{"status":"available","doknr":"OLD307199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0630.7A.D184.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"7a D 184/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. - diese als \nGesamtschuldner - drei Viertel und der Antragsteller zu 2. ein Viertel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Mo 4 \"M.-Mitte\" der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfaßt ein rund 7,6 ha großes, weitgehend unbebautes Areal \nin zentraler Lage des Ortsteils M. der Antragsgegnerin. Es wird im Südwesten von \ndem Straßenzug H. begrenzt, an dem sich beiderseits dichte Bebauung befindet. \nNordwestlich des Plangebiets - etwa parallel zur 300 m östlich entfernten L 493 - \nverläuft die V.gasse, an deren Südostseite sich bereits eine nahezu durchgehende \nZeile von Wohnhäusern befindet. Die nordwestliche Plangebietsgrenze rückt im \näußersten Westen mit einem ca. 60 m langen Abschnitt zwischen dem ...weg und dem \nWeg, der in Verlängerung der ...straße in rd. 50 bis 70 m Entfernung von der ...straße \netwa parallel zum Straßenzug weg/...straße verläuft (im folgenden Parallelweg \ngenannt), bis an die ...gasse heran. Im weiteren Verlauf erfaßt die nordwestliche \nPlangebietsgrenze die bereits vorhandene Randbebauung an der ...gasse nicht, \nsondern bleibt von dieser rund 30 bzw. 45 m entfernt. Die nordöstliche \nPlangebietsgrenze verläuft etwa 160 m nordöstlich des Parallelwegs durch freies, \nbislang landwirtschaftlich genutztes Gelände. Die südöstliche Plangebietsgrenze \nverläuft schließlich entlang der Nordwestseite der Landesstraße L 493. Die weitere \nBebauung von ... liegt südwestlich der ...straße, nordwestlich der ...gasse und in rund \n150 m Entfernung auch nördlich der nord-östlichen Plangebietsgrenze.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind bzw. waren Eigentümer von Grundflächen an der \nSüdostseite der ...gasse, die teilweise vom Bebauungsplan erfaßt werden. Hier stellt \nsich die Situation im einzelnen wie folgt dar:\n\n5\n\nDie Antragsteller zu 1. waren Eigentümer der Grundstücke Gemarkung M. Flur 8 \nFlurstücke 189 und 190. Das Flurstück 189 war von der ...gasse durch die jeweils nur \nrd. 1 m tiefen Flurstücke 69 und 142 getrennt und grenzte unmittelbar an den \nParallelweg. Es wies von der ...gasse aus gesehen eine Tiefe von rd. 28 m auf; \ndahinter lag das Flurstück 190 mit einer Tiefe von rund 17 m. Straßennah an der \n...gasse, auf dem früheren Flurstück 189, steht das Doppelhaus ...gasse 16/16 a; \nhieran schließt sich nach Norden nunmehr ein weiteres Doppelhaus (...gasse 18/18 a) \nan. Zwischenzeitlich sind die Flurstücke 189 und 190 neu zugeschnitten worden. \nEntlang der ...gasse wurden aus dem Flurstück 189 und einem Streifen des Flurstücks \n190 die Flurstücke 206 (mit dem Doppelhaus ...gasse 16/16 a), 207 (mit der \nDoppelhaushälfte ...gasse 18) und 208 (mit der Doppelhaushälfte ...gasse 18 a) \ngebildet. Das Flurstück 206 steht weiterhin im Eigentum der Antragsteller zu 1., das \nFlurstück 207 im Eigentum von Frau ... (Tochter der Antragstellerin zu 1.) und das \nFlurstück 208 im Eigentum der Antragstellerin zu 1. Diese drei bebauten Flurstücke \nweisen von der ... gasse aus eine Tiefe von nunmehr rund 36 m auf, sind mithin rund 8 \nm tiefer als das frühere Flurstück 189. Der übrige Bereich des unbebauten früheren \nFlurstücks 190 bildet nunmehr das Flurstück 209, das sich vom Parallelweg entlang \nder Rückseiten der Flurstücke 206, 207 und 208 nach Nordosten erstreckt.\n\n6\n\nDer Antragsteller zu 2. war Eigentümer der als wirtschaftliche Einheit genutzten \nFlurstücke 187 und 188, die sich nordöstlich an die früheren Flurstücke 189 und 190 \n(nunmehr Flurstücke 208 und 209) anschließen. Das unmittelbar an der ...gasse \ngelegene Flurstück 187 ist nunmehr mit dem freistehenden Wohnhaus ...gasse 20 \nbebaut und weist dieselbe Tiefe auf wie das frühere Flurstück 189 (rd. 28 m von der \n...gasse aus gesehen). Dahinter liegt das als Garten des Hauses ...gasse 20 genutzte \nFlurstück 188, das wie das frühere Flurstück 190 bzw. das jetzige Flurstück 209 rund \n45 m von der ...asse entfernt endet. Der Antragsteller zu 2. hat die Flurstücke 187 und \n188 zwischenzeitlich veräußert.\n\n7\n\nNordöstlich der Flurstücke 187 und 188 schließen sich die Flurstücke 177 und 186 \nan. Das mit dem freistehenden Wohnhaus ...sgasse 22 bebaute Flurstück 177 hat \ndieselbe Tiefe wie das Flurstück 187 (und das frühere Flurstück 189), das dahinter \nliegende unbebaute Flurstück 186 hat dieselbe Tiefe wie das frühere Flurstück 188 \n(und das frühere Flurstück 190 bzw. das jetzige Flurstück 209). Das unbebaute \nrückwärtige Flurstück 186 steht nicht im Eigentum des Eigentümers des vorderen \nbebauten Flurstücks 177, sondern im Eigentum beider Antragsteller zu 1.\n\n8\n\nIm weiteren Verlauf der ...gasse nach Nordosten schließen sich die Flurstücke \n116, 115 und 114 an, die jeweils mit einem freistehenden Wohnhaus (...gasse 24, 26 \nund 28) bebaut sind. Hinter diesen bebauten Flurstücken liegen jeweils unbebaute \nFlurstücke (134, 133 und 132), die von der ...gasse aus gesehen jeweils in derselben \nTiefe enden wie die Flurstücke 186, 188 und 209 (früher 190).\n\n9\n\nDie vorbeschriebene Bebauung entlang der ...gasse liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Mo 2 \"Auf dem ...\" der Antragsgegnerin, der für diesen Bereich ein \nreines Wohngebiet festsetzt. Die festgesetzten Baugrenzen liegen dabei vollständig \nauf den früheren Flurstücken 189, 187 und 177 und erstrecken sich nicht auf die \nrückwärtigen früheren Flurstücke 190, 188 und 186.