{"status":"available","doknr":"OLD307118","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0721.10A1699.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-21","aktenzeichen":"10 A 1699/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 15.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag \nist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche \nBedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.\n\n3\n\nAls im vorliegenden Verfahren aufgeworfen und wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig bezeichnet die \nKlägerin folgende Fragen:\n\n4\n\n\"1. Führt die Durchführung des Verbotes des § 34 \nLandschaftsgesetz NRW (LG) sowie einer Festsetzung eines \nLandschaftsplans, in einem Naturschutzgebiet ein Bauvorhaben \nneu zu errichten, im hier vorliegenden Fall, in dem das \nstreitgegenständliche Wohngebäude durch Brandstiftung zerstört \nwurde, zu einer nicht beabsichtigten Härte?\n\n5\n\n2. Ist eine unbeabsichtigte Härte immer dann abzulehnen, \nwenn der Satzungsgeber des Landschaftsplanes einige Ausnahmen \nvon den sonstigen Verboten nennt und der maßgebliche \nEinzelfall davon nicht erfaßt wird?\"\n\n6\n\nDiese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Berufung \nnicht, da sie sich, soweit überhaupt klärungsbedürftig, auf \nder Grundlage der die Befreiung von landschaftsrechtlichen \nFestsetzungen regelnden Bestimmungen und der hierzu bereits \nergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne \nweiteres außerhalb eines Berufungsverfahrens beantworten \nlassen.\n\n7\n\nNach § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG (NRW) kann die \nuntere Landschaftsbehörde von den durch Gesetz bzw. durch \neinen auf seiner Grundlage beruhenden Landschaftsplan \nbestimmten Ge- und Verboten auf Antrag Befreiung erteilen, \nwenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer \nnicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit \nden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu \nvereinbaren ist.\n\n8\n\nDas Tatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall nicht \nbeabsichtigten Härte\", das dem des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a \nBNatSchG entspricht und sich rechtsähnlich in zahlreichen \nanderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Nr. 3 \nBauGB), wird nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch \ndas Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Das Instrument \nder Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte \nkann hiernach vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für \nsolche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der \nGe- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch \nnach ihrem normativen Gehalt \"paßt\", wenn mithin die Anwendung \nder Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen \nwürde, das dem Normzweck, d.h. der mit der Norm für den \nRegelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr \nentspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. \n\n9\n\nVgl. statt vieler: OVG NW, Beschluß \nvom 6. Dezember 1995 - 7 A 2883/92 - \nBlatt 31 des amtlichen Umdrucks und \nSenatsbeschluß vom 17. September 1998 - \n10 A 5572/97 -, jeweils m.w.N. auch auf \ndie Rechtsprechung des BVerwG; zum \nGanzen auch Nachweise bei Louis, Die \nnaturschutzrechtliche Befreiung, NuR \n1995, 62 (66 f), Stollmann, Die natur-\nschutzrechtliche Befreiung nach § 31 \nAbs. 1 Satz 1 BNatSchG, DVBl. 1999, 746 \nff. sowie Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht NW, S. 462 \nff.\n\n10\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem praktisch \nwichtigsten und auch vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall \nlandschaftsrechtlicher Verbote, nämlich dem Verbot, im \nfestgesetzten Naturschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der \nLandesbauordnung zu errichten bzw. bestehende bauliche Anlagen \noder deren Nutzung zu ändern, für den Bauwilligen in aller \nRegel keine \"nicht beabsichtigte Härte\". Die Bestimmung einer \nLiegenschaft zum Bestandteil eines Naturschutzgebietes mit dem \nZiel, dort die besonderen Schutzgründe des § 20 Satz 1 \nBuchstaben a bis c LG nachhaltig zu verfolgen, schließt \nobjektiv den sich aufdrängenden Willen des Normgebers ein, \neine bauliche Nutzung im Schutzgebiet mittels der getroffenen \nVerbotsregelung generell auszuschließen. Dieses Bauverbot ist \nbeabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer spezifischen, \ndie Unterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. \nweiter zu entwickeln (vgl. auch § 20 Satz 2 LG). Einer \nbesonderen Erwähnung dieses normativen Zieles etwa im Textteil \ndes Landschaftsplans bedarf es, weil auf der Hand liegend, \nnicht. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein Grundstück \nbetroffen ist, das bei seiner Unterstellung unter den \nNaturschutz bereits baulich genutzt ist. In diesen Fällen ist \nsich der Satzungsgeber zwar bewußt, daß die bisherige Nutzung \naus Gründen des Bestandsschutzes und innerhalb der hieraus \nfolgenden rechtlichen Grenzen von den das Naturschutzgebiet \nbetreffenden Ge- und Verboten unberührt bleibt. Die \nUnterstellung auch eines solchen bebauten Grundstücks unter \ndas für das Naturschutzgebiet insgesamt geltende Verbot, dort \nbauliche Anlagen zu errichten bzw. baulich zu verändern oder \nin ihrer Nutzung zu ändern, verdeutlicht aber stets den \nWillen, die vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der \nGrenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Mit Wegfall \ndes Bestandsschutzes der vorhandenen baulichen Nutzung sollen \nfür das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet \ngeltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des \nBauverbotes Platz greifen. Die Regelungen bezwecken damit, wie \nder Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluß \nvom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 - ausgeführt hat, daß im \nNaturschutzgebiet bei Inkrafttreten des Plans vorhandene \nGebäude nicht länger als - rechtlich - notwendig erhalten \nbleiben sollen und sie nach Wegfall ihrer schützenswerten \nSubstanz nicht wiederhergestellt werden, sondern verfallen \nsollen. Mit dieser Zweckrichtung des Landschaftsplans, die der \nSenat in seinem Beschluß vom 17. September 1998 a.a.O. \nnochmals bekräftigt hat, kommt es auf den von der Klägerin im \nZulassungsantrag hervorgehobenen Umstand nicht an, das \nursprüngliche Gebäude sei seinerzeit formell legal errichtet \nworden, ebenso nicht auf die Gründe, die im Einzelfall zum \nWegfall des Bestandsschutzes der vorhandenen Baulichkeit \ngeführt haben. So ist es nach der vom Landschaftsplan mit der \nFestsetzung eines Naturschutzgebietes verfolgten Zielrichtung \nnicht von Bedeutung, ob der betreffende Gebäudebestand etwa \ndurch Erreichen seiner bautechnisch \"normalen Lebensdauer\" \nabgängig geworden ist, ob hierfür - aus welchen Gründen auch \nimmer - unterbliebene Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen \nverantwortlich gewesen sind, oder ob der Wegfall der \nzweckentsprechend nutzbaren Bausubstanz, der das Entfallen des \nBestandsschutzes bedeutet, auf plötzlich eintretenden \nEreignissen, etwa auf einem Schadensfeuer, beruht. Gleiches \ngilt, worauf das Zulassungsvorbringen abzielt, für die \netwaigen Gründe eines solchen Schadensfeuers. Die Klägerin \nhatte sich, wie zu bemerken ist, noch im Klageverfahren auf \nden Vortrag beschränkt, sie \"vermute\" als Grund für den \nAbbrand ihres Hauses bis auf die Grundmauern eine \nBrandstiftung. Mit dem Zulassungsantrag wird demgegenüber die \nUrsache des Brandes ohne diese Einschränkung in einer \nBrandstiftung gesehen. Mit der Annahme im Zulassungsantrag, \ndas von der Klägerin beanstandete Verständnis des geltenden \nRechts ziele auf eine \"Optimierung\" des Naturschutzes ab, weil \ndamit die mutwillige Zerstörung eines Gebäudes die einzige \nMöglichkeit darstelle, es vor dem ansonsten zeitlich nicht \nabsehbaren Verfall zu beseitigen, geht die Klägerin damit \nschon im Ansatz fehl.\n\n11\n\nDer unter 2. aufgeworfenen Frage nach dem Verhältnis \nzwischen den im Landschaftsplan ausdrücklich bestimmten \nAusnahmen von den jeweils geltenden Ge- und Verboten und der \n\"unbeabsich-tigten Härte\" als Befreiungsvoraussetzung fehlt \nschon die Klärungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in \ndem angefochtenen Urteil den Aspekt, der Satzungsgeber habe es \nin der Hand gehabt, die Situation, daß ein vorhandenes Gebäude \ninfolge Brandstiftung abgängig wird, als Ausnahme von dem \ngenerellen Bauverbot ausdrücklich zu regeln, lediglich \nergänzend als weiteres Indiz dafür angeführt, weshalb mit der \nangeführten Rechtsprechung des Senats in Fällen der \nvorliegenden Art eine nicht beabsichtigte Härte nicht \nangenommen werden kann. Ein Ausschlußverhältnis, wie im \nZulassungsantrag formuliert, ist damit vom Verwaltungsgericht \nnicht als entscheidungstragend zugrundegelegt worden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hält es für \nangemessen, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der \nErteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung, die für die \nbauliche Nutzung ihres im Außenbereich gelegenen Grundstücks \n(hier mit einem Wohnhaus von rund 170 qm Wohnfläche) von \nhervorgehobener Bedeutung ist, mit einem Betrag von \n15.000,- DM zu bewerten. Der vom Verwaltungsgericht für das \nVerfahren I. Instanz mit 5.000,- DM festgesetzte Streitwert \nträgt diesem Interesse nicht hinreichend Rechnung. Er ist \nentsprechend zu ändern.\n\n14\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-21/10-a-1699-99","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-21/10-a-1699-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307118","retrieved":"2026-07-09 03:35:33.028371+00:00"}}