{"status":"available","doknr":"OLD307134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0719.22A1799.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-19","aktenzeichen":"22 A 1799/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 320,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die vom Beklagten geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nI. Die dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen \nnicht.\n\n4\n\n1. Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils vorträgt, weil dort beanstandet wird, \ndaß die Satzung über die Wasserversorgung (WVS) die Begriffe \n\"Aufwand\" und \"Kosten\" vermische, ist ein Zulassungsgrund \nnicht gegeben. Das Verwaltungsgericht stellt mit den \nentsprechenden Ausführungen fest, daß die Satzung \"zumindest \nmißverständlich\" sei (S. 6 UA), ohne jedoch an diese \nAuffassung rechtliche Schlußfolgerungen zu knüpfen. Insoweit \nberuht deshalb die Entscheidung nicht auf der vom Beklagten \nangegriffenen rechtlichen Betrachtungsweise.\n\n5\n\n2. Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darin \nbegründet sieht, daß dieses zu Unrecht gefordert habe, eine \nden Kostenersatz nach § 10 KAG NRW regelnde Satzung müsse \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW Maßstab und Satz der Abgabe \nhinreichend bestimmt regeln, ist ihm einzuräumen, daß diese \nAuffassung - wie der Beklagte auch durch die von ihm \nangeführte Literaturstelle belegt hat - rechtlich zweifelhaft \nist. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt \nunzutreffend wäre, begründete dies keine ernstlichen Zweifel \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die angefochtene \nEntscheidung nämlich letztlich nicht auf dieser \nRechtsauffassung beruht.\n\n6\n\nSelbständig tragend für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist die Erwägung, daß die Bestimmungen des \n§ 14 Abs. 6 Sätze 1 und 3 der Satzung über die \nWasserversorgung betr. die Ermittlung des zu ersetzenden \nHerstellungsaufwandes den gesetzlichen Vorgaben des § 10 \nAbs. 1 KAG NRW widersprächen (vgl. S. 7 unten bis S. 8 unten \nUA). Die rechtlich fragliche Verknüpfung, die das \nVerwaltungsgericht zwischen § 10 Abs. 1 KAG NRW und § 2 Abs. 1 \nSatz 2 KAG NRW vornimmt, kann entfallen, ohne daß sich am Kern \nder rechtlichen Bewertung, die das Verwaltungsgericht \nhinsichtlich der Unvereinbarkeit der Satzungsregelungen mit \ndem Aufwandbegriff in § 10 Abs. 1 KAG NRW vorgenommen hat, \netwas änderte.\n\n7\n\n3. Doch auch soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an \ndieser selbständig tragenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts geltend macht, nämlich an der Auffassung, \ndaß die Bestimmungen des § 14 Abs. 6 Sätze 1 und 3 WVS wegen \nder betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung unter \nEinbeziehung von allgemeinen Personalkosten und \nGemeinkostenanteilen mit den Vorgaben zur Aufwandermittlung \nnach § 10 Abs. 1 KAG NRW nicht vereinbar und deshalb unwirksam \nseien, kann ihm nicht gefolgt werden.\n\n8\n\nDiese Auffassung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang \nmit der langjährig gefestigten obergerichtlichen \nRechtsprechung. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des \nHessischen VGH vom 15. Dezember 1994 - 5 UE 2016/94 - (HSGZ \n1995, 206) gibt keinen Anlaß zur Überprüfung dieser \nAuffassung, da sie zu hessischem Landesrecht ergangen ist.\n\n9\n\nDer Begriff \"Aufwand für die Herstellung\" in § 10 Abs. 1 \nSatz 1 KAG NRW entspricht dem gleichlautenden Begriff in der \nBeiträge betreffenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. \nFür diesen ist in ständiger Rechtsprechung des OVG NRW \nentschieden, daß darunter nur die Kosten gefaßt werden können, \ndie durch die konkrete Ausbaumaßnahme verursacht worden sind, \nwährend Kosten, die auch ohne diese Maßnahme angefallen wären, \nunberücksichtigt bleiben.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 29. November \n1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBL 1990, 311; \nUrt. v. 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, \nNWVBL 1991, 346; Beschl. v. \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nn.v.\n\n11\n\nDemzufolge gehören die Kosten für eigenes Personal der \nGemeinde, das nicht speziell für diese Maßnahme eingestellt \nworden ist, ebensowenig zum Aufwand wie allgemeine \nVerwaltungskosten oder sonstige Gemeinkosten, denn diese wären \nauch ohne die abzurechnende Maßnahme angefallen. \n\n12\n\nDiese rechtliche Betrachtungsweise für das Beitragsrecht \nfindet sich bereits in der Rechtsprechung des Preußischen OVG, \ndas für das preußische KAG mehrfach in diesem Sinne \nentschieden hat.\n\n13\n\nVgl. PrOVG, Entsch. v. 21. Dezember \n1911 - IV.C.192.10 -, PrVBl Bd. 33 \n(1911/12), 769, unter Hinweis auf \nentsprechende frühere Rechtsprechung; \nEntsch. v. 10. Januar 1913 \n- II.C.151.12 -, PrVBl Bd. 34 \n(1912/13), 688; Entsch. v. 22. Februar \n1917 - IV.C.80.16 -, PrVBl Bd. 39 \n(1917/18), 19.\n\n14\n\nBis zum Inkrafttreten des KAG NRW ist diese Rechtsauffassung \nfür das Beitragsrecht unverändert geblieben.\n\n15\n\nVgl. etwa Surén, \nGemeindeabgabenrecht, Unveränderter \nNachdruck der 1950 erschienenen \nAuflage, 1957, § 9 prKAG, Erl. \n19.b).\n\n16\n\nFür die Anschlußkosten hat in der Zeit vor deren gesetzlicher \nRegelung in § 10 KAG NRW im Jahre 1969 das OVG NRW den \ngleichen Rechtsstandpunkt vertreten.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 14. Februar \n1962 - III A 1540/59 -, KStZ 1963, \n122.\n\n18\n\nDer Gesetzgeber des KAG NRW hat sich, als er den \nKostenersatzanspruch für die Haus- und Grundstücksanschlüsse \nregelte, ausdrücklich auf die bereits zuvor ergangene \nRechtsprechung bezogen und § 10 KAG NRW als \"gesetzliche \nKlarstellung\" verstanden.\n\n19\n\nVgl. Amtl. Begründung des \nGesetzentwurfs, LtDrucks. VI/810, \nS. 44, zu § 10 des Entwurfs.\n\n20\n\nHieraus folgt, daß der Gesetzgeber, als er in § 8 Abs. 2 \nSatz 1 KAG NRW im Anschluß an die bereits bestehenden \nRegelungen des prKAG und in § 10 Abs. 1 KAG NRW im Anschluß an \ndie vorhergehende Praxis und Rechtsprechung die \nErstattungsfähigkeit von \"Aufwand für die Herstellung\" \nregelte, von einem seit Jahrzehnten vorgeprägten Begriff des \nAufwandes ausging, bei dem auf die Ursächlichkeit der \nkonkreten Maßnahme für die abzurechnenden Kosten abgestellt \nwird und der für einen \"betriebswirtschaftlichen \nKostenbegriff\" keinen Raum läßt.\n\n21\n\nII. Der vom Beklagten geltend gemachte weitere Zulassungsgrund \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die \neinschlägigen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des OVG \nNRW bereits geklärt sind.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-19/22-a-1799-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-19/22-a-1799-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307134","retrieved":"2026-07-09 03:35:34.607698+00:00"}}