\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans Mo 4 nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n11\n\nAm 30. März 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Mo \n4 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluß erfaßte einen Bereich, dessen \nNordwestgrenze im Bereich nördlich des Parallelwegs durchgehend rd. 45 m von der \n...gasse entfernt blieb, mithin keines der seinerzeit im Eigentum der Antragsteller \nstehenden Flurstücke erfaßte. In Richtung Nordosten verlief die seinerzeitige \nPlangebietsgrenze gradlinig durch das unbebaute landwirtschaftliche Gelände vom \nBereich hinter dem Haus ...gasse 28 auf die L 493 zu. Eine seinerzeit erstellte \nVorentwurfsskizze der geplanten Bebauung sah bereits überbaubare Flächen vor, die \nsich teilweise auch auf Gelände der Flurstücke 186 und 190 erstreckten. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. März 1996 beteiligt. Im Rahmen \nder frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde der. Planentwurf \nvom 22. bis 29. April 1996 öffentlich ausgelegt; ferner fand am 29. April 1996 auch \neine Bürgererörterung statt. Auf die Offenlegung und die Bürgererörterung wurde mit \nBekanntmachung vom 12. April 1996 hingewiesen. An dieser Erörterung nahmen auch \ndie Antragsteller zu 1. teil; der Antragsteller zu 2. nicht. Am 21. Mai 1996 fand eine \nweitere Bürgeranhörung speziell der im Bereich ...straße betroffenen \nGrundstückseigentümer statt. Am 6. März 1997 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin eine Erweiterung des Plangebiets in Richtung auf die ...gasse, weil \nbei der Ausarbeitung des Plans festgestellt worden sei, daß Teile der überbaubaren \nGrundstücksflächen über den ursprünglich festgesetzten Aufstellungsbereich \nhinausragten. Mit dieser Erweiterung wurden die unbebauten Flurstücke 186, 188 und \n190 in das Plangebiet einbezogen, während die unbebauten Flurstücke 134, 133 und \n132 hinter den Häusern ...gasse 24, 26 und 28 weiterhin außerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans verblieben. Ferner wurde die \nPlangebietsgrenze im Nordosten nahe der L 493 nach Nordosten verschoben, um \neinen Bereich zur Versickerung von Regenwasser in den Plan einbeziehen zu können. \nAm 16. April 1997 beschloß der Planungs- und Verkehrsausschuß der \nAntragsgegnerin, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen und die \nTräger öffentlicher Belange nach S 4 BauGB zu beteiligen. Die Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 22. April 1997. Mit Bekanntmachung \nvom 25. April 1997 wurde auf die Offenlegung vom 5. Mai bis 4. Juni 1997 \n(einschließlich) hingewiesen. In der Bekanntmachung ist das Plangebiet - insoweit \nidentisch mit der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgten \nBekanntmachung vom 12. April 1996 - wie folgt umschrieben:\n\n12\n\n \"Der Planbereich reicht von der straße/...gasse bis über die Mitte der großen \nfreien landwirtschaftlichen Fläche in Richtung ... Weg. In der Gegenrichtung sind die \nL 493 und der Siedlungsrand an der ...gasse die Gebietsgrenzen. Nachstehend ist \nein Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ... o 4 \n...-Mitte, in dem der Änderungsbereich schwarz umrandet kenntlich gemacht ist, \nabgedruckt.\"\n\n13\n\nDie abgedruckte Skizze des Plangebiets ist nicht identisch mit der am 12. April \n1996 veröffentlichten Skizze, vielmehr weist die nordwestliche, zur ...asse \nausgerichtete Plangebietsgrenze einen doppelten - nicht einen einfachen - Versprung \nauf; auch ist die nordöstliche Plangebietsgrenze nicht gradlinig, sondern mit \nAusweitungen nach Nordosten wiedergegeben. Es gingen keine Bedenken und \nAnregungen Privater oder der Träger öffentlicher Belange ein.\n\n14\n\nIn seiner Sitzung vom 1. Juli 1997 beschloß der Rat der Antragsgegnerin auf \nVorschlag der Verwaltung Änderungen hinsichtlich der Festsetzung von Flächen für \nStellplätze oder Carports einschließlich entsprechender Verlegung von Baugrenzen \nund hinsichtlich der Zulässigkeit von Hausgruppen bzw. Doppelhäusern in einem \nTeilbereich des Plangebiets. Anschließend beschloß er den Bebauungsplan als \nSatzung, wobei er zugleich beschloß, daß der der Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs der Bevölkerung dienende Bebauungsplan, der aus dem gültigen \nFlächennutzungsplan entwickelt sei, nach § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG keiner Anzeige \nbedürfe und der Satzungsbeschluß daher bekanntzumachen sei. Die Bekanntmachung \nerfolgte am 4. Juli 1997. Sie enthält u.a. einen Hinweis auf die Rügepflichten nach § \n215 Abs. 1 BauGB.\n\n15\n\nIn seiner als Satzung beschlossenen Fassung weist der Bebauungsplan für den \nBereich zwischen der ...traße und dem Parallelweg Mischgebiete sowie einen Fuß- \nund Radweg aus. Die Mischgebiete sind entlang der ...traße weitgehend zwingend \nzweigeschossig geschlossen zu bebauen; im übrigen ist eingeschossige Bebauung in \ngeschlossener Bauweise bzw. in näher spezifizierter offener Bauweise \nvorgeschrieben. Für die Mischgebiete setzt der Bebauungsplan ferner Baugrenzen, \nGrund- und Geschoßflächenzahlen sowie Regelungen zur Dachform und Dachneigung \nfest. Unmittelbar nordöstlich des Parallelwegs ist neben der L 493 eine größere \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Busanlage) festgesetzt. Nach \nNordosten schließt sich neben der L 493 eine größere öffentliche Grünfläche \n(Parkanlage) mit Spielplätzen sowie Spielwiese/Bolzplatz und weiter entlang der \nLandesstraße eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Natur und Landschaft an. In dieser ist im äußersten Nordosten des Plangebiets \neine öffentliche Fläche für eine naturnahe Versickerungsanlage festgesetzt. Im übrigen \nsind im Plangebiet nordöstlich des Parallelwegs außer den der Erschließung \ndienenden Verkehrsflächen und einer kleineren Versorgungsfläche (Elektrizität) \nallgemeine und reine Wohngebiete ausgewiesen. Die allgemeinen Wohngebiete \nerfassen dabei die Bereiche neben dem Parallelweg, der Busanlage und der \nöffentlichen Grünfläche sowie entlang der Fläche für Maßnahmen zum Schlitz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die reinen Wohngebiete sind im \nnördlichen Plangebiet zum Bereich hinter der Bebauung an der ...gasse und dem nicht \nüberplanten Teil der landwirtschaftlichen Fläche hin orientiert. Für die reinen und \nallgemeinen Wohngebiete sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Zahl \nder Vollgeschosse, GRZ, GFZ), zur Bauweise, zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen (Baugrenzen) und zur Dachform und Dachneigung getroffen.