{"status":"available","doknr":"OLD307198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0630.7A.D144.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"7A D 144/97.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 30 \"Gewerbe-gebiet X. 3. und 4. Planungsabschnitt\" \nder Gemeinde S. ist nichtig, soweit er folgende textliche Festsetzungen enthält:\n\n- in Nr. 5.1 die Regelung, daß die Bäume und Sträucher nach den Methoden des \nökologischen Waldbaus zu bewirtschaften sind;\n\n- in den Nrn. 4, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 die Regelungen über die konkreten \nPflegemaßnahmen und\n\n- in den Nrn. 6.1, 6.2 und 6.4 die Regelungen über die bautechnische Ausführung der \nAbsperrung der Zufahrt bzw. des Wirtschaftswegs.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin \n1/10.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. \n30 \"Gewerbegebiet X. 3. und 4. Planungsabschnitt\" der \nAntragsgegnerin, der ihr als Damwildgehege genutztes \nGrundeigentum teilweise als Gewerbegebiet und teilweise als \nöffentliche Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün) \nüberplant.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfaßt ein bislang nahezu vollständig \nunbebautes Areal, das unmittelbar neben der Bundesautobahn A 4 \nliegt. Es hat von Nordwesten nach Südosten eine Länge von rd. \n800 m und von Nordosten - hier grenzt das Plangebiet an die \nBöschungen der Autobahn - nach Südwesten eine Breite von ca. \n300 bis 400 m. Südlich des Plangebiets liegt die Ortschaft \nX. , im Nordwesten beginnt jenseits des das Plangebiet \nbegrenzenden Eulenwegs die Bebauung von Wald. Südwestlich des \nPlangebiets und westlich von X. sind ausgedehnte \nGewerbeflächen vorhanden, die von den Planungsabschnitten 1 \nund 2 des Bebauungsplans Nr. 30 erfaßt werden, allerdings bei \nAufstellung der hier strittigen Planungsabschnitte 3 und 4 \nnoch nicht vollständig bebaut waren. Im mittleren Teil des \nsüdwestlichen Plangebiets überplant der hier strittige Plan \nTeilbereiche des 2. Planungsabschnitts. Der Bereich eines \nbereits vorhandenen, auf der Grundlage des 2. \nPlanungsabschnitts errichteten Betriebs ist aus dem \nGeltungsbereich des hier strittigen 3. und 4. \nPlanungsabschnitts herausgenommen; für diesen Bereich sind die \nFestsetzungen des 2. Planungsabschnitts im strittigen Plan \nlediglich nachrichtlich wiedergegeben.\n\n4\n\nDer vom strittigen Plan erfaßte Bereich ist topografisch \nbewegt. Die höchste Erhebung im Plangebiet ist der dicht neben \nder Autobahn gelegene T. (338,7 m über NN). Im \näußersten Südosten zum Nordostrand von X. fällt das \nGelände bis auf etwas unter 300 m über NN ab; auch im \nNordwesten - südlich von Wald - fällt das Gelände in einem \nTaleinschnitt auf rd. 310 m über NN ab.\n\n5\n\nIm Einzelnen trifft der strittige Plan folgende \nFestsetzungen:\n\n6\n\nZur Erschließung des Plangebiets sind die von X. \nnach Norden spitzwinklig auf die Autobahn zuführende \nS. straße und eine in West-Ost-Richtung aus dem 2. \nPlanabschnitt nach Osten auf die Autobahn zuführende weitere \nStraße vorgesehen, die sich im südwestlichen Planbereich - \nneben dem von der Neuplanung ausgenommenen Betrieb - kreuzen. \nDie S. straße soll im Nordwesten, dicht vor der \nVerknüpfung mit dem das Plangebiet begrenzenden F. weg \neinen Wendekreis erhalten und im Bereich südlich der Kreuzung \nmit der West-Ost-Erschließung als Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung (Straßenrückbau) ausgestaltet werden. Die \nWest-Ost-Erschließung soll rd. 100 m vor der Autobahn mit \neinem Wendekreis enden.\n\n7\n\nBeiderseits des östlich der Kreuzung mit der S. straße \ngelegenen Abschnitts der West-Ost-Erschließung ist ein \ngegliedertes Gewerbegebiet ausgewiesen, das bis ca. 40 - 50 m \nan die Autobahn heranrücken soll. Das Gelände soll hier nahezu \neben umgestaltet werden; die an den Rändern dieses \nGewerbegebiets eingetragenen Höhenangaben von 317,5 bis 324,0 \nsind in der Planlegende unter der Überschrift \n\"Rechtsunverbindliche Hinweise\" als \"geplante Geländehöhe über \nNN\" umschrieben. Nach Südosten und Osten sollen im \nGewerbegebiet abfallende Böschungen angelegt werden, nach \nNordwesten sind zum T. hin ansteigende Böschungen \nin dem dort festgesetzten Wald vorgesehen. Beiderseits des \nnördlichen Abschnitts der S. straße sind ebenfalls \ngegliederte Gewerbegebiete und ein Industriegebiet \nfestgesetzt, in deren Bereich das Gelände gleichfalls nahezu \neben umgestaltet werden soll; hier liegen die Höhenangaben \nweitgehend im Bereich um 328 m über NN. Die Firsthöhen der \nBebauung sind in den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet \nunterschiedlich - zwischen 331 und 340 m über NN festgesetzt. \nDes weiteren setzt der Bebauungsplan Grundflächenzahlen und \nGeschoßflächen- bzw. Baumassenzahlen fest und weist Baugrenzen \naus.\n\n8\n\nDie nördlichen Gewerbegebiete beiderseits der S. straße \nsind wie folgt gegliedert: In den Bereichen GE-0, die \nmindestens rd. 40 m von der nächstgelegenen Bebauung von Wald \nentfernt sind, sind nur Handwerks- und Gewerbebetriebe \nzugelassen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In den \nBereichen GE-1, die über 100 m von der nächstgelegenen \nBebauung von Wald entfernt beginnen, sind Anlagen und Betriebe \nder Abstandsklassen I bis VI der dem Plan aufgedruckten \nAbstandsliste 1994 - mit Ausnahme der in den Klassen V und VI \nmit (*) gekennzeichneten Anlagen - und Anlagen mit ähnlichem \nEmissionsgrad ausgeschlossen. In den Bereichen GE-2, die über \n200 m von der nächstgelegenen Bebauung von Wald entfernt \nbeginnen, sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis \nV Abstandsliste 1994 - mit Ausnahme der in den Klassen IV und \nV mit (*) gekennzeichneten Anlagen - und Anlagen mit ähnlichem \nEmissionsgrad ausgeschlossen. Das Industriegebiet beginnt \nmindestens 300 m entfernt von der nächstgelegenen Bebauung von \nWald. Im Industriegebiet sind Anlagen und Betriebe der \nAbstandsklassen I bis IV Abstandsliste 1994 - mit Ausnahme der \nin den Klassen III und IV mit (*) gekennzeichneten Anlagen - \nund Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad ausgeschlossen.\n\n9\n\nDas südliche Gewerbegebiet am östlichen Abschnitt der West-\nOst-Erschließung ist in einen Bereich GE-1 - über 100 m von \nder nächstgelegenen Bebauung von X. entfernt - und \neinen Bereich GE-2 - mindestens rd. 200 m von der \nnächstgelegenen Bebauung von X. entfernt - gegliedert, \nwobei die gleichen inhaltlichen Festlegungen wie für die \nnördlichen Bereiche GE-1 und GE-2 erfolgt sind. Generell sind \nin den Gewerbe- und Industriegebieten Anlagen für sportliche \nZwecke (außer Anlagen für den Betriebssport), Anlagen für \nkirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke \nsowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen; ausgeschlossen sind \nferner - mit näher umschriebenen Ausnahmen - \nEinzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von \nHandwerksbetrieben und anderen Betrieben, die sich ganz oder \nteilweise an Endverbraucher wenden.\n\n10\n\nDas südliche Gewerbegebiet ist im Süden, Osten und \nNordosten umrahmt von einer öffentlichen Grünfläche \n(ökologisches Ausgleichsgrün), die zugleich als Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur \nund Landschaft festgesetzt ist. Hier sollen in dem südlichen, \nzur Ortschaft X. hin ausgerichteten Bereich eine über 2 \nha große Streuobstwiese angelegt und in dem schmalen Streifen \nzwischen Gewerbegebiet und Autobahn Gehölzanpflanzungen \nvorgenommen werden. In dieser Grünfläche ist eine \nVersorgungsfläche (Wasser) festgesetzt, in der sich ein \nWasserbehälter für die Versorgung von X. befindet, zu \ndem eine Wasserleitung aus dem Bereich jenseits der Autobahn \nführt; ferner ist auf ein vorgesehenes Regenrückhaltebecken \nhingewiesen. Nördlich des südlichen Gewerbegebiets ist der \nSüdhang des Schäferberg - entsprechend der tatsächlichen \nNutzung - als Wald festgesetzt. Diese Festsetzung reicht im \nOsten bis zur Autobahn und im Westen bis zu dem Bereich des \naus dem Plan ausgenommenen bereits vorhandenen \nGewerbebetriebs. Kleinere Teilbereiche dieses Walds sind \nzugleich als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und \nzur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Zielsetzung \neiner Waldmantelpflanzung festgesetzt. Westlich der \nS. straße sind zwei weitere Bereiche als Wald mit einem \nTeilbereich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege \nund zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der \nZielsetzung einer Waldmantelpflanzung festgesetzt. Diese \nbeiden Waldflächen werden durch einen rd. 500 m langen und rd. \n60 bis 100 m breiten Streifen öffentliche Grünfläche \n(ökologisches Ausgleichsgrün) getrennt, der im weiteren \nVerlauf nach Norden das westlich der S. straße gelegene \nGewerbegebiet begrenzt. Auch diese Grünfläche ist zugleich als \nFläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt, auf der im \nwesentlichen eine Streuwiese mit Hecke angelegt werden und ein \nSiefenbereich renaturiert werden sollen. Westlich anschließend \nan diese Grünfläche ist eine Fläche für die Landwirtschaft \nfestgesetzt.