{"status":"available","doknr":"OLD307144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0714.22B1068.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"22 B 1068/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht \nordnungsgemäß dargelegt.\n\n3\n\nI. Die Ausführungen des Antragstellers ergeben keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n4\n\n1. Soweit der Antragsteller geltend macht, das \nVerwaltungsgericht habe verkannt, daß die Widersprüche im \nBearbeitervermerk der Klausur - jedenfalls bis zur ersten \nKlarstellung um 9.15 Uhr - zu effektiven Zeitverlusten geführt \nhätten, stellt dies die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts zur Geeignetheit der Aufgabenstellung \nnicht in Frage. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen und hat dies \nausführlich begründet, daß die die Anfertigung eines \nwesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen betreffenden \nWidersprüche im Bearbeitervermerk vom Prüfling aufgrund \neinfacher Auslegung hätten geklärt werden können und die \nAufgabe deshalb zu Prüfungszwecken objektiv geeignet gewesen \nsei. Dem wird im Zulassungsantrag nichts Konkretes \nentgegengesetzt. Insbesondere wird mit dem Vortrag auf S. 4 \nder Antragsschrift, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n\"verwunderten\", nicht substantiiert in Zweifel gezogen, daß \ndurch einfache Auslegung des Bearbeitervermerkes vom \nAntragsteller festgestellt werden konnte, daß ein wesentliches \nErgebnis der Ermittlungen nicht zu fertigen war. Die \nErwägungen, die im Zulassungsantrag zu den Folgen angestellt \nwerden, die \"von einer widersprüchlichen und damit nicht zu \nbewältigenden Aufgabenstellung\" ausgehen können, verfehlen \ndeshalb die Begründung des Verwaltungsgerichts, denn dieses \ngeht gerade von einer zu bewältigenden Aufgabe aus.\n\n6\n\nWar durch einfache Auslegung des Bearbeitervermerks der \nInhalt der Aufgabe zweifelsfrei zu erkennen, so ist, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine \nVerzögerung, die darauf zurückzuführen ist, daß dem \nAntragsteller diese Auslegung nicht ohne Klarstellung seitens \nder Klausuraufsicht gelungen ist, nicht dem Prüfungsamt, \nsondern ihm selbst zuzurechnen.\n\n7\n\nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts von S. 5 unten bis \nS. 7 oben der Beschlußausfertigung zu der Frage, ob der \nBearbeitervermerk in seiner Ursprungsfassung \"bei dem \nAntragsteller dennoch die von ihm vorgetragenen Zweifel über \nden Inhalt der Aufgabenstellung hat aufkommen lassen dürfen \nund tatsächlich auch hervorgerufen hat\", sind demnach \nHilfsüberlegungen für den Fall, daß man die Auffassung des \nGerichts über die einfache Auslegbarkeit der Aufgabenstellung \nund die daraus folgenden rechtlichen Schlüsse über die \nZurechnung eventuell bei einem Kandidaten verbleibender \nFehlvorstellungen nicht teilt. Der Vortrag im \nZulassungsantrag, der sich zum Zeitpunkt und zum Umfang der \nKlarstellungen durch die Aufsicht verhält und der sich allein \ngegen diese Hilfserwägungen, nicht aber gegen die tragende \nBegründung wendet, ist deshalb nicht geeignet, ernstliche \nZweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu begründen, die Widersprüchlichkeit des \nBearbeitervermerks habe die Bearbeitung der Klausur \"weder \ngehindert noch in einer zu kompensierenden Weise \nerschwert\".\n\n8\n\n2. Auch soweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahin \ngeltend macht, daß dieses die Relevanz der Störungen durch die \nmit der Klarstellung des Bearbeitervermerks verbundenen \nVorgänge (Rückfragen seitens der Prüflinge, Telefonate, \nAufsuchen des Prüfungsraumes durch Dritte, die \nStreichungsanweisungen des Aufsichtsführenden und die mit \nalledem verbundene Unruhe) verkannt habe, kann ihm nicht \ngefolgt werden.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Relevanz dieser Störungen \neinschließlich des Umstandes, daß der Antragsteller auf einem \nPlatz in der ersten Reihe zwischen dem Platz des \nAufsichtsführenden und der Tür zum Prüfungsraum gesessen habe, \nletztlich deshalb verneint, weil der Antragsteller diese \nStörungen während der Anfertigung der Klausur nicht gerügt \nhabe. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, daß das \nVerlangen nach einer Rüge dieser Umstände zu weit gehe und daß \ner zudem mit der von ihm wegen der Unklarheit des \nBearbeitervermerks erhobenen Rüge das Erforderliche getan \nhabe, so daß eine weitere Rüge entbehrlich gewesen sei.