Entwicklung könnte kein öffentliches \nInteresse bestehen, da nicht anzunehmen sei, daß die \nWohnanlage zu einem Museum umgebaut werden solle. \nKünstlerische Gründe bestünden für die Unterschutzstellung der \neintönigen und puristischen Objekte nicht. Wissenschaftliche \nGründe seien nicht ersichtlich. Einem etwaigen \narchitektonischen Interesse könne ebenso wie ohnehin nicht \ngegebenen volkskundlichen Gründen mit einer \nGebäudedokumentation genügt werden. Aus derartigen Gründen \nkomme nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohnehin \nnur die Unterschutzstellung eines Anlagenbruchteils in \nBetracht. Die Aufteilung der Wohnungen sei verändert worden \nund werde weiterhin verändert. Mehrere Wohnungen seien zu \neiner größeren Wohnung zusammengefaßt worden. Es seien Bäder \neingebaut worden. \n\n18\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n19\n\ndie Eintragung der Siedlung \nI. -Süd in die Denkmalliste der \nStadt L. unter der Nr. 7144 und den \nhierzu ergangenen Bescheid des \nBeklagten vom 14. Juni 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 12. Februar \n1996 aufzuheben, soweit die Kläger \nEigentümer sind.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist den Ausführungen der Kläger im einzelnen \nentgegengetreten. \n\n23\n\nMit dem den Klägern am 16. Juni 1998 zugestelltem Urteil \nvom 5. Mai 1998, berichtigt mit Beschluß vom 23. September \n1998, hat das Verwaltungsgericht die Eintragung der Siedlung \nI. -Süd in die Denkmalliste der Stadt L. unter der \nNr. 7144 und den hierzu ergangenen Bescheid des Beklagten vom \n14. Juni 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 12. Februar 1996 insoweit \naufgehoben, als hinsichtlich der Häuser C. platz 10 und \n12, S. Straße 1, 3, 5, 9, 11 und 13, E. \nStraße 2 und 6, O. Straße 7-21, 2-20, C. \nStraße 2, 4, 6, 8, 18 und 20, X. Straße 45 und 47, \nP. straße 169 mehr als die Fassaden unter Schutz \ngestellt worden sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. \nAuf den am 14. Juli 1998 eingegangenen Antrag der Kläger hat \nder Senat mit den Klägern am 3. November 1998 zugestelltem \nBeschluß vom 29. Oktober 1998 die Berufung zugelassen. Mit am \n30. November 1998, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz \nhaben die Kläger die Berufung begründet und einen \nBerufungsantrag gestellt. \n\n24\n\nDie Kläger vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz und \ntragen ergänzend vor: Die gerügten formellen Mängel des \nBescheids und des Verfahrens, in dem er ergangen sei, seien \nnicht gemäß § 46 VwVfG NW unbeachtlich, da der Beklagte bei \neiner sorgfältigen und sachgerechten Sachverhaltsermittlung \nwahrscheinlich zu einer anderen Entscheidung, etwa dem Schutz \ndes Erscheinungsbildes der Siedlung durch eine \nDenkmalbereichssatzung gegebenenfalls auch in Kombination mit \nder Unterschutzstellung einiger Häuser oder denkmalwerter \nHausteile gekommen wäre. Die Unterschutzstellung eines \nGebäudes, dessen Denkmalwert sich im wesentlichen aus der \nFassade ableite, komme allenfalls dann in Betracht, wenn die \nBausubstanz der übrigen Gebäudeteile noch erhalten und zudem \nder typische, zwischen Fassade und den übrigen Gebäudeteilen \nursprünglich bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben \nsei. Dies sei hier nicht der Fall, da die innere Struktur, die \nWohnungsgrößen und die Raumaufteilung, die Treppenhäuser, die \nLoggien, Dachgestaltung und Aussenfassaden der Häuser, \nverändert worden seien. Dies bestätigten die Angaben in der \nvom Beklagten herausgegebenen, das Sanierungsverfahren \nW. /I. betreffenden Broschüre \"Stadterneuerung\". \nSoweit das Verwaltungsgericht Hausfassaden als denkmalwürdig \nangesehen habe, sei es zu Unrecht davon ausgegangen, daß den \nFassaden Aussagewert für das einzelne Gebäude, für die \nGeschosse und die Wohnungen selbst zukomme. Aufgrund der \numfangreichen Ein- und Umbauten sei auch ein völliger \nFunktionsverlust des \"Badehauses\" eingetreten; an keiner \nStelle dieses Gebäudes sei ein Hinweis auf die vorhandene \nOriginalsubstanz ersichtlich. Die Fassade des Gebäudes \nP. straße 171 sei nach dem Kriege im die Ladengeschäfte \numfassenden Ergeschoßbereich völlig verändert worden. Es fehle \nim übrigen größtenteils bereits die historische Bausubstanz. \nDie durch die Beiakte 4 belegten Kriegszerstörungen hätten \ndazu geführt, daß die