\n\n11\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten \ninsbesondere umfangreiche Detailregelungen zu den Modalitäten \nder - auch auf den Baugrundstücken vorgeschriebenen - \nAnpflanzungen und zur Pflege der Flächen bis hin zur auf 25 \nJahre vorgegebenen Unterhaltungspflege sowie weitere \nEinzelheiten der Ausgestaltung der Ausgleichsflächen bis hin \nzu Vorgaben für die Absperrung von Wegen bzw. Zufahrten. \nFerner legen sie auch Einzelheiten zur Versickerung des auf \nden Dachflächen anfallenden Regenwassers fest und regeln die \nZulässigkeit von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen nach \n§§ 12 und 14 BauNVO.\n\n12\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet \ngelegenen Grundstücke Gemarkung T. Flur 2 Flurstücke 21, \n80 und 81, die von ihr gemeinsam mit dem außerhalb des \nPlangebiets gelegenen Flurstück 22 als Damwildgehege genutzt \nwerden. Das rd. 1 ha große überplante Areal liegt im Süden des \nPlangebiets beiderseits eines Wegs, der aus X. heraus \nam Wasserbehälter vorbei nach Norden führt. Der überwiegende \nTeil des Areals ist mit der öffentlichen Grünfläche überplant, \ndie zu einer Streuobstwiese umgestaltet werden soll. Eine ca. \n70 x 35 m große Teilfläche des nördlichen Flurstücks 80 liegt \nim festgesetzten südlichen Gewerbegebiet, wobei ca. die Hälfte \nder Gewerbefläche innerhalb der Baugrenzen liegt, während die \nandere (südliche) Hälfte im Bereich der nicht überbaubaren, zu \nbepflanzenden Böschung liegt, die hier eine Höhe von bis zu \netwa 8 m über dem vorhandenen Gelände erreichen soll.\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans \nnahm folgenden Verlauf:\n\n14\n\nAm 15. Mai und 26. Oktober 1995 faßte der Bau-, Planungs- \nund Verkehrsausschuß der Antragsgegerin die \nAufstellungsbeschlüsse für die Planungsabschnitte 3 und 4 des \nBebauungsplans Nr. 30, die am 28. November 1995 bekanntgemacht \nwurden. Zugleich wurde die im Rahmen der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung durchgeführte Bürgerversammlung vom 20. \nDezember 1995 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur \nEinsichtnahme in den Planentwurf vom 6. bis 19. Dezember 1995 \nbekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 22. Januar 1996 erstmals beteiligt. Am 21. Mai \n1996 befaßte sich der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuß der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen \nund beschloß, den geänderten Planentwurf offenzulegen. Die am \n28. Mai 1996 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 10. Juni bis \n12. Juli 1996 statt; die Träger öffentliche Belange wurden mit \nAnschreiben vom 29. April 1996 zum offengelegten Entwurf \nbeteiligt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange wurde insbesondere die Frage der Vereinbarkeit der \nvorgesehenen Niederschlagswasserversickerung mit der \nTiefenbohrung für Trinkwasser im Bereich des im südlichen \nPlangebiets befindlichen Wasserbehälters angesprochen; der \nWasserbeschaffungsverband X. erklärte sich schließlich \nbereit, auf die vorhandene Tiefenbohrung im Plangebiet \nzugunsten einer (neuen) Tiefenbohrung jenseits der Autobahn zu \nverzichten.\n\n15\n\nIn seiner Sitzung vom 19. September 1996 befaßte sich der \nRat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Er beschloß, den in Nr. 5 der textlichen \nFestsetzungen umschriebenen Waldumbau im Bereich der bis 35 m \nvon den überbaubaren Flächen entfernten Zone im Plan \nzeichnerisch darzustellen und die Begründung hinsichtlich der \nmit der Tiefenbohrung zusammenhängenden Fragen zu ändern. \nFerner beauftragte er die Verwaltung zum Abschluß eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrages bezüglich der Durchführung \nder festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Anschließend beschloß \ner den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung zum \nBebauungsplan.\n\n16\n\nMit Vertrag vom 2./9. Dezember 1996 bzw. 8. Januar 1997, \nder mit dem Oberkreisdirektor des P. Kreises als \nuntere Landschaftsbehörde und dem Leiter des Forstamtes \nWaldbröl als untere Forstbehörde geschlossen wurde, \nverpflichtete sich die Antragsgegnerin, die im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag und im Textteil des \nBebauungsplans festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen \ndurchzuführen. Der Bebauungsplan wurde mit Bericht vom 14. \nJanuar 1997 der Bezirksregierung L. angezeigt. Diese teilte \nmit Verfügung vom 7. April 1997 mit, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 28. Mai \n1997 bekanntgemacht.\n\n17\n\nParallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde das \nVerfahren zur 32. Änderung des Flächennutzungsplans der \nAntragsgegnerin durchgeführt, deren Darstellungen den \nFestsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Die Genehmigung \nder Flächennutzungsplanänderung vom 14. März 1997 wurde am 28. \nApril 1997 bekanntgemacht.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat am 5. September 1997 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, nachdem \nVerhandlungen über den freihändigen Erwerb der überplanten \nGrundflächen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin an \nunterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen gescheitert waren. Am \n25. Februar 1998 hat die Antragstellerin ferner den Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. VwGO beantragt, \nden der Senat mit Beschluß vom 31. März 1998 abgelehnt \nhat.\n\n19\n\nZur Begründung des von ihr weiterverfolgten \nNormenkontrollantrags trägt die Antragstellerin insbesondere \nvor:\n\n20\n\nSie sei antragsbefugt, da der Bebauungsplan Festsetzungen \ntreffe, die die derzeit zulässige Nutzung ihres Grundeigentums \naufhöben. Der Plan sei unwirksam. In verfahrensrechtlicher \nHinsicht liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB \nvor, weil der Plan nach der Offenlegung ohne erneute - \nzumindest eingeschränkte - Bürgerbeteiligung geändert worden \nsei. Insoweit verweist die Antragstellerin auf die mit der \nWasserversorgung zusammenhängenden Änderungen, die in der \nabschließenden Ratssitzung beschlossen worden seien. Ein \nMangel des Plans folge auch daraus, daß nach ihr gegenüber \nergangenen Mitteilungen eine von den Festsetzungen abweichende \nUmsetzung des Plans - insbesondere unter Verzicht auf die \nEinbeziehung ihres Grundeigentums - beabsichtigt sei. In \nmaterieller Hinsicht sei die im Text unter Nr. 2 getroffene \nHöhenfestsetzung fehlerhaft. Die Festsetzung einer Firsthöhe \nsei untauglich zur Steuerung der Höhenentwicklung der Gebäude, \nda - gerade in einem Gewerbegebiet - auch Gebäude ohne First \nerrichtet würden, was der Plan nicht ausschließe. Dem \nAusschluß von Handelsbetrieben unter Nr. 3.4 der textlichen \nFestsetzungen fehle die städtebauliche Rechtfertigung; auch \nsei sie nicht hinreichend bestimmt. Unbestimmt seien auch die \nfür die nicht überbaubaren Randbereiche der Gewerbegebiete \ngetroffenen natur- und landschaftsschutzbezogenen \nFestsetzungen, da bei ihnen verschiedene Vorgaben ohne \nhinreichende Abgrenzung getroffen seien. Ebensowenig sei die \nErwähnung der Abkürzung \"RSM\" in den textlichen Festsetzungen \nhinreichend bestimmt. Für zahlreiche naturschutzbezogene \nFestsetzungen fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. \nDie vorgeschriebenen Pflegemaßnahmen für die Streuobst- bzw. \nStreuwiese mit Vorgabe der Unterhaltungspflege durch Mahd bzw. \nBeweidung sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt; \ngleiches gelte für die vorgeschriebene Bewirtschaftung des \nWalds nach den Methoden des ökologischen Waldbaus und für die \nvorgeschriebene Regenwasserversickerung. Insoweit sei auch der \nSubsidiaritätsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verletzt, \nweil die Festsetzungen nach anderen Vorschriften getroffen \nwerden könnten. Fehlerhaft sei ferner, daß die Eingriffsfolgen \nmathematisiert bewertet und kompensiert worden seien. Der \nPlangeber habe insoweit das Gutachten ohne weiteres \nübernommen, ohne eine eigene Abwägung zu treffen. Es fehle in \nder Eingriffsbewertung auch an einer hinreichenden \nBerücksichtigung der Folgen für die Aspekte des Klimas und der \nLuft und für die Tierwelt sowie den Gewässerschutz. Bedenken \nbestünden ferner gegen die Gliederung des südlichen \nGewerbegebiets; in diesem Zusammenhang sei auch der \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht hinreichend \nbeachtet. Schließlich seien auch die Folgen für ihre - der \nAntragstellerin - private Grundstücksnutzung nicht \nberücksichtigt; insoweit weist die Antragstellerin darauf hin, \ndaß ihr Damwildgehege seit 1975 betrieben werde und zuletzt \nnoch 1992 eine Genehmigung für eine Gehegeerweiterung erteilt \nworden sei. Der Plan gebe eine Beendigung der legalen \nNutzungsmöglichkeiten vor. Die Bemühungen um einen \nEigentumserwerb durch die Antragsgegnerin seien aufgegeben \nworden.