{"status":"available","doknr":"OLD307131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0720.7A.D42.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"7A D 42/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 5. tragen je ein Fünftel der Kosten des Verfahrens, wobei die \nAntragsteller zu 5. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den am 20.3.1998 bekanntgemachten \nBebauungsplan Hom 213 „B. Straße\" der Antragsgegnerin, der als Ersatz für den für \nnichtig erklärten Bebauungsplan Hom 213 (Satzungsbeschluß vom 18.11.1993) aufgestellt \nworden ist.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfaßt drei Teilbereiche. Hauptteil ist ein im Süden der \nAntragsgegnerin gelegenes Geviert, das im Nordosten von der O. straße, im Südosten von \nder Straße Am P. , im Südwesten von der B. Straße und im Nordwesten von der \nB. Straße umschlossen wird; dabei ist die B. Straße nicht an die B. Straße bzw. \ndie nordöstlich hiervon verlaufende H. Straße (L 684) angebunden, sondern endet rd. 40 \nm vor diesen Straßen mit einer Wendeanlage. Das in Nordwest-Südost-Richtung rd. 350 m \nlange und in Südwest-Nordost-Richtung rd. 150 bis 200 m breite Geviert weist rundum \nstraßennahe Randbebauung mit Wohnhäusern auf. Der rd. 250 m lange und 70 bis 120 m \nbreite Blockinnenbereich ist unbebaut und dicht mit Bäumen und Sträuchern bestanden. Er \nsoll nach dem Bebauungsplan einer Wohnbebauung mit 70 bis 90 Wohneinheiten zugeführt \nwerden. Des weiteren erfaßt der Bebauungsplan zwei weitere Teilbereiche, die rd. 4 km \nwestlich des übrigen Plangebiets beiderseits der Autobahn A 45 liegen und der externen \nKompensation eingriffsbedingter Beeinträchtigungen dienen sollen.\n\n4\n\nIm einzelnen trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen:\n\n5\n\nFür die bereits bebauten Grundstücke an den Straßenrändern des Gevierts sind allgemeine \nWohngebiete mit ein- bzw. zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise (GRZ 0,3; GFZ \n0,3 bzw. 0,6) ausgewiesen. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich weitgehend am \nvorhandenen Bestand. Im bislang unbebauten Blockinnenbereich sind allgemeine \nWohngebiete mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise (GRZ 0,2; GFZ 0,4) mit \nSatteldächern von 35 - 45o und einer Firsthöhe von 14 m ausgewiesen, wobei die festgesetzten \nBaugrenzen durchgehend eine Bautiefe von maximal 12,50 m zulassen. Die Bauflächen sind \nso angeordnet, daß im wesentlichen zwei Bauzeilen in der Längsrichtung des Gevierts \nentstehen. Diese sollen über eine zwischen den Bauzeilen verlaufende Mischverkehrsfläche \nerschlossen werden, die im Nordwesten an die B. Straße und im südlichen Abschnitt der \nnordöstlichen Plangebietsgrenze an die O. straße angebunden werden soll. Die \nMischverkehrsfläche soll weitgehend 5,50 m breit mit einzelnen Aufweitungen - hier sind \nauch einige Parkplätze vorgesehen - und Versätzen angelegt werden. Etwa von der Mitte der \nMischverkehrsfläche aus ist in Richtung Südwesten ein Fuß- und Radweg zur B. Straße \nfestgesetzt. Für das Innere des Gevierts setzt der Bebauungsplan ferner kleinere \nVersorgungsflächen für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers der \nöffentlichen Mischverkehrsfläche und eine Versorgungsfläche fest.\n\n6\n\nDie neu ausgewiesenen Wohngebiete im Inneren des Gevierts werden zu den bereits \nbebauten Straßenrandgrundstücken hin nahezu vollständig durch Flächen für Anpflanzungen \nund Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB eingerahmt, wobei diese \nFlächen unterschiedliche Tiefen von maximal rd. 15 m bis mindestens rd. 1 m aufweisen. \nNach § 2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist hier der vorhandene \nGehölzbestand auf Dauer zu erhalten sowie durch die Begrünung von Lücken im Bestand zu \nkomplettieren und fachgerecht zu pflegen. Zahlreiche einzelne Bäume in diesen Flächen \nsowie auf den nicht überbaubaren Flächen der bereits bebauten Randbereiche des Gevierts \nsind individuell als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Beiderseits der Anbindung der \nMischverkehrsfläche an die O. straße sind ferner zwei Bereiche als Flächen für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \nfestgesetzt, auf denen nach § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die vorhandene Obstwiese \nin ihrem Bestand zu sichern, durch Neupflanzungen zu ergänzen sowie fachgerecht zu pflegen \nund dauerhaft zu erhalten ist.\n\n7\n\nIn einem gesonderten Blatt weist der Bebauungsplan beiderseits der A 45 zwei Flächen \nfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. \nAuf diesen derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen nach § 3 Abs. 2 der \ntextlichen Festsetzungen extensive Aufforstungsmaßnahmen mit heimischen, \nstandortgerechten Gehölzen in Verbindung mit einzelnen Sukzessions- und Saumbereichen \ndurchgeführt werden. Diese Flächen sind nach § 4 der textlichen Festsetzungen (in \nVerbindung mit Abschnitt 5.7 der Planbegründung) den Grundflächen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans, auf denen bei planmäßiger Realisierung Eingriffe in Natur und Landschaft \nzu erwarten sind, zugeordnet. Dazu ist in Abschnitt 5.6 der Planbegründung ausgeführt, daß \nvon den ca. 4,33 ha umfassenden Kompensationsflächen nur 4,16 ha (= 97 %) als \nErsatzmaßnahmen für den Bebauungsplan Hom 213 erforderlich sind; für die Restfläche, \nderen Ausgrenzung nicht sinnvoll erscheine, werde die Finanzierung nicht den \nEingriffsverursachern im Rahmen des Bebauungsplans angelastet, sondern über ein \nvorhandenes Aufforstungsprogramm der Antragsgegnerin realisiert.\n\n8\n\nDie textlichen Festsetzungen verhalten sich weiterhin über Vorkehrungen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen, die Stellplatz- und Tiefgaragenbegrünung, die \nReduzierung des Versiegelungsgrads auf privaten Verkehrsflächen der Baugrundstücke \n(Stellplätze, Garageneinfahrten und Eingangsbereiche), die Beseitigung von \nNiederschlagswasser auf den Privatgrundstücken, die Zuordnung von Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten, die Zulässigkeit von Garagen und die Möglichkeit der Überschreitung von \nBaugrenzen beim Bau von Tiefgaragen. Schließlich enthält der Bebauungsplan Hinweise auf \nBodendenkmäler, die städtische Baumschutzsatzung und bergbauliche \nEinwirkungen/Bergschadenssicherungsmaßnahmen sowie Hinweise zu § 51a LWG NW und - \nbezüglich der Gestaltung und Realisierung der grünordnerischen Maßnahmen - auf die \nstädtische „Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen\".\n\n9\n\nDem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt, zu der als Anlagen eine \nlärmtechnische Beurteilung zu den Straßenverkehrsgeräuschen im Plangebiet und ein \nlandschaftspflegerischer Fachbeitrag gehören.\n\n10\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der gesamte Bereich des Gevierts \nO. straße/Am P. /B. Straße/B. Straße als Wohnbaufläche dargestellt. Die \nzur Aufforstung vorgesehenen Flächen an der A 45 sind als Flächen für die Landwirtschaft, \nangrenzende Bereiche als Flächen für die Forstwirtschaft/Wald dargestellt.