{"status":"available","doknr":"OLD307123","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0721.3B1788.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-21","aktenzeichen":"3 B 1788/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.655,09 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rich-\ntigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht gegeben (§ \n146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen \ngibt keinen Anlaß, an der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu \nzweifeln, daß die Klage des Antragstellers VG L. 17 K \n802/98 gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag \nfür die erstmalige Herstellung der S. straße , be-\nschränkt auf die Kosten für den von der Gemeinde nach der \nNichterfüllung des die Straße betreffenden Erschließungsver-\ntrages noch getätigten Grunderwerbs (einschließlich Fremdkapi-\ntalkosten), voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, so daß \neine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides \nvom 6. Oktober 1997 nicht gerechtfertigt sei.\n\n4\n\na) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, daß der \nAntragsteller aus der Tatsache, daß sein Rechtsvorgänger im \nJahr 1968 eine Teilfläche seines Grundbesitzes (die Parzelle \n546) zwecks Verwendung als Straßenland an die \nRechtsvorgängerin der Stadt L. unentgeltlich abgetreten hat, \nkeine Beitragsfreiheit bezüglich des mit dem angefochtenen \nBescheid festgesetzten Erschließungsbeitrags herleiten könne, \nwird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. \nDer vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die \nS. straße Gegenstand eines Erschließungsvertrag zwi-\nschen der Gemeinde S. und einer Grundstücks- und Betreu-\nungsgesellschaft aus dem Jahr 1960 (mit Zusatzverträgen aus \n1961 und 1966) war, in dem sich der Erschließungsunternehmer \nverpflichtet hatte, die an die Gemeinde zu übereignenden Stra-\nßenflächen selbst von den Eigentümern zu erwerben und nach \nFertigstellung der Straßen auf die Gemeinde schulden-, lasten- \nund kostenfrei zu übereignen, daß dieser Vertrag jedoch nicht \nvollständig erfüllt wurde und der Beklagte, dem wegen der \nFormnichtigkeit (§ 313 BGB) des Vertrages Ansprüche gegen sei-\nnen Vertragspartner nicht zu Gebote standen, daher bis zum \nJahr 1994 von einigen Anliegern die noch fehlenden Straßen-\nlandgrundstücke entgeltlich erwerben mußte. Hierdurch ist ihm \nein beitragsfähiger Aufwand entstanden, den er auf die er-\nschlossenen Grundstücke umlegen durfte. Entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers kommt dem Erschließungsvertrag für die Fra-\nge der Beitragspflicht des Antragstellers ebensowenig eine \nausschlaggebende Bedeutung zu wie dem Umstand, daß die erwähn-\nte Landabtretung durch den Rechtsvorgänger des Antragstellers \nauf Veranlassung des Erschließungsunternehmers erfolgte und \ndaß die Rechtsvorgängerin der Stadt L. dies wußte. Ohne daß \nes auf die bereits angesprochene Nichtigkeit des Erschlie-\nßungsvertrages ankäme, führen diese Zusammenhänge nämlich - \nentgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht dazu, daß die \nvertraglichen Beziehungen zwischen der Gemeinde, dem Vertrags-\nunternehmer und den Anliegern sich zu einem einzigen \n\"dreipoligen\" Rechtsverhältnis entwickelt hätten, denen die \ngesetzlich geregelte Erschließungsbeitragspflicht unter- oder \nnachzuordnen wäre. Da eine inhaltliche Wechselbezüglichkeit \nder geschlossenen Vereinbarungen nicht erkennbar ist, sind die \nRechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde, dem Erschließungsun-\nternehmer und den Grundstückserwerbern (Anliegern) vielmehr \njeweils gesondert zu betrachten. Hinsichtlich des Verhältnis-\nses dieser