\n\n16\n\nFür die Bereiche neben der Bebauung an der ...gasse trifft der Bebauungsplan im \neinzelnen folgende Festsetzungen:\n\n17\n\nDie Flurstücke 186 (hinter ...sgasse 22) und 188 (hinter ...gasse 20) sind von \neinem reinen Wohngebiet erfaßt, das eingeschossig nur mit Einzelhäusern und einer \nGRZ und GFZ von jeweils 0,3 bebaubar ist. Diese Flurstücke liegen jedoch nicht \ninnerhalb der durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen. Das \nehemalige Flurstück 190 ist weitgehend von demselben reinen Wohngebiet erfaßt, \ndabei zugleich jedoch mit einem Teil einer überbaubaren Grundstücksfläche überplant, \ndie sich auch auf das südöstliche Nachbargrundstück erstreckt. Der neben dem \nParallelweg gelegene Bereich des ehemaligen Flurstücks 190 ist hingegen als \nallgemeines Wohngebiet mit denselben Ausnutzungsmöglichkeiten wie das sich nach \nNordosten anschließende reine Wohngebiet festgesetzt; hier erstreckt sich die \nfestgesetzte überbaubare Grundstücksfläche sowohl auf das frühere Flurstück 190 \n(nunmehr 209) als auch auf das südöstliche Nachbargrundstück. Für einen Streifen \nunmittelbar neben dem Parallelweg setzt der am 1. Juli 1997 als Satzung \nbeschlossene Plan in seiner Urfassung ferner einen 2,5 m breiten Streifen öffentlicher \nVerkehrsfläche mit dem Zusatz \"vorgeschlagene Parkplätze in der Verkehrsfläche\" \nfest.\n\n18\n\nDer Bebauungsplan enthält ferner textliche Festsetzungen, die insbesondere \nDetails zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und über die Zulässigkeit von \nGrundstückseinfahrten, Stellplätzen/Garagen und Nebenanlagen sowie \nnaturschutzbezogene Festlegungen (insbesondere Pflanzgebote und Vorgaben für die \nBefestigung von Zufahrten) regeln.\n\n19\n\nDem Bebauungsplan ist eine Begründung nebst landschaftspflegerischem \nFachbeitrag beigefügt. Letzterer geht aufgrund einer ökologischen Bewertung nach \nder von der Landesregierung NRW erstellten Arbeitshilfe für die Bauleitplanung auf \nseiner Seite 6 davon aus, daß trotz der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen \nrechnerisch ein Ausgleichsdefizit von 1,9 % verbleibt.\n\n20\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, dessen Genehmigung am 7. \nFebruar 1995 erfolgt ist, sind nahezu der gesamte Bereich zwischen dem Straßenzug \n...straße/...weg und dem Parallelweg sowie der für die Busanlage vorgesehene \nBereich als gemischte Baufläche und der übrige Planbereich nordöstlich des \nParallelwegs und ein schmaler Streifen an der Südostseite der ...sgasse zwischen \ndem weg und dem Parallelweg als Wohnbaufläche dargestellt.\n\n21\n\nDie Antragsteller haben am 4. November 1997 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, sie \nseien antragsbefugt. Bei der Planung sei das Eigentum an ihren betroffenen \nFlurstücken 186, 188 und 190 verkannt worden. Der Planer sei davon ausgegangen, \ndaß diese Flurstücke im Eigentum der Familie stünden, der auch die übrigen Bereiche \ndes anschließenden bislang unbebauten Plangebiets gehöre. Betroffenheiten ergäben \nsich auch daraus, daß ein Teil des Flurstücks 190, das im Vorläuferplan als reines \nWohngebiet festgesetzt sei, nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werde \nund daß die vorgesehene Bebauung auf dem früheren Flurstück 190 (nunmehr 209) \nnur gemeinsam mit dem angrenzenden Flurstück realisiert werden könne; der \nBebauungsplan begründe insoweit ein Bedürfnis für bodenordnerische Maßnahmen. \nWeiter tragen die Antragsteller unter Bezug auf ein an die Antragsgegnerin gerichtetes \nRügeschreiben vom 30. Juni 1998 insbesondere vor, der Bebauungsplan sei nicht aus \ndem Flächennutzungsplan entwickelt. Die dort dargestellten Wohnbauflächen im \nBereich neben der ...gasse stimmten nicht mit der verschobenen Grenze des \nBebauungsplans überein. Ferner sei bei der Planaufstellung gegen die Erfordernisse \ndes § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen worden. Der ursprünglich aufgestellte Planentwurf \nhabe ihre Grundstücke noch nicht erfaßt. Auf Nachfrage sei den Antragstellern zu 1. \nanläßlich der vorzeitigen Bürgerbeteiligung erklärt worden, daß ihre Flurstücke vom \nPlan nicht betroffen seien. Die spätere Bekanntmachung der Offenlegung des räumlich \nerweiterten Planentwurfs habe keinen Hinweis auf die zwischenzeitliche Erweiterung \ndes Plangebiets, insbesondere die Einbeziehung ihrer Flurstücke 186, 188 und 190, \nenthalten. Die verbale Umschreibung des Plangebiets in der Bekanntmachung der \nOffenlegung vom 25. April 1997 sei vielmehr identisch gewesen mit der Umschreibung \nin der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgten Bekanntmachung vom \n12. April 1996.\n\n22\n\nIhnen, den Antragstellern, sei damit kein hinreichender Anlaß gegeben worden, \nsich mit der aktuellen Fassung des Plans näher zu befassen.