\n\n11\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 2a. Das rd. 7 m \nbreite und 40 m tiefe Grundstück ist straßennah mit einem Reihenmittelhaus bebaut. Die \nBebauung endet mehr als 20 m vor der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Im hinteren Bereich \nsind zwei Bäume als zu erhalten festgesetzt. Mehrere zu erhaltende Bäume stehen ferner \nunmittelbar hinter der Grenze im neu ausgewiesenen Baugebiet. Die unmittelbar entlang der \nGrenze im neuen Baugebiet verlaufende Fläche für Anpflanzungen und \nBepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB ist hier nur rd. 1 bis 1,5 m \ntief. Die Baugrenze der neu zugelassenen Bebauung beginnt in ca. 8 m Entfernung von der \nrückwärtigen Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Im nicht überbaubaren Bereich des \ndem Antragstellergrundstück benachbarten neuen Wohngebiets ist zur Bebauung an der \nB. Straße hin eine 4 m breite, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der \nbenachbarten Eigentümer und Erbbauberechtigten und der D. Energie- und \nWasserversorgung zu belastende Fläche festgesetzt, die kurz vor der Südwestecke des \nGrundstücks des Antragstellers endet. Die neu ausgewiesenen Mischverkehrsflächen sind \nmindestens knapp 40 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt. Schließlich stellt der \nPlan insbesondere auf den südwestlichen Nachbargrundstücken (B. Straße 2b und 4) als \nKennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB einen kreisförmigen Schacht dar, der im Randbereich \nauch das Grundstück des Antragstellers erfaßt.\n\n12\n\nDie Antragsteller zu 2. bzw. 5. sind Eigentümer der östlich bzw. westlich anschließenden \nReihenhausgrundstücke B. Straße 2 bzw. 2 b, die etwa in gleicher Tiefe bebaut sind wie \ndas Grundstück des Antragstellers zu 1. und auch im übrigen vergleichbare Situationen im \nrückwärtigen Bereich aufweisen. Das Haus B. Straße 2 b liegt etwas dichter an der \nMischverkehrsfläche und ragt teilweise in die kreisförmige Darstellung des Schachts hinein; \ndas Haus B. Straße 2 ist etwas weiter von der Mischverkehrsfläche entfernt.\n\n13\n\nDie Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin des Grundstücks O. straße 27 a. Dieses ist \nmit einem freistehenden Wohnhaus bebaut und weist zum Inneren des Gevierts einen 6 bis \n7 m tiefen Garten auf. Dahinter setzt der Bebauungsplan im neuen Baugebiet zunächst eine \nbis zu ca. 10 m tiefe Fläche für Anpflanzungen und Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 \nNr. 25 a und b BauGB fest. Die rückwärtigen Baugrenzen der neu zugelassenen Bebauung \nbeginnen ca. 35 m hinter der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu \n3.\n\n14\n\nDie Antragstellerin zu 4. ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 20. Dieses ist \ngleichfals mit einem freistehenden Wohnhaus bebaut und weist zum Inneren des Gevierts \neinen über 15 m tiefen Garten auf. Dahinter setzt der Bebauungsplan im neuen Baugebiet \nzunächst eine bis zu ca. 8 bis 11 m tiefe Fläche für Anpflanzungen und \nBepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB fest. Die rückwärtigen \nBaugrenzen der neu zugelassenen Bebauung beginnen ca. 15 bis 20 m hinter der rückwärtigen \nGrenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 4.\n\n15\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan nahm folgenden Verlauf:\n\n16\n\nDer Vorläuferplan Hom 213 (Satzungsbeschluß vom 18.11.1993) war mit rechtskräftigem \nUrteil des Senats vom 28.6.1995 (7a D 44/94.NE) für nichtig erklärt worden, weil der Rat der \nAntragsgegnerin verkannt hatte, daß über die Festsetzungen zur Vermeidung, zum Ausgleich \nund zur ersatzweisen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft abwägend zu \nentscheiden war. Der Rat der Antragsgegnerin beschloß daraufhin am 16.11.1995, einen \nneuen Bebauungsplan Hom 213 aufzustellen und für einen Teilbereich eine \nVeränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluß, der nur den Bereich des Gevierts \nan der O. straße erfaßte, wurde am 5.1.1996 bekanntgemacht. Jeweils mit Anschreiben vom \n7.4.1997 wurden die städtischen Dienststellen (intern) und die Träger öffentlicher Belange \nbeteiligt. Dies gab Anlaß zu Überarbeitungen des Planentwurfs.\n\n17\n\nAm 8.10.1997 beschloß der Ausschuß für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der \nAntragsgegnerin - gegen das Votum der Bezirksvertetung H. - gemäß § 2 Abs. 2 \nBauGBMaßnG auf die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB zu \nverzichten und den Planentwurf für den um die externen Kompensationsflächen an der A 45 \nerweiterten Planbereich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB iVm § 2 Abs. 3 BauGBMaßnG öffentlich \nauszulegen. Die Erweiterung des Planbereichs wurde am 31.10.1997 bekanntgemacht. Die \nBekanntmachung der Offenlegung vom 10. bis 24.11.1997 erfolgte gleichfalls am 31.10.1997. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 3.11.1997 beteiligt.\n\n18\n\nDer Leiter des Forstamtes S. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als \nLandesbeauftragter machte mit Schreiben vom 1.12.1997 Bedenken geltend, die sich auf die \nErsatzflächen bezogen; dabei hob er hervor, daß diese Bedenken bei bestimmten \nAbwicklungen der Bepflanzung der Ersatzflächen ausgeräumt werden können. Auch von \nprivater Seite gingen Bedenken und Anregungen ein. Dabei wandten sich die Einwender, zu \ndenen auch die Antragsteller zu 1., 2. und 5. gehörten, insbesondere gegen die Ausweisung \nvon neuen Bauflächen für das Innere des Gevierts. Einige der eingegangenen Anregungen, die \nsich auf die Änderung von Bauflächen im Eckbereich B. Straße/Am P. und \nzusätzliche Belastungsfläche zugunsten der DEW bezogen, gaben Anlaß zu entsprechenden \nÄnderungen des Planentwurfs, nachdem zuvor ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren \ngemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit Anschreiben vom 27.11.1997 und 12.12.1997 \ndurchgeführt worden war.\n\n19\n\nNachdem sich die Bezirksvertretung H. am 10.2.1998 erneut gegen den Plan \nausgesprochen hatte, befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin am 19.2.1998 mit den \neingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloß die Änderungen, die Gegenstand des \nVerfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB gewesen waren und wies im übrigen die Bedenken \nund Anregungen zurück; dabei ließ er sich bezüglich der Bedenken des Forstamts S. \ndavon leiten, daß die vorgeschlagenen Abwicklungen der Bepflanzung der - schon in \nstädtischem Eigentum befindlichen - Ersatzflächen nach der städtischen Satzung zur \nErhebung von Kostenerstattungsbeträgen bereits vorgesehen und damit gegenstandslos seien. \nAnschließend beschloß der Rat die Aktualisierung der Begründung und den Bebauungsplan \ngemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) idF der Bekanntmachung vom 8.12.1986 iVm § 2 \nBauGBMaßnG und den §§ 233 und 243 BauGB in der Fassung vom 27.8.1997 als Satzung. \nDer Bebauungsplan wurde daraufhin am 20.3.1998 bekanntgemacht.\n\n20\n\nDer Antragsteller zu 1. hat am 3.4.1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nSeinen am gleichen Tag gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluß vom 29.6.1998 (7a B 701/98.NE) abgelehnt.\n\n21\n\nDie Antragsteller zu 2., 3. und 4. haben ihren Normenkontrollantrag jeweils am 13.7.1998 \ngestellt und jeweils zugleich eine einstweilige Anordnung beantragt. Der Senat hat die \nAnträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 21.7.1998 (7a B \n1492/98.NE, 7a B 1493/98.NE, 7a B 1494/98.NE) abgelehnt.\n\n22\n\nDie Antragsteller zu 5. haben ihren Normenkontrollantrag schließlich am 7.8.1998 \ngestellt.\n\n23\n\nDer Senat hat die Verfahren über die Normenkontrollanträge mit Beschluß vom \n28.7.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n24\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller mit \ngleichlautenden Schriftsätzen insbesondere vor:\n\n25\n\nSie seien antragsbefugt, weil sie durch den Bebauungsplan einen Nachteil zu erwarten \nhätten. Hierfür tragen die Antragsteller im einzelnen näher vor, die in einer sehr attraktiven \nVillengegend gelegenen Grundstücke würden durch die Bebauung des bewaldeten Inneren \ndes Gevierts erheblich - um 25 bis 30 % - im Wert gemindert. Auch würden sie in ihren \nGrundrechten nach Art. 2 und 14 GG verletzt. Die klimatischen Verhältnisse und die \nLuftqualität würden extrem verschlechtert. Statt der bisherigen Ruhe und Beschaulichkeit \nmüsse etwa er, der Antragsteller zu 1., den Blick auf Garagen, Wohnhäuser mit 14 m \nTraufhöhe und ein Regenrückhaltebecken hinnehmen. Der Verlust von \nErholungsmöglichkeiten im angrenzenden Wald und in den verwinkelten Straßen der \nUmgebung verletze sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auf der B. Straße \nsei eine erhebliche verkehrliche Mehrbelastung zu erwarten; die Vervierfachung des \nVerkehrsaufkommens um mindestens 90 Pkw am Tag führe zu extremen, nicht mehr \nhinnehmbaren Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen. \n\n26\n\nDer Bebauungsplan sei materiell fehlerhaft.