\n\n21\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n22\n\nden Bebauungsplan Nr. 30 \"Gewerbe-\ngebiet X. 3. und 4. \nPlanungsabschnitt\" der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie trägt insbesondere vor, ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 \nBauGB liege nicht vor, da lediglich die Begründung, nicht aber \nder Planinhalt geändert worden sei. Ob der Plan mit dem Ziel \ngeändert werde, daß die Grundflächen der Antragstellerin nicht \nin Anspruch genommen würden, sei noch offen. Erwägungen über \neventuelle Planänderungen hätten zudem keine Auswirkungen auf \ndie Wirksamkeit des Plans. Mit der festgesetzten Firsthöhe \nwerde zugleich die maximale Gebäudehöhe - auch von Gebäuden \nmit Flachdächern - begrenzt. Der Ausschluß von \nHandelsbetrieben ziele städtebaulich gerechtfertigt darauf ab, \ndaß das Gebiet vornehmlich der Unterbringung produzierender \nGewerbebetriebe dienen und daß die Attraktivität der Ortskerne \nnicht geschwächt werden solle. Die entsprechenden Regelungen \nwürfen auch keine unüberwindlichen \nInterpretationsschwierigkeiten auf. Eine Zuordnung der natur- \nund landschaftsschutzbezogenen Detailregelungen zu den \nbetroffenen Grundflächen sei gegeben; daß für einzelne \nBereiche mehrere Regelungen nebeneinander getroffen seien, \nbegründe keine Widersprüchlichkeit. Die Abkürzung \"RSM\" sei \neine gängige Bezeichnung für den Begriff Rasensaatmischung. \nDie Regelungen zur Regenwasserversickerung seien jedenfalls \ndurch § 51a des Landeswassergesetzes gedeckt; das Staatliche \nUmweltamt L. habe diesen Regelungen auch ausdrücklich \nzugestimmt. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB lasse es weiter zu, auch \nRegelungen über die Pflege bestimmter Flächen zu treffen. Daß \nder Rat den Empfehlungen im landschaftspflegerischen \nFachbeitrag gefolgt sei und sich diese zu eigen gemacht habe, \nbegründe keinen Abwägungsmangel. Für die Annahme, der Rat habe \nsich an das angewandte Bewertungsverfahren gebunden gefühlt, \nböten weder die Planbegründung noch die sonstigen \nAufstellungsvorgänge einen Anhalt. Auch orientiere sich die \nBewertung des Eingriffs und der vorgeschlagenen \nKompensationsmaßnahmen an einem standardisierten \nBewertungsverfahren, das in der Praxis vielfach angewandt \nwerde. Die Belange des Klimas und der Luft seien nicht \nverkannt worden. Für eine besondere Analyse der Auswirkungen \nder Bebauung auf die Tierwelt und den Gewässerschutz habe kein \nAnlaß bestanden, letzteres insbesondere deshalb, weil die \nAuswirkungen der Versiegelung auf die Reduktion der \nGrundwasserneubildung durch die festgesetzte dezentrale \nRegenwasserversickerung begrenzt würden. Die Gliederungen der \nGewerbegebiete trügen dem Schutz der Wohngebiete gegen \nschädliche Umwelteinwirkungen hinreichend Rechnung. \nHinsichtlich der Inanspruchnahme des privaten Eigentums der \nAntragstellerin für die festgesetzte öffentliche Grünfläche \nverweist die Antragsgegnerin insbesondere auf die Darlegung in \nder Planbegründung, daß sie sich Bodenordnungsmaßnahmen gemäß \nden Bestimmungen des BauGB (Umlegung, Grenzregelung, \nEnteignung) vorbehalte, sofern die notwendige \nGrundstücksordnung nicht aufgrund freiwilliger Vereinbarungen \nerreicht werden sollte. Die Damwildhaltung der \nAntragstellerin, die Bedenken und Anregungen im \nPlanaufstellungsverfahren nicht vorgetragen habe, sei nicht \nTeil eines landwirtschaftlichen Betriebs, so daß sich \nErwägungen zu einer eventuellen Existenzgefährdung erübrigt \nhätten.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n29\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische \nFestsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum \nbetreffen.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 7. Ju-\nli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 \nund Beschluß vom 10. März 1998 - 4 CN \n6.97 - BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, \n732.\n\n31\n\nSo liegt der Fall hier. Der Bebauungsplan trifft von der \nAntragstellerin angegriffene Festsetzungen für deren \nGrundstücke, denen die bislang ausgeübte Grundstücksnutzung \nals Damwildgehege widerspricht.\n\n32\n\nDer Antragstellerin fehlt ferner nicht das erforderliche \nRechtsschutzinteresse, auch wenn die Antragsgegnerin derzeit \nkeine weiteren Bemühungen um einen freihändigen Erwerb des \nüberplanten Grundeigentums der Antragstellerin betreibt und \nsogar eine Änderung der strittigen Planung mit dem Ziel einer \nHerausnahme der Grundflächen der Antragstellerin aus dem \nPlanbereich erwägt. Da der strittige Plan bislang nicht ganz \noder teilweise aufgehoben ist, bestehen die von der \nAntagstellerin angegriffenen Festsetzungen fort. Auch muß die \nAntragstellerin weiterhin damit rechnen, daß Teile ihres \nGrundeigentums - wie in Abschnitt 4.2 der bei den Akten \nbefindlichen Planbegründung (Blatt H 49 der Beiakte Heft 1) \nunter Hinweis auf Bodenordnungsmaßnahmen gemäß den \nBestimmungen des Baugesetzbuches (Umlegung, Grenzregelung, \nEnteignung) ausdrücklich angeführt ist - ggf. zwangsweise \nentzogen werden, damit die Antragsgegnerin dort die im Plan \nfestgesetzte öffentliche Grünfläche realisieren kann, die \nihrerseits Voraussetzung für die Ausnutzung der \nGewerbegebietsausweisungen im geplanten Umfang ist. Dies gilt \numso mehr, als die Antragsgegnerin sich in dem öffentlichen \nVertrag mit der unteren Landschaftsbehörde und der unteren \nForstbehörde ausdrücklich dazu verpflichtet hat, die im Plan \nfestgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, zu denen auch die Anlage \neiner Streuobstwiese auf Teilen des Grundeigentums der \nAntragstellerin gehört, durchzuführen.\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch im wesentlichen \nunbegründet.\n\n34\n\nForm- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsind (vgl. §§ 214, 215 BauGB), sind nicht ersichtlich.\n\n35\n\nDer Plan ist auch nicht bereits deshalb unwirksam, weil - \nwie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen \nwurde - eine inhaltliche Diskrepanz zwischen dem vom Rat der \nAntragsgegnerin beschlossenen Plan und der mit \nAusfertigungsvermerk des Bürgermeisters sowie Anzeigevermerk \nder höheren Verwaltungsbehörde versehenen, in der mündlichen \nVerhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Original-\nPlanurkunde bestünde. Zwar sind, wie in der mündlichen \nVerhandlung festgestellt wurde, in der Original-Planurkunde am \nEnde der textlichen Festsetzung Nr. 7.4 keine Regelungen zur \nPflege der Bäume und Sträucher abgedruckt, wie sie in einem \nweiteren bei den Akten befindlichen, mit Vermerk der \nBezirksregierung versehenen gesonderten Exemplar der \ntextlichen Festsetzungen enthalten sind. Aus den \nGesamtumständen folgt jedoch, daß der Rat der Antragsgegnerin \ndie in dem gesonderten Exemplar der textlichen Festsetzungen \nenthaltenen Pflegeregelungen beschlossen hat und es sich bei \ndem Fehlen ihres Abdrucks auf der Original-Planurkunde \nlediglich um ein offensichtliches Redaktionsversehen handelt, \ndas jederzeit einer berichtigenden Auslegung zugänglich \nist.\n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 27. Janu-\nar 1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 744 \nm.w.N..