\n\n23\n\nWährend des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin ein Verfahren zur \n1. vereinfachten textlichen Änderung des Bebauungsplans durchgeführt. Diese \nÄnderung hat zum Inhalt, daß die auf dem früheren Flurstück 190 vorgeschlagene \nParkplatzfläche auf das Nachbarflurstück 198 verlegt und die auf dem früheren \nFlurstück 190 vorhandene öffentliche Verkehrsfläche auf die tatsächliche \nGrundstücksgrenze zurückgenommen wird. Der für die Änderung gefaßte \nSatzungsbeschluß vom 9. Juni 1998 ist am 26. Juni 1998 bekanntgemacht \nworden.\n\n24\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n25\n\nden Bebauungsplan Mo 4 \"M. Mitte\" der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. \nvereinfachten textlichen Änderung vom 9. Juni 1998 für nichtig zu erklären.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nSie trägt im wesentlichen vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sie \nkeine Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGo geltend gemacht hätten. Der \nAntrag sei auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. \nDie mit der Bekanntmachung der Offenlegung des Planentwurfs veröffentlichte Skizze \ndes Planentwurfs habe den geänderten Grenzverlauf, der sich sprachlich nicht anders \nhabe darlegen lassen, jedenfalls verdeutlicht. Auch ein Verstoß gegen das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Entscheidend sei \nallein, daß der neue Flächennutzungsplan für das im Bebauungsplan als Wohngebiet \nbeplante Gebiet Wohnbauflächen und für das als Mischgebiet beplante Gebiet \ngemischte Bauflächen vorsehe. Zur 1. vereinfachten textlichen Änderung sei es \ngekommen, weil die Antragsteller wünschten, so gestellt zu werden, als seien die \nFlurstücke 186, 188 und 190 nicht in den Bebauungsplan einbezogen. Ferner hätten \nsie eine Streichung der auf dem Flurstück 190 festgesetzten Stellplätze und eine \nunmittelbare Erreichbarkeit des Flurstücks 190 von der neuen Erschließungsstraße \n(Parallelweg) gewünscht. Letzteres sei - mit Einverständnis der Antragsteller zu 1. - in \nder 1. vereinfachten textlichen Änderung geregelt worden.\n\n29\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n32\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n33\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des S 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen \neine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.\n\n34\n\n Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und \nBeschluß vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732.\n\n35\n\nSo liegt der Fall hier. Der strittige Bebauungsplan trifft Festsetzungen für \nGrundstücke, die bei Planaufstellung und Einleitung des vorliegenden \nNormenkontrollverfahrens im Eigentum der Antragsteller standen und teilweise noch \nstehen. Die Antragsteller greifen diese Festsetzungen auch an, indem sie die \nUnwirksamkeit der Überplanung ihres (früheren) Grundeigentums geltend \nmachen.\n\n36\n\nDaß der Antragsteller zu 2. sein durch den strittigen Bebauungsplan überplantes \nunbebautes Flurstück 188 - zusammen mit dem nicht vom strittigen Plan erfaßten \nbebauten Flurstück 187 - veräußert hat, steht einer Fortführung des \nNormenkontrollverfahrens durch den Antragsteller zu 2. nicht entgegen (§§ 265, 266 \nZPO i.V.m. S 173 VwGO).\n\n37\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, daß mit Einverständnis \nder Antragsteller zu 1. das Verfahren zur 1. vereinfachten textlichen Änderung \ndurchgeführt wurde. Gegenstand dieser Änderung ist allein die Streichung der in der \nUrfassung des strittigen Bebauungsplans festgesetzten Verkehrsfläche mit der \nKennzeichnung \"P\" (vorgeschlagener Parkplatz in der Verkehrsfläche) am \nSüdwestrand des früheren Flurstücks 190 unter Verlagerung der Kennzeichnung als \nParkplatz auf das südöstliche Nachbargrundstück.\n\n38\n\nDie Rechtsposition des Antragstellers zu 2. wird durch die 1. vereinfachte textliche \nÄnderung nicht tangiert, so daß sie schon deswegen keinen Einfluß auf die \nAntragsbefugnis des Antragstellers zu 2. haben kann. Die Antragsteller zu 1. haben \nsich zwar mit der 1. vereinfachten textlichen Änderung einverstanden erklärt. Damit ist \nihrem gegen den strittigen Plan gerichteten Begehren jedoch nicht vollständig die \nGrundlage mit der Folge entzogen worden, daß die Fortführung des vorliegenden \nNormenkontrollverfahren nunmehr treuwidrig und damit unzulässig wäre. Ihr Angriff \nrichtet sich nicht allein dagegen, daß von ihrem Grundeigentum ein Teilbereich als \nStraßenverkehrsfläche (Parkplatz) überplant ist, sondern auch dagegen, daß ihre \nunbebauten Grundflächen, die hinter der Straßenrandbebauung der ...gasse liegen, in \nden Plan einbezogen und mit dem Teil einer durch Baugrenzen festgelegten \nüberbaubaren Grundstücksfläche überplant sind, die eine bauliche Ausnutzung nur \nunter Einbeziehung von Teilen des südöstlichen Nachbargrundstücks zuläßt. An dieser \nSituation hat sich durch die 1. vereinfachte textliche Änderung nichts geändert.\n\n39\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n40\n\nVerletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die auch ohne Rüge \nbeachtlich wären (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB), sind nicht \nersichtlich. Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil kein \nAnzeigeverfahren durchgeführt wurde.