\n\n27\n\nEs fehle am erforderlichen Anzeigeverfahren. Der Bebauungsplan führe nicht zur \nDeckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung. Ein solcher bestehe in Dortmund \nnicht mehr. Hinzu komme, daß durch den hier geplanten Bau exklusiver, hochpreisiger \nWohnungen ein Wohnungsmangel nicht bekämpft werden könne. Aus \nOpportunitätsgesichtspunkten sei auf die unbequeme Anzeige verzichtet worden, auch um \neine nur mit Zustimmung mögliche weitere Verlängerung der Veränderungssperre zu \nvermeiden. Die Subsumtion unter das BauGBMaßnG habe nur dazu gedient, die Zustimmung \ndes Regierungspräsidenten bzw. die Anzeige zu unterlaufen. Dies beinhalte zugleich einen \nVerfahrensmangel, weil sie - die Antragsteller - im Verfahren vor dem Regierungspräsidenten \nweiter vortragen und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme hätte darlegen können.\n\n28\n\nEs fehle ferner an der erforderlichen Genehmigung zur Rodung des vorhandenen Waldes, \ndie schon bei Erlaß des Bebauungsplans einzuholen sei. Die Forstbehörden hätten jedoch \nnicht zugestimmt. Der Bebauungsplan könne ohne Zustimmung zur Rodung nicht \ndurchgeführt werden. Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Verbot der Rodung und \ndes Beschnitts von Hecken nach § 64 LG NW. Er sei auch nicht aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt; die vorgesehene Bebauung passe sich nicht in das \nGesamtbild der Umgebung ein. Ferner sei die Begründung in einem entscheidenden Punkt \nunvollständig und fehle. Es sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „alten \nUmweltverträglichkeitsgutachten\" erfolgt, das die Bebauung nicht erlaube.\n\n29\n\nDer Plan verletze ferner das Abwägungsgebot.\n\n30\n\nPrivate Belange seien nicht berücksichtigt bzw. verkannt worden. So fehle es an einer \nBerücksichtigung der Wertminderung des Grundeigentums. Der vom Antragsteller zu 1. \ngezahlte hohe Preis für sein Grundstück sei mit der günstigen schönen und unverbaubaren \nLage begründet worden. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, daß nur eine \nRandbebauung zulässig sei. Der Gebietscharakter des vorhandenen Villengebiets werde \nkomplett verändert. Die Planung berücksichtige ferner nicht den vorhandenen, aus dem Jahr \n1845 stammenden Schachtbrunnen am Rand seines Grundstücks. Durch die Rodung der \nWälder würden die verfestigten Oberflächenbestandteile aufgerissen. Hierdurch und durch die \nmassive Bebauung sei die Standsicherheit seines Grundstücks gefährdet.\n\n31\n\nDie öffentlichen Versorgungseinrichtungen seien für eine derartige Massierung von \nzusätzlichen Wohnungen nicht gegeben. Auch reiche die Kanalisation schon derzeit nicht aus \nzur Entsorgung des Gebiets.\n\n32\n\nDie Belange des Immissionsschutzes seien verkannt worden. Die verkehrlichen \nMehrbelastungen bei Realisierung des Bebauungsplans würden die Eigentümer der \nvorhandenen Bebauung zwangsläufig Belastungen aussetzen, die die DIN-Vorschriften und \nWerte erheblich überschritten, wobei geeignete Schallschutzmaßnahmen nicht möglich seien. \nEs würden auch erhebliche, die Grenzwerte überschreitende Schadstoffimmissionen \nentstehen, wobei der Effekt durch die Waldrodung noch verstärkt würde.\n\n33\n\nSchließlich seien auch die Belange von Natur und Landschaft verkannt. Die \nAntragsgegnerin habe nicht geprüft, ob Ersatzgrundstücke genutzt werden könnten, deren \nBebauung die Umwelt und Natur sowie die Anlieger weniger tief beeinträchtige. So sei \nanläßlich der Anhörung 1992 ausdrücklich ein Ersatzgrundstück gleicher Größe angeboten \nworden. Dies habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, was einen erheblichen Fehler im \nAbwägungsvorgang darstelle. Die Bezirksvertretung, zahlreiche private Bürger - insoweit \nverweisen die Antragsteller auf eine Sammlung von 2.300 Unterschriften -, der \nTierschutzverein und weitere Umweltorganisationen hätten sich für den Erhalt des Waldes \nund gegen die Bebauung ausgesprochen. Auch bei der Ersteinschätzung hätten sich die \nUmweltbehörden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegen eine Bebauung des \nBereichs ausgesprochen. Das Objekt und Vorhaben sei nicht umweltverträglich. Die \n„Alibimaßnahmen\" zur Belassung eines kleinen Grüngürtels und zur Schaffung von \nErsatzpflanzungen könnten die Eingriffe in den Baumbestand nicht ausgleichen. Die \nUmweltverträglichkeitsprüfung von 1991 sei zudem veraltet. Eine so alte Prüfung gebe keine \nAnhaltspunkte dafür, ob angesichts der strukturellen Schwierigkeiten für die Grünbereiche im \nD. Süden ein Wald wie der hier vorhandene heute noch antastbar sei. Das betroffene \nGebiet habe ferner große Bedeutung für die Tierwelt. Insoweit liege eine ornithologische \nUntersuchung beim Umweltamt der Antragsgegnerin vor, die nicht zutreffend gewürdigt \nworden sei.\n\n34\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n35\n\nden Bebauungsplan Hom 213 „B. Straße\" der Antragsgegnerin - Satzungsbeschluß \nvom 19. Februar 1998 - für nichtig zu erklären.\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n37\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n38\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt dabei insbesondere vor:\n\n39\n\nAus den von ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Satzungsvorlage und der \nPlanbegründung, folge, welche Untersuchungen sie bei der Aufstellung des Bebauungsplans \nvorgenommen habe und wie sorgfältig die privaten und öffentlichen Belange abgewogen \nworden seien. Mit den getroffenen Festsetzungen sei sie fehlerfrei innerhalb des ihr \neingeräumten Planungsermessens geblieben. Die verfahrenserleichternden Vorschriften des \nBauGBMaßnG könnten auch dann angewandt werden, wenn - wie hier - durch Schaffung von \n„teurem Wohnraum\" an anderer Stelle preisgünstigerer Wohnraum freigezogen werde. Dieser \nsog. Sicker- und Filter-Effekt, nach dem mit steigendem Einkommen Wohnungen freigezogen \nwürden, um in bessere Wohnlagen zu ziehen bzw. Eigentum zu bilden, sei auch Kernstück \nder städtischen Wohnungsbaupolitik. Der Bebauungsplan bewirke keine wesentlich stärkeren \nBelastungen der Antragsteller. Der Blick ins Grüne bleibe weitgehend erhalten. Der Abstand \nder Neubebauung liege weit über den erforderlichen Abstandmaßen. Die Festsetzungen zum \nMaß der baulichen Nutzung blieben deutlich hinter den Werten der BauNVO zurück. Ein \nAnspruch auf Erhalt von Trampelpfaden, die durch unrechtmäßige Nutzung von in \nPrivateigentum stehenden Grundstücken entstanden seien, dürfte schwerlich bestehen. Gerade \ndie vorhandenen notwendigen Infrastruktur-Einrichtungen in L. seien Anlaß zur \nAufstellung des Bebauungsplans gewesen, um eine unnötige Inanspruchnahme des \nAußenbereichs mit noch zu schaffenden Infrastruktur-Einrichtungen zu vermeiden. Den \nBelangen von Natur und Landschaft komme kein abstrakter Gewichtungsvorrang zu, vielmehr \nmüßten sich auch diese Belange mit den gegenläufigen Erfordernissen der städtebaulichen \nEntwicklung und Ordnung messen lassen, und zwar entsprechend dem ihnen in der konkreten \nPlanungssituation zukommenden Gewicht.