\n\n10\n\nDiese Angriffe gegen die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts greifen nicht durch. Der rechtliche \nAnsatz, von dem aus das Verwaltungsgericht die Relevanz der \nStörungen im Prüfungsablauf beurteilt hat, entspricht der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist bei \nStörungen des Prüfungsablaufes zwischen zwei Falltypen zu \nunterscheiden. In Fällen, in denen die Störung nach Art und \nAusmaß \"ohne jeden Zweifel\" die Chancengleichheit der \nPrüflinge verletzt, muß das Prüfungsamt von Amts wegen die \nerforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der \nStörung treffen, so daß es keiner Rüge des Prüflings bedarf. \nDavon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, \nob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart \nerheblich empfunden wird, daß er deshalb in seiner \nChancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die \nPrüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung \nder Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen \nist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. August \n1994 - 6 B 60.93 -, DVBl 1994, 1364 -; \nUrteil vom 11. August 1993 - 6 C \n2.93 -, NJW 1994, 2633 = DVBl 1994, 158 \n= BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 317.\n\n12\n\nDaß es sich bei den angeführten Vorgängen, die mit der Klärung \ndes Bearbeitervermerks verbunden waren, und den dadurch \nverursachten Störungen um solche handelte, bei denen die - die \nChancengleichheit verletzende - Erheblichkeit für die \nPrüfungsaufsicht zweifelsfrei erkennbar war, ist dem \nVorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Störungen im \nPrüfungsraum sind Dinge, die regelmäßig auftreten. Sie \ngehören, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 11. August 1993, aaO., anmerkt, in der Mehrzahl zu \ndenjenigen, bei denen die Relevanz für die Prüflinge \nzweifelhaft ist und die gerügt werden müssen, damit sie \nBerücksichtigung finden können. Zu solchen typischen Störungen \ngehört etwa, daß Personen den Prüfungsraum betreten oder \nverlassen, wobei die dadurch entstehende Unruhe, weil durch \ndas Prüfungsverfahren vorgegeben, in den meisten Fällen auch \nauf eine Rüge hin nicht einmal als erhebliche Störung \nanerkannt werden kann. So gehört etwa die bei Klausuren \nentstehende Unruhe durch Kandidaten, die den Raum verlassen \nund zurückkehren, zu den normalen, von den anderen Prüflingen \nhinzunehmenden Störungen. Ähnliches dürfte für einen Wechsel \nder Aufsichtsperson oder für Besuche von Dritten, die der \nAufsichtsperson etwas ausrichten oder ihr etwas bringen, \ngelten, sofern keine Besonderheiten vorliegen, durch die die \nSchwelle der Erheblichkeit überschritten wird. Selbst wenn man \nhier unterstellt, daß sich aus dem Vortrag des Antragstellers \nund den von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen \nzweier Mitprüflinge ergebe, die von ihm angeführten Störungen \nhätten ein Maß erreicht, durch das er sich in seiner \nChancengleichheit verletzt fühlen durfte, so folgt daraus \nnicht, daß von Amts wegen zum Ausgleich eine \nSchreibzeitverlängerung hätte eingeräumt werden müssen. Dazu \nwäre nach der angeführten Rechtsprechung nämlich erforderlich \ngewesen, daß für die Klausuraufsicht ohne jeden Zweifel \nfeststand, daß die Störungen wegen ihrer Erheblichkeit die \nChancengleichheit verletzten. Die in den Verwaltungsvorgängen \nin einem Vermerk festgehaltene telefonische Aussage des \nAufsichtsführenden, daß es zu keiner Zeit zu nennenswerten \nStörungen oder zu einer Unruhe unter den Prüflingen gekommen \nsei, spricht dafür, daß die geschilderten Vorgänge, auch wenn \nsie vom Antragsteller und anderen Prüflingen zu Recht als \nerheblich störend empfunden worden sein mögen, jedenfalls für \nden Aufsichtsführenden nicht \"zweifelsfrei\" einen die \nChancengleichheit beeinträchtigenden Charakter hatten. Dafür, \ndaß die Einschätzung des Aufsichtsführenden über den geringen \nGrad der Störungen völlig unvertretbar gewesen ist, er \nvielmehr von einer zweifelsfrei vorliegenden erheblichen \nStörung der Kandidaten - mit den entsprechenden von Amts wegen \nzu ziehenden Konsequenzen - hätte ausgehen müssen, enthält das \nZulassungsvorbringen jedoch nicht Konkretes. \n\n13\n\nEine demnach erforderliche Rüge ist nicht erfolgt. Das \nVerwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß die vom \nAntragsteller behauptete und auch in den vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen angeführte Rüge sich auf den \nInhalt der Aufgabe, nämlich auf die Unklarheiten des \nBearbeitervermerks, bezog und nicht auf Fehler im