nunmehr bestehende Siedlung allenfalls \nals Kopie des Originals bezeichnet werden könne. Weshalb das \nVerwaltungsgericht die Häuser C. platz 10 und 12 \ndenkmalrechtlich anders beurteilt habe als die Häuser \nC. platz 6, 8 und 14, sei nicht erkennbar. Die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts müsse im übrigen schon \ndeshalb aufgehoben werden, weil nicht erkennbar sei, ob die \nGrünflächen zwischen den Häusern, die das Verwaltungsgericht \nnur hinsichtlich der Fassaden als denkmalwert angesehen habe, \nvon der Aufhebung der Eintragung erfaßt würden. Es sei auch \nnicht einsichtig, weshalb die Grünflächen der als insgesamt \ndenkmalwert angesehenen Häuser von der Unterschutzstellung \nerfaßt werden sollten, die Grünflächen der Häuser hingegen \nnicht, deren Denkmalwert sich im Fassadenschutz erschöpfe. Das \nErscheinungsbild der Grünflächen sei ohnehin nicht \nschützenswert. Der Freiraum zwischen O. Straße und \nC. Straße habe bereits zum Zeitpunkt \ndenkmalrechtlicher Unterschutzstellung einen verwilderten, \nkeinen denkmalwerten Aspekt deutlich machenden Eindruck \nhinterlassen; die Grünflächenumgestaltung habe der Beklagte \nzwischenzeitlich genehmigt. Die Anlage sei für die \nArchitekturgeschichte nicht bedeutend, da sich der der \nSiedlung zugrundeliegende architektonische Entwurf wegen der \nzwischenzeitlichen Veränderungen und Zerstörungen im Objekt \nnicht wiederspiegele. Von künstlerischen Gründen, etwa einem \nexemplarischen Charakter der Wohnanlage könne objektiv keine \nRede sein, da in den ausgehenden 20er-Jahren in Kalk und \nMülheim in großem Umfang einfacher Wohnraum für Menschen, die \npraktisch nur das Existenzminimum besessen hätten, geschaffen \nworden sei. Die Anordnung und Zuordnung der Hauszeilen \nzueinander beruhe nicht auf einer gestalterischen Lösung, \nsondern sei in erster Linie durch die örtlichen Gegebenheiten \nvorgegeben gewesen. Daß die Siedlung im L. Stadt-Anzeiger \n1930 lobend erwähnt worden sei, entspreche nach Fertigstellung \ngrößerer Bauvorhaben der Regel. In der Folgezeit habe die \nSiedlung in der Literatur anders als die Siedlungen \nP. , O. , I. , Am T. oder in \nH. oder außerhalb L. gelegene Siedlungen (z.B. \nT. u.a.) zunächst keine Erwähnung mehr gefunden. \nBundesweit sei sie erst Mitte der 70er Jahre durch ihre \nVerwahrlosung sowie die Machenschaften des damaligen \nEigentümers L. bekanntgeworden. Die Beschreibung der \n\"Architektur des neuen Bauens\" treffe auf die Wohnanlage \nI. -Süd nicht zu. Die bauliche Substanz der Wohnanlage \nhabe über das äußere Erscheinungsbild hinaus keine \ndenkmalwerten Eigenschaften. Allein der Umstand, daß der \nHäuserbestand Bausubstanz aus unterschiedlichen Epochen \numfasse, bürge nicht für eine geschichtliche Bedeutung der \nSiedlung. Es handele sich um eine gewöhnliche \nArbeiterwohnsiedlung einfachster Bauausführung. \n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund vollen Umfangs nach dem \nSchlußantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils, \nsoweit die Klage abgewiesen worden ist, auf seinen bisherigen \nVortrag und führt ergänzend aus: Der Ersatz ursprünglicher \nSubstanz im Zuge des Wiederaufbaus eines Gebäudes sei mit \nparziellen Veränderungen im Gebäudeinneren nicht \ngleichzusetzen. In der C. Straße sei nur jedes zweite \nHaus dergestalt verändert worden, daß durch Entfernung \neinzelner Trennwände drei Wohnungen in zwei Wohnungen je Etage \numgestaltet worden seien. Die anderen Gebäude der C. \nStraße hätten von Anbeginn nur zwei Wohnungen je Geschoß \naufgewiesen. Die Modernisierungen hätten keine insgesamt \nvöllig neuen Wohnungsgrundrisse entstehen lassen; in \nAbstellräumen seien Duschen eingebaut, der Küchenraum \nvergrößert worden, die eigentlichen Wohnräume seien jedoch an \nihren ursprünglichen Lagen verblieben und seien wie bisher an \nihren größeren Fenstern zu erkennen. Weiterhin bestehe eine \nfunktionale Verknüpfung von Gebäudeinnerem und Fassade. Die \nWohnungsausstattung sei dem heutigen Bedarf angeglichen \nworden, dabei aber die architekturgeschichtliche und \nsozialgeschichtliche Aussage der Siedlung bestehen geblieben. \nNoch heute seien die Wohnungen auf bescheidenste \nWohnbedürfnisse zugeschnitten. Die Zusammenlegung von \nKleinstwohnungen sei bei Bauten dieser Zeit durchaus \nvorgesehen gewesen; der Architekt der Siedlung, Wilhelm \nS. , habe