\n\n40\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7a D 42/98.NE, 7a D 98/98.NE, 7a D \n99/98.NE, 7a D 100/98.NE und 7a D 118/98.NE, der Akten 7a B 701/98.NE, 7a B \n1492/98.NE, 7a B 1493/98.NE und 7a B 1494/98.NE, der von den Antragstellern vorgelegten \nUnterlagen sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und \nsonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n43\n\nDie Antragsteller sind schon deshalb antragsbefugt, weil sie mit den Ausführungen auf S. \n27 der Antragsschrift hinreichend substantiiert geltend machen, in ihrem Recht auf Abwägung \nihrer, im vorliegenden Fall zum Abwägungsmaterial gehörenden Belange verletzt zu sein. \nDies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, aus, \ndie Antragsbefugnis auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nunmehr maßgeblichen \nFassung zu begründen.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - DVBl. 1999, 100 = NJW 1999, \n592.\n\n45\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n46\n\nDer Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits deshalb \nunwirksam, weil kein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Eines Anzeigeverfahrens \nbedurfte es hier schon deshalb nicht, weil unbeschadet dessen, ob die Voraussetzungen des § \n2 Abs. 6 BauGBMaßnG vorlagen, die Notwendigkeit eines Anzeigeverfahrens schon durch \ndas Inkrafttreten des neuen, ein Anzeigeverfahren nicht mehr vorsehenden Rechts entfallen \nwar. \n\n47\n\nWährend des Aufstellungsverfahrens, und zwar vor dem abschließenden \nSatzungsbeschluß vom 19.2.1998, ist die Änderung des BauGB und Aufhebung des \nBauGBMaßnG - nämlich am 1.1.1998 - in Kraft getreten (Art. 1 und 11 Abs. 1 und 2 des \nBau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - vom 18.8.1997; BGBl. I S. 2081). Diese \nÄnderung des BauGB hat insbesondere zum Wegfall des Anzeigeverfahrens nach § 11 \nBauGB a.F. geführt (vgl. nunmehr § 10 BauGB n.F.), ohne daß in den neuen Regelungen \nzusätzliche, die bisherige Anzeigepflicht ersetzende oder ausgleichende \nKontrollmechanismen vorgesehen sind. Einer Anzeige an die Bezirksregierung A. als \nhöhere Verwaltungsbehörde bedurfte es damit nach dem im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses bereits geltenden Recht nicht mehr.\n\n48\n\nAus der Übergangsregelung des § 233 BauGB n.F. folgt nichts Gegenteiliges. Nach \nAbsatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer \nGesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden \nRechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der \nnachfolgende Satz 2 sieht vor, daß dann, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen \nSchritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften \ndieses Gesetzes - d.h. hier der Neufassung des § 10 BauGB - durchgeführt werden können. \nAus diesen Übergangsregelungen folgt, daß bereits eingeleitete Verfahren grundsätzlich noch \nnach dem bisher geltenden Recht abgeschlossen werden konnten; zugleich sollte den \nGemeinden aber das Wahlrecht eingeräumt werden, ab Zeitpunkt seines Inkrafttretens \neinzelne Schritte bereits nach neuem Recht durchführen zu können.\n\n49\n\nVgl. die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 74 f.\n\n50\n\nDer Umstand, daß sich die Gemeinde damit durch ihre Entscheidung, das Verfahren nach \naltem oder neuem Recht durchführen zu wollen, für oder gegen die Durchführung eines \nAnzeigeverfahrens entscheiden kann, führt dazu, daß die Anzeige faktisch in das Belieben der \nGemeinde gestellt ist. In dieser Form ist das Anzeigeverfahren aber nicht - wie nach der \nbisherigen Rechtslage - Formerfordernis für das wirksame Zustandekommen eines \nBebauungsplans. Das Unterlassen eines Anzeigeverfahrens hat damit auf die Wirksamkeit des \nBebauungsplans keinen Einfluß. Auch der Fall einer Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 \nBauGB n.F. lag hier nicht vor. Der Bebauungsplan konnte unmittelbar durch ortsübliche \nBekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden (vgl. § 10 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB n.F.).\n\n51\n\nDiese Wertung, daß bei der Abwicklung von Aufstellungsverfahren, in denen - wie hier - \nder Satzungsbeschluß nach dem 31.12.1997 unter Geltung des neuen Rechts gefaßt worden \nist, die Anzeigepflicht generell entfallen ist, entspricht auch der erkennbaren Intention des \nGesetzgebers. Die Abschaffung des Anzeigeverfahrens diente dazu, Bebauungspläne, die aus \ndem Flächennutzungsplan entwickelt sind, künftig von jeglicher präventiven staatlichen \nKontrolle freizustellen und die Regelungen des § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG, und zwar nicht \nmehr beschränkt auf Bebauungspläne für den dringenden Wohnbedarf, in das Dauerrecht zu \nüberführen.\n\n52\n\nVgl. die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 49.\n\n53\n\nSelbst wenn man davon ausginge, daß das Aufstellungsverfahren einschließlich der \nVoraussetzungen dafür, ob auf eine Anzeige verzichtet werden konnte, allein nach dem bis \nzum 1.1.1998 geltenden Recht - mithin hier nach § 2 BauGBMaßnG - abzuwickeln gewesen \nwäre, weil sich die Antragsgegnerin nach den in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen \nVerlautbarungen zu einer solchen Vorgehensweise entschlossen hatte, ergäbe sich im \nErgebnis nichts anderes. \n\n54\n\nDafür, daß der Rat der Antragsgegnerin von einer Abwicklung des gesamten Verfahrens \nnach § 2 BauGBMaßnG ausging, spricht insbesondere, daß auch der Satzungsbeschluß vom \n19.2.1998 mit auf § 2 BauGBMaßnG gestützt ist und daß in der Bekanntmachung vom \n20.3.1998 ferner ausdrücklich ausgeführt ist, einer Anzeige des Bebauungsplan bedürfe es \nnach § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG nicht, da der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs der Bevölkerung diene.\n\n55\n\nNach den genannten Vorschriften sind Bebauungspläne, die der Deckung eines \ndringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, der höheren \nVerwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Diesen Anforderungen wird der strittige \nBebauungsplan gerecht.\n\n56\n\nDie Voraussetzung, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs \nder Bevölkerung dienen soll, ist gegeben. Der Rat der Antragsgegnerin hat dem strittigen \nBebauungsplan während des gesamten Aufstellungsverfahrens und auch bei seiner \nabschließenden Beschlußfassung über den Plan eine solche Zielsetzung ausdrücklich \nbeigemessen. Der Bebauungsplan ist auch ohne weiteres geeignet, einen Wohnbedarf \nmerklich zu mindern. Insoweit begünstigt das BauGBMaßnG nicht etwa nur die Schaffung \npreisgünstigen Wohnraums für Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen, sondern \ngenerell die Deckung eines Bedarfs für Wohnungen. Dies kann der strittige Bebauungsplan \nschon dadurch bewirken, daß er erstmals Bauflächen ausweist, die zu Wohnzwecken genutzt \nwerden können. Auf die Tatsache, ob in der betreffenden Gemeinde tatsächlich ein dringender \nWohnbedarf besteht, kommt es für die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auf \ndas Anzeigeverfahren verzichtet werden konnte, hingegen nicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 \nBauGBMaßnG, wonach für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung \nu.a. der Vorschriften über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB (a.F.) \nunbeachtlich ist, wenn bei der - hier erfolgten - Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die \nVoraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans \nein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden \nist.\n\n57\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 107/94.NE - JURIS-DokNr. 507821, \nUrteil vom 10. August 1998 - 7a D 118/95.NE - und Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D \n184/97.NE (zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n58\n\nDie Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG \nscheitert auch nicht daran, daß der Bebauungsplan nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein könnte.