\n\n41\n\nDer nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB in der hier noch maßgeblichen, bis zum \n31. Dezember 1997 geltenden Fassung an sich erforderlichen Anzeige bedurfte es \ngemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG nicht. Nach der genannten Vorschriften sind \nBebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung \ndienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt worden sind, der höheren Verwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Beide \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n42\n\nDie Voraussetzung, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, ist gegeben. Der Rat der Antragsgegnerin \nhat dem strittigen Bebauungsplan bei seiner abschließenden Beschlußfassung über \nden Plan eine solche Zielsetzung ausdrücklich beigemessen. Unschädlich ist dabei, \ndaß der Bebauungsplan nicht nur (reine und allgemeine) Wohngebiete, sondern in \neinem Teilbereich von etwa einem Drittel des Plangebiets auch Mischgebiete festsetzt. \nIm weit überwiegenden Bereich des Plangebiets wird jedenfalls erstmals Bauland zu \nWohnzwecken geschaffen und die von den Mischgebieten erfaßten Bereiche sind zu \neinem erheblichen Teil noch unbebaut und nach der getroffenen Gebietsausweisung \njedenfalls auch einer Wohnnutzung zugänglich. Der Bebauungsplan ist danach nicht nur \ndazu bestimmt, sondern ohne weiteres auch dafür geeignet, einen Wohnbedarf \nmerklich zu mindern. Dies reicht aus, um - bei gleichzeitiger Entwicklung aus dem \nFlächennutzungsplan - das Anzeigeverfahren entfallen zu lassen.\n\n43\n\n Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1994 - 8 S 2827/93 - VGHBW \nRspDienst 1994, Beilage 9, B 6 und Urteil vom 12. Januar 1995 - 3 S 346/94 - BRS \n57 Nr. 34.\n\n44\n\nAuf die Tatsache, ob tatsächlich ein dringender Wohnbedarf besteht, kommt es \nfür die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auf das Anzeigeverfahren \nverzichtet werden konnte, nicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG, wonach \nfür die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung u.a. der Vorschriften \nüber das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB (a.F.) unbeachtlich \nist, wenn bei der - hier erfolgten - Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die \nVoraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des \nBebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht \nrichtig beurteilt worden ist.\n\n45\n\n Vgl.: OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 107/94.NE - JURIS-DokNr. \n507821 und Urteil vom 10. August 1998 - 7a D 118/95.NE.\n\n46\n\nAuch die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG liegt vor. \nDer strittige Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung der Antragsteller gemäß § 8 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.\n\n47\n\nGrundlage des strittigen Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin in der Fassung, die er durch die am 24. Februar 1995 erfolgte \nBekanntmachung der Genehmigung vom 7. Februar 1995 erhalten hat. Hiernach stellt \nder Flächennutzungsplan, in dessen Original in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat mit den Beteiligten Einsicht genommen wurde, für den Bereich nordöstlich des \nParallelwegs Wohnbauflächen dar. Diese erfassen die gesamte Straßenrandbebauung \nentlang der Südostseite der ... fasse und die in dem strittigen Bebauungsplan \nausgewiesenen reinen bzw. allgemeinen Wohngebiete mit einer den festgesetzten \nBaugebieten in etwa entsprechenden Begrenzung zu dem weiter nach Nordosten \nanschließenden, landwirtschaftlich genutzten, als Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellten Areal. Lediglich ein schmaler Streifen entlang der L 493, der jeweils \neinen Teil der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, \nzur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. festgesetzten \nöffentlichen Grünfläche erfaßt, ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche \nNutzfläche dargestellt. Für den Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten \nBusanlage ist im Flächennutzungsplan eine gemischte Baufläche dargestellt. Als \ngemischte Baufläche dargestellt ist auch nahezu der gesamte Bereich zwischen \n...straße/...weg, ...gasse, Parallelweg und L 493, für den im Bebauungsplan \nausschließlich Mischgebiete festgesetzt sind; als Wohnbaufläche dargestellt ist \nlediglich ein ca. 60 m langer und 20 m breiter - weitgehend unbebauter - Streifen \nunmittelbar neben der Vivatsgasse, der im Bebauungsplan in die \nMischgebietsfestsetzung einbezogen ist.\n\n48\n\nSoweit hiernach in Teilbereichen Unterschiede zwischen den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans und den Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen, sind \ndiese Abweichungen mit den Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB vereinbar.\n\n49\n\nDer Rechtsbegriff des Entwickeln läßt es nicht nur zu, den groben Raster des \nFlächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er \ngewährleistet auch die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten \nhinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem \ngewissen Maß von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, und \nzwar von den gegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa \nbezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung, wie auch von den im \nFlächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen. Abweichungen des \nBebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff des Entwickelns \nim Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus dem - im Verhältnis \nzwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine \nstärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der \nAbweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der \nGrad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von \nAbweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und \ndeshalb insoweit als unwesentlich anzusehen sind.