{"status":"available","doknr":"OLD307139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0715.23B334.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-15","aktenzeichen":"23 B 334/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist - \njedenfalls im Ergebnis - nicht zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n\n4\n\nDies gilt zunächst für die vom Verwaltungsgericht in \nBetracht gezogene Form der vorläufigen Rechtsschutzes, der \nnicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. Die Maßnahmen \nder Antragsgegnerin, die ihr ein Recht verschaffen, die zum \nstädtischen Betriebshof H. verbrachten Container für \nAltkleider und Schuhe vorerst dem Antragsteller \nvorzuenthalten, tragen nicht die Merkmale eines \nVerwaltungsaktes. Es handelt sich - wie sogleich zu vertiefen \nsein wird - um ein adressatneutrales Einschreiten nach § 22 \nSatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (StrWG NW) und eine ebenfalls adressatneutrale \nSicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (PolG NW). Dieses Verwaltungshandeln \nerfüllt unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht die \nMerkmale eines Verwaltungsakts, sondern ist lediglich \nRealakt.\n\n5\n\nFür eine vergleichbare Ermächtigung \nim Bayerischen Straßen- und Wegegesetz \nWiget, in: Sieder/Zeitler, Bayerisches \nStraßen- und Wegegesetz, Stand Mai \n1998, Art. 18a RdNr 20. Vgl. für die \n(adressatneutrale) Sicherstellung \nFriauf, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes \nVerwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, \nS. 194; Rachor, in: Lisken/Denninger, \nHandbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. \n1996, S. 383; generell für die \nSicherstellung \nDrews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 216 f. \nGenerell für die Bewertung des \nsofortigen Vollzuges als \nadressatneutrales faktisches \nVerwaltungshandeln OVG NRW, Urteil vom \n17. April 1973 - 11 A 551/70 -, OVGE \n29, 44 (47) = DVBl. 1973, 924 (925). \nFür die in einigen Landesrechten \ngeregelte unmittelbare Ausführung \nHornmann, Hessisches Gesetz über die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung \n(HSOG), 1997, S. 88, zur Sicherstellung \nim Wege der unmittelbaren Ausführung \nS. 371; Denninger, in: \nLisken/Denninger, a.a.O., S. 191.\n\n6\n\nEine nachträgliche Sicherstellungsanordnung, gegen die \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet sein könnte, ist \nim Verhältnis zum Antragsteller bisher nicht ergangen. Das an \nden Antragsteller gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom \n9. No-vember 1998, dem eine derartige nachträgliche Anordnung \nentnommen werden mag, bezieht sich auf einen Standort, der vom \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht erfaßt ist. Die an \nden Verein Kinderhilfe e.V. gerichteten Schreiben vom 9. und \n23. No-vember 1998 sind ohne Belang, weil der Antragsteller \nnicht Adressat ist.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), die demnach allein in Betracht \nkommt, sind nicht erfüllt.\n\n8\n\nDer vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, im \neinzelnen die Befugnisse abzugrenzen, die der Antragsgegnerin \nnach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) und dem Straßen- und \nWegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zustehen. Die \nAntragsgegnerin ist die für die Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde (vgl. §§ 18 Abs. 1 \nSätze 2 und 3, 56 StrWG NW) und deshalb ermächtigt, nach § 22 \nStrWG NW gegen die unerlaubte Benutzung einer Straße \nvorzugehen. Sie ist darüber hinaus als allgemeine örtliche \nOrdnungsbehörde (§ 3 Abs. 1 OBG) befugt, auf der Grundlage des \nOrdnungsbehördengesetzes einzuschreiten. \n\n9\n\nDas Straßen- und Wegegesetz ermächtigt die Antragsgegnerin \nim Grundsatz, die unerlaubte Benutzung einer öffentlichen \nStraße auch ohne vollziehbare Grundverfügung zu unterbinden. \nGemäß § 22 Satz 1 StrWG NW kann die für die Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen \nMaßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine \nStraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Sind \nsolche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem \nAufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann die \nBehörde den rechtswidrigen Zustand auch ohne vorherige \nAnordnung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder \nbeseitigen lassen (Satz 2). Satz 1 bezieht sich auf das sog. \ngestreckte Verfahren (Erlaß einer Grundverfügung, \nVollstreckung dieser Grundverfügung nach den Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen [VwVG NW]). Satz 2 läßt demgegenüber ausnahmsweise \nein adressatneutrales Verwaltungshandeln ohne Grundverfügung \nzu. \n\n10\n\nDie Antragsgegnerin hat von der nach § 22 Satz 2 StrWG NW \neröffneten Befugnis voraussichtlich fehlerfrei Gebrauch \ngemacht. Mit dem Aufstellen der Altkleider- und Schuhcontainer \nsind im vorliegenden Fall öffentliche Straßenflächen über den \nGemeingebrauch hinaus benutzt worden, ohne daß die \nerforderliche Sondernutzungserlaubnis eingeholt worden ist \n(§ 18 StrWG NW). Dies dürfte nicht nur für die Container \ngelten, die auf öffentlichem Straßengelände aufgestellt waren, \nsondern auch für die Container, die so auf dem angrenzenden \nPrivatgelände aufgestellt waren, daß die Benutzer während des \nBefüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen \nmußten. Personen, die einen am Rand der öffentlichen \nVerkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht \nmehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit \nverbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, \nÖffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung - \nsind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, \nsondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers \nzuzurechnen.\n\n11\n\nVgl. für das Abstellen von Waren an \nder Straßengrenze und die Verlagerung \nder Verkaufsverhandlungen in den \nStraßenraum Bayerisches Oberstes \nLandesgericht, Beschluß vom 17. August \n1988 - 3 Ob OWi 77/88 -, BayVBl. 1989, \n667; Baden-Württembergischer VGH, \nUrteil vom 16. Dezember 1994 - 8 S \n2251/94 -, VBlBW 1996, 202.\n\n12\n\nDurch Aufstellung und bestimmungsgemäße Nutzung solcher \nContainer kann der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer \nbeeinträchtigt werden.\n\n13\n\nVgl. zur Benutzung von \nWarenautomaten Bayerischer VGH, Urteil \nvom 31. Mai 1978 - Nr. 90 VIII 75 -, \nDVBl. 1979, 75 (76).\n\n14\n\nEs handelt sich auch nicht um Anliegergebrauch (§ 14a StrWG \nNW), der - abgesehen von hier nicht interessierenden weiteren \nVoraussetzungen - nur insoweit zugelassen ist, als die \nBenutzung der Straße zur angemessenen Nutzung des Grundstücks \nerforderlich ist.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 \n- 4 C 1.76 -, DVBl. 1979, 74 (75).\n\n16\n\nDie Eigentümer der Anliegergrundstücke, auf denen ein Teil der \nvon der Antragsgegnerin beseitigten Container aufgestellt war, \nsind nicht darauf angewiesen, Freiflächen als \nContainerstandorte zu vermieten.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1970 - 4 C 95.68 -, DVBl. 1971, \n180.\n\n18\n\nVon einem der Verkehrsfläche zugewandten Schaufenster, das den \nPassanten zum Betrachten und Verweilen veranlassen und \nletztlich auch geschäftliche Kontakte anbahnen soll, \nunterscheidet sich der Container am Rande einer öffentlichen \nVerkehrsfläche dadurch, daß die durch derartige Objekte \nausgelösten Aktivitäten nicht mehr als übliche Elemente einer \nin den öffentlichen Straßenraum wirkenden Kommunikation \nangesehen werden können.\n\n19\n\nDie grundsätzlich erforderlichen Anordnungen zur Beendigung \nder Sondernutzung waren im vorliegenden Fall allenfalls unter \nunverhältnismäßigem Aufwand möglich und kaum \nerfolgversprechend, so daß die Antragsgegnerin den \nrechtswidrigen Zustand auf der Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG \nNW beseitigen durfte, ohne zuvor vollziehbare \nGrundverwaltungsakte zu erlassen und Zwangsmittel anzudrohen. \nFür einen Ausnahmefall spricht, daß die Eigentumsverhältnisse \nunklar waren. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben \nals Bevollmächtigte einer Firma \"U. C. \" \nnoch mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 das Eigentum an \neinigen Containern geltend gemacht, die Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens sind und in der Zeit vom 21. - \n26. Oktober 1998 von der Antragsgegnerin zum Betriebshof \nH. verbracht worden sind (H. straße, An der B. , \nAm L. , Am K. , Im B. ). Der Verein \n\"K. e.V.\", dem gegenüber die Antragsgegnerin mit \nSchreiben vom 9. und 23. November 1998 \"als Eigentümer bzw. \nrechtmäßiger Inhaber der Container\" in einer Reihe von Fällen \nderen Sicherstellung angezeigt hat, hat erst mit dem im \nZulassungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 5. Februar 1999 \nbestätigt, daß sich die von der Antragsgegnerin eingezogenen \nTextilsammelbehälter im Eigentum des Antragstellers \nbefänden.