{"status":"available","doknr":"OLD307173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0705.10B329.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-05","aktenzeichen":"10 B 329/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die \ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nbei Gericht eingegangenen Darlegungen der Antragstellerin, die \nder Prüfung des Zulassungsantrags zugrundezulegen sind (§ 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO), ergeben keinen Zulassungsgrund im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 VwGO, der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO \nentsprechend anzuwenden ist.\n\n3\n\nI. Der von der Antragstellerin geltend gemachte \nZulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt \nnicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde \nzuzulassen, wenn der Beschluß von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder \ndes Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt \nvoraus, daß die Vorinstanz sich mit einem Rechtssatz, den \neines der genannten Gerichte aufgestellt hat, in einer \nentscheidungserheblichen Frage in Widerspruch gesetzt hat. \nNach Auffassung der Antragstellerin weicht der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts von einem in dem Beschluß des OVG NRW vom \n9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, BRS 48 Nr. 182, \naufgestellten Rechtssatz, nämlich daß § 24 des Gesetzes zur \nLandesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) \ndrittschützende Wirkung zukomme, ab. Es kann dahinstehen, ob \nder zitierten Entscheidung des OVG NRW ein solcher Rechtssatz \nzu entnehmen ist und - bejahendenfalls - ob das \nVerwaltungsgericht hiervon abgewichen ist. Jedenfalls \n\"beruhte\" die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf \neiner etwaigen Abweichung. Wenn es im Rahmen seiner \nZulässigkeitsprüfung ausgeführt hat, die Antragsbefugnis der \nAntragstellerin lasse sich nicht auf eine Verletzung der sich \naus § 24 LEPro ergebenden Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung stützen, war dies nicht entscheidungstragend. \nDenn das Verwaltungsgericht hatte die Antragsbefugnis bereits \naus anderen Gründen bejaht. Aber auch zur Begründetheit hat es \nnicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, daß die Ziele \nder Raumordnung und Landesplanung eigene wehrfähige Rechte der \nGemeinden nicht begründen. Denn es hat in der Sache nicht \nabschließend zum Umfang des materiellen \"Prüfprogramms\" \nentschieden.\n\n4\n\nII. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Derartige Zweifel liegen nur \nvor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß ein Erfolg der \nBeschwerde wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg, vgl. \nBeschluß des Senats vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ \n1999, 202. Dabei ist von den Gründen auszugehen, auf die das \nVerwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Das \nVerwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt angenommen, derzeit \nlasse sich nicht verläßlich abschätzen, welche \nErfolgsaussichten der in der Hauptsache eingelegte \nRechtsbehelf habe, jedenfalls dränge sich die Feststellung \neines nachbargemeindlichen Abwehranspruchs der Antragstellerin \nnicht auf. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung bestünden nur, wenn anzunehmen \nwäre, daß der Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im \nBeschwerdeverfahren zu einer der Antragstellerin günstigeren \nEinschätzung ihrer Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nkäme. Jedoch gelangt der Senat unter Berücksichtigung der \nDarlegungen der Antragstellerin zu derselben Einschätzung \nihrer Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie das \nVerwaltungsgericht. Danach besteht keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg der angestrebten \nBeschwerde im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung.\n\n5\n\n1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet der \nBeschluß des Verwaltungsgericht nicht deshalb ernstlichen \nZweifel an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Wirksamkeit \ndes Bebauungsplans Nr. 7.11/8 \"Neuordnung H. -Gelände\", auf \ndem die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung beruht, \nnicht im einzelnen geprüft hat. Diese Praxis entspricht der \nständigen Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senate \ndes erkennenden Gerichts. Lediglich offensichtliche Mängel des \nBebauungsplans, die bereits bei einer überschlägigen Prüfung \nerkennbar sind, sind als Bestandteil der Interessenabwägung \nbeachtlich. Die Mängel des Bebauungsplans, auf die die \nAntragstellerin sich beruft (insbesondere eine Verletzung des \ninterkommunalen Abstimmungsgebots), sind, sofern sie überhaupt \nvorliegen, jedenfalls nicht offensichtlich, wie die \nAusführungen unter 3. ergeben.