entsprechende Grundrißentwürfe publiziert. Die \nEinbauten von Bad und WC entsprächen den in der Denkmalpflege \nhäufig vorkommenden notwendigen Veränderungen, welche die \nweitere Denkmalnutzung gewährleisteten. Der hinsichtlich der \nfarblichen Gestaltung ohne denkmalrechtliche Erlaubnis \naufgebrachte Außenputz habe das Erscheinungsbild der Siedlung \nnur etwas geändert. Die Sprossengliederung der Fenster sei \nentfallen, die Größe der Fensteröffnungen und damit die für \ndas Gesamtbild wichtige Reihung von Fenstern mit spezifisch \nunterschiedlicher Höhe jedoch erhalten geblieben. Erhalten \ngeblieben seien im wesentlichen auch die Treppenhäuser. Auf \ndas Erscheinungsbild der Loggien wirkten sich in einigen \nFällen durchgeführte Veränderungen kaum aus. Bei den leichten \nSchutzdächern oberhalb der Balkone im Dachbereich der \nRückfront der auf der östlichen Seite der S. Straße \ngelegenen Häuser handele es sich um reversible Zutaten, die \naus den 50er Jahren stammen dürften. Der Durchgang vom \n\"Badehaus\" in das Haus P. straße 171 bestehe jedenfalls \nseit der Nachkriegszeit. Auch die Vergrößerung von drei \nFenstern des \"Badehauses\" sei nicht erheblich, da sich das \noriginale Fensterband weiterhin nachvollziehen lasse. Die \nLadengeschäfte in diesem Haus seien bereits im L. \nAdreßbuch von 1934 angeführt. Die Kriegszerstörungen hätten \nsich in der Siedlung mit Ausnahme der Häuserzeilen beidseitig \nder O. Straße sowie der Bauten C. Straße 4 \nund 20 im allgemeinen auf die Obergeschosse bzw. nur die \nDachbereiche beschränkt. Die Details des jeweiligen Schadens \nseien sekundär, da die ehemalige Anschaulichkeit der Siedlung \nweiterhin vorhanden sei. Soweit ein Wiederaufbau erfolgt sei, \nmüsse er insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Größe \nder Siedlung als Reparatur bewertet werden. Bei derartigen \nReparaturen handele es sich nicht um Neuschöpfungen, sondern \num den Denkmalwert nicht beeinträchtigende notwendige \nErhaltungsmaßnahmen. Die ursprüngliche Bausubstanz sei mit den \nwiederaufgebauten Teilen des einen Denkmals so verschmolzen, \ndaß eine Trennung der neueren von den erhaltenen Bauten der \nEntstehungzeit nicht möglich sei. Die Kriegszerstörungen seien \nauch Teil der Siedlungsgeschichte, die zwar nicht in ihrer \ngrund- und aufrißgetreuen Wiederherstellung, wohl aber \nteilweise in dem zum Wiederaufbau verwandten Material sowie \nAusstattungsdetails (Treppengeländer, Türen, Wandfliesen) \nAusdruck finde. Die unregelmäßige Durchflechtung der \nhistorischen Siedlung mit wiederaufgebauten Teilen gehöre zur \nSiedlungscharakteristik. Sie dokumentiere den starken \nZerstörungsgrad L. sowie die frühen Wiederaufbaumaßnahmen, \ndie dazu gedient hätten, für die ausgebombte Bevölkerung \nschnellstmöglich Wohnraum zu schaffen. Der \nUnterschutzstellungsbescheid sei ausreichend bestimmt, lasse \ninsbesondere erkennen, daß der Siedlungsbereich als Einheit, \ndie aus ihren Einzelbestandteilen bestehe, als Baudenkmal in \ndie Denkmalliste eingetragen sei. Die den einzelnen Wohnbauten \nzugeordneten Grundstücksteilflächen seien Teil des Denkmals. \nSie seien Bestandteil der Gesamtkonzeption, die Freiflächen \nvorgesehen habe, um zum einen genügend Licht und Luft für die \nWohnbevölkerung zu schaffen und zum anderen die Wohnzeilen in \nihrer Gesamtheit wirken zu lassen. Eine Schutzausweisung als \nDenkmalbereich wäre nicht ausreichend, da auf diese Weise \nnicht zuletzt die originalen Wohnungsgrundrisse, aber auch \nandere noch vorhandene Ausstattungsmerkmale nicht erhalten \nwerden könnten. Auch die Herausnahme einzelner Bautypen aus \nder Siedlung als Einzeldenkmäler sei nicht möglich, da die \nBauten nur aus ihrem Verbund heraus zu verstehen seien. Auch \nein oder zwei Ausschnitte aus der Siedlung könnten die \nSiedlungsstruktur in ihrer Komplexität nicht repräsentieren. \nDie Hausgrundrisse variierten von einem Straßenabschnitt zum \nanderen; Grundprinzip sei lediglich das straßenwärtige \nTreppenhaus, von dem je Geschoß zwei oder drei Wohnungen \nerschlossen würden. Die Siedlung dokumentiere in einer für \nL. einzigartigen Weise eine konsequent progressive \nGestaltung, zu der auch die Straßenführung zähle, die \nGegenstand des Entwurfs von S. gewesen sei. \n\n30\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 10. Juni 1999 \nin Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der \nAugenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten, der von den Beteiligten weiter \neingereichten Unterlagen und Fotografien, namentlich die \nLuftbilder aus dem Jahre 1945 verwiesen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n34\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n35\n\nDie Kläger sind als Eigentümer der von der \ndenkmalrechtlichen Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke \nzur Anfechtung der Unterschutzstellung und des hierüber \nerteilten Bescheides berechtigt; dies gilt gemäß § 173 VwGO \ni.V.m. § 265 f ZPO auch hinsichtlich der Grundstücke, die sie \nwährend des anhängigen Rechtsstreits veräußert haben.\n\n36\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n37\n\nDie Eintragung der Siedlung I. -Süd in die \nDenkmalliste der Stadt L. unter Nr. 7144 und der über die \nEintragung erteilte Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1994 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL. vom 12. Februar 1996 sind rechtswidrig und daher \ninsoweit aufzuheben als die Kläger Eigentümer von der \nUnterschutzstellung erfaßter Grundstücke (gewesen) sind. \n\n38\n\nDie Rechtswidrigkeit der Eintragung und des über die \nEintragung erteilten Bescheids folgt allerdings nicht bereits \naus formellen Gründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nverweist der Senat insoweit auf die Ausführungen im \nangefochtenen Urteil. Zur Ergänzung von Detailfragen etwa der \nhinreichenden Bestimmtheit des Bescheides besteht keine \nVeranlassung, da die Eintragung und der hierüber erteilte \nBescheid jedenfalls der Sache nach rechtswidrig, da nicht \ndurch die gesetztliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.\n\n39\n\nGemäß § 2 Satz 1 DSchG NW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten \nvon Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und \nNutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches \nInteresse besteht danach, wenn die Sachen bedeutend für die \nGeschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für \ndie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind \nund für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, \nwissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe \nsprechen. Der Siedlung I. -Süd kommt die von Gesetzes \nwegen verlangte Bedeutung nicht zu.\n\n40\n\nDie besondere Bedeutung einer Sache entfällt dann, wenn die \nSache ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Dies ist \nnicht der Fall, wenn ein Denkmal nach der Durchführung \nerhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem \nhistorischen Dokumentationswert, mit den die \nDenkmaleigenschaft begründenden Merkmale im wesentlichen noch \nvorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über \nbestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu \ndokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und \nErgänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck \nder Sache unberührt läßt, ist für die Bewertung der \nDenkmaleigenschaft unerheblich.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Juli \n1996 - 7 A 1772/92 -.\n\n42\n\nDie besondere Bedeutung einer Sache entfällt jedoch jedenfalls \ndann, wenn sie insgesamt nur noch eine Rekonstruktion des \nOriginals darstellt.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. Juni \n1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123; \nOVG Berlin, Urteil vom 7. April 1993 \n- 2 B 36.90 -, BRS 55 Nr. 137; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom \n14. September 1994 - 1 L 5631/92 -, \nBRS 56 Nr. 221. \n\n44\n\nSie ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht \neiner Rekonstruktion, also der Wiederherstellung des alten \nZustands, in einer Weise verändert oder teilweise verändert \nwieder hergestellt wurde, daß als Folge ein Objekt entstanden \nist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch \ndie neu errichteten Bestandteile erhalten hat. Etwas anderes \ngilt nur dann, wenn der Wiederherstellung bzw. Abwandlung des \nhistorischen Bestands in seiner äußeren Erscheinung selbst \neine seinen Denkmalwert begründende Bedeutung zukommt.\n\n45\n\nWann eine bauliche Anlage noch als Original angesehen \nwerden kann oder bereits im vorgenannten Sinne relevant \nverändert ist, läßt sich (abgesehen vom Fall des vollständigen \nVerlusts der Originalsubstanz) nicht allein nach abstrakten \nMerkmalen wie beispielsweise dem Verhältnis der Massen \noriginaler bzw. im Zuge allfälliger Renovierungen im Laufe der \nZeit ersetzter originaler Substanz zur Masse rekonstruierten \nBaumaterials beurteilen. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die \ndenkmalrechtliche Bedeutung der baulichen Anlage anhand ihrer \nnoch vorhandenen Originalsubstanz derart ablesen läßt, daß die \nUnterschutzstellungsvoraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes \nzu bejahen sind. Es ist im Einzelfall eine Bewertung der der \nOriginalsubstanz zuordenbaren Aussagekraft für die als \ndokumentationswürdig angesehenen Zusammenhänge erforderlich. \nIst beispielsweise ein Mauerteil, weil einziges Zeugnis einer \ndokumentationswürdigen geschichtlichen Entwicklung, von \nbesonderer Bedeutung, weil einziges Zeugnis einer \ndokumentationswürdigen geschichtlichen Entwicklung, ist das \nquantitative Volumen der in anderen Bereichen restaurierten \nMauer, deren Bestandteil das dokumentationswürdige Element \nist, von geringerer Bedeutung, als dies der Fall wäre, wenn \nsich nur der in ihrer Gesamtheit betrachteten Mauer eine \ndenkmalwerte Aussage zuordnen ließe.\n\n46\n\nNach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall zu \nentscheiden, ob der durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigten \nSubstanz der Siedlung I. -Süd für die durch sie \ndokumentierte Entwicklung nach ihrem Wiederaufbau noch \nhinreichende, die denkmalrechtliche Unterschutzstellung \nrechtfertigende Aussagekraft zukam oder - falls ein solcher \nZusammenhang nicht mehr bejaht werden kann - ob sich der \nWiederaufbau der Siedlung in der Nachkriegszeit als \ndenkmalwerte Neuschöpfung darstellt. Beides ist nicht der \nFall. \n\n47\n\nDer Senat geht im vorliegenden Zusammenhang zugunsten des \nBeklagten davon aus, daß sich der Denkmalwert der Siedlung in \nder Ende der 20er-Jahre errichteten Substanz aus den Umständen \nableiten läßt, die er im Verfahren mitgeteilt und die das \nVerwaltungsgericht aufgegriffen hat. Danach sei die Siedlung \nbedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und \nSiedlungen; es würden künstlerische, wissenschaftliche und \nstädtebauliche Gründe für die Unterschutzstellung vorliegen. \nDie Siedlung belege die in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg \nmit dem Ziel verfolgte Stadterweiterung, unter schwierigen \nwirtschaftlichen Bedingungen einfache, aber gesunde \nWohnverhältnisse für die Arbeiterbevölkerung ortsnah zu \nbenachbarten Industriegebieten zu schaffen. Unter \nBerücksichtigung modernster Erkenntnisse des Städtebaus und \nder Architektur habe einfacher Wohnraum für Menschen \ngeschaffen werden sollen, die nur ein Existenzminimum besaßen. \nDies habe zur Typenbauweise geführt, die durch ausgeklügelte \nRationalisierung der Bauanlage und der Bauweise zu \nKosteneinsparungen geführt und dadurch preiswertes Wohnen \nermöglicht habe. Gleichzeitig sei auf Durchlüftung, auf Licht \nund Sonne Wert gelegt worden. Die Wohnhäuser seien \nzusammengefaßt und Grünzonen eingeplant worden. Die Siedlung \nberücksichtige diese Zielvorgaben und sei deshalb Beleg für \ndie sozialen Verhältnisse und die Architekturgeschichte der \n20er-Jahre. Es habe sich um ein kontinuierlich ausgeführtes \nBauvorhaben gehandelt, das im zweiten Bauabschnitt \n(S. Straße 1-11, O. Straße, C. \nStraße und X. Straße) in jeder Hinsicht einer noch \nstärkeren Funktionalität entspreche. Schon der erste \nBauabschnitt habe keine Baublöcke aufgewiesen, habe aber noch \nnicht dem sodann aufgenommenen neuen Standard der \nZeilenbauweise mit konsequenter Nord-Süd-Ausrichtung \nentsprochen. Eine Bebauung in dieser progressiven Gestaltung \nhabe in L. keine Parallelen. Erst im Nebeneinander der \nälteren und jüngeren sowie der gleichzeitigen Baublöcke komme \ndie Wirkung der Siedlung zur vollen Geltung. Die geschwungene \nStraßenführung stehe im bewußten Gegensatz zur \ngründerzeitlichen Bebauung; neu sei in L. die Kombination \nvon Zeilenbauweise mit geschwungener Baukörpergestaltung. Mit \ndieser Architektur habe auch das Anliegen verfolgt werden \nsollen, Menschen zu gemeinschaftlichem Handeln anzuleiten, da \ndie Reihung gleicher Teile als Kunstmittel angesehen worden \nsei, eine kollektive Gesinnung zu erzeugen. Die Siedlung sei \naus städtebaulichen Gründen erhaltenswert, da sie durch ihre \ngestalterische