Beziehungen zu der gesetzlich geregelten und ver-\ntraglichen Vereinbarungen im weitesten Umfang entzogenen (vgl. \n§ 127 Abs. 1 BauGB) Erschließungsbeitragspflicht verbleibt es \nbei dem Grundsatz, daß ein Anlieger aus der früheren unent-\ngeltlichen Abtretung von Straßenland über die jeweiligen ver-\ntraglichen Vereinbarungen hinaus keine Rechtsfolgen zu seinen \nGunsten ableiten kann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November \n1969 - IV C 88.68 -, Buchholz 406.11 \n§ 128 BBauG Nr. 6 (S. 8) = DÖV 1970, \n426 = ZMR 1970, 143 = BayVBl. 1970, \n177.\n\n6\n\nDabei kann auch dahinstehen, ob es vorliegend an der vom Bun-\ndesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung angenomme-\nnen Konstellation fehlt, daß die Landabtretung \"in aller Regel \nin Verbindung mit der Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt \nist\", weil die Baugenehmigung für das Grundstück des \nRechtsvorgängers des Antragstellers schon im Jahre 1962, also \nJahre vor der Abtretung (1968) erteilt worden war. Selbst wenn \nhieraus zu folgern wäre, daß es an einer Verbindung mit einer \n\"Gegenleistung\" hier fehlt, ändert dies nichts daran, daß den \ngesetzlichen Regelungen - wie das Bundesverwaltungsgericht \nweiter ausführt - eine Befugnis der Gemeinde zur Anrechnung \ndes Wertes unentgeltlich abgetretenen Straßenlandes nicht zu \nentnehmen ist, so daß eine Befreiung des Anliegers von allen \nGrunderwerbskosten allein dann anzunehmen ist, wenn sich dies \naus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt. Das \nBundesverwaltungsgericht hat nämlich die \"Gegenleistung\" \nersichtlich nicht als Tatbestandsmerkmal für eine \n\"Nichtanrechnung\" verstanden, vielmehr erläutert es in seinen \ndiesbezüglichen Ausführungen lediglich die Gründe, die den \nGesetzgeber bewogen haben (mögen), eine Anrechnungsmöglichkeit \nim neuen Recht - anders als in den Übergangsbestimmungen - \nnicht mehr vorzusehen. Vertragliche Vereinbarungen über eine \nAnrechnung sind hier jedoch nicht ersichtlich. Daß die \nStraßenlandabtretung seinerzeit in der - letztlich \nenttäuschten - (allseitigen) Erwartung erfolgt sein dürfte, \nnach vollständiger Abwicklung des Erschließungsvertrages (zu \nder es nicht kam) würden auf die Anlieger - mangels ge-\nmeindlichen Aufwandes - keine Erschließungsbeitragspflichten \nmehr zukommen, steht der Beitragsforderung nicht entgegen. Daß \ndiese Erwartung fehlgeschlagen ist, fällt allein in die \nRisikosphäre des Antragstellers (und seines Rechtsvorgängers). \nHieraus läßt sich kein Anspruch oder ein schutzwürdiges \nVertrauen herleiten, die Gemeinde werde, wenn später \n(unerwartet) doch umlagefähiger Erschließungsaufwand entsteht, \nvon der Erhebung von Erschließungsbeiträgen absehen.\n\n7\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE \n70, 247 (256 ff.); Driehaus, a.a.O., § \n6 Rdnr. 46. \n\n8\n\nb) Der Antragsteller kann der Beitragsforderung auch nicht \nentgegen halten, der Antragsgegner bzw. sein Rechtsvorgänger \nhätten es schuldhaft unterlassen, die vertraglichen Ansprüche \nder Gemeinde gegenüber dem Erschließungsunternehmer \ndurchzusetzen. Da der Erschließungsvertrag wegen der \nunterbliebenen, nach der (späteren) höchstrichterlichen \nRechtsprechung \n\n9\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - \nV ZR 63/70 -, BGHZ 58, 386 (390 ff.) -\n\n10\n\naber erforderlichen notariellen Beurkundung nichtig war, erga-\nben sich aus ihm keine durchsetzbaren Ansprüche der Gemeinde. \n\n11\n\nVgl. hierzu BVerwG, a.a.O., BVerwGE \n70, 247 (256 ff.); Driehaus, a.a.O., § \n6 Rdnr. 44.