\n\n6\n\n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung lassen sich ferner nicht damit begründen, daß das \nVerwaltungsgericht - nach Meinung der Antragstellerin im \nGegensatz zur Rechtsauffassung des OVG NRW in seinem Beschluß \nvom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, aaO, die mögliche \nVerletzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung von \nvornherein \"aus seinem Prüfprogramm ausgeblendet\" habe. Es \nkann dahinstehen, ob die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts dahin zu verstehen ist, daß sich aus \nden Vorschriften des LEPro subjektiv-öffentliche \nRechtspositionen der von der Planung betroffenen Gemeinden \nergeben. Des weiteren kann offenbleiben, ob der Entscheidung, \nwenn sie den von der Antragstellerin angenommenen Inhalt \nhätte, angesichts der in Rechtsprechung und Literatur wohl \nvorherrschenden Meinung, daß die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung keine unmittelbare Außenwirksamkeit \nentfalten,\n\n7\n\nvgl. Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom \n11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, \nDVBl 1993, 658 = NVwZ 1994, 285; OVG \nKoblenz, Beschluß vom 8. Januar 1999 - \n8 B 12650/98 -, UPR 1999, 154 = BauR \n1999, 367 mit weiteren Nachweisen; \ndifferenzierend aber wohl BVerwG, \nUrteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C \n36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 \nNr.193,\n\n8\n\nzu folgen wäre. Selbst wenn angenommen würde, die Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung, hier insbesondere § 24 Abs. 3 \nin Verbindung mit § 22 Abs. 2 LEPro, vermittelten der \nAntragstellerin wehrfähige Rechte, könnte dem Zulassungsantrag \nindessen nicht stattgegeben werden. Es ist bereits fraglich, \nob die Antragstellerin, die in ihrem Zulassungsantrag zur \nStützung ihrer Auffassung, daß das von der Antragsgegnerin \ngenehmigte Vorhaben gegen landesplanerische Zielvorgaben, \ninsbesondere gegen die Berücksichtigung des Grundsatzes der \nzentralörtlichen Gliederung, verstoße, (lediglich) auf die \nDarlegungen in ihrer erstinstanzlichen Antragsschrift Bezug \ngenommen hat, damit ihrer aus § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nfolgenden Darlegungslast genügt hat. Selbst wenn man dies \nbejahte und die erstinstanzlichen Ausführungen in die \nBetrachtung mit einbezöge, ergäbe sich daraus keine vom \nVerwaltungsgericht abweichende Einschätzung der \nErfolgaussichten in der Hauptsache. Auch der Senat könnte nach \nZulassung der Beschwerde die aufgeworfene Frage im \nBeschwerdeverfahren nicht abschließend beantworten, sondern \nmüßte die Antwort auf sie - wie das Verwaltungsgericht - dem \nHauptsacheverfahren überlassen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat insoweit ausgeführt, daß ein \nSondergebiet für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben, wie \nes Gegenstand der Teilbaugenehmigung sei, auf der Grundlage \nder einschlägigen Rechtsprechung und Ziffer 3.1.1.2 des \nEinzelhandelserlasses der zentralörtlichen Gliederung sowie \nder in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung \nnur entspreche, wenn die Kaufkraftbindung der im Sondergebiet \nzu erwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des Standortes \nnicht wesentlich überschreite. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen hat sie verneint und unter Berufung auf eine \nStellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Essen \nvom 25. Juni 1997 angenommen, die Kaufkraftbindung des im \nSondergebiet vorgesehenen Möbelhauses werde den \nVersorgungsbereich der Antragsgegnerin wesentlich (um mehr als \n20%) überschreiten und dem Versorgungsbereich der \nAntragstellerin als Oberzentrum entsprechende Kaufkraft \nentziehen. Zwar sind diese Überlegungen nicht von vornherein \nvon der Hand zu weisen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit \nihrer Richtigkeit läßt sich jedoch im vorliegenden, auf eine \nsummarische Prüfung der Rechtslage angelegten Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht \nfeststellen. Zum einen hat bereits die Antragsgegnerin \n(unwidersprochen) vorgetragen, die Stellungnahme der IHK Essen \ngehe von unrealistischen, gegebene Erfahrungswerte um mehr als \ndas Doppelte übersteigenden Umsatzzahlen pro Quadratmeter aus. \nZum anderen hat die Vestischen Gruppe der Industrie- und \nHandelskammer zu Münster in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni \n1996 prognostiziert, daß maximal 20 % der durch das Möbelhaus \nzu erwartenden Kaufkraftbindung den Versorgungsraum außerhalb \nder Antragsgegnerin betreffe und damit die Voraussetzungen des \n- die Ziele der Raumordnung und Landesplanung \ninterpretierenden - Einzelhandelserlasses gewahrt würden. Die \nAntragstellerin ist dieser Einschätzung zwar, teilweise auch \nmit guten Gründen, entgegengetreten. Andererseits kann die \nStellungnahme jedoch nicht ohne weiteres als falsch abgetan \nwerden. Dafür spricht bereits, daß die Bezirksregierung \nDüsseldorf ihre ursprünglich gegen den geplanten Möbelmarkt \nwegen Verstoßes gegen Grundsätze der Landesplanung erhobenen \nBedenken zurückgezogen hat (vgl. das von der Antragstellerin \nüberreichte Protokoll zum Erörterungstermin vom 21. Oktober \n1997 \"Neuordnung H. -Gelände\"). Es bleibt daher dabei, daß \nsich dem Senat insgesamt kein klares Bild bietet. Eine \nÜberprüfung der widersprüchlichen Stellungnahmen und Wertungen \nder Industrie- und Handelskammern auf ihre Richtigkeit würde \nden Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen. \nDiesen Fragen muß ggfls. im Hauptsacheverfahren, falls es \ndarauf ankommen sollte, nachgegangen werden, voraussichtlich \ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n10\n\n3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung, die eine Beschwerdezulassung \nrechtfertigen könnten, bestehen auch hinsichtlich der \nAusführungen zur Frage der Verletzung des interkommunalen \nAbstimmungsgebots nicht. \n\n11\n\na) Dieses Gebot folgt aus § 2 Abs. 2 BauGB. Hiernach sind \ndie Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander \nabzustimmen. Es handelt sich um eine einfachgesetzliche \nAusformung der den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 \nAbs. 1 LV NRW verfassungsrechtlich verbürgten \nSelbstverwaltung, hier in Form der gemeindlichen \nPlanungshoheit. Diese schließt das Recht ein, sich gegen \nsolche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die \neigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1989 - 4 C 36.86 -,aaO.\n\n13\n\n§ 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere \nPlanungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf \nRücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen \nplanerischer Entscheidungen gerichtet ist (bei \nwiderstreitenden planerischen Belangen benachbarter Gemeinden \nsog. interkommunales Abstimmungsgebot). Im materiellen Sinne \nbedarf es einer Abstimmung immer dann, wenn \"unmittelbare \nAuswirkungen gewichtiger Art\" in Betracht kommen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1989, aaO, und Beschlüsse vom 9. Mai \n1994 - 4 NB 18.94 -, BauR 1994, 492 = \nDÖV 1994, 874 und 9. Januar 1995 \n- 4 NB 42.94 -, ZfBR 1995, 148 = \nNVwZ 1995, 694.\n\n15\n\nIn der Rechtsprechung ist ferner geklärt, daß das \ninterkommunale Abstimmungsgebot Gemeinden berechtigt, nicht \nnur gegen materiell unabgestimmte Bauleitpläne vorzugehen, \nsondern auch gegen die Genehmigung von Einzelvorhaben, sei es, \ndaß diese auf einer nicht abgestimmten Planung beruht, sei es, \ndaß sie beim Fehlen von Bauleitplänen auf anderer \nRechtsgrundlage erteilt wird.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n15. Dezember 1989 und 11. Februar 1993, \njeweils aaO, und Beschlüsse vom \n9. Januar 1995, aaO, und 18. Oktober \n1995 - 4 B 205.95 -.\n\n17\n\nb) \"Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art\" im Sinne der \nobigen Rechtsprechung sind hier nicht dargetan. Insoweit ist \nzunächst klarzustellen, daß das interkommunale \nAbstimmungsgebot nicht dazu dient, Wettbewerb zwischen \nGemeinden und den auf ihrem Stadtgebiet angesiedelten \nUnternehmen zu verhindern. Es bezweckt vielmehr den Schutz der \nbestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen \nstädtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde (soweit diese den \nZielen der Landesplanung entspricht). Nur wenn derartige \nRechtsposition berührt sind, greift in materieller Hinsicht \ndas Abstimmungsgebot ein und kann es ggfls. verletzt werden. \nOb der formale Abstimmungsvorgang zwischen den Gemeinden \nstattgefunden hat, ist demgegenüber unerheblich. Eine in einem \nNachbarrechtsstreit beachtliche Verletzung der gemeindlichen \nPlanungshoheit kann daher nur durch einen materiell \nabwägungsfehlerhaften Bebauungsplan oder eine materiell \nfehlerhafte Baugenehmigung, auf welcher Grundlage sie auch \nerteilt sein mag, bewirkt werden.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Februar \n1988 - 11 B 2505/87 -, aaO.\n\n19\n\naa) Aus dem dargelegten Sinn und Zweck des \nAbstimmungsgebots folgt ohne weiteres, daß die von der \nAntragstellerin angesprochene zeitliche Priorität ihrer \nPlanung - die Baugenehmigung für den auf ihrem Stadtgebiet \ngenehmigten großflächigen Möbeleinzelhandel der Fa. K. \ndatiert aus 1995, während der Bebauungsplan der \nAntragsgegnerin und die auf dessen Grundlage erteilte \nTeilbaugenehmigung für die Beigeladene aus späteren Jahren \nstammen - für die Frage der Verletzung des interkommunalen \nAbstimmungsgebots unerheblich ist. Ein Abstimmungserfordernis \noder gar das Erfordernis einer besonderen planerischen \nRücksichtnahme läßt sich nicht damit begründen, daß die \nNachbargemeinde ihrerseits bestimmte Planungen verfolgt oder \nbereits umgesetzt hat. Entscheidend ist allein, ob ein \nmaterielles Abstimmungsbedürfnis besteht, und zwar weil die \nhinzutretende Planung auf eine bestehende nachbargemeindliche \nPlanung oder die dort bereits vorhandene städtebauliche \nOrdnung in gewichtiger Weise einwirkt. \n\n20\n\nbb) Soweit die Antragstellerin negative städtebauliche \nAuswirkungen des angegriffenen Vorhabens darin sieht, daß die \nFirma Möbel K. ihr genehmigtes Bauvorhaben (einen \ngroßflächigen Möbeleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von \nca. 37.000 qm) aus Gründen wirtschaftlicher Konkurrenz \nmöglicherweise nicht durchführen werde und damit die \nplanerische Umsetzung der sogenannten Weststadt im Bereich der \nAntragstellerin insgesamt in Gefahr gerate, sind diese \nBefürchtungen durch die tatsächlichen Geschehnisse überholt \nworden. Die Antragsgegnerin hat Presseartikel vorgelegt, denen \nzufolge das Projekt der Firma Möbel K. wie geplant \nverwirklicht werden soll. Die Antragstellerin hat die \nRichtigkeit dieses Vortrags in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai \n1999 eingeräumt.\n\n21\n\ncc) Daß die Planung der Antragsgegnerin und die Genehmigung \ndes streitgegenständlichen Vorhabens wirtschaftliche \nAuswirkungen auf den Möbeleinzelhandel im Zentrum des Bereichs \nder Antragstellerin, aber auch in deren nördlichen \nNebenzentren, haben kann, steht zwar angesichts der Größe \n(Verkaufsfläche ca. 35.000 qm) und der daraus folgenden \nAttraktivität des genehmigten Vorhabens sowie der geringen \nEntfernung und guten Erreichbarkeit vom Stadtgebiet der \nAntragstellerin zur Überzeugung des Senats fest. Dies ist \nindes nicht gleichbedeutend mit planungsrechtlichen und \nstädtebaulichen Konsequenzen, die - eine ausreichende \nGewichtigkeit vorausgesetzt - eine Verletzung des \ninterkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB ergeben \nkönnten. Folgen dieser Art dürften nur anzunehmen sein, wenn \nMöbeleinzelhandelsunternehmen infolge der ihr auf dem \nGemeindegebiet der Antragsgegnerin erwachsenden Konkurrenz zur \nAufgabe gezwungen wären und darüber entweder die \nbranchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen in \nGefahr geriete oder städtebauliche Probleme wie Verödung von \n(Neben-)Zentren, Entstehung eines trading-down-Effekts o.ä. \nsich abzeichneten. Die Gefahr derartiger Auswirkungen hat die \nAntragstellerin zwar in abstrakter Form angesprochen, es fehlt \njedoch an hinreichend konkreten Darlegungen. Der Umstand, daß \ndie Firma Möbel K. in Kenntnis des im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin entstehenden Konkurrenzprojekts ihr Möbelhaus \nerrichtet, deutet jedenfalls darauf hin, daß sie die \nWirtschaftlichkeit des Unternehmens nach wie vor positiv \neinschätzt und sich zumindest für die zentrenmäßige Planung \nund Versorgung des Bereichs der Antragstellerin keine \nunmittelbaren Auswirkungen ergeben werden.\n\n22\n\ndd) Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot \nerscheint, jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens der \nAntragstellerin, auch insoweit nicht überwiegend \nwahrscheinlich, als es um die Auswirkungen des angegriffenen \nVorhabens auf ihre verkehrlichen Belange geht. Die \nAntragstellerin wendet sich gegen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, daß die von Süden anreisenden Kunden des \nMöbelhauses in der Regel den Weg über die Autobahn BAB 42 \nwählen werden. Der Hinweis der Antragstellerin, die Autobahn \nBAB 42 verlaufe in Ost-West-Richtung, so daß sich die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts von selbst verbiete, greift indessen \nzu kurz. Das Verwaltungsgericht hat zur Erläuterung des \nauszugsweise zitierten Satzes ausgeführt: \"Kunden aus der \nEmscher-Lippe-Region berühren kaum das Straßennetz im Bereich \nder Antragstellerin.\" Mit den aus Süden anreisenden Kunden \nwaren also, wie sich aus dem dargestellten Zusammenhang \nergibt, Kunden der gesamten Emscher-Lippe-Region gemeint. \nDiese Region umfaßt neben den südöstlich des Stadtgebietes der \nAntragsgegnerin gelegenen Städten Gelsenkirchen und Herne die \nnördlichen Vororte der Antragstellerin und die südlich und \nnördlich der BAB 42 gelegene Stadt Oberhausen. Die \nAntragstellerin hätte also, anstatt die vom Verwaltungsgericht \ngewählte Formulierung anzugreifen, dartun müssen, daß der \nanreisende Kundenverkehr, und zwar auch der aus den genannten \nNachbarstädten, sich im wesentlichen auf ihrem Stadtgebiet \nvollziehen wird und hierfür insbesondere die \nLeistungsfähigkeit der Bundesstraße 224 nicht ausreicht. Für \neine solche Annahme fehlt es bislang an jeglichen konkreten \nAngaben, zumal das Westfälische Straßenbauamt Bochum als \nStraßenbaulastträger bei seiner Anhörung im Rahmen des \nBebauungsplanverfahrens keine Bedenken geltend gemacht hat. Es \nwäre Sache der Antragstellerin gewesen, eine prognostische \nBetrachtung, etwa auf der Grundlage bestehender \nVerkehrszählungsergebnisse, anzustellen, die eine Überlastung \nder B 224 oder anderer Straßen erwarten läßt und zu eigener \nplanerischer Folgenbewältigung zwingt. Insoweit ist im \nGrundsatz davon auszugehen, daß eine Problembewältigung durch \nverkehrsregelnde Maßnahmen sich noch im Rahmen des Zumutbaren \nhält, die Anlage neuer oder der Ausbau bestehender Straßen \nhingegen im allgemeinen nicht. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Februar \n1988 - 11 B 2505/87 -, aaO.\n\n24\n\n4. Gestattet die gegenwärtige Erkenntnislage mithin keine \nzuverlässige Einschätzung der Erfolgsaussichten in einem sich \netwa anschließenden Hauptsacheverfahren, hat das \nVerwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu Recht \nstreitentscheidend auf eine Interessenabwägung abgestellt. \nAuch insoweit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung nicht angezeigt. Die Antragstellerin hat mit \nihrem Zulassungsantrag kein eigenes Interesse von Gewicht \nangeführt, das die Abwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft \nerscheinen lassen könnte. Sie kritisiert, das \nVerwaltungsgericht habe das Interesse des Bauherrn an einer \nmöglichst zügigen und damit kostengünstigen Verwirklichung des \nVorhabens zu einseitig gesehen. Ein Kostenrisiko ergebe sich \nnicht nur aus einem längerfristigen Baustopp, sondern \numgekehrt auch daraus, daß der Bauherr zunächst zwar bauen \ndürfe und erhebliche Investitionen tätige, er das Vorhaben \naber gegebenenfalls bei einer späteren Aufhebung der \nGenehmigung nicht nutzen könne. Dies trifft zwar zu, begründet \naber keine eigenen abwägungsrelevanten und erst recht keine \nüberwiegenden Interessen der Antragstellerin. \n\n25\n\nIII. Der von der Antragstellerin in Anspruch genommene \nZulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeit der Rechtssache ist nicht gegeben. Ist die Frage \nder Rechtmäßigkeit des im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO \nangegriffenen Verwaltungsakts - wie hier - schwierig zu \nbeurteilen, hat eine nicht an den Erfolgsaussichten \norientierte Interessenabwägung über den Verfahrensausgang zu \nentscheiden. Eine Zulassung der Beschwerde führte nicht \nweiter, weil auch im Beschwerdeverfahren keine abschließende \nEntscheidung schwieriger Rechtsfragen oder die Klärung \nschwieriger Tatsachenfragen geboten wäre.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, \n§ 13 Abs. 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-05/10-b-329-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-05/10-b-329-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307173","retrieved":"2026-07-09 03:35:38.304473+00:00"}}