{"status":"available","doknr":"OLD307162","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0708.9A3995.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"9 A 3995/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.600,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung bestehen nur dann, wenn bei der im \nZulassungsverfahren durchgeführten Prüfung der Erfolg des \nRechtsmittels - hier der Berufung - wahrscheinlicher ist als \nder Mißerfolg.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu \nRecht die vom Kläger gerügte Vereinbarkeit der Tarifstelle \n2.7.2 des allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der hier maßgeblichen \nFassung mit höherrangigem Recht bejaht. Die Festsetzung der \nangefochtenen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der \nAbgeschlossenheitsbescheinigung verstößt entgegen der \nAuffassung des Klägers insbesondere nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip. \n\n6\n\nDas Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn die \nfestgesetzte Gebühr in einem gröblichen Mißverhältnis zu der \nvon der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1988 - 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, 456 \nm.w.N.\n\n8\n\nMaßgebend ist dabei allein das Verhältnis zwischen der \nfestgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für \nden Kläger. Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht \nvertretenen Auffassung, daß ein gröbliches Ungleichgewicht in \ndiesem Verhältnis nicht bestehe, sind nicht zu erkennen. Die \nLeistung der öffentlichen Gewalt bei der Erteilung einer \nAbgeschlossenheitsbescheinigung außerhalb bauaufsichtlicher \nVerfahren liegt für jede einzelne Wohneinheit in der Prüfung, \nob die Wohnungen bzw. andere Räume in sich abgeschlossen sind \nund den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Insoweit wird \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 6 unten \nbis 8 des Urteilabdrucks) Bezug genommen. Der \nGebührentatbestand ist mit Erteilung der \nAbgeschlossenheitsbescheinigung erfüllt und zwar entgegen der \nAuffassung des Klägers unabhängig davon, welchen konkreten \nVerwaltungsaufwand die Behörde im Einzelfall je Wohneinheit \nfür die Prüfung der „Anforderungen an Schall, Wärme und \nBrandschutz hinsichtlich der Wände und Decken\" zu erbringen \nhat. \n\n9\n\nWird, wie hier, die Abgeschlossenheitsbescheiniung erteilt, \nvermittelt sie ihrem Eigentümer die Möglichkeit der Eintragung \nder Wohneinheit ins Wohnungsgrundbuch( vgl. § 7 Abs. 4 WEG) \nund damit gleichzeitig die Option zur Weiterveräußerung. \nVergegenwärtigt man sich der dadurch geschaffenen besseren \nwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit, steht auch der Wert \n(vgl. § 3 GebG NW) der dem Kläger erteilten \nAbgeschlossenheitsbescheinigung jedenfalls in keinem \ngröblichen Mißverhältnis zu der Gebühr für die Bescheinigung \naußerhalb von bauaufsichtlichen Verfahren. \n\n10\n\nIm übrigen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung wegen der vom Kläger gerügten \nfehlenden Pauschgebühren für die Erteilung einer \nAbgeschlossenheitsprüfung. Denn Pauschgebühren sind gemäß § 9 \nAbs. 3 GebG NW i.V.m. § 2 AVwGebO ungeachtet der sonstigen \nVoraussetzungen nur auf Antrag und im voraus festzusetzen. \nBereits diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er \neinen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-08/9-a-3995-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-08/9-a-3995-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307162","retrieved":"2026-07-09 03:35:37.119662+00:00"}}