\n\n59\n\nDaß die Baugebietsausweisungen in dem Geviert O. straße/Am P. /B. \nStraße/B. Straße aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, unterliegt keinem \nZweifel. Hierzu reicht die Feststellung aus, daß dieses Geviert im Flächennutzungsplan als \nWohnbaufläche dargestellt ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Antragsteller gehen an \nder Rechtslage vorbei. Aussagen über einen - wie auch immer gearteten - „Gebietscharakter\" \nvon Wohngebieten trifft der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 \nBauGB) nicht.\n\n60\n\nDemgegenüber spricht alles dafür, daß die Festsetzung der beiden Flächen für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft an der A \n45 nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, der diese Bereiche als Flächen für die \nLandwirtschaft darstellt.\n\n61\n\nDer Rechtsbegriff des Entwickeln läßt es allerdings nicht nur zu, den groben Raster des \nFlächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet \nauch die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen \nRahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem gewissen Maß von den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, und zwar von den gegenständlichen \nDarstellungen des Flächennutzungsplans, etwa bezüglich der Art oder des Maßes der \nbaulichen Nutzung, wie auch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen \nGrenzen. Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom \nBegriff des Entwickelns im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus dem \n- im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in \neine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der \nAbweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad \neines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von \nAbweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb \ninsoweit als unwesentlich anzusehen sind.\n\n62\n\nSo zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C \n74.72 - BRS 29 Nr. 8.\n\n63\n\nDabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit einer Abweichung mit den \nAnforderungen des Entwicklungsgebots auf die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans an.\n\n64\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - UPR 1999, 271 = ZfBR 1999, \n223.\n\n65\n\nHiernach mag die Festsetzung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die in \nspezifischen landwirtschaftlichen Betätigungen - etwa einer extensiven Bewirtschaftung von \nGrünland oder Obstwiesen - bestehen, für Bereiche, die im Flächen-nutzungsplan als Fläche \nfür die Landwirtschaft dargestellt sind, durchaus noch mit dem Entwicklungsgebot vereinbar \nsein. Die Grenze des zulässigen Entwickelns als eines Übergangs in eine stärker \nverdeutlichende Planstufe dürfte jedoch dann überschritten sein, wenn der als Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellte Bereich wie hier zu Ausgleichszwecken einer Aufforstung \nzugeführt werden soll; denn dann dürfte eine völlig andere Kategorie der Darstellung im \nFlächennutzungsplan (Fläche für die Forstwirtschaft bzw. Wald) erreicht.\n\n66\n\nSieht man demgemäß die Festsetzung der Aufforstungsflächen beiderseits der A 45 als \nnicht mehr von Entwicklungsgebot gedeckt an, ist dieser Verstoß jedoch nach § 214 Abs. 2 \nNr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit der \nBauleitpläne eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum \nFlächennutzungsplan u.a. dann unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des \nEntwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß \nhierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche \nEntwicklung beeinträchtigt worden ist. Letzteres ist hinsichtlich der Aufforstungsflächen \nbeiderseits der A 45 eindeutig der Fall.\n\n67\n\nFür die Frage, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten \nBebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist \nnicht - wie für die Einhaltung des Entwicklungsgebots - die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans maßgebend, sondern die \nplanerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das \ngesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, \nin den Blick zu nehmen.\n\n68\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - a.a.O..\n\n69\n\nInsoweit ist hier von Bedeutung, daß im unmittelbaren Umfeld der von Bebauungsplan \nfestgesetzten Aufforstungsflächen beiderseits der A 45 bereits bewaldete Flächen vorhanden \nsind, die im Flächennutzungsplan dieser tatsächlichen Nutzung entsprechend als Flächen für \ndie Forstwirtschaft/Wald dargestellt sind. Die im Bebauungsplan festgesetzten \nAufforstungsflächen runden diese Waldbereiche lediglich ab, ohne in irgendeiner Weise die \naus dem Flächennutzungsplan ablesbare konzeptionelle Verteilung von landwirtschaftlich \ngenutzten Flächen und Waldflächen im D. Südwesten - oder gar im gesamten \nStadtgebiet - auch nur nennenswert zu berühren.\n\n70\n\nDie Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist auf den hier gegebenen \nFall des Wegfalls der - nach § 11 BauGB a.F. an sich gegebenen - Anzeigepflicht nach § 2 \nAbs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auch anwendbar.\n\n71\n\nA.A.: BayVGH, Urteil vom 16.5.1997 - 1 N 95.2163 - NVwZ-RR 1998, 550.\n\n72\n\nAllerdings bestimmt § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lediglich, daß ein als Verletzung von \nRechtsvorschriften bezeichneter und in dieser rechtlichen Qualifizierung auch nicht in Frage \ngestellter Rechtsverstoß gegen das Entwicklungsgebot unter den umschriebenen \nVoraussetzungen unbeachtlich sei; sie sagt nicht, daß dieser Rechtsverstoß kein solcher sei. \nDennoch trifft § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den gesamten Bereich der \"Rechtswirksamkeit \nder Bauleitpläne\" eine generelle Regelung dahin, daß in eben diesem Bereich die genannten \nRechtsverstöße \"unbeachtlich\" seien. Das bedeutet, daß auch in dem hier vorliegenden \nKontext, in dem es um die \"Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans\" im Hinblick auf die \nBeachtung von Formerfordernissen (des § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG) geht, nach der Regelung \ndes § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu verfahren ist und etwaige Bedenken hinsichtlich des \nEntwickelns aus dem Flächennutzungsplan in dem in dieser Vorschrift umschriebenen \nUmfang damit ohne Relevanz sind.\n\n73\n\nDie Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens ist hiernach aus zwei selbständig \ntragenden Gründen nicht zu beanstanden. Weitere Verletzungen von Verfahrens- und \nFormvorschriften, die auch ohne Rüge beachtlich wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § \n215 Abs. 1 BauGB), sind nicht ersichtlich.\n\n74\n\nAuch Mängel, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 iVm § 215 Abs. 1 BauGB nur \nauf Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Der Bebauungsplan ist nicht wegen einer \nmangelhaften oder gar fehlenden Begründung unwirksam. Die nach Auffassung der \nAntragsteller fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „alten \nUmweltverträglichkeitsgutachten\" ist schon nicht als Mangel der Begründung zu werten.\n\n75\n\nDie Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, daß die \nstädtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung in \nihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle zu \nermöglichen; daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und \nHilfe für ihre Auslegung sein.\n\n76\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29.