\n\n50\n\n So zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - \nIV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8.\n\n51\n\nDabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit einer Abweichung mit den \nAnforderungen des Entwicklungsgebots auf die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans an, während \nfür die weitere Frage, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten \nBebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt \nwird, die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in \nder Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend ist.\n\n52\n\n Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - JURIS-DokNr. \n619078.\n\n53\n\nGemessen an diesen Anforderungen läßt sich ein Verstoß des Bebauungsplans \ngegen das Entwicklungsgebot nicht feststellen, da die - nur geringfügigen - \nAbweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans dessen \nGrundkonzeption für den hier interessierenden engeren Bereich des Bebauungsplans \nunangetastet lassen. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n54\n\nDie - nordöstlichen - Grenzziehungen der Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan \nbzw. der Wohngebiete im Bebauungsplan zu den weiter nordöstlich gelegenen, \nlandwirtschaftlich genutzten Freiflächen stimmen in ihrer ungefähren räumlichen Lage \nin etwa überein, da sie beide Entfernungen von ca. 230 bis 240 m zur Hauptstraße \naufweisen. Daß sie nicht metergenau identisch verlaufen, ist Ausfluß des Übergangs \nzu der detaillierteren Planungsstufe des Bebauungsplans, bei dem eine exakte \nAbgrenzung der Baugebiete - namentlich in größeren Plangebieten wie hier - letztlich \nerst dann möglich ist, wenn die einzelnen Bauflächen einschließlich der zugehörigen \nErschließungsanlagen auch im Detail planerisch ausgestaltet und festgelegt sind.\n\n55\n\nIm Hinblick auf das Entwicklungsgebot nicht zu beanstanden sind auch die \ninhaltlich nicht mit der Wohnbauflächendarstellung übereinstimmenden Festsetzungen \nnahe der L 493 von der nördlichen Plangebietsgrenze bis zur Busanlage. Insoweit liegt \nes im planerischen Spektrum der konkreten Umsetzung von Wohngebietsplanungen, \nwenn in den im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen kleinere \nTeilbereiche für - öffentliche - Nutzungszwecke festgesetzt werden, die zwar eine \nWohnnutzung ausschließen, dabei aber dazu dienen, die mit der festgesetzten \nWohnnutzung verbundenen Folgewirkungen für Natur und Landschaft und die \nwohngebietstypische Infrastrukturversorgung sachgerecht zu bewältigen. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn sie zugleich nur einen räumlich geringen Bereich der im \nFlächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche von der rechtsverbindlichen \nWohngebietsausweisung ausnehmen.\n\n56\n\nDies ist hier mit der insbesondere dem natur- und landschaftsschutzbezogenen \nAusgleich dienenden öffentlichen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und \nzur Entwicklung von Natur und Landschaft, die teilweise als naturnahe \nVersickerungsanlage dienen soll, und der öffentlichen Grünfläche mit den \nZweckbestimmungen Parkanlage, Spielplatz und Spielwiese/Bolzplatz geschehen. \nDiese Ausweisungen dienen der planerischen Bewältigung der naturschutzbezogenen \nund infrastrukturellen Folgen der Wohngebietsausweisung und bewegen sich in \nGrößendimensionen, die nur geringe Bruchteile der gesamten für den Bereich des \nstrittigen Bebauungsplans im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen \neinnehmen. Sie sind damit ohne weiteres mit der Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans vereinbar.\n\n57\n\nDies gilt auch für den im Flächennutzungsplan dargestellten schmalen Streifen \nlandwirtschaftliche Nutzfläche unmittelbar entlang der L 493, der im Bebauungsplan als \nFläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und \nLandschaft bzw. als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Die hier festgesetzten \nNutzungen liegen im zulässigen Spektrum des Entwicklungsgebots. Aus dem \nFlächennutzungsplan ist für den insoweit betroffenen Bereich die Grundkonzeption \nablesbar, daß jedenfalls die Wohnbauflächen nicht bis unmittelbar an die L 493 \nheranrücken sollen, sondern daß ein freier Streifen unmittelbar entlang der \nLandesstraße verbleibt. Nichts anderes sehen die Festsetzungen des Bebauungsplans \ninsoweit vor.\n\n58\n\nIm Ergebnis nicht anders ist auch die Festsetzung der Busanlage in dem im \nFlächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellten Bereich mit der \nGrundkonzeption des Flächennutzungsplans vereinbar. Bei dieser Busanlage handelt \nes sich, wie der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat erläutert hat, lediglich um eine Wendeschleife, die von zwei Fernlinien bedient \nwird. Der Sache nach ist sie, wie auch die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \nenthaltenen Lichtbilder verdeutlichen, nur ein großzügig dimensonierter \nHaltestellenbereich, der Zu-, Aus- und Umstiegmöglichkeiten abseits der \nLandesstraße, zugleich aber an relativ zentraler Lage im Ort, eröffnen soll. Mit der im \nPlan festgesetzten, nicht sonderlich großen Park- und Ride-Anlage soll sie zugleich \ndem Übergang vom Individual- zum öffentlichen Personennahverkehr dienen. \nAngesichts ihrer nur einen Bruchteil der weiter angrenzenden \nMischgebietsdarstellungen ausmachenden Dimensionen läßt auch diese \nVerkehrsanlage die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans, der sie bereits \nvorgefunden und als Bestand wiedergegeben hat, für den Bereich des strittigen \nBebauungsplans unberührt.