\n\n37\n\nZu der textlichen Festsetzung Nr. 7.4 gehören neben den der \nOriginal-Planurkunde aufgedruckten Vorgaben für die Arten der \nanzupflanzenden Bäume und Sträucher, für die Pflanzgröße und \nfür die Pflanzabstände auch konkrete Vorgaben für die \nPflegemaßnahmen, wie sie in dem weiteren bei den Akten \nbefindlichen, mit Vermerk der Bezirksregierung versehenen \nExemplar der textlichen Festsetzungen enthalten sind. Dies \nfolgt schon daraus, daß in der weiteren textlichen Festsetzung \nNr. 7.6 nicht nur hinsichtlich der Festlegungen zur \n\"Pflanzenauswahl, Pflanzgröße, -abstand\", sondern auch \nbezüglich der \"Pflege\" auf die Festsetzung Nr. 7.4 verwiesen \nwird. Dieser Verweis ergäbe keinen Sinn, wenn die textliche \nFestsetzung Nr. 7.4 nicht auch Pflegeregelungen enthielte, wie \nes im übrigen auch bei allen weiteren textlichen Festsetzungen \nder Fall ist, die neben den konkreten Vorgaben für die \nModalitäten der Anpflanzungen (Art, Größe, Abstand) auch \ndezidierte Pflegevorgaben enthalten. Angesichts dessen kann \nkein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß die in den \ngesonderten textlichen Festsetzungen unter Nr. 7.4 enthaltenen \n- auch für die Nr. 7.6 geltenden - Pflegevorgaben zwar vom Rat \nbeschlossen worden sind, ihr Abdruck in der Original-\nPlanurkunde jedoch schlicht vergessen wurde. Letzteres wird \nauch daran deutlich, daß die Planurkunde an der Stelle, an der \ndiese Pflegevorgaben an sich stehen müßten, eine deutlich \nerkennbare größere Lücke aufweist.\n\n38\n\nDer von der Antragstellerin weiterhin gerügte Verstoß gegen \n§ 3 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift \nbedarf es einer erneuten Offenlegung bzw. eingeschränkten \nÖffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 BauGB, wenn der \nPlanentwurf nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird. \nEine solche Änderung hat der Rat der Antragsgegnerin bei \nseiner abschließenden Beschlußfassung jedoch nicht \nvorgenommen. Der Planinhalt, daß im Bereich der südlichen \nöffentlichen Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün) eine \nFläche für Versorgungsanlagen mit der Kennzeichnung Wasser \nfestgesetzt und von dort durch die Grünfläche eine in den \nBereich jenseits der Autobahn führende Belastungsfläche nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für eine Trinkwasserleitung DN 100 \nausgewiesen ist, wurde nicht geändert. Die vom Rat insoweit \nbeschlossene Änderung bezieht sich allein auf den Text der \nBegründung, indem die bisherige Aussage zur Wasserförderung im \nBereich des Wasserbehälters korrigiert und an die vom \nWasserverband nunmehr vorgesehene Aufgabe der Tiefenbohrung im \nBereich des - erhalten bleibenden - Wasserbehälters mit \nErsatzbohrung jenseits der Autobahn angepaßt wurde.\n\n39\n\nSoweit die Antragstellerin die Erwägungen zu Umplanungen \nnach dem Scheitern der Verhandlungen über den freihändigen \nGrundstückserwerb als Verfahrensmangel anspricht, ist \nlediglich anzumerken, daß solche Überlegungen auf die \nRechtmäßigkeit des abgeschlossenen Verfahrens, das zum \nInkraftsetzen des Plans geführt hat, keinen Einfluß haben.\n\n40\n\nIn materieller Hinsicht begegnet der Plan im wesentlichen \ngleichfalls keinen Bedenken.\n\n41\n\nDie Planung als solche mit der Ausweisung neuer Gewerbe- \nund Industriegebiete sowie der zum Ausgleich der \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft aus der Sicht der \nAntragsgegnerin gebotenen Ausgleichsmaßnahmen ist im Sinne von \n§ 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich. Das nach Abschnitt 1.1 der \nPlanbegründung angestrebte Ziel, aufgrund der weiter \nanhaltenden Nachfrage nach gewerblichem Bauland neue Flächen \nzur Verlagerung und Neuansiedlung von Betrieben zur Verfügung \nzu stellen, stellt eine hinreichende Planrechtfertigung dar. \nAuch für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung \nund Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB a.F.) oder einen Verstoß \ngegen das Gebot der Entwicklung aus dem - parallel zum \nAufstellungsverfahren für den Bebauungsplan entsprechend \ngeänderten - Flächen-nutzungsplan (§ 8 Abs. 2 BauGB) ist \nnichts ersichtlich. All das steht zwischen den Beteiligten \nauch außer Streit.\n\n42\n\nDie Planfestsetzungen im einzelnen sind - abgesehen von den \nnoch gesondert zu betrachtenden natur- und \nlandschaftsschutzbezogenen Regelungen - gleichfalls in der \nerforderlichen Weise städtebaulich gerechtfertigt, von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend \nbestimmt. Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin \ngreifen nicht durch.\n\n43\n\nDie Festsetzung einer maximalen Firsthöhe bezogen auf ein \nbestimmtes Maß über NN ist ein taugliches Mittel zur Steuerung \nder Höhenentwicklung von Gebäuden, auch wenn - wie in einem \nGewerbegebiet - mit der Errichtung von Gebäuden mit Flachdach \nund damit ohne Dachfirst im technischen Sinne zu rechnen ist. \nMit der Vorgabe für die Firsthöhe ist bei verständiger \nWürdigung verbindlich festgelegt, welche maximale Höhe die das \nGebäude nach oben begrenzenden Dachflächen erreichen dürfen, \nohne daß es insoweit auf die jeweils gewählte spezielle \nDachform ankommt. Dieses Verständnis wird im vorliegenden Fall \numso eher nahegelegt, als der Wortlaut der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 ausdrücklich ausführt, daß mit ihr \"die \nHöhenentwicklung der baulichen Anlagen... festgesetzt\" sein \nsoll. Auch die Einschränkung, daß die Höhenfestsetzungen nicht \nfür Schornsteine gelten, macht deutlich, daß es mit diesen \nFestsetzungen um die obere Begrenzung der Baukörper als \nsolcher geht.\n\n44\n\nDer Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben und \nVerkaufsstellen an Endverbraucher ist in Abschnitt 3.14 der \nPlanbegründung damit motiviert, daß eine Ansiedlung derartiger \nBetriebe in diesem Bereich nachteilige Auswirkungen auf die \ngewachsenen Versorgungsstrukturen in S. haben würde \nund zu einer Schwächung der Versorgungsfunktion einzelner \nnäher angeführter Siedlungszentren führen könnte. Zudem sollen \ndie Bauflächen nicht für solche Gewerbebetriebe in Anspruch \ngenommen werden, da die gewerblichen und industriellen \nBauflächen in S. nur beschränkt verfügbar seien. Diese \nErwägungen stellen eine hinreichende städtebauliche \nRechtfertigung für den Ausschluß dar. Die Ausnahmeregelung für \nbranchenübliche Verkaufstätigkeiten, die im Zusammenhang mit \ndem Wirtschaftszweig des produzierenden, reparierenden oder \ninstallierenden Gewerbes stehen und bei denen die Verkaufs- \nund Ausstellungsflächen nur einen untergeordneten Teil der \nGeschoßfläche einnehmen dürfen, ist ebensowenig zu \nbeanstanden. Sie ist mit Blick auf die angeführten \nZielsetzungen gleichfalls hinreichend städtebaulich \ngerechtfertigt und auch bestimmt genug. Die verwendeten \nunbestimmten Rechtsbegriffe stehen einer sachgerechten \nAuslegung und Anwendung im konkreten Einzelfall nicht \nentgegen.\n\n45\n\nAuch die auf einen Verstoß gegen die Erfordernisse des \nAbwägungsgebots abzielenden Einwendungen gegen die Festlegung \nund Gliederung der Gewerbegebiete greifen nicht durch. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit im Rahmen der von ihr \nvorgenommenen Abwägung die nach Lage der Dinge in die Abwägung \neinzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre \nBedeutung verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer \nWeise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht.\n\n46\n\nDie Antragsgegnerin hat den Trennungsgrundsatz des § 50 \nBImSchG beachtet, dem bezogen auf die Vermeidung von \nschädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 \nBauGB gebotenen Abwägung die Funktion einer Abwägungsdirektive \nzukommt.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Janu-\nar 1999 - 4 CN 5.98 - JURIS-DokNr. \n624057.\n\n48\n\nWie unmittelbar aus der Planzeichnung ablesbar und in \nAbschnitt 3.1 der Planbegründung näher erläutert ist, beginnt \ndie gewerbliche Bebauung im Süden des Plangebiets erst in \neinem Abstand von rd. 100 m von der Bebauung von X. , \nwobei zugleich Betriebsarten, die nach der Abstandsliste 1994 \neinen Abstand von mehr als 100 m erfordern, ausgeschlossen \nsind. Auch die weiteren Gliederungszonen orientieren sich an \nden Abstandswerten der Abstandsliste. Daß dabei auch \"Anlagen \nmit ähnlichem Emissionsgrad\" erfaßt sind, ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n49\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto-\nber 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. \n1997, 210.