\n\n77\n\nDiesen Anforderungen wird die 18 Seiten umfassende Begründung mit ihren eingehenden \nDarlegungen, die hinsichtlich der Aspekte des Immissionsschutzes und der Berücksichtigung \nder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Anlagen 1 und 2 \n(lärmtechnische Beurteilung und landschaftspflegerischer Fachbeitrag) ergänzt und vertieft \nwerden, in jeder Hinsicht gerecht. Davon, daß ein Fachgutachten eine Bebauung „nicht \nerlaube\", wie die Antragsteller meinen, kann ohnehin keine Rede sein. Über die \nFestsetzungen des Plans hat die Gemeinde - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des § \n1 Abs. 3 bis 6 BauGB (städtebauliche Erforderlichkeit, Bindung an die Ziele der \nRaumordnung und Wahrung der Anforderungen des Abwägungsgebots) - vielmehr \neigenverantwortlich zu entscheiden, wie § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Im \nübrigen wäre eine Unvollständigkeit der Begründung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n2.Halbsatz BauGB ohnehin für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich. Der Vorwurf, aus \nden von den Antragstellern angeführten Gründen fehle eine Begründung, ist abwegig.\n\n78\n\nDie Einwände der Antragsteller, der Plan sei wegen einer fehlenden forstrechtlichen \nRodungsgenehmigung mangelhaft oder jedenfalls vollzugsunfähig und verstoße gegen § 64 \nLG NW, verkennen gleichfalls die Rechtslage. Einer Genehmigung zur Umwandlung von \nWald in eine andere Nutzungsart nach § 39 des Landesforstgesetzes (LFoG), der die \nRahmenvorschrift des § 9 BWaldG in bindendes (Landes-)Recht umsetzt, bedarf es nach § 43 \nAbs. 1 Buchst. a) LFoG nicht für Waldflächen, für die - wie hier - in einem Bebauungsplan \nnach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Ist hiernach bei der Umsetzung \neines qualifizierten Bebauungsplans, der Wald mit einer anderen Nutzung überplant, eine \nWaldumwandlungsge-nehmigung nicht erforderlich, kann dahinstehen, ob der hier in Rede \nstehende Baumbestand überhaupt als Wald zu werten ist. Die von den Antragstellern weiter \nangesprochene Vorschrift § 64 LG NW verbietet keineswegs generell die Rodung von \nHecken, Wallhecken und Gebüschen, sondern aus Gründen des Artenschutzes - zum Schutz \nvon Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten - nur in der Zeit vom 1. März bis 30. Septem-ber. \nEine Beseitigung geschützter Hecken und Gebüsche in dieser Zeit gibt der Bebauungsplan \njedoch nicht vor.\n\n79\n\nDie im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von hinreichenden \nErmächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Letzteres gilt auch \nbezüglich der vornehmlich in den naturschutzbezogenen Festsetzungen verwandten \nunbestimmten Rechtsbegriffe. Solche sind auch in Bebauungsplänen zulässig, wenn sich ihr \nnäherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens \ndes Normgebers erschließen läßt.\n\n80\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26.\n\n81\n\nDies trifft insbesondere auch für die Vorgabe der Anpflanzung „einheimischer \nLaubbäume\" (§ 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen) oder „heimischer, standortgerechter \nGehölze\" (§ 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen) ebenso zu wie für die Vorgabe der \nBefestigung der privaten Verkehrsflächen auf den Baugrundstücken mit „wasserdurchlässigen \nMaterialien\" (§ 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen).\n\n82\n\nDer Plan ist auch im übrigen materiell nicht zu beanstanden.\n\n83\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was \nim Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen \nKonzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem \nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik\" zu betreiben, \ndie ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\n84\n\nVgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - JURIS-DokNr. 624232 \n(zur Veröffentlichung vorgesehen), m.w.N..\n\n85\n\nHierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang und an welchen Standorten sie \nneue Wohnbauflächen schaffen will. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind \nnur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsintrumente des BauGB \nnicht bestimmt sind.\n\n86\n\nVgl.: gleichfalls: BVerwG, Beschluß vom 11.5.1999 m.w.N..\n\n87\n\nDavon kann hier angesichts der ausführlichen Darlegungen auf den Seiten 8/9 der \nPlanbegründung zur Wahl gerade des hier in Rede stehenden Standorts für zusätzliche \nWohnbauflächen zur Deckung des noch 1991 ermittelten Wohnbedarfs keine Rede sein.\n\n88\n\nDafür, daß der Bebauungsplan nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der \nRaumordnung angepaßt ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n89\n\nSchließlich wahrt der Plan auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung die nach \nLage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre \nBedeutung verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.\n\n90\n\nIm Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die Berücksichtigung der \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Belange waren im vorliegenden \nFall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung \nnach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus § 1 Abs. 5 \nSatz 1 BauGB i.V.m. den hier (noch) anzuwendenden Regelungen des § 8a BNatSchG a.F. \nergeben, da die Antragsgegnerin sich gemäß § 243 Abs. 2 BauGB n.F. zur Weiteranwendung \ndieses Rechts entschieden hat.\n\n91\n\nHiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und \nLandschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei beläßt es der Gesetzgeber bei \nder Struktur des Abwägungsgebots, daß das Gewicht der von der Planung berührten und in sie \neinzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne daß die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den \nweiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder daß sie \nunabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der \nanderen Belange zu optimieren sind. Die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten \nEingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit \ndas „Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten \nBeeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch \nabwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz\n\n92\n\n- letzteres gilt jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage vor Inkrafttreten der \nNeuregelungen des BauGB und des BNatSchG durch das BauROG zum 1. Januar 1998, durch \ndie insbesondere in den §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB der Ausgleichsbegriff für die \nBauleitplanung weiter als nach der bisher maßgeblichen Rechtslage gefaßt wurde -\n\n93\n\nzu leisten und damit dem „Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft Rechnung \nzu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die \nGebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen \nder Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und \nLandschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die \nvon der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n94\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. \n8.\n\n95\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung \neinschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen \nFestsetzungen in jeder Hinsicht gerecht.\n\n96\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, daß die von ihm vorgesehenen \nBaugebietsausweisungen mit den hierdurch ermöglichten Neubauten im Inneren des Gevierts \nO. straße/Am P. /B. Straße/B. Straße zu Eingriffen in Natur und \nLandschaft führen. Hiervon ausgehend hat er sich die notwendigen Informationen über Art \nund Intensität der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen verschafft. Diese sind in Abschnitt \n5.2 der Planbegründung iVm mit dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der als Anlage \nder Planbegründung beigefügt ist, näher umschrieben. Auch die umfangreichen \nnaturschutzbezogenen Ausführungen in der Vorlage zum abschließenden Satzungsbeschluß \nmachen deutlich, daß die ökologische Bedeutung des unbebauten Bereichs im Inneren des \nGevierts in ihren verschiedenen Facetten erkannt worden ist. Relevante Ermittlungsdefizite \nliegen insoweit entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor.\n\n97\n\nZwar enthalten die genannten Ermittlungen des Bestands keine detaillierten Angaben zur \nvorhandenen Tierwelt. Der Plangeber konnte jedoch von einem typischen, allgemeinen \nErfahrungswerten entsprechenden Tierbesatz in dem hier vorgefundenen Biotoptyp des \nSalweiden-Birkenvorwald, der zugleich ein Trittsteinbiotop im besiedelten Raum darstellt, \nausgehen. In einer solchen Situation ist das Fehlen weiterer detaillierter Untersuchungen zu \nden vorhandenen Tierarten nicht zu beanstanden. Je typischer die Gebietsstruktur des \nEingriffsbereichs ist, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine \nErfahrungen abgestellt werden.\n\n98\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 21. Febru-ar 1997 - 4 B 177.96 - BRS 59 Nr. 9.\n\n99\n\nAuch die Bewertung und abwägende Gewichtung der hier betroffenen Belange von Natur \nund Landschaft durch den Rat der Antragsgegnerin als dem eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. \n1 Satz 1 BauGB) handelnden Plangeber ist nicht zu beanstanden.\n\n100\n\nDie Planbegründung enthält insbesondere auf den Seiten 8/9 ausdrückliche \nVerlautbarungen zur abwägenden Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und \nLandschaft. Danach hat sich der Rat der Antragsgegnerin maßgeblich von der planerischen \nZielsetzung leiten lassen, daß es bei dem strittigen Plan um die Schaffung neuer \nWohnbauflächen zur Deckung des 1991 - also erst wenige Jahre vor Einleitung des hier in \nRede stehenden Planaufstellungsverfahrens - noch ermittelten Wohnbedarfs geht. Er hat sich \ninsbesondere deshalb für die Nutzung des hier betroffenen Standorts entschieden, um die \nvorhandene Infrastruktur effektiv auszunutzen und durch die bauliche Verdichtung im \nBestand des innerstädtischen Raums zur Schonung des Freiraums am Standrand beizutragen. \nDamit hat er - im Sinne der angeführten Anforderungen der Rechtsprechung - die Belange, \ndie aus seiner Sicht die Beeinträchtigung des Integritätsinteresses als verhältnismäßig und \nhinnehmbar erscheinen lassen, präzise benannt. Fehlgewichtungen liegen dabei nicht vor, \ndenn auch die Belange von Natur und Landschaft müssen sich - wie bereits angesprochen - \nentsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht an gewichtigen gegenläufigen Belangen \nmessen lassen. Dabei kommt auch den Belangen der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung - \nauch und gerade unter dem Aspekt der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung - \neine gewichtige Bedeutung zu, wie bereits aus § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB unter zusätzlicher \nBerücksichtigung der hier angewandten Regelungen des BauGBMaßnG folgt.\n\n101\n\nDie konkrete Ausgestaltung der Planung hat der Rat der Antragsgegnerin ferner - im \nRahmen des aus seiner Sicht angesichts der legitimen planerischen Zielsetzung noch \nVertretbaren - darauf ausgerichtet, die Eingriffe in den vorhandenen Bestand des ökologisch \nhochwertigen Inneren des Gevierts möglichst gering zu halten. So bleiben beispielweise die \nbaulichen Ausnutzbarkeiten deutlich hinter den zulässigen Werten der BauNVO und auch \nhinter den Ausnutzungsmöglichkeiten für die bereits bebauten Randbereiche des Gevierts \nzurück, eine Vielzahl von Bäumen wird individuell geschützt, die Neubauflächen werden \nweitgehend von bepflanzten Bereichen eingerahmt und auch die zulässige Bodenversiegelung \nauf den privaten Baugrundstücken soll möglichst gering gehalten werden. All das stellt einen \nweiteren Beitrag zur Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft - \nunter dem Aspekt der Vermeidung von Beeinträchtigungen - dar.\n\n102\n\nDas durch die verbleibenden Beeinträchtigungen ausgelöste Kompensationsinteresse von \nNatur und Landschaft wurde vom Rat der Antragsgegnerin gleichfalls frei von Rechtsfehlern \nberücksichtigt.\n\n103\n\nDen auf einen ökologischen Ausgleich abzielenden Regelungen liegt die auf Seite 5 des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags näher dargelegte Bewertung des vorgefundenen \nBiotoptyps zugrunde. Daß andere Bewertungsverfahren zu anderen Ergebnissen hätten führen \nkönnen, macht die Anwendung des hier gewählten Bewertungsverfahrens nicht fehlerhaft. \nSchon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgegebenen Bewertungsverfahrens für die \nEntscheidung nach § 8a BNatSchG folgt, daß die Gemeinde an ein bestimmtes \nstandardisiertes Verfahren nicht gebunden ist. Sie hat vielmehr in eigener Verantwortung die \nzu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und - nach der hier \nnoch maßgeblichen Rechtslage - Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden.\n\n104\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.\n\n105\n\nDemgemäß kommt es nicht darauf an, wie der Eingriff im Rahmen früherer \nBegutachtungen - z.B. der umweltbezogenen Ersteinschätzung - bewertet worden war bzw. \ndurch andere Stellen als die Gemeinde - etwa die Universität M. als Gutachter - bewertet \nwürde. Die hier vorgenommene Bewertung der ökologisch-funktionalen Beeinträchtigungen \nkann vielmehr gerichtlich nur auf ihre sachgerechte, aus naturschutzfachlicher Sicht plausible \nBegründung überprüft werden.\n\n106\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto-ber 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, \n210.\n\n107\n\nInsoweit sind substantielle Bedenken gegen die konkrete Bewertung der ökologischen \nEingriffsfolgen und die Ermittlung des hieraus folgenden Kompensationsbedarfs jedoch \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n108\n\nDaß der Rat der Antragsgegnerin sich hier im Rahmen seiner Abwägung - nicht etwa, wie \nbeim Vorläuferplan Hom 213 aus dem Jahr 1993, in vermeintlicher Bindung an striktes, nicht \nder Abwägung unterliegendes Recht - dazu entschieden hat, den solchermaßen sachgerecht \nermittelten Kompensationsbedarf in vollem Umfang durch Festsetzung von \nKompensationsmaßnahmen zu decken, ist nicht beanstanden. Angesichts der von allen am \nPlanverfahren Beteiligten betonten und auch vom Rat der Antragsgegnerin so gesehenen \nhohen stadtökologischen Bedeutung der natürlich entwickelten Vorwaldfläche (vgl. S. 11 der \nPlanbegründung) konnte er zu Recht eine Vollkompensation für erforderlich erachten (S. 12 \nder Planbegründung). Dabei unterliegt auch keinen Bedenken, daß sich die \nKompensationsmaßnahmen nicht auf die Eingriffsbereiche (etwa mit den \nBegrünungsvorgaben) beschränken, sondern zwei weitere, von den Eingriffsgrundstücken \nräumlich getrennte Flächen für Kompensationsmaßnahmen erfassen. Schon § 8a Abs. 1 \nBNatSchG in der hier noch maßgeblichen früheren Fassung - vgl. nunmehr §§ 1a Abs. 3, 9 \nAbs. 1a BauGB n.F. - ließ es zu, einen planbedingten Eingriff auch durch Festsetzungen für \nMaßnahmen außerhalb des Eingriffsbereichs, mithin in einem Bebauungsplan mit \nvoneinander räumlich getrennten Gebieten, zu kompensieren.\n\n109\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 9.5.1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11.