{"status":"available","doknr":"OLD307145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0714.8B527.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"8 B 527/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 1999 hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) greift nicht durch. \nDas Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 \nVwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses \nvom 17. Februar 1999 Bezug genommen. \n\n4\n\nDie hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers \nrechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie lassen bei der \nhier gebotenen summarischen Prüfung nicht die Schlußfolgerung \nzu, daß sein Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein \nwird. Den Angaben seiner geschiedenen Ehefrau und seinen \neigenen im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht \n- Familiengericht - O. am 24. Mai 1994 \n(AG O. 45 F 208/93) kommt entgegen der Ansicht des \nAntragstellers erhebliche Bedeutung zu. Bei der Anhörung im \nScheidungsverfahren (§ 613 ZPO) unterliegen die Parteien - wie \nallgemein in zivilprozessualen Verfahren (§ 138 ZPO) - der \nWahrheitspflicht. Im Scheidungsverfahren kommt den Erklärungen \nder Eheleute zum Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft \ninsbesondere deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil eine \nMindestdauer der Trennungszeit regelmäßig Voraussetzung des \nScheidungsausspruches ist (vgl. §§ 1565, 1566 BGB). Im \nHinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Ehe \naus Art. 6 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu einer auf \nAufrechterhaltung der Ehe zielenden Ausgestaltung des \nEherechts verpflichtet, \n\n5\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 \n- 1 BvL 136/78 u.a. -, BVerfGE 53, 224 (245 ff.); \nBeschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 1284/79 -, \nBVerfGE 55, 134 (141 f.), \n\n6\n\nkann die Ehe nämlich weder durch bloßes Einvernehmen der \nEhegatten noch durch einseitige Lösung eines Ehegatten beendet \nwerden, sondern es bedarf der richterlichen Entscheidung durch \nUrteil (§ 1564 BGB). Dementsprechend sind die \nScheidungsvoraussetzungen im Verfahren von Amts wegen zu \nermitteln (vgl. §§ 613, 616 ZPO). Es kann nicht davon \nausgegangen werden, daß die seinerzeitige Ehefrau des \nAntragstellers oder dieser selbst im Scheidungsverfahren \nentgegen der ihnen obliegenden Wahrheitspflicht falsche \nAngaben über die Trennungszeit gemacht haben. Eine \ndahingehende Annahme würde beiden Parteien des \nEhescheidungsverfahrens rechtswidriges Verhalten unterstellen, \nohne daß hierfür ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte \ngegeben wären, so daß dem Vortrag des Antragstellers, im \nScheidungsverfahren werde der Parteivortrag allzu oft den \ngesetzlichen Voraussetzungen angepaßt, nicht gefolgt werden \nkann. Der Antragsteller hat auch Tatsachen, die die Vermutung \nder Richtigkeit seiner Angaben und derjenigen seiner damaligen \nEhefrau im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht O. \n(45 F 298/93) erschüttern könnten, nicht glaubhaft gemacht, \nobgleich er hierzu durch Verfügung des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 6. Januar 1999 (GA Bl. 7 Rückseite) \naufgefordert worden ist. Die bloße Behauptung, tatsächlich \nhabe er die Beziehung zu seiner Ehefrau erst im \nScheidungstermin am 24. Mai 1994 aufgegeben, reicht insoweit \nnicht aus, zumal neben der Aussage der damaligen Ehefrau im \nScheidungsverfahren weitere Indizien gegen die Richtigkeit \ndieses Vortrages sprechen: Die Scheidungsklage vor dem \nAmtsgericht O. - Familiengericht - wurde am \n26. November 1993, also vor Wirksamwerden der Einbürgerung \n(Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 3. Februar 1994 \n(BA 1, viertletzte Seite), erhoben, was den Willen des \nAntragstellers, zum damaligen Zeitpunkt die eheliche \nLebensgemeinschaft nicht aufrechterhalten zu wollen, schon \ndokumentiert. Der Antragsteller hat nämlich gemeinsam mit \nseiner damaligen Ehefrau den Scheidungsantrag gestellt. Das \nRubrum der Antragsschrift weist für beide Parteien eine \nunterschiedliche Adresse als ladungsfähige Anschrift aus (vgl. \nGA Bl. 1 des Verfahrens 45 F 298/93). Die damalige Ehefrau des \nAntragstellers hat sich während des Scheidungsverfahrens in \npersönlichen Schreiben