{"status":"available","doknr":"OLD307155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0709.8B1089.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-09","aktenzeichen":"8 B 1089/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) greift nicht durch, \nohne daß es auf die Ausführungen des Antragsgegners in der \nAntragserwiderungsschrift ankäme. Das Verwaltungsgericht hat \nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO abgelehnt. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen \nBeschlusses Bezug genommen.\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller in der Zulassungsschrift geltend \nmacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die \nGrundsätze eines kommunalverfassungsrechtlichen \nOrganstreitverfahrens auf die Frage der Klagebefugnis eines \nVerwaltungsratsmitglieds einer Sparkasse nicht anwendbar \nseien, weil vielmehr die Grundsätze der BGH-Entscheidung in \nSachen ... (Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95 - ZIP \n1997, 883) anzuwenden seien, wonach ein \nAufsichtsratsmitglied/Verwaltungsratsmitglied einer \nAktiengesellschaft bereits aufgrund seiner Stellung als \nMitglied des Kontrollgremiums - unabhängig davon, ob seine \neigenen Mitwirkungsrechte verletzt seien oder nicht - eine \nKlagebefugnis habe, verhilft dieser Vortrag dem \nZulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Antragsteller versucht \ndiese Gleichstellung bezüglich der Antrags- bzw. Klagebefugnis \naus einer vermeintlichen Strukturähnlichkeit zwischen \nSparkasse einerseits und Aktiengesellschaft andererseits im \nHinblick auf ihre Aufgaben, ihre Organe, deren \nZusammensetzung, Zuständigkeiten und Legitimation abzuleiten. \nDies ist abzulehnen, weil der Antragsteller bei dieser \nweitgehenden Gleichstellung der privatrechtlichen \nAktiengesellschaft und der Sparkasse deren jeweilige \nRechtsnatur und Aufgabenstellung bereits im Ansatz verkennt. \n\n5\n\nÖffentlich-rechtliche Sparkassen, die sogenannten \nkommunalen Sparkassen, werden als Einrichtungen ihrer \nGewährträger von diesen errichtet und mit dem Betrieb von \nSparkassengeschäften als der von ihnen wahrzunehmenden \n\"öffentlichen Aufgabe\" betraut\n\n6\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n14. Februar 1984 - 1 C 81.78 - BVerwGE 69, 11 (22). \n\n7\n\nDie Sparkassen sind aufgrund ihres durch das \nSparkassengesetz NRW geregelten besonderen Status als \nöffentlich-rechtliche Anstalten und des ihnen gesetzlich \nzugeordneten öffentlichen Auftrags Teil der öffentlichen \nVerwaltung der Gemeinde und Gemeindeverbände. Sie sind dem \nDemokratieprinzip unterworfen. Träger der Sparkassen sind \ndemokratisch strukturierte Gemeinden und Kreise kraft ihrer \ngemeinwohlorientierten Verwaltungskompetenz und - anders als \nfreie Sparkassen, Banken oder Aktiengesellschaften - nicht \nkraft eines gewinnorientierten Kapitaleinsatzes. Der Betrieb \nvon Sparkassen ist Bestandteil der kommunalen \nSelbstverwaltung. Mit ihm nehmen die Gemeinden und \nGemeindeverbände öffentliche Verwaltung wahr. Ungeachtet ihrer \nweitgehenden rechtlichen und organisatorischen \nVerselbständigung zählen die kommunalen Sparkassen zu den in \ndas kommunale System integrierten Einrichtungen ihres \nGewährträgers. Auch wenn die Sparkassen überwiegend als \nUniversalbanken tätig sind und ihre Geschäftstätigkeit ganz \nüberwiegend in privatrechtlicher Form und im Wettbewerb zu den \nprivaten Kreditinstituten abgewickelt wird, hat dies nicht zur \nFolge, daß die Sparkassen aus dem Funktionskreis der \nöffentlichen Verwaltung entlassen sind.\n\n8\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. September \n1986 - VerfGH 17/85 -, OVGE 39 Nr. 1, Seite 292 ff. \nund Urteil vom 11. Juli 1980 - VerfGH 8/79 - \nDVBl 1981 216 ff.; Dietlein, Die Landesverfassung \nund der Verfassungsgerichtshof für das Land \nNordrhein-Westfalen in: Kontinuität und Wandel, 40 \nJahre Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, \nherausgegeben vom Präsidenten des Landtags \nNRW, Düsseldorf 1990, Seite 119 ff. (133 f.) und \nStern/J. Dietlein, Zur Problematik vertraglicher \nRegelungen über die Besetzung der \nVerwaltungsratsmandate einer kommunalen \nSparkasse, NWVBl 1995, 361 ff. mit weiteren \nNachweisen in Fußnote 1.\n\n9\n\nSomit hat das Verwaltungsgericht zu Recht die \nAntragsbefugnis des Antragstellers als Mitglied des \nVerwaltungsrats danach beurteilt (und verneint), ob bei einer \nsogenannten innerorganschaftlichen Streitigkeit zwischen \nOrganen und Organteilen derselben juristischen Person die \nVerletzung eigener mitgliedschaftlicher Kompetenzen geltend \ngemacht werden kann. \n\n10\n\nAuch die Voraussetzungen einer Zulassung der Beschwerde \nnach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 \nVwGO liegen nicht vor. \n\n11\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf. Es kommt insoweit nämlich auf \ndie rechtserheblichen Rechtsfragen und den dafür \nerforderlichen Sachverhalt an, nicht aber darauf, was die \nAntragsteller als Tatsachen und Rechtsfragen zur Diskussion \nstellen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. April 1998 \n- 10 B 852/98 -.\n\n13\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß in der \nRechtsprechung Rechtsnatur und Aufgabenbereich der öffentlich-\nrechtlichen Sparkassen geklärt sind und unter welchen \nVoraussetzungen Organe oder Organteile der Sparkassen \n- insbesondere des Verwaltungsrates - die Verletzung von \norganschaftlichen Rechten geltend machen können. Infolge \ndessen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung zu. Rechtsnatur und Aufgabenbereich der öffentlich-\nrechtlichen Sparkassen sind insbesondere in der Rechtsprechung \ndes Verfassungsgerichtshofs NRW geklärt. Hieraus folgt, welche \nAnforderungen an die Antragsbefugnis zu stellen sind. Ein \ndarüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht \nersichtlich.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Abs. 1 VwGO abgesehen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG. \nWegen der Bedeutung der Sache sieht der Senat ebenso wie das \nVerwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß von einer Halbierung des \nStreitwertes im Zulassungsverfahren ab.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Ab. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-09/8-b-1089-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-09/8-b-1089-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307155","retrieved":"2026-07-09 03:35:36.476367+00:00"}}