\n\n12\n\nOffen bleiben kann, ob sich aus der unterbliebenen notariellen \nBeurkundung (Regreß- oder Haftungs-)Ansprüche der Gemeinde ge-\ngen die damals handelnden Amtswalter oder gegen eine etwaige \n(Ausfall-)Versicherung der Gemeinde herleiten lassen, ferner \nob solche Ansprüche überhaupt eine anderweitige Deckung i.S.v. \n§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen könnten, was jedenfalls \nvoraussetzte, daß sie die Grunderwerbskosten bereits zum Zeit-\npunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten gemindert \nhätten, da der Erschließungsaufwand ab diesem Zeitpunkt \n\"unverrückbar\" feststeht. All dies kann im Rahmen eines \nEilverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit festgestellt werden und muß daher dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Berücksichtigung \netwaiger vom Antragsteller angenommener Gegenansprüche gegen \ndie Gemeinde aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) im \nvorliegenden Verfahren steht bereits entgegen, daß diese \njedenfalls nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt \nsind (§ 226 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG \nNRW).\n\n13\n\nc) Aus dem Umstand, daß die Rechtsvorgängerin der Stadt \nL. mit einer anderen Grundstückseigentümerin \n(S. straße Nr. 7) einen Abtretungsvertrag mit einer \nKlausel abgeschlossen hat, in der der weitere (rückwärtige) \nGrundbesitz der Anliegerin hinsichtlich Grunderwerb und \nFreilegung erschließungsbeitragsfrei erklärt wurde, kann der \nAntragsteller ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. \nBeim freihändigen Erwerb der Straßenlandparzellen war die \nGemeinde wie jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr den allgemeinen \nRegeln der Vertragsautonomie unterworfen und mußte mit dem \njeweiligen Grundstückseigentümer zu einer Einigung kommen; \ninsoweit hing der Inhalt der Abtretungsverträge (Preis, \nKonditionen) davon ab, was mit dem jeweiligen Vertragspartner \naushandelbar war. Wenn der Rechtsvorgänger des Antragstellers \n- anders als es offenbar die erwähnte Anliegerin durchsetzen \nkonnte - die Abtretung der Straßenlandparzelle nicht von der \nAufnahme einer entsprechenden Klausel \n(Beitragsfreiheit/Anrechnung) abhängig gemacht hat, fällt dies \nin die Risikosphäre des Antragstellers. Sein Hinweis auf die \nGrundsätze des Verwaltungsprivatrechts und den allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ändern daran nichts; insbe-\nsondere folgt daraus keine Verpflichtung der Gemeinde, den je-\nweiligen Vertragspartner auf die Konditionen hinzuweisen, \nunter denen sich andere Anlieger zum Vertragsschluß bereit \nerklärt hatten, oder aber gar derartige Konditionen in allen \n(anderen) Fällen zu vereinbaren .\n\n14\n\nd) Soweit der Zulassungsantrag sich mit Blick auf die \ngeltend gemachten Fremdkapitalkosten gegen die Höhe des \nErschließungsaufwandes wendet, bestehen nach vorläufiger \nEinschätzung des Senats ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung: Der Zeitraum, \nfür den der Antragsgegner Fremdkapitalkosten berechnet hat, \nnämlich bis zum Entstehen sachlicher Beitragspflichten, \nentspricht der vom Verwaltungsgericht zutreffend \nwiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der \nAntragsteller z.T. selbst zitiert.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1990 - 8 C 4.85 -, BVerwGE 85, 306 \n(311).