\n\n59\n\nSchließlich ist es auch mit dem Entwicklungsgebot vereinbar, daß der Rat der \nAntragsgegnerin den im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten \nschmalen, bislang weitgehend unbebauten Geländestreifen neben der ...gasse in die \nMischgebietsausweisungen für den gesamten übrigen Bereich des zwischen \n...straße/...weg und Parallelweg gelegenen Gevierts einbezogen hat. Die darin \nliegende geringfügige Verlängerung des nach dem Flächennutzungsplan über 300 m \nlangen (rd. 60 bis 70 m breiten) gemischt nutzbaren Bereichs um weitere ca. 20 m bis \nzur nächstgelegenen Straße mit der Folge, daß die Mischgebiete im Bebauungsplan \nallseits an die umgebenden Straßen angrenzen, ist lediglich eine unwesentliche, die \nPlankonzeption auch für den engeren Bereich nicht verletzende Abweichung.\n\n60\n\nIst nach alledem der zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs erlassene \nstrittige Bebauungsplan - entgegen der Auffassung der Antragsteller - aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt, ist der Plan auch nicht wegen fehlender Durchführung \ndes Anzeigeverfahrens nach § 11 Abs. 3 BauGB unwirksam.\n\n61\n\nNur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind gleichfalls nicht \ngegeben. Der insoweit von den Antragstellern allein gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 \nBauGB liegt nicht vor.\n\n62\n\nNach Satz 2 dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des \nPlanentwurfs mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Diese \nBekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der \nbeabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und \nBeteiligung durch Anregung und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine \ngemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Demgemäß ist ein Plangebiet nur dann in der \nBekanntmachung hinreichend bestimmt, wenn deren gewählter Inhalt diese spezifische \n\"Anstoßfunktion\" auslösen kann.\n\n63\n\n Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23 m.w.N..\n\n64\n\nDiesen Anforderungen wird die am 25. April 1997 erfolgte Bekanntmachung der \nOffenlegung des Planentwurfs in jeder Hinsicht gerecht. Das Plangebiet des \noffengelegten Entwurfs ist verbal in einer Weise umschrieben, die jedenfalls den \nungefähren Bereich der Überplanung deutlich macht. Sie ist zudem durch eine Skizze \nverdeutlicht, die das Plangebiet mit seinen verschiedenen Unregelmäßigkeiten und \nVersprüngen deutlich erkennbar umreißt. Daß dabei angesichts des im Rahmen der \nBekanntmachung nur möglichen sehr groben Maßstabs der Skizze die Details der \nGrenzziehung nicht parzellenscharf und metergenau ablesbar sind, ist unschädlich. Der \nan der Planung interessierte Bürger kommt nicht umhin, nähere Erkundigungen \neinzuziehen, wenn er wissen will, ob die angelaufene Planung ein bestimmtes \nGrundstück betrifft; eine verläßliche Information, auf Grund deren der durch die \nUmschreibung in der Offenlegungsbekanntmachung Informierte sich den weitere \nErkenntnisse erschließenden Weg zur Behörde ersparen könnte, muß durch die \nerforderliche \"Anstoßfunktion\" der Bekanntmachung nicht vermittelt werden.\n\n65\n\n Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36.\n\n66\n\nAnderes ergibt sich hier auch nicht etwa daraus, daß im Rahmen der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bereits eine Bekanntmachung des seinerzeit \nvorgesehenen Planentwurfs erfolgt ist, dessen Geltungsbereich noch geringfügig \nkleiner, jedoch seinerzeit verbal in derselben Weise umschrieben war, wie in der \nBekanntmachung der Offenlegung.\n\n67\n\nAuf eventuelle Differenzen zwischen Bekanntmachungen des im Rahmen der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgestellten Planentwurfs und \ndes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offengelegten Entwurfs kommt es schon deshalb nicht \nan, weil der Gesetzgeber eine Bekanntmachung mit \"Anstoßfunktion\" erst für die \nOffenlegung fordert und diese Anforderungen von der Offenlegungsbekanntmachung - \nwie dargelegt - eingehalten werden. Eine Notwendigkeit, eventuelle Änderungen der \nAbgrenzung gegenüber dem in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellten \nEntwurf in der Offenlegungsbekanntmachung ausdrücklich zu verlautbaren, besteht \ndanach nicht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung dient nur einer eher groben Information \nüber die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich wesentlich \nunterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in \nBetracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung (§ 3 Abs. 1 \nBauGB). Die exakten Details der Planung sind erst im Rahmen der Offenlegung selbst \nzu vermitteln, denn erst dann ist ein Planentwurf vorzustellen, der - wenn er nicht \ngeändert wird - bindendes Ortsrecht werden soll. Demgemäß muß sich der \nPlanbetroffene darauf einstellen, daß er erst im Rahmen der eigentlichen Offenlegung \ngenauer über die Details informiert werden kann ist und - wenn ihn die Details der \nPlanung interessieren - die Offenlegung abwarten. Wenn sich ein Planbetroffener - wie \ndie Antragsteller zu 1. nach ihrem Vortrag - hingegen darauf verläßt, daß die anläßlich \nder frühzeitigen Bürgerbeteiligung mitgeteilte Tatsache, sein Grundeigentum werde \nnicht überplant, im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens nicht geändert wird, \nverkennt er die Bedeutung der Offenlegung, die erst als solche den genauen \nvorgesehenen Planinhalt der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Ob und in welcher \nForm bei Änderungen nach der ersten Offenlegung im Rahmen der Bekanntmachung \nder erneuten Offenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB auf diese Änderungen hinzuweisen \nist, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner weiteren Vertiefung.\n\n68\n\nIm übrigen ist auch der Sache nach nichts dafür ersichtlich, daß eine zu \nMißverständnissen Anlaß gebende Diskrepanz zwischen der im Rahmen der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgten Bekanntmachung und der \nOffenlegungsbekanntmachung vorliegt. Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend \ndarauf hin, daß eine verbale Umschreibung in knapper Form nur schwer anders \nmöglich war. Hinzu kommt, daß jedenfalls die Skizze in der zeitlich nachfolgenden \nOffenlegungsbekanntmachung nicht mit der früher bekanntgemachten Skizze identisch \nwar. Sie machte namentlich für den hier interessierenden Bereich der Bebauung an \nder Ostseite der ...asse deutlich, daß die nordwestliche Plangebietsgrenze des \noffengelegten Planentwurfs im Bereich der Grundstücke ...asse 16 bis 28 nicht - wie \nfrüher - gradlinig parallel zur Vivatsgasse verlief, sondern einen Versprung \naufwies.\n\n69\n\nDer Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n70\n\nDie Baugebietsausweisungen mit ihren einzelnen Ausnutzungsfestlegungen, das \nvorgesehene Erschließungssystem und auch die sonstigen Nutzungsausweisungen \n(Busanlage, öffentliche Grünfläche, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege \nund zur Entwicklung von Natur und Landschaft), die alle in der Planbegründung näher \nerläutert werden, sind von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und \nersichtlich sachgerecht abgewogen. Letzteres gilt insbesondere auch für die \nBerücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen im \nHinblick auf das Integritätsinteresse und das Kompensationsinteresse von Natur und \nLandschaft\n\n71\n\n - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 \nNr. 8 -\n\n72\n\nersichtlich fehlerfrei Rechnung getragen wurde. Insbesondere hat der Rat bei den \nErmittlungen des Ausgleichsbedarfs und Festlegungen zu seiner Deckung mit der \nAnwendung der von der Landesregierung NRW 1996 erstellten \"Arbeitshilfe für die \nBauleitplanung\" (S. 9 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags) ein sachgerechtes \nBewertungsverfahren herangezogen.\n\n73\n\n Zur Freiheit der Gemeinden bei der eigenverantwortlichen abwägenden \nEntscheidung über die Deckung des Ausgleichsbedarfs unter Anwendung \nsachgerechter Bewertungsverfahren vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 - 4 \nNB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.\n\n74\n\nDaß sich der Rat der Antragsgegnerin hier mit Blick auf die mit dem Plan verfolgte \nZielsetzung der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dafür \nentschieden hat, das trotz der umfangreichen, auf einen Ausgleich abzielenden \nFestsetzungen im Plan rechnerisch ermittelte Ausgleichsdefizit von rd. 2 % des \nermittelten Zustandswerts der von den planerischen Eingriffen betroffenen \nGrundflächen hinzunehmen und von einer Festsetzung von Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets abzusehen (S. 5 der Planbegründung), \nliegt ohne weiteres im zulässigen Spektrum einer sachgerechten Abwägung.\n\n75\n\nAll dies steht zwischen den Beteiligten letztlich auch außer Streit. Auch eine zu \neinem Abwägungsmangel führende Verkennung der privaten Belange der \nAntragsteller, wie sie von diesen angesprochen wird, ist nicht erkennbar.\n\n76\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob - wie die Antragsteller vortragen - bei der \nPlanaufstellung übersehen wurde, daß die früheren Flurstücke 186, 188 und 190 in \nihrem Eigentum und nicht im Eigentum der Familie standen, der auch die übrigen \nBereiche des anschließenden bislang unbebauten Plangebiets gehörte. Selbst wenn \ndies zuträfe, wäre ein beachtlicher Abwägungsmangel jedenfalls nicht erkennbar.\n\n77\n\nFür die Flurstücke 186 und 188 setzt der Bebauungsplan nicht anders als der \ninsoweit überplante Vorläuferplan Mo 2 \"Auf dem ...\" die nicht überbaubare Fläche \neines reinen Wohngebiets fest. Die bislang gegebene Möglichkeit, die Flurstücke 186 \nund 188 als Hintergelände der Wohnbebauung an der Vivatsgasse wohnakzessorisch \nzu nutzen, wird damit nicht tangiert. Es ist den Eigentümern dieser Flurstücke \nunbenommen, die Grundstücke (weiterhin) als Gärten der Häuser ...gasse 22 bzw. 20 \nzu nutzen oder sie an die Eigentümer der südöstlich anschließenden Grundflächen zu \nveräußern, damit diese sie als Gärten der weiter südöstlich neu ausgewiesenen \nBauflächen nutzen können.\n\n78\n\nHinsichtlich des früheren Flurstücks 190 ergibt sich nichts anderes. Hier ist zwar \nein Teilbereich am äußersten Südostrand, der nunmehr von dem neu gebildeten \nFlurstück 209 erfaßt wird, als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die nur im \nZusammenhang mit dem südöstlich anschließenden Grundstück baulich nutzbar ist. \nAuch insoweit ist es den Antragstellern zu 1. bzw. ihren Rechtsnachfolgern jedoch \nunbenommen, die Grundflächen unbebaut zu lassen und ggf. als Gärten der Nutzung \nder an der ...asse gelegenen Häuser 16, 16 a, 18 und 18 a zuzuschlagen. Daß ein \nkleiner Teilbereich des früheren Flurstücks 190 (nunmehr der Flurstücke 206 und 209) \nstatt bisher als reines Wohngebiet nunmehr als allgemeines Wohngebiet festgesetzt \nist, läßt ebenfalls keinen Abwägungsmangel erkennen. Wenn und solange die \nAntragsteller zu 1. Grundeigentümer bleiben, ist es ihnen unbenommen, die hierdurch \ngegebenen zusätzlichen Baumöglichkeiten auszunutzen oder nicht.\n\n79\n\nDer Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-30/7a-d-184-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-30/7a-d-184-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307199","retrieved":"2026-07-09 03:35:40.853755+00:00"}}