Qualität den Ortsteil I. positiv präge. \n\n48\n\nDie vorgenannten, den Denkmalwert der Siedlung nach Ansicht \ndes Beklagten begründenden Zusammenhänge waren jedoch anhand \nder nicht durch Kriegseinwirkungen zerstörten Originalsubstanz \nnicht mehr in einem die Unterschutzstellung der Siedlung als \neinheitliches Baudenkmal rechtfertigenden Ausmaß ablesbar. Den \nzur Siedlung gehörenden einzelnen baulichen Anlagen ist ohne \nihre Verknüpfung mit den anderen Siedlungshäusern und ohne \nEinbindung in die Siedlungsgesamtheit keine denkmalrelevante \nAussage zuordenbar. Dem jeweiligen einzelnen Haus läßt sich \n(mit Ausnahme des \"Badehauses\" sowie der Häuser mit \nLadengeschäften) schwerlich eine andere Aussage als die \nzuordnen, daß es in schlichter, funktionaler Ausführung \nbescheidenem Wohnen dient und gewisse Ausstattungsdetails auf \nseine Entstehungszeit hindeuten. Eine vom Denkmalschutzgesetz \ngeforderte besondere Bedeutung ergibt sich aus diesen \nUmständen nicht. Dies verkennt auch der Beklagte nicht, denn \ner betont zum Vortrag der Kläger, die Unterschutzstellung der \nSiedlung als ein einheitliches Denkmal sei unverhältnismäßig, \nzu Recht, daß die Unterschutzstellung einzelner Bauten unter \nden gegebenen Verhältnissen nicht geeignet ist, den mit der \nUnterschutzstellung verfolgten Dokumentationszweck zu \nerreichen. Erst die aufeinanderfolgende, im wesentlichen nicht \nunterbrochene Verknüpfung der Einzelobjekte zu der einen auf \nGrundlage eines (fortentwickelten) Entwurfs verwirklichten \nAnlage macht das ihren Denkmalwert etwa tragende Konzept \nerfahrbar. Für dieses Konzept sind zum einen die Verbindung \ndes ersten mit dem zweiten Bauabschnitt wesentlich, denn nur \naus dieser Verbindung läßt sich ableiten, daß es sich noch um \ndie eine und nicht etwa um zwei verschiedene, unabhängig \nvoneinander geplante und verwirklichte und damit den vom \nBeklagten selbst vorausgesetzten Denkmalschutzkriterien nicht \ngenügende Siedlungen handelt. Wesentlich ist zum anderen die \nReihung der Bauzeilen im zweiten Bauabschnitt, denn anhand der \nReihung konnte die im ersten Bauabschnitt bereits begonnene, \nim zweiten Bauabschnitt perfektionierte Entwicklung zur neuen \nZeilenbauweise abgelesen werden. \n\n49\n\nDer für die potentielle Schutzwürdigkeit der Siedlung \nwesentliche Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten \nBauabschnitt, anhand dessen sich die Entwicklung \narchitektonischer, prinzipiell auf gleichem Grundgedanken \nberuhender Bauplanung ablesen ließe, war in einem diesen \nZusammenhang nicht mehr hinreichend erfahrbar machenden Umfang \nzerstört. Die Verbindung bestand über die Häuser S. \nStraße 1-11 und O. Straße 1-21, die sich äußerlich \nerkennbar von den Häusern S. Straße 13-27 absetzen \n(etwa Flachdach), zugleich aber in ihrer äußeren und inneren \nGestaltung die im ersten Bauabschnitt entwickelten Elemente \nder Typenbauweise (Fassadengestaltung, Wohnungszuschnitt) \nfortsetzten. Der Übergang zur noch progressiveren \nZeilenbauweise als Teil der Siedlung war durch die Verknüpfung \nder Häuser der O. Straße 1-21 mit den Häusern der \nS. Straße und dadurch erfahrbar, daß die Häuser der \nO. Straße zugleich die Häuser der ersten beiden der \nweiteren von hier in östlicher Richtung insgesamt vier \nanschließenden Bauzeilen waren. Die Elemente, die die für den \nSiedlungszusammenhang wesentliche Anknüpfung und Fortsetzung \nder Bebauung des ersten Bauabschnitts darstellten, waren \njedoch wegen der fast völligen Zerstörung nicht mehr \nvorhanden.\n\n50\n\nWie zwischen den Beteiligten unstrittig ist und durch die \nvorgelegten Auszüge aus den Bauakten bestätigt wird, wurden \ndie Häuser O. Straße 1-21, also die ersten beiden der \ninsgesamt vier Bauzeilen des zweiten Bauabschnitts, bis auf \ndie Kellergeschosse völlig abgerissen, da die \nKriegseinwirkungen keine Substanz belassen hatten, die einen \nWiederaufbau unter Ergänzung von in den oberirdischen \nGeschossen selbst vorhandenen Mauerwerks ermöglicht hätten. \nDie unbeschädigten und daher auch (teilweise) \naufbaubedürftigen und aufbaufähigen Kellergeschosse sind in \nihren Restbeständen nicht hinreichend gewichtig, um den \nSiedlungszusammenhang und zugleich die architektonischen \nBesonderheiten des zweiten Bauabschnitts noch erfahrbar zu \nmachen. Die Art der Ausführung der Kellergeschosse läßt zwar \nSchlußfolgerungen etwa hinsichtlich einer typisierenden \nBauweise zu, die in den Kellergeschossen auch verwirklicht \nist, sie veranschaulicht jedoch nicht, in welcher Weise der \narchitektonische Gedanke in den Obergeschossen umgesetzt \nworden ist. Über Größe, Aufteilung, Zuordnung der \nRäumlichkeiten, selbst über ihren Nutzungszweck lassen die \nKellergeschosse schon keinen zwingenden Schluß zu, \ndokumentieren aber jedenfalls nicht einen immerhin mit \ngewisser Wahrscheinlichkeit zu vermutenden Zusammenhang. Zudem \nsind die Häuser O. Straße 1-21, S. \nStraße 1-11 (ungerade Hausnummern) mit Ausnahme des größen \nHauses S. Straße 11 mit knapp 13 m Straßenbreite \ndeutlich schmaler als die etwa 19 m breiten Häuser des ersten \nBauabschnitts entlang der S. Straße. Dieser Umstand \nsetzt etwaigen Schlußfolgerungen hinsichtlich des vermuteten \ngleichartigen Hausaufbaus Grenzen. Gänzlich ohne Aussagekraft \nist das Kellergeschoß hinsichtlich der äußeren Gestaltung des \noberirdisch in Erscheinung tretenden Gebäudes, namentlich also \nseiner Fassadengliederung (z.B. Mauerwerkseinzüge und \nVorsprünge, Balkone, Loggien, Fenstergröße), Gestaltung (etwa \nOrnamente, Farbwahl), der (nur durch statische Anforderungen \nbegrenzten) Haushöhe sowie der Dachausbildung. Auf den durch \ndie Kellergeschosse vorgegebenen Abmessungen hätten auch \nNutzungsformen verwirklicht werden können, die nicht - wie \ndies für die gesamte Siedlung kennzeichnend war - \nbescheiden(st)en Wohnansprüchen genügen (und gleichzeitig \ngesellschaftspolitisch orientierten Zielsetzungen dienen) \nsollten, sondern beispielsweise gehobenen Wohnanforderungen \ndurch Etagenwohnungen mit entsprechender Ausstattung. Eine von \nHaus zu Haus differenzierte, sich im Architekturstil von den \nHäusern des ersten Bauabschnitts völlig unterscheidende \nGestaltung wäre ebenso denkbar.\n\n51\n\nEine die Einheitlichkeit der Siedlung dokumentierende \nVerknüpfung zum ersten Bauabschnitt wurde auch nicht durch die \nHäuser S. Straße 1-11 gewährleistet. An diese \nHausreihe knüpfen die Häuser der O. Straße 1-21 \n(ungerade Hausnummern) nur über einen Versprung in einem \nBereich an, in dem die N. Straße nach Osten von der \nS. Straße abzweigt. Bereits dies deutet auf eine \neigenständige, nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende \nBebauung hin. Hinzu kommt, daß auch die unmittelbar an die \nHäuser der O. Straße anknüpfenden Häuser \nS. Straße 1 und 3 ausweislich der vom Beklagten \nvorgelegten Bauakten derart beschädigt waren, daß die nach den \nWiederaufbauarbeiten verbliebene Originalsubstanz für die \ndenkmalrechtlich beachtlichen Zusammenhänge keine ausreichende \nAussage traf. Die Häuser S. Straße 1 und 3 wiesen \nnach den Angaben im Baufreigabeantrag annähernd den für die \nHäuser der O. Straße angegebenen Schadensgrad (80 % \nstatt 90 %) auf und waren daher in entsprechendem Umfang \nerneuerungsbedürftig. \n\n52\n\nMit Ausnahme der bereits durch die Kellergeschosse zum \nAusdruck kommenden Idee der Zeilenbauweise war anhand der \nverbleibenden originalen Bausubstanz den Häusern entlang der \nO. Straße aus den vorgenannten Gründen keine Aussage \nablesbar, ob und inwieweit sich die die Unterschutzstellung im \nübrigen tragenden Gesichtspunkte auch hier dokumentieren \nließen. Die als solche erkennbare Zeilenbauweise allein trägt \nungeachtet ihrer Bedeutung im übrigen die \ndenkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung der Siedlung \ninsgesamt ohnehin nicht. Dies belegen bereits die vom \nBeklagten zur Begründung der Unterschutzstellung benannten \nAspekte, die namentlich auf die Dokumentation der \nBauentwicklung im Siedlungsbereich abstellt und gerade daraus, \nnicht aber allein aus der Zeilenbauweise - neben Aspekten, die \neher für die einzelnen Bauten von Bedeutung sind - die \nRechtfertigung herleitet, nicht einzelne bauliche Anlagen, \nsondern die Siedlung insgesamt als das eine Baudenkmal unter \nSchutz zu stellen.