\n\n16\n\nDer vom Antragsteller angeführte Hinweis des \nBundesverwaltungsgerichts darauf, der Zeitpunkt des Entstehens \nsachlicher Beitragspflichten bilde den \"äußersten Rahmen\" für \ndie Entstehung von beitragsfähigen Kosten, findet seine \nErklärung darin, daß in dem betreffenden Fall die Gemeinde \nZinsen auch für danach gelegene Zeiträume geltend gemacht \nhatte. Nur wenige Zeilen später heißt es in der zitierten \nEntscheidung ausdrücklich, \"der Zeitraum, für den \nbeitragsfähige Darlehenszinsen anfallen können, ... endet \nvielmehr bereits in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen \nBeitragspflichten entstehen\". Ein Hinweis darauf, der für die \nVerzinsung maßgebliche Zeitraum könne nach Ansicht des \nBundesverwaltungsgerichts bereits früher enden, ist der er-\nwähnten Entscheidung nicht zu entnehmen. In einem späteren Ur-\nteil\n\n17\n\nvom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, \nKStZ 1993, 118 (118 f.) = NVwZ 1993, \n1200 \n\n18\n\nhat das Bundesverwaltungsgericht diese Grundsätze bestätigt \nund in diesem Zusammenhang auch einer auf § 129 BauGB \ngestützten Begrenzung, wie sie der Antragsteller sieht, eine \nAbsage erteilt. Angesichts dessen muß es - insbesondere im \nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens - hierbei verbleiben, \nzumal der Zulassungsantrag insoweit keine neuen, über das \nerstinstanzliche Vorbringen hinausweisenden Gesichtspunkte \nanführt.\n\n19\n\ne) Die Beitragsforderung dürfte auch nicht verwirkt sein. \nInsoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Das Vorbringen im \nRahmen des Zulassungsantrags zeigt keinen vom Antragsgegner \nbzw. seinem Rechtsvorgänger gesetzten Vertrauenstatbestand \nauf, aufgrund dessen der Antragsteller schutzwürdig hätte \nerwarten dürfen, daß er nicht mehr zu einem \nErschließungsbeitrag herangezogen werden würde. Der bloße \nZeitablauf reicht hierfür nicht aus.\n\n20\n\n2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2, § 146 Abs. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Es mag \ndahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, daß die \ngerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 \nAbs. 5 VwGO lediglich aufgrund einer Interessenabwägung \nerfolgt, in deren Rahmen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes nur insoweit zu berücksichtigen ist, als dies \nbei einer summarischen Prüfung erkennbar ist.\n\n21\n\nSo OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April \n1997 - 11 B 484/97 -, NVwZ 1997, 1004 \nund vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, \nNVwZ 1998, 306; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 1. Juli 1997 - 5 S 1079/97 \n-, DVBl. 1997, 1329.\n\n22\n\nJedenfalls wirft die vorliegende Sache - wie sich aus den vor-\nstehenden Ausführungen und den Nachweisen auf bereits vorlie-\ngende Rechtsprechung und Literatur (sub 1.) ergibt - weder \nRechtsfragen auf, deren Schwierigkeitsgrad sich signifikant, \nd.h. erheblich vom Spektrum üblicher verwaltungsgerichtlicher \nFälle unterscheidet, \n\n23\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 22. April 1997 - 14 S \n913/97 -, NVwZ 1997, 1230 und vom \n18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -, \nNVwZ 1998, 414,\n\n24\n\nnoch gibt das Zulassungsvorbringen Anlaß zu beachtlichen, \nwenngleich unterhalb der Schwelle der \"ernstlichen Zweifel\" \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegenden Zweifeln an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die sich nicht \nohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, \n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 31. Juli \n1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 \n(203),\n\n26\n\nsoweit ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - aufgrund \nseines Kontrollmaßstabs (s.o.) - hierzu überhaupt bestimmt \nist.\n\n27\n\nVgl. zu diesen Kriterien und zum \nMeinungsstand Johlen, NWVBl. 1999, 41 \n(42 f.) und Seibert, NVwZ 1999, 113 \n(116).\n\n28\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-21/3-b-1788-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-21/3-b-1788-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307123","retrieved":"2026-07-09 03:35:33.485275+00:00"}}