\n\n50\n\nDies gilt auch für die in Abschnitt 3.1 der Planbegründung \nnäher erläuterten Sonderregelungen bezüglich der in der \nAbstandsliste mit (*) gekennzeichneten Anlagen, da die \nAbstandsliste hinsichtlich der gebotenen Abstände lediglich \nEmpfehlungen enthält, deren Unterschreitung im Einzelfall bei \neiner sachgerechten Abwägung, wie sie hier vorgenommen wurde, \nmöglich ist.\n\n51\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto-\nber 1996 a.a.O.\n\n52\n\nDie weiteren Regelungen hinsichtlich der Erschließung sowie \ndie die vorhandenen Freiflächennutzungen absichernden \nFestsetzungen unterliegen gleichfalls keinen Bedenken. Das \nErschließungssystem ist, wie in Abschnitt 3.2 der \nPlanbegründung näher erläutert wird, darauf ausgerichtet, die \nneuen Baugebiete über die aus dem 2. Planungsabschnitt \nkommende West-Ost-Erschließung an das weitere Straßennetz \nanzubinden und den Zu- und Abfluß gewerblichen Verkehrs von \nund nach Wald sowie X. über die S. straße zu \nunterbinden. Dies ist in jeder Hinsicht sachgerecht. Die \nfestgesetzten Waldflächen - mit Ausnahme der kleineren \nBereiche, für die natur- und landschaftsschutzbezogene \nSonderregelungen getroffen sind - und die Fläche für die \nLandwirtschaft im äußersten Nordwesten des Plangebiets sichern \nim wesentlichen den vorhandenen Bestand ab. Gleiches gilt für \ndie bereits angesprochene Versorgungsfläche Wasser mit dem \nweiterbestehenden Wasserbehälter im Süden und die \nVersorgungsfläche Technische Masten westlich der Spitze des \nT. , in der sich von der Deutschen Telekom \nbetriebene Masten befinden.\n\n53\n\nAuch im Hinblick auf die Bewältigung der Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung \nund die auf Grund dieser Abwägung im einzelnen zum Schutz von \nNatur und Landschaft getroffenen Festsetzungen ist der Plan im \nwesentlichen nicht zu beanstanden.\n\n54\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nwaren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 \nBauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe \nder besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus \n§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB i.V.m. den hier anzuwendenden \nRegelungen des § 8a BNatSchG a.F. ergeben. Hiernach ist die \nGemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur \nund Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes \nEntscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei \nbeläßt es der Gesetzgeber bei der Struktur des \nAbwägungsgebots, daß das Gewicht der von der Planung berührten \nund in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne daß die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten \nVorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder daß sie unabhängig von \nihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) \nGewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n55\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nentsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur \nabwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich \nüberhaupt rechtfertigen lassen und damit das \n\"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem \nSchutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist \nauch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang \nfür - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher \nErfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und \nErsatz\n\n56\n\n- letzteres gilt jedenfalls für die \nhier maßgebliche Rechtslage vor \nInkrafttreten der Neuregelungen des \nBauGB und des BNatSchG durch das Bau- \nund Raumordnungsgesetz (BauROG vom \n18. August 1997 - BGBl. I S. 2081) zum \n1. Januar 1998, durch die insbesondere \nin den §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB \nder Ausgleichsbegriff für die \nBauleitplanung weiter als nach der \nbisherigen Rechtslage gefaßt wurde -\n\n57\n\nzu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur \nund Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote \nzur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von \nBeeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. \nEine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt \nnur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in \nBetracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für \nvorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n58\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluß vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 \nNr. 8.\n\n59\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den \neinzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen \nvom Grundsatz her und - mit Ausnahme einzelner Festsetzungen - \nauch in den Detailregelungen gerecht. Im Einzelnen ist hierzu \nanzumerken:\n\n60\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, daß die \nvon ihm vorgesehenen Baugebietsausweisungen mit den hierdurch \nermöglichten Neubauten auf Bauflächen, die durch \nGeländeveränderungen beachtlichen Umfangs entstehen sollen, \nund der Anlage der nach seiner Konzeption notwendigen \nErschließungsstraßen und -wege zu Eingriffen in Natur und \nLandschaft führen. Hiervon ausgehend hat er sich die \nnotwendigen Informationen über Art und Intensität der \neingriffsbedingten Beeinträchtigungen verschafft. Diese sind \nin Abschnitt 3.0 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, \nder als Anlage der Planbegründung beigefügt ist, näher \numschrieben sowie in dem Bestands- und Konfliktplan - soweit \nes um die vorhandenen Gegebenheiten im Plangebiet selbst geht \n- auch zeichnerisch umfassend dargestellt und erläutert. \nRelevante Ermittlungsdefizite liegen insoweit entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin nicht vor.\n\n61\n\nZwar ist - wie die Antragstellerin zutreffend anführt - \nkeine detaillierte Ermittlung der vorhandenen Tierwelt \nerfolgt. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag enthält in \nseinem Abschnitt 11.0 jedoch eine umfassende Ermittlung der \neinzelnen vorhandenen Biotoptypen in ihren spezifischen \nfaunistischen Zusammensetzungen mit der ergänzenden Anmerkung \n(S. 9 des Abschnitts 11.0), daß auf der Basis von \nZufallsbeobachtungen während der Biotopaufnahme der \nPlanungsraum als Teilgebiet ohne besondere tierökologische \nBedeutung anzusehen sei. Der Plangeber konnte damit von einem \ntypischen, allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden \nTierbesatz in den jeweiligen Biotoptypen ausgehen. In einer \nsolchen Situation ist das Fehlen weiterer Untersuchungen zu \nden vorhandenen Tierarten nicht zu beanstanden. Je typischer \ndie Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs ist, desto eher kann \nauch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen \nabgestellt werden, zumal wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte \nfür das Vorhandensein besonders seltener Arten vorliegen, \ndenen im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen wäre.\n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 21. \nFebru-ar 1997 - 4 B 177.96 - BRS 59 Nr. \n9.\n\n63\n\nIm Hinblick auf den Gewässerschutz ist in der Analyse des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags das vorhandene \nOberflächengewässer des L. erfaßt und berücksichtigt \nworden (S. 8 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags und \nEintragung im Bestands- und Konfliktplan). Auch die \nAuswirkungen der Planung auf die Regeneration des Grundwassers \nwurden gesehen und berücksichtigt, wie schon aus den \numfangreichen Regelungen zur dezentralen \nRegenwasserversickerung (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen; \nAbschnitt 3.3 der Planbegründung) folgt. Ermittlungsdefizite \nin Bezug auf das Wasser als funktionales Element des \nNaturhaushalts sind daher ebensowenig ersichtlich.\n\n64\n\nHinsichtlich der klimatischen Gegebenheiten wurde gesehen, \ndaß die Weideflächen im Planungsraum gute Kaltluftbildner sind \nund daß der Bereich des Engsiefens - dieser soll nach den \nRegelungen unter Nr. 6.4 der textlichen Festsetzungen \nrenaturiert werden - als Kaltluftleitbahn \"hervorzuheben\" ist \n(S. 8 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags). Davon, daß \ndiese Belange nicht erkannt bzw. \"offensichtlich weggewogen\" \nworden seien (S. 16 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom \n18. Februar 1998), kann angesichts dessen keine Rede sein.