an das Gericht gewandt und den vom \ngemeinsamen Prozeßbevollmächtigten angegebenen Wohnort \nD. als Anschrift bezeichnet (vgl. GA Bl. 7 und 54 des \nVerfahrens 45 F 298/93). Das Urteil im Scheidungsverfahren vom \n24. Mai 1994 ist der damaligen Ehefrau schließlich auch unter \ndieser Anschrift förmlich zugestellt worden (vgl. GA Bl. 66 \ndes Verfahrens 45 F 298/93), so daß die Behauptung des \nAntragstellers, seine damalige Ehefrau sei bis zur Scheidung \nin \"derselben Wohnung verblieben\" (vgl. GA Bl. 36) bzw. habe \nnach seiner Erinnerung \"sogar noch bis kurz vor dem \nScheidungstermin in der gemeinsamen Wohnung in O. \" \ngelebt (vgl. GA Bl. 13), widerlegt ist. Der hierzu in Kopie \nvorgelegte Mietvertrag vom 29. Juni 1993 (GA Bl. 15 ff.), der \nein Mietverrhältnis über die Wohnung Wörthstraße 17 in \nO. ab 1. Juli 1993 für beide damaligen Eheleute \nausweist, sagt über das tatsächliche Bestehen einer häuslichen \nLebensgemeinschaft zwischen den Parteien nichts aus, zumal \nnach den gesetzlichen Regelungen im Ehescheidungsrecht sogar \nein Getrenntleben innerhalb der Wohung vorliegen kann (vgl. \n§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\n7\n\nInsgesamt spricht demnach Überwiegendes dafür, daß die \nVoraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung, wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen, zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides gegeben waren, ohne daß es \ndarauf ankäme, ob der Antragsteller tatsächlich seit 1994 \n- wofür Indizien bestehen - schon mit seiner jetzigen \nindischen Ehefrau verheiratet war und daher zeitweise in \nDoppelehe gelebt hat oder ob - wie der Antragsgegner im \nangefochtenen Bescheid ausgeführt hat - allein der Umstand, \ndaß der Antragsteller während seiner ersten Ehe mit einer \ndeutschen Ehefrau (Scheidung durch Urteil vom 18. Dezember \n1986, vgl. BA 1 Bl. 39 f.) in Indien zwei Kinder (geboren am \n1. Dezember 1985 und 25. Oktober 1986) sowie während seiner \nzweiten Ehe am 14. Juni 1991 ein drittes Kind mit seiner \njetzigen indischen Ehefrau gezeugt hat, seine fehlende \nIntegration in die deutschen Lebensverhältnisse ausreichend \nbelegt.\n\n8\n\nAuch ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist nicht \nerkennbar. Daß der Antragsgegner im Bescheid vom 12. August \n1997 und im Widerspruchsbescheid vom 17. September 1997 als \nGrund für die Annahme der Rechtswidrigkeit nicht die Aufgabe \nder ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen \ndeutschen Ehefrau, sondern den Umstand angesehen hat, daß der \nAntragsteller während seiner beiden Ehen mit zwei deutschen \nFrauen insgesamt drei Kinder mit seiner indischen Ehefrau \ngezeugt hat, hat auf die Ermessensausübung, die am \nöffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger \nZustände im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechtes \nausgerichtet ist, keinen Einfluß. Auch die weitere, für die \nRücknahmeentscheidung maßgebliche Erwägung des Antragsgegners, \ndaß der Antragsteller die Rechtswidrigkeit seiner Einbürgerung \ndurch Verschweigen wesentlicher Angaben zu seiner Person \nerwirkt hat, trifft auf den Rechtswidrigkeitsgrund der \nendgültig aufgegebenen ehelichen Lebensgemeinschaft mit der \ndeutschen Staatsangehörigen vor Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde in gleicher Weise zu wie auf die vom \nAntragsgegner angenommenen Gründe.\n\n9\n\nVgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 2. Sep-tember \n1996 - 25 A 2106/94 -, UA S. 26.\n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 124a Abs. 2 \nSatz 2, § 146 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO abgesehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1, § 20 \nAbs. 3 GKG und dem Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, II., 41.1). \nDanach ist in dem auf Einbürgerung gerichteten \nHauptsacheverfahren der doppelte Auffangstreitwert anzusetzen, \nwelcher auch für ein entsprechendes Rücknahmeverfahren als \nangemessen erachtet wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 2. September \n1996 - 25 A 2106/96 -, UA S. 29). Dieser Wert ist im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-14/8-b-527-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-14/8-b-527-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307145","retrieved":"2026-07-09 03:35:35.653833+00:00"}}