Verfahren, \nnämlich auf Störungen bei der Bearbeitung der Aufgabe. Da das \neine mit dem anderen nicht zusammenhängt, machte die erhobene, \nauf die Aufgabe bezogene Rüge es nicht entbehrlich, die \nzusätzlich aufgetretenen Störungen während der Klausur als \nleistungsbehindernd geltend zu machen. Dies ist jedoch \nunstreitig nicht geschehen. Daß die Störungen vier Tage nach \nder Klausur im Schreiben der AG F-85 beim LG Essen vom 29. Mai \n1998 als erheblich moniert wurden, ist unerheblich, denn diese \nRüge hätte während der Klausur erfolgen müssen, um der Behörde \ndie Möglichkeit zur Prüfung zu geben, ob die Rüge berechtigt \nund ob ggf. durch eine Schreibzeitverlängerung die Störung \nauszugleichen war.\n\n14\n\nII. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.\n\n15\n\n1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sieht der \nAntragsteller in der Notwendigkeit, Details des \nPrüfungsverlaufs aufzuklären. Selbst wenn man davon ausgeht, \ndaß solche tatsächlichen Schwierigkeiten in einem \nEilverfahren, in dem es regelmäßig allein auf die \nGlaubhaftmachung der maßgeblichen Fakten durch die Beteiligten \nankommt, überhaupt als Zulassungsgrund in Betracht kommen, \ngreift dieser Zulassungsgrund hier nicht ein, weil aus den \nunter I. genannten Gründen der Faktenvortrag des \nAntragstellers als richtig unterstellt werden kann, ohne daß \ndeshalb ein Anordnungsanspruch gegeben wäre.\n\n16\n\n2. Auch die vom Antragsteller behaupteten rechtlichen \nSchwierigkeiten bestehen nicht, selbst wenn man einmal davon \nabsieht, daß in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nschwierige Rechtsfragen ohnehin regelmäßig nicht geklärt \nwerden. \n\n17\n\nDer Antragsteller sieht als schwierig zunächst die Frage \nan, \"welches Ausmaß an Unklarheit bzw. Unkorrektheit man einem \nPrüfling bei einer Examensklausur bzw. einer berufseröffnenden \nPrüfung 'bei verständiger Würdigung und aufgrund einfacher \nAuslegung der Prüfungsfragen' zumuten will\". Eine solche Frage \nwürde sich in einem Beschwerdeverfahren nicht stellen, da \neinmal durch die Rechtsprechung geklärt ist, daß der Prüfling \nAuslegungen der Prüfungsaufgaben vorzunehmen hat,\n\n18\n\nvgl. außer den dazu vom \nVerwaltungsgericht angeführten \nEntscheidungen ferner: BVerwG, Urteil \nvom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 8.96 -; \nOVG NW, Urteil vom 18. Juli 1996 - 22 A \n4203/93 -, beide n.v.,\n\n19\n\nund zum anderen das Verwaltungsgericht nachvollziehbar \nausgeführt hat, daß eine über die Unklarheiten des \nBearbeitervermerks hinweghelfende Auslegung hier unschwer \nmöglich war. Dem ist seitens des Antragstellers, wie bereits \nausgeführt, nichts Konkretes entgegen gehalten worden.\n\n20\n\nDie weitere vom Antragsteller angesprochene Frage nach dem \nUmfang der Rügepflichten des Prüflings bei Störungen im \nPrüfungsablauf ist nicht schwierig, da sie durch die \nangeführte Rechtsprechung geklärt ist.\n\n21\n\nAuch die dritte der vom Antragsteller als schwierig \nbezeichneten Fragen, nämlich ob bei einem Verfahrensfehler bei \neiner der Klausuren nur diese Klausur oder der ganze \nKlausurblock zu wiederholen ist, würde sich in einem \nBeschwerdeverfahren nicht stellen, da für einen relevanten \nVerfahrensfehler nach dem Ausgeführten nichts ersichtlich \nist.\n\n22\n\nIII. Der dritte geltend gemachte Zulassungsgrund nach §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nämlich das Vorliegen eines \nVerfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist \nnicht hinreichend dargetan. Der Antragsteller hat nämlich \nnicht dargelegt, daß die Entscheidung auf den von ihm \nbehaupteten Aufklärungsmängeln beruhen kann. Soweit er \nfehlende Aufklärung zum Ablauf der \"Nachbesserungen\" während \nder Klausur bemängelt, verkennt er, daß es wegen der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Möglichkeit einer \"einfachen \nAuslegung\" auf die Klarstellungen zum Bearbeitervermerk für \ndie Entscheidung ohnehin nicht ankam. Soweit er die \nUnterlassung weiterer Aufklärung zum Umfang der Störungen \nrügt, verkennt er, daß es auch darauf vom zutreffenden \nRechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, diese Störungen \nseien wegen fehlender Rüge während der Klausur unerheblich, \nnicht ankam.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nWertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-14/22-b-1068-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-14/22-b-1068-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307144","retrieved":"2026-07-09 03:35:35.549748+00:00"}}