\n\n65\n\nAuch die Bewertung und abwägende Gewichtung der hier \nbetroffenen Belange von Natur und Landschaft durch den Rat der \nAntragsgegnerin als dem eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB) handelnden Plangeber ist letztlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n66\n\nInsoweit sind die beiden Schutzgüter nach der im \nBauleitplanverfahren nach § 8a BNatSchG a.F. entsprechend \nanzuwendenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts einerseits und das \nLandschaftsbild andererseits - von Bedeutung (vgl. nunmehr § \n1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB n.F.).\n\n67\n\nDabei geht es bei der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts \num das ökologische Funktionieren aller (biotischen und \nabiotischen) Faktoren des komplexen Wirkungsgefüges des \nNaturhaushalts,\n\n68\n\n- zu diesem Begriff des \nNaturhaushalts vgl. bereits die \nBegründung des Regierungsentwurfs des \nBNatSchG in BT-Drs 7/886, S. 28 -\n\n69\n\nnämlich Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tierwelt. \nDieses Wirkungsgefüge ist nach der naturschutzrechtlichen \nEingriffsregelung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) vor \nerheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne von \nStörungen seiner Funktionsfähigkeit zu schützen.\n\n70\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 28. Juni \n1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, \nUrteil vom 12. Oktober 1998 - 7 A 3813/96 \nund Urteil vom 3. März 1999 - 7 A \n2883/92.\n\n71\n\nZu letzterem ist im Hinblick auf die Ausführungen auf S. 10 \ndes landschaftspflegerischen Fachbeitrags klarzustellen, daß es \nbei dem Merkmal \"erheblich\" um die - objektive - Gewichtigkeit \nder Beeinträchtigungen und bei dem Merkmal \"nachhaltig\" um deren \nzeitliche Komponente im Sinne von \"dauerhaft\"\n\n72\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. \nSeptember 1990 - 4 C 44.87 - BRS 50 Nr. \n222 = NVwZ 1991, 364 (367) -\n\n73\n\ngeht. Des weiteren ist dann, wenn weder erhebliche noch \nnachhaltige Beeinträchtigungen vorliegen können, nach der \nLegaldefinition in § 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG schon gar kein \nEingriff gegeben, so daß sich dann auch die Frage nach einem \nKompensationsbedarf nicht stellt.\n\n74\n\nBei dem Schutzgut des Landschaftsbilds geht es demgegenüber \nnicht um das objektive Funktionieren der natürlichen \nGegebenheiten, sondern um ihre Wirkung auf den Menschen. Das \nLandschaftsbild wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke \nfür einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren \nZusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt.\n\n75\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Septem-\nber 1990 - 4 C 44.87 - BRS 50 Nr. 222 = \nNVwZ 1991, 364 (367).\n\n76\n\nDabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des \nLandschaftsbilds von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten \nder Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen.\n\n77\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 16. Janu-\nar 1997 - 7 A 310/95 - AgrarR 1997, 298 \nm.w.N. und Urteil vom 3. März 1999 - 7 \nA 2883/92.\n\n78\n\nDaß infolge einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans \nsowohl die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als auch das \nLandschaftsbild im hier betroffenen Landschaftsraum im \ndargelegten Sinne erheblich und nachhaltig beeinträchtigt \nwerden, hat der Rat der Antragsgegnerin richtig erkannt. Diese \nFolgewirkungen stehen zwischen den Beteiligten letztlich auch \naußer Streit.\n\n79\n\nDabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob es für \ndie Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild mit der \n- im Ergebnis zutreffenden - Erkenntnis, daß mit der \nRealisierung der Gewerbegebiete \"eine erhebliche und über \nlängere Zeiträume wirksame Beeinträchtigung des \nLandschaftsbilds einhergeht\" (S. 23 des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags), überhaupt einer \numfangreichen gutachterlichen Landschaftsbildanalyse des im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag dargelegten Umfangs \nbedurfte. Der Umstand, daß eine solche Analyse von der unteren \nLandschaftsbehörde \"gefordert worden\" ist (S. 17 des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags), begründete jedenfalls \nnoch keine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin. Diese \nhat vielmehr in eigener Verantwortung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB) die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über \nVermeidung, Ausgleich und - nach der hier noch maßgeblichen \nRechtslage - Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden.\n\n80\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n23. April 1997 - 4 BN 13.97 - BRS 59 \nNr. 10.\n\n81\n\nEbensowenig sind fachliche Gründe für die durchgeführte \numfassende Landschaftsbildanalyse erkennbar. Die nachteiligen \nFolgewirkungen der Planung für das Landschaftsbild waren hier \nangesichts der Errichtung von über 10 m hohen Gewerbebauten \nauf künstlich planierten neuen Ebenen in dem vorhandenen \ntopografisch bewegten Gelände so offensichtlich, daß der Rat \nder Antragsgegnerin auch ohne weitere Analyse den \nKompensationsbedarf bezogen auf das Landschaftsbild \nsachgerecht bewerten konnte, wie in Abschnitt 3.10 der \nPlanbegründung mit der notwendigen \"Sicherung einer inneren \nDurchgrünung und äußeren grünräumlichen Einbindung in die \nLandschaft\" angesprochen ist.\n\n82\n\nBei seiner abschließenden Entscheidung, daß die angeführten \nplanbedingten Beeinträchtigungen - bei Festsetzung der für \nerforderlich erachteten Ausgleichsmaßnahmen - hingenommen \nwerden können, hat der Rat der Antragsgegnerin dem hier \nkonkret gegebenen Gewicht der Belange des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege - abgesehen von den noch zu erörternden \nDetails bei der Festlegung der auf den Schutz von Natur und \nLandschaft abzielenden Regelungen - frei von Rechtsfehlern \nRechnung getragen.\n\n83\n\nZwar enthalten die vorliegenden Planunterlagen keine \nausdrückliche Verlautbarung einer abwägenden Berücksichtigung \ndes Integritätsinteresses von Natur und Landschaft. Die \ninsoweit maßgeblichen Erwägungen lassen sich jedoch zwanglos \nden Ausführungen in der Planbegründung unter Heranziehung der \nvom Rat bei seiner abschließenden Entscheidung mit \nberücksichtigten Ausführungen im landschaftspflegerischen \nBegleitplan zu den tatsächlichen naturräumlichen Gegebenheiten \ndes Plangebiets entnehmen. Danach hat sich der Rat der \nAntragsgegnerin maßgeblich von der planerischen Zielsetzung \nleiten lassen, daß es bei dem strittigen Plan um die \nplanungsrechtliche Sicherung zusätzlicher Gewerbe- und \nIndustriegebiete - zwecks Angebots von Flächen für \nVerlagerungen und Neuansiedlungen - in geordnetem \nstädtebaulichen Zusammenhang zu den angrenzenden Nutzungen \ngeht. Dabei hat er sich für die Konzentration von gewerblichen \nund industriellen Bauflächen an einem vorhandenen Standort \nentschieden, um die errichtete Infrastruktur effektiv \nauszunutzen und nicht vorbelastete Natur- und Siedlungsräume \nweiterhin zu bewahren, wie in Abschnitt 2 der Planbegründung \nausgeführt ist. Berücksichtigt hat er ferner nach Abschnitt \n1.1 der Planbegründung, daß der ermittelte Bedarf gewerblicher \nBauflächen unter Berücksichtigung eines erstellten \nEntwicklungskonzepts für neue Gewerbeflächen in Verbindung mit \neiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung \"am verträglichsten \nam vorhandenen Gewerbestandort in X. \" gedeckt werden \nsollte. All dies stellt eine hinreichende Rechtfertigung für \ndie mit den Ausweisungen von Baugebieten und \nErschließungsstraßen zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung \ndes Integritätsinteresses von Natur und Landschaft dar.\n\n84\n\nInsoweit ist auch keine relevante Fehlgewichtung der \nbetroffenen Belange erkennbar. Die im Bestands- und \nKonfliktplan des landschaftspflegerischen Fachbeitrags \ndargestellten hoch bzw. mittel bis hoch bewerteten \nBiotopstrukturen wurden weitgehend von einer Überplanung mit \nBau- und Erschließungsflächen ausgenommen. Im übrigen ist in \nden Abschnitten 2.4 und 2.5 des landschaftspflegerischen \nFachbeitrags ausdrücklich hervorgehoben, daß im Planungsraum \nkeine durch den Landschaftsrahmenplan als hochwertig \nausgewiesenen Flächen vorliegen und auch Aussagen des \nBiotopkatasters NW zu wertvollen Flächen im Planungsraum nicht \nvorliegen.