\n\n110\n\nDaß die festgesetzten Maßnahmen insgesamt einen hinreichenden Ausgleich der \neingriffsbedingten Beeinträchtigungen darstellen, folgt aus der - fachlich nicht zu \nbeanstandenden - Bewertung des Ausgleichsbedarfs und dessen Deckung. Dabei ist \nhervorzuheben, daß die ökologischen Nachteile der weitgehenden Beseitigung des \nvorhandenen Aufwuchses im Inneren des Gevierts zwar nicht unmittelbar an Ort und Stelle \nbehoben werden können. Andererseits erfassen die neuen Aufforstungsbereiche, deren \nfunktionale Bedeutung für den Naturhaushalt die gegebene Funktion des Aufwuchses im \nInneren des Gevierts gleichartig ersetzen kann, mit über 4 ha immerhin ein Mehrfaches der \nneuen bebaubaren Wohnbau- und Verkehrsflächen. Diese betragen insgesamt zwar 3,08 ha, \ndabei sind die 2,26 ha neue Wohnbaufläche jedoch nur mit einer GRZ von 0,2, mithin nur zu \neinem Fünftel, überbaubar.\n\n111\n\nAuch im übrigen unterliegt die Abwägung der Antragsgegnerin keinen rechtlich \nrelevanten Bedenken.\n\n112\n\nVon einer fehlenden Berücksichtigung oder auch nur Verkennung der privaten Belange - \nnamentlich der Eigentümer der bereits bebauten Grundstücke in den Randbereichen des \nGevierts - kann keine Rede sein.\n\n113\n\nDer bloße Einfluß der Planung auf den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke ist für \nsich genommen schon nicht abwägungsbeachtlich.\n\n114\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BRS 57 Nr. 42.\n\n115\n\nDies gilt umso mehr, wenn die Wertbildung - wie die Antragsteller selbst ansprechen - \nmaßgeblich dadurch bestimmt wird, daß benachbarte Eigentümer ihr im innerstädtischen \nBereich gelegenes Grundeigentum ungenutzt einer natürlichen Entwicklung überlassen und \ndieses zu Erholungszwecken genutzt wird. Wer sein Eigentum selbst baulich nutzt, kann - wie \nder Senat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hervorgehoben hat - nicht \nerwarten, daß fremdes Eigentum im Interesse der eigenen Werterhaltung auf Dauer ungenutzt \nbleibt, sondern muß damit rechnen, daß auch bislang unbebautes Gelände in unmittelbarer \nNachbarschaft derselben Nutzung zugeführt wird, die der Betroffene für sich selbst \nreklamiert. Dies gilt umso mehr, wenn der betroffene Bereich - wie hier - in der \nvorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan bereits als Bauland dargestellt \nist. Auf die Richtigkeit der dem Antragsteller zu 1. bei Erwerb seines - ohnehin erst in \njüngerer Zeit bebauten - Grundstücks erteilten Auskünfte kommt es in dem hier gegebenen \nZusammenhang nicht an. Angemerkt sei lediglich, daß die durch den Flächennutzungsplan \nvorgezeichnete potentielle Bebaubarkeit in der Tat erst durch einen rechtsverbindlichen \nBebauungsplan auch umsetzbar wird.\n\n116\n\nHinsichtlich des von den Antragstellern angesprochenen Schachts ist darauf zu verweisen, \ndaß dieser sich nach den Eintragungen im Plan praktisch vollständig auf den bereits bebauten \nGrundstücken an der B. Straße befindet. Das Reihenhaus B. Straße 2b der \nAntragsteller zu 5. ist sogar teilweise in den auf dem Plan gekennzeichneten Bereich \nhineingebaut. Der in das neue Baugebiet hineinreichende äußerst geringe Teil der \nKennzeichung befindet sich zudem in der Fläche, auf der der vorhandene Gehölzbestand auf \nDauer zu erhalten und zu komplettieren ist. Die neuen Bauflächen sind mindestens rd. 15 m \nvon der Kennzeichnung - mithin deutlich weiter als die eigenen Häuser der Antragsteller zu \n1., 2. und 5. - entfernt. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, worin die - \nvon den Antragstellern ohnehin nur behauptete - Gefährdung ihres Grundeigentums durch \nUmsetzung der neuen Baugebietsausweisungen konkret bestehen soll. Ergänzend ist \nanzumerken, daß auch die weiteren Kennzeichnungen von früheren Schachtanlagen sich nicht \nim Bereich der bebaubaren Flächen der neuen Baugebiete befinden, sondern weit \nüberwiegend in den bereits bebauten Bereichen, teilweise auch hier unter bereits bestehenden \nGebäuden.\n\n117\n\nSoweit die Antragsteller ferner Beeinträchtigungen eines Rechts auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit - etwa durch den Verlust der Möglichkeit, im dicht bewachsenen Inneren des \nGevierts spazieren gehen zu können, und durch den angeblichen Verlust der Ruhe und \nBeschaulichkeit mit Blick auf im Wege natürlicher Entwicklung entstandenen Grünbestand - \ngeltend machen, verkennen sie bei weitem den Gehalt dieses Grundrechts. Ein \nschützenswertes Interesse daran, auf fremdem Eigentum weiterhin spazierengehen zu dürfen \nund den Blick auf natürlich entstandenen Grünbestand auf fremdem Eigentum dauerhaft \ngenießen zu können, gibt es nicht. Hinzu kommt, daß in der hier gegebenen konkreten \nSituation, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, ohnehin Baum-, Strauch- und \nsonstiger Gehölzbestand im Grenzbereich zu erhalten ist.\n\n118\n\nDie bloße Behauptung, die öffentlichen Versorgungseinrichtungen reichten für die \nhinzukommende Wohnbebauung - bei nur rd. 70 bis 90 Wohneinheiten auf rd. 2 ha kann \nohnehin nicht von einer „Massierung\" gesprochen werden - nicht aus, läßt einen relevanten \nAbwägungsmangel nicht erkennen. Der Rat hat vielmehr, wie die Antragsgegnerin zutreffend \nhervorhebt, gerade wegen der vorhandenen Infrastruktur die Bebauung des hier in Rede \nstehenden Blockinnenbereichs an Stelle der Inanspruchnahme von Freiflächen am Stadtrand \nohne bestehende Infrastruktur vorgesehen. Auch die bloße, nicht weiter substantiierte \nBehauptung, die Kanalisation reiche nicht aus, läßt keinen Abwägungsmangel erkennen. \nGerade der abwassermäßigen Entsorgung wurde besonderes Augenmerk gewidmet, wie die \numfangreichen Ausführungen in den Abschnitten 6.1 und 6.2 der Planbegründung (S. 13 ff) \nbelegen.\n\n119\n\nSchließlich liegt auch keine abwägungsfehlerhafte Verkennung der Immissionsfragen vor. \nDer Vorwurf, wegen des planbedingten Mehrverkehrs wären erhebliche unzumutbare \nMehrbelastungen an Lärm und Schadstoffen sowie insgesamt eine extreme Verschlechterung \nder Luftqualität zu erwarten, ist im wahrsten Sinne des Wortes aus der Luft gegriffen. Soweit \nin den Planunterlagen, namentlich der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 1 zur \nPlanbegründung), von einem Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 die Rede \nist, geht es nicht um den durch die neuen Baugebietsausweisungen mit 70 bis 90 zusätzlichen \nWohneinheiten bedingten Mehrverkehr, sondern um die abwägungsgerechte Bewältigung der \ninsbesondere von der O. straße mit einem Tagesverkehr von 6.050 Kfz ausgehenden \nVorbelastung des Plangebiets. Nur hierauf, nämlich die Sicherstellung von gesunden \nWohnverhältnissen im Hinblick auf die bereits gegebene Vorbelastung, zielen die Prüfung \nund die darauf basierenden Festlegungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen \nberechtigterweise ab. Hinsichtlich des planbedingten Mehrverkehrs ist eine relevante \nVerschlechterung der Situation der bereits vorhandenen Wohnbebauung von vornherein nicht \nerkennbar. Angesichts der Lage der zur Erschließung vorgesehenen Mischverkehrsfläche \nzwischen den beiden neuen Bauzeilen, die die Auswirkungen des Erschließungsverkehrs auf \ndie nahezu ausnahmslos deutlich entfernten rückwärtigen Gärten der bereits vorhandenen \nWohnbebauung merklich abschirmen werden, der Anbindung der Mischverkehrsfläche an \nzwei Stellen des vorhandenen Erschließungssystems mit der dadurch bewirkten Verteilung \nder Verkehrsströme und der absoluten Größenordnung des zusätzlichen Verkehrs, der sich \nauch nach eigener Einschätzung der Antragsteller nur in Größenordnungen um 90 Kfz/24 h \nfür die den Grundstücken der Antragsteller zu 1., 2. und 5. nächstgelegene Anbindung an die \nB. Straße bewegt, ist die ohnehin nicht näher substantiierte Behauptung merklicher oder \ngar unzumutbarer Zusatzbelastungen nicht nachvollziehbar.\n\n120\n\nDer Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n122\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-20/7a-d-42-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-20/7a-d-42-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307131","retrieved":"2026-07-09 03:35:34.274235+00:00"}}