{"status":"available","doknr":"OLD307185","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0701.16A1981.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-07-01","aktenzeichen":"16 A 1981/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Beklagten, der durch Ausübung des \nVorbehaltsrechts in § 1 Abs. 4 2. Spiegelstrich der Satzung \nüber die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Minden-Lübbecke \nvom 8. Juni 1989 an die Stelle des Stadtdirektors der Stadt \nBad Oeynhausen als früherem Beklagten getreten ist, hat keinen \nErfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nZulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die \nZulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das \nGesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO vom Beklagten fordert, \nlassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nannehmen noch ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen. \n\n3\n\nDas Vorbringen des Beklagten ruft nicht Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt ist, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels \nsei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Auffassung zu § 25 Abs. 1 Satz 3 \nBSHG nämlich überzeugend begründet, ohne daß sich der Beklagte \nmit der entscheidungstragenden Argumentation in ausreichendem \nMaße auseinandergesetzt hat. Das bloße Einnehmen einer anderen \nRechtsposition vermag nicht die Gedankenführung des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, daß die dem § 25 Abs. 1 \nSatz 3 BSHG beigemessene Bedeutung in Wortlaut und Kontext der \nVorschrift sowie in ihrem Charakter als Hilfsnorm \n\n4\n\n- vgl. etwa auch OVG Hamburg, \nBeschluß vom 14. April 1998 \n- 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, 44 m.w.N. -\n\n5\n\neine deutliche Stütze findet. \n\n6\n\nFür den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt \neine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nbetreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für \ndie Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes ist die Rechtsfrage zu bezeichnen und \nsubstantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für \ngrundsätzlich hält Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n7\n\nIm Zulassungsantrag fehlt es im Zusammenhang mit der \nGeltendmachung grundsätzlicher Bedeutung bereits an der \neindeutigen Ausformulierung der genauen Rechtsfrage. Die \nsinngemäße Bezugnahme auf die - im vorangestellten Abschnitt \nzum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel angeführten - \nAuslegungsprobleme bei § 25 Abs. 1 BSHG ist nicht bestimmt \ngenug. Soweit der Beklagte auf die im Rahmen des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage gezielt haben sollte, ob \nim Rahmen der Belehrung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG \nausdrücklich auf die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG \nvorgeschriebene Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes um 25 % \nin einer ersten Stufe hingewiesen werden müsse, mangelt es an \nder erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich die \nBeantwortung dieser Frage unschwer aus dem Gesetz ergibt. Die \nrechtliche Bedeutung der vom Stadtdirektor der Stadt Bad \nOeynhausen konkret erteilten Belehrung im Schreiben vom \n5. Februar 1997 stellt im übrigen die Prüfung eines \nEinzelfalls dar, dessen übergreifende Bedeutung sich allein \naus den pauschalen Angaben des Beklagten nicht ohne weiteres \nersehen läßt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-01/16-a-1981-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-07-01/16-a-1981-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307185","retrieved":"2026-07-09 03:35:39.468881+00:00"}}