\n\n53\n\nHinzu kommt folgendes: Den an der C. Straße und der \nX. Straße gelegenen zwei Hauszeilen fehlt die \nräumliche Nähe zu den Häusern des ersten Bauabschnitts, die \nerforderlich wäre, sie als Fortentwicklung der dortigen \nBebauung erfahrbar zu machen. Vielmehr wirken diese Zeilen -\n die Bebauung der O. Straße, die dazwischenliegenden \nGrünstreifen (die selbst ebenfalls durch Kriegseinwirkungen \nweitgehend zerstört waren), sowie die Häuser S. \nStraße 1 und 3 entsprechend der Zerstörungssituation nach dem \nZweiten Weltkrieg hinweggedacht - als selbständig konzipierter \nBaukomplex eigener Zielrichtung. Ob diese beiden Bauzeilen als \nBeleg für das Stilmittel der Zeilenbauweise selbst geeignet \nwären, kann schon deshalb dahinstehen, weil es - wie \nausgeführt - um die Unterschutzstellung des Siedlungsganzen \ngeht, ist aber schon deshalb nicht selbstverständlich, weil \nsich diese beiden Reihen auch als offene Blockbebauung \ninterpretieren ließen, denen jeweils ein kurzer Querriegel im \nNorden und im Süden fehlt. Jedenfalls waren wesentliche Teile \nder Originalsubstanz auch dieser beiden Hausreihen ausweislich \nder vorliegenden Auszüge aus den Bauakten zerstört. Vom Haus \nC. Straße 2 waren außer dem (teilweise zerstörten) \nKeller nur Teile der Erdgeschoßfassade erhaltensfähig, vom \nHaus C. Straße 4 und 6 nicht einmal das vorhanden, vom \nHaus C. Straße 8 fehlte die linke Haushälfte; bis auf \ndas Kellergeschoß war auch das Haus C. Straße 20 fast \nvöllig erneuerungsbedürftig. Ausweislich des Luftbildes - auf \ndas zurückgegriffen werden kann, da weitere aussagekräftige \nBauantragsunterlagen nach Angaben des Beklagten nicht \nvorliegen und die Luftaufnahme in der durch ein sachkundiges \nMitglied des Senats vergrößerten und kontrastierten, den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats zur \nEinsicht vorgelegten Überarbeitung hinreichend deutlich \nEinzelheiten erkennen läßt - ergibt sich folgendes: Von der \nfrüheren Hauszeile (mit teilweise ebenfalls beeinträchtigter \nBausubstanz) blieben die mittleren Häuser C. \nStraße 10-18 und damit ein Rest, der als Beispiel für eine \nZeilenbebauung unbedeutend ist, zumal die ihm \ngegenüberliegenden Häuser der X. Straße, die als \nBeleg einer Reihung nur noch in Frage kamen, ihrerseits zum \nTeil wesentlich zerstört waren. Namentlich die Häuser \nX. Straße 49 und 51 wiesen nach den Angaben im \nBaufreigabeantrag einen Schädigungsgrad von 60 % bzw. 70 % \nauf. Ausweislich des Luftbilds waren nur die nördlichen drei \nHäuser dieser Reihe (X. Straße 53 bis 57) soweit \näußerlich erkennbar weniger beschädigt.\n\n54\n\nNach allem sind die nach Auffassung des Beklagten die \ndenkmalrechtliche Unterschutzstellung rechtfertigenden Momente \n- die, wenn die Bebauung heute noch in ihrem ursprünglichen \nZustand erhalten wäre, möglicherweise einen Denkmalschutz \ngerechtfertigt hätten - als Folge der Neubau- und \nWiederherstellungsmaßnahmen nach dem Kriege nicht mehr \nvorhanden. Maßgebend hierfür ist, wie dargelegt, die Tatsache, \ndaß diese Nachkriegsbebauung als solche in \ndenkmalschutzmäßiger Hinsicht nicht die Aussagekraft besitzt, \ndie der Siedlung in ihrem ursprünglichen Zustand zukam. Der \nUmfang, in dem sie die ursprüngliche Bebauung ersetzt hat und \nin dem sie das Bild der heutigen Siedlung mit bestimmt, \nverhindert, daß diese Siedlung heute noch - was für eine \nSchutzwürdigkeit maßgebend wäre - in ihrer Gesamtheit und \nEinheitlichkeit den vom Beklagten für den Denkmalschutz \nherangezogenen Maßstab zum Ausdruck bringt.\n\n55\n\nDer Siedlung kommt keine denkmalrechtlich erhebliche \nBedeutung im Hinblick auf ihren Wiederaufbau in der \nNachkriegszeit zu. Daß in den durch knappe Ressourcen und \nWohnraumknappheit geprägten Nachkriegsjahren Bausubstanz \nsoweit möglich zur Grundlage des Wiederaufbaus gemacht und \ndabei auf sparsame Wohnungsgrundrisse und -ausstattung sowie \ndie Verwendung einfachen Baumaterials häufig geachtet wurde, \nist ein Allgemeinplatz, der derzeit wegen vielfach vorhandener \nBeispiele, aber auch mangels diesem Umstand selbst zukommender \nBedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NW keiner \nDokumentation durch denkmalrechtliche Unterschutzstellung \nwiederaufgebauter Häuser bedarf. Daß der Wiederaufbau in \nAnlehnung an die vorhandene Substanz und unter Wiederaufnahme \nder bei einigen Häusern vorgefundenen architektonischen \nGrundkonzeption aus anderen Gründen als solchen der \nPraktikabilität und der Rentabilität erfolgte, ist auch nicht \nansatzweise erkennbar. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-21/7-a-3387-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-21/7-a-3387-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307125","retrieved":"2026-07-09 03:35:33.701651+00:00"}}