\n\n20\n\nDie demnach wahrscheinlich zu Recht ohne vollziehbaren \nGrundverwaltungsakt und ohne Zwangsmittelandrohung aus dem \nöffentlichen Verkehrsraum und von angrenzenden Privatflächen \nentfernten Container durften auch sichergestellt werden. Der \nSenat braucht nicht zu klären, ob die Antragsgegnerin wegen \n§ 22 StrWG NW die Stellung einer Sonderordnungsbehörde erlangt \n(§ 12 OBG), weil die Antragsgnerin ohnehin allgemeine \nOrdnungsbehörde ist und das Ordnungsbehördengesetz deshalb \nergänzend herangezogen werden kann. Die auf der Grundlage des \n§ 22 StrWG aus dem öffentlichen Straßenraum entfernten \nContainer durften sichergestellt werden, weil von ihnen eine \ngegenwärtige Gefahr im Sinne von § 24 Nr. 13 OBG, § 43 Nr. 1 \nPolG NW ausging. Dies schloß im übrigen schon die Befugnis \nein, die Container fortzuschaffen und in öffentliche \nVerwahrung zu nehmen, so daß § 43 PolG NW neben § 22 StrWG NW \neinschlägig sein dürfte.\n\n21\n\nVgl. für das Abschleppen eines \nverbotswidrig abgestellten PKW \nBayerischer VGH, Urteil vom 4. Oktober \n1989 - 21 B 89.01969 -, NVwZ 1990, 180 \n(181); Friauf, a.a.O., S. 174 f.\n\n22\n\nDie von der Antragsgegnerin ermittelten möglichen Eigentümer \nder Container ließen durch ihr Verhalten, insbesondere die \nReaktion auf bereits erlassene Ordnungsverfügungen, erkennen, \ndaß ohne eine Sicherstellung fortlaufend der Tatbestand der \nunerlaubten Sondernutzung und damit einer Ordnungswidrigkeit \nim Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NW erfüllt worden wäre. \nAußerdem mußten die zu Recht von dem jeweiligen Standort \nentfernten Container vor Verlust und Beschädigung geschützt \nwerden (§ 43 Nr. 2 PolG NW).\n\n23\n\nDer vom Antragsteller verfolgte Anspruch auf Herausgabe der \nsichergestellten Container (Anträge 1 und 2) findet somit \nkeine Grundlage im allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, der \nauf die Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen \nbehördlichen Handelns gerichtet ist. Einem Herausgabeanspruch \nauf der Grundlage des allein in Betracht kommenden § 46 PolG \nNW steht zur Zeit entgegen, daß durch die Herausgabe erneut \ndie Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. \nDer Antragsteller ließ in zahlreichen Schreiben, von denen er \nauch durch den Schriftsatz vom 8. Februar 1999 nicht \nausreichend abgerückt ist, vortragen, er habe einen Anspruch \nauf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und sei \nberechtigt, diesen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin \neigenmächtig durchzusetzen. Angesichts dieser Haltung besteht \ndie gegenwärtige Gefahr, daß die Container nach einer \nHerausgabe einer unerlaubten Sondernutzung zugeführt \nwerden.\n\n24\n\nDer Antrag zu 3. kann keinen Erfolg haben. Die erstrebte \nSicherungsanordnung ist, soweit es eine Verschrottung der \nContainer betrifft, entbehrlich, weil die Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 9. Dezember 1998 erklärt hat, sie habe nicht \ndie Absicht, die Container verschrotten zu lassen. Soweit es \neine mögliche Verwertung des Inhalts der Container betrifft, \nist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls \nnicht geboten, weil die Antragsgegnerin die Verwertung \nlediglich in Erwägung zieht und nichts dafür ersichtlich ist, \ndaß sie das Sammelgut verwerten wird, ohne § 45 Abs. 2 Satz 2 \nPolG NW zu beachten, der im vorliegenden Fall eine Anordnung \nder Verwertung erforderlich macht. Gegen eine derartige \nAnordnung kann der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen.\n\n25\n\nEin durchgreifender Verfahrensfehler liegt nicht vor (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung unter Änderung der erstinstanzlichen \nWertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der Senat berücksichtigt neben dem vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Wert der 30 Container mit \nInhalt das vom Antragsteller mit der weiterhin beabsichtigten \nSondernutzung verfolgte kommerzielle Interesse. Nach dem \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei \nder straßenrechtlichen Sondernutzung der zu erwartende Gewinn \nbis zur Grenze des Jahresbetrages maßgebend. Der Antragsteller \nbeziffert den wöchentlichen Ertrag je Container mit 50,- DM. \nDies ergibt einen Jahresertrag für 30 Container von \n78.000,- DM. Dem Senat erscheint ein Drittel des Betrages \nangemessen, um die nicht bezifferten Kosten und den Umstand zu \nberücksichtigen, daß es sich um rechtlich nicht gesicherte \nErwerbschancen handelt.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-15/23-b-334-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-15/23-b-334-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307139","retrieved":"2026-07-09 03:35:35.044032+00:00"}}