\n\n85\n\nDas durch die verbleibenden Beeinträchtigungen ausgelöste \nKompensationsinteresse von Natur und Landschaft wurde vom Rat \nder Antragsgegnerin gleichfalls frei von Rechtsfehlern \nberücksichtigt, indem eine Vielzahl von Festsetzungen \ngetroffen wurde, die auf einen Ausgleich sowohl der \nökologischen Beeinträchtigungen im Wirkungsgefüge des \nNaturhaushalts als auch der - vornehmlich optischen - \nStörungen im Landschaftsbild abzielen.\n\n86\n\nHinsichtlich der auf einen ökologischen Ausgleich \nabzielenden Regelungen sind vornehmlich die umfangreichen \nFestsetzungen auf den zugleich als Flächen für Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und \nLandschaft gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen und \nTeilbereichen der ausgewiesenen Waldflächen von Bedeutung. \nDiesen Festsetzungen liegt insbesondere die in Abschnitt 4.3 \ndes landschaftspflegerischen Fachbeitrags näher dargelegte \nBewertung der vorgefundenen Biotoptypen zugrunde. Daß andere \nBewertungsverfahren zu anderen Ergebnissen hätten führen \nkönnen, macht die Anwendung des hier gewählten \nBewertungsverfahrens nicht fehlerhaft. Schon aus dem Fehlen \neines gesetzlich vorgegebenen Bewertungsverfahren für die \nEntscheidung nach § 8a BNatSchG folgt, daß die Gemeinde an ein \nbestimmtes standardisiertes Verfahren nicht gebunden ist. Sie \nhat vielmehr, wie in anderem Zusammenhang bereits angesprochen \nwurde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe \nzu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und - nach der hier \nnoch maßgeblichen Rechtslage - Ersatzmaßnahmen abwägend zu \nentscheiden.\n\n87\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 \nNr. 10.\n\n88\n\nDemgemäß kann die hier vorgenommene Bewertung der \nökologisch-funktionalen Beeinträchtigungen gerichtlich nur auf \nihre sachgerechte, aus naturschutzfachlicher Sicht plausible \nBegründung überprüft werden.\n\n89\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto-\nber 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. \n1997, 210.\n\n90\n\nInsoweit sind Bedenken gegen die konkrete Bewertung der \nökologischen Eingriffsfolgen und die Ermittlung des hieraus \nfolgenden Kompensationsbedarfs jedoch weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n91\n\nDie Deckung des so ermittelten ökologischen \nKompensationsbedarfs begegnet auch hinsichtlich ihres \nsachlichen Umfangs - abgesehen von den noch anzusprechenden \nMängeln einzelner Detailfestsetzungen - keinen Bedenken.\n\n92\n\nInsoweit dienen nicht allein die auf den festgesetzten \nFlächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft im Einzelnen vorgesehenen \nökologischen Aufwertungen zum Ausgleich der Störungen im \nfunktionalen Wirkungsgefüge des Naturhaushalts (vgl. hierzu \nAbschnitt 3.8 der Planbegründung), sondern insbesondere auch \ndie zur dezentralen Regenwasserversickerung über Mulden-\nRigolensysteme vorgesehenen Regelungen, die das Plangebiet \ndurchziehen (vgl. hierzu Abschnitt 3.9 der Planbegründung). \nSchließlich kann auch den vornehmlich zur Behebung der \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbilds getroffenen \nBepflanzungsgeboten und Bindungen (vgl. hierzu Abschnitt 3.10 \nder Planbegründung) eine gewisse ökologische \nAusgleichsfunktion nicht abgesprochen werden, wie in Abschnitt \n5.1 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags zutreffend \nangesprochen ist.\n\n93\n\nBei all dem hat der Rat der Antragsgegnerin allerdings \nnicht stets genau festgelegt, ob die in Rede stehende \njeweilige Festsetzung konkret als Ausgleichsfestsetzung \ngedacht und getroffen worden ist. Hierzu bestand im \nvorliegenden Fall jedoch auch kein Anlaß. Entscheidend für die \nsachgerechte Berücksichtigung des auf den Naturhaushalt \nbezogenen Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft ist \nallein, ob - wie hier - zu Recht davon ausgegangen werden \nkonnte, daß jedenfalls keine relevanten Störungen im \nfunktionalen Wirkungsgefüge des Naturhaushalts mehr \nverbleiben, oder ob jedenfalls ein in seiner Gewichtigkeit \nzutreffend erkanntes Ausgleichsdefizit aus sachlich \nhinreichend gerechtfertigten Gründen abwägend hingenommen \nwurde. Dabei können in diese Betrachtung alle der Sache nach \nauf eine Behebung eingriffsbedingter Funktionsstörungen \nabzielenden Planfestsetzungen einbezogen werden, unabhängig \ndavon, ob sie ausdrücklich als \"Festsetzungen für Ausgleichs- \nund Ersatzmaßnahmen\" iSv § 8a Abs. 3 BNatSchG a.F. getroffen \nworden sind. Eine genauere Deklarierung in diesem Sinne - auch \nmit der Festlegung, welche Eingriffe (Baugebietsausweisung, \nVerkehrsflächenausweisung) durch die jeweilige Festsetzung \nkompensiert werden sollen - mag erforderlich sein, wenn \nbestimmte Vorhabenträger mit der Realisierung der \nfestgesetzten Maßnahmen\n\n94\n\n- jedenfalls soweit es sich nicht um \nvon den Bauherren selbst \ndurchzuführende Maßnahmen auf den \nBaugrundstücken handelt, wie bei den \nfür die Bereiche der Gewerbegebiete und \ndes Industriegebiets getroffenen \nFestsetzungen -\n\n95\n\nbelastet werden sollen (§ 8a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG a.F.) \nbzw. die Gemeinde sie selbst auf Kosten der jeweiligen \nVorhabenträger durchführen will (§ 8a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG \na.F.). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin hier jedoch gerade \nnicht gegangen. Sie hat sich vielmehr selbst verpflichtet, die \nauf einen Ausgleich abzielenden Maßnahmen, soweit sie \naußerhalb der Baugrundstücke selbst vorgesehen sind, zu \nrealisieren und entsprechende Kosten auch in ihre Überlegungen \neinbezogen, wie aus den Aufstellungen auf S. 10/11 der \nPlanbegründung folgt.\n\n96\n\nFehlerfrei hat der Rat der Antragsgegnerin auch dem \nKompensationsinteresse im Hinblick auf die Beeinträchtigungen \ndes Landschaftsbilds Rechnung getragen.\n\n97\n\nInsoweit liegt allerdings dem landschaftspflegerischen \nFachbeitrag selbst eine schon vom Ansatz her verfehlte allein \nflächenorientierte Ermittlung des Kompensationsbedarfs \nzugrunde. Nach der in Abschnitt 4.7 des Fachbeitrags näher \ndargelegten Landschaftsbildanalyse wurden um das Plangebiet \nherum verschiedene \"Erlebnisräume\" gebildet, die hinsichtlich \nihres landschaftsästhetischen Werts und ihrer Verletzlichkeit \neiner mathematisierten Bewertung unterzogen wurden. Auf Grund \ndieser Bewertungen wurde sodann ermittelt, daß wegen der \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbilds insgesamt ein \nKompensationsbedarf von 8.650 m2 zusätzlich zu dem \nKompensationsbedarf für die Inanspruchnahme der Biotoptypen zu \nerbringen sei. Insoweit erscheint bereits bedenklich, daß die \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbilds überhaupt einer \nmathematisierten Bewertung zur Ermittlung eines bestimmten \nKompensationsbedarfs unterzogen werden können. Das Schutzgut \nLandschaftsbild ist kein - objektiv meßbarer - Wert an sich, \nsondern wird in seiner Wertigkeit nur definiert in der \nwertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt \nund der es wahrnimmt.\n\n98\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 29. Mai \n1995 - 7 A 1873/93, Urteil vom 16. \nJanu-ar 1997 - 7 A 310/95 - AgrarR \n1997, 298 und Urteil vom 12. Oktober \n1998 - 7 A 3813/96.\n\n99\n\nMaßgeblich sind dabei in erster Linie die Kriterien \nEigenart, Schönheit und Vielfalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). \nZusätzlich kann auch die in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nrn. 2, \n11 und 12 BNatSchG ausdrücklich angesprochene Bedeutung der \njeweils betroffenen Landschaft für die Erholung des Menschen \nrelevant sein. Ob diese Kriterien überhaupt mit \nobjektivierbaren Bewertungszahlen erfaßt werden können, \nerscheint bereits zweifelhaft. Letztlich kann dies aber \ndahinstehen, da jedenfalls der Bedarf für einen sachgerechten \nAusgleich der - optischen - Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbilds sich nicht in einer bloßen Flächenangabe für \neine - in ihrem optischen Erscheinungsbild nicht umschriebene \n- Ausgleichsfläche erschöpfen kann, wie in dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag als Ergebnis der \nLandschaftsbildanalyse geschehen.\n\n100\n\nAnders als beim Ausgleich der funktionalen Störungen im \nWirkungsgefüge des Naturhaushalts, der nach § 8 Abs. 2 Satz 4 \nBNatSchG vorliegt, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des \nNaturhaushalts zurückbleibt, fordert der Gesetzgeber beim \nAusgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds nicht \ndie vollständige Behebung der - optischen - Störungen im \nLandschaftsbild. Nach der genannten Vorschrift kann der \nAusgleich vielmehr dadurch erfolgen, daß das Landschaftsbild \nlandschaftsgerecht wiederhergestellt oder - gleichfalls \nlandschaftsgerecht - neu gestaltet wird. Dabei ist ein \nAusgleich durch Neugestaltung des Landschaftsbilds - auch wenn \nsie landschaftsgerecht erfolgt - nicht denkbar, ohne daß die \nNeugestaltung und damit zugleich aber auch eine Veränderung \nund die Tatsache des Eingriffs sichtbar bleibt. \n\n101\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Septem-\nber 1990 - 4 C 44.87 - BRS 50 Nr. 222 = \nNVwZ 1991, 364 (367) und Urteil vom 18. \nDezember 1996 - 11 A 4.96 - JURIS-\nDokNr. 504061.\n\n102\n\nEin Ausgleich des Landschaftsbilds liegt demgemaß bereits \ndann vor, wenn durch die Ausgleichsmaßnahme(n) in dem \nbetroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der \nin gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe \nwesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor \ndem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher \nAnnäherung fortführt.\n\n103\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Septem-\nber 1990 a.a.O..\n\n104\n\nOb dies der Fall ist, ergibt sich nicht andeutungsweise \ndaraus, wie groß die Fläche ist, die für den Ausgleich in den \nBlick genommen wird, sondern richtet sich allein nach den \nqualitativen Eigenschaften der Ausgleichsmaßnahme. \nDementsprechend kann der Bedarf für einen Ausgleich \nerheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds nicht in \neiner bloßen Flächenermittlung quantifiziert, sondern \nletztlich nur in Form der Benennung von konkreten optisch \nwirksamen Maßnahmen qualitativ umschrieben werden. Dabei ist \nzugleich zu berücksichtigen, daß erhebliche Beeinträchtigungen \ndes Landschaftsbilds häufig ohnehin nicht wirklich \nausgeglichen werden können wie etwa bei einer in der freien \nNatur erstmals gebauten Straße\n\n105\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluß vom 4. \nOktober 1994 - 4 B 196.94 - Buchholz \n406.401 § 8 BNatSchG Nr. 14. -\n\n106\n\noder bei weithin sichtbaren hohen Bauwerken auf exponierten \nStandorten, die sich nicht durch Aufwuchs o.ä. verdecken \nlassen. Die qualitative Komponente des Ausgleichs kann dann \nauch darin bestehen, daß etwa ein optisch beeinträchtigendes \nbandartiges technisches Bauwerk (z.B. eine \nBahnstromfernleitung), das weiterhin im Landschaftsbild \nsichtbar bleibt, dadurch ausgeglichen werden soll, daß in der \nLandschaft erstmals ein die getrennten Landschaftsbereiche \noptisch verbindendes natürliches Element (Biotopflächen als \nGrünzug) angelegt wird.\n\n107\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Dezem-\nber 1996 a.a.O.\n\n108\n\nVerfehlt ist der allein flächenmäßige Ansatz eines \ngesondert ermittelten landschaftsästhetischen \nKompensationsbedarfs schließlich auch deshalb, weil - wie \ngerade die hier getroffenen Festsetzungen bestätigen - natur- \nund landschaftsschutzbezogene Maßnahmen häufig eine doppelte \nAusgleichsfunktion haben. So können Maßnahmen, die auf einen \nökologischen Ausgleich von Störungen im funktionalen \nWirkungsgefüge des Naturhaushalts abzielen, zugleich auch das \nLandschaftsbild optisch belebende und damit ausgleichende \nBedeutung für Störungen im Beziehungsgefüge des \nLandschaftsbilds haben. Demgemäß können die auf einen \nfunktionalen Ausgleich abzielenden Maßnahmen dann, wenn sie \nzugleich den betroffenen Raum landschaftsgerecht neu \ngestalten, auch einen hinreichenden landschaftsbildbezogenen \nAusgleich bewirken.\n\n109\n\nDie nach alledem schon vom Ansatz her verfehlte rein \nflächenhafte Ermittlung eines landschaftsästhetischen \nKompensationsbedarfs im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \nhat sich der Rat der Antragsgegnerin jedoch nicht mit der \nFolge eines Mangels seiner Abwägungsentscheidung zu eigen \ngemacht. Er hat in Abschnitt 3.10 der Planbegründung den \nAusgleich der - zutreffend erkannten - Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbilds ohne feste Orientierung an die flächenmäßigen \nErmittlungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag vielmehr \nrichtigerweise qualitativ mit den auf die innere Durchgrünung \nund äußere grünräumliche Einbindung in die Landschaft \nabzielenden Pflanzmaßnahmen umschrieben, die entlang der \nVerkehrsflächen sowie auf den nicht überbaubaren Randbereichen \nder Gewerbegebietsflächen festgesetzt sind. Daß diese \nAusgleichsregelungen - unabhängig von ihrer in Quadratmetern \nmeßbaren flächenmäßigen Ausdehnung - einen sachgerechten \nAusgleich darstellen, wird schon daran deutlich, daß sie die \nGewerbeflächen praktisch vollständig umrahmen und entlang der \nneu zu bildenden Grundstücksgrenzen auch durchziehen sollen. \nDabei beziehen sie in weiten, optisch wirksamen Bereichen \nBaum- und Strauchanpflanzungen mit ein, die mit ihren der \nbestehenden Landschaft angepaßten Elementen heimischer Bäume \nund Sträucher die Geländeveränderungen bedecken und den \nkünftigen Baubestand weitgehend verdecken. Bedenken dagegen, \ndaß die landschaftsbildbezogenen Kompensationsregelungen \ninsgesamt einen hinreichenden landschaftsästhetischen \nAusgleich sicherstellen, sind schließlich umso weniger \nersichtlich, als die ökologischen Aufwertungen der bislang \nzumeist als Grünland genutzten Grundflächen durch den \nBaumbestand der neuen Streuobst- bzw. neuen Streuwiese, der \nRenaturierung des Engsiefenbereichs und die weiteren \nGehölzanpflanzungen wegen ihrer das Landschaftsbild \nmitprägenden, das Bild abwechslungsreicher gestaltenden \nWirkung zugleich auch den optischen Beeinträchtigungen durch \ndie Anlage der Straßen und Bebauungen der Gewerbegebiete sowie \ndes Industriegebiets entgegenwirken. Im Ergebnis wird nach \nalledem das Landschaftsbild durch die gesamten, für das \nLandschaftsbild relevanten Regelungen landschaftsgerecht neu \ngestaltet und damit - unabhängig von flächenmäßigen \nBerechnungen - ein umfassender Ausgleich auch in Bezug auf die \nStörungen im Landschaftsbild sichergestellt.\n\n110\n\nSoweit der Rat der Antragsgegnerin unter vollständiger \nÜbernahme der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \ngetroffenen Vorschläge in den textlichen Festsetzungen \nkonkrete natur- und landschaftsschutzbezogene Maßnahmen \nfestgesetzt hat, sind diese im wesentlichen - außer \nverschiedenen im Nachfolgenden noch anzusprechenden \nDetailregelungen - nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen \nEinwendungen der Antragstellerin greifen jedenfalls in weiten \nBereichen nicht durch.\n\n111\n\nDie Abkürzung RSM ist von der Antragsgegnerin hinreichend \nerläutert. Auch gegen die Bestimmtheit der räumlichen \nZuordnung der einzelnen Maßnahmen bestehen keine Bedenken. Die \nräumlichen Bereiche, in denen die - teilweise sich \nüberlagernden - Maßnahmen durchgeführt werden sollen, sind \nprimär in den textlichen Festsetzungen näher umschrieben, in \ndenen auch auf die in der Planzeichnung eingetragenen \nBereichsabgrenzungen (z.B. Fläche für Maßnahmen zum Schutz, \nzur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; \nFläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern u.a.m.) Bezug \ngenommen wird. Hiernach sind die von den Festsetzungen jeweils \nbetroffenen Bereiche hinreichend feststellbar und in der \nPlanzeichnung auch ablesbar. Die Eintragungen der einzelnen \nBuchstaben/Zahl/Kom-binationen (A 1, B 1, B 2 usw) an \nbestimmten Stellen der Planzeichnung dienen ersichtlich allein \nder leichteren Orientierung und Auffindbarkeit der von den \nMaßnahmen jeweils betroffenen Bereiche, ohne daß ihnen \ninsoweit abschließender Regelungscharakter zukommt.\n\n112\n\nDer Einwand der Antragstellerin, daß zahlreiche der natur- \nund landschaftsbezogenen Festsetzungen nicht von einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage - hier speziell § 9 Abs. \n1 Nr. 20 BauGB a.F. - gedeckt sind, greift jedoch teilweise \ndurch.\n\n113\n\nDie Regelungen zur dezentralen Regenwasserversickerung sind \nallerdings von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage \ngetragen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin diesbezüglich \ndarauf hin, daß letztlich offen bleiben kann, ob § 9 Abs. 1 \nNr. 20 BauGB a.F. die Festsetzungen deckt, da sie jedenfalls \nauf der Grundlage von § 51a des Landeswassergesetzes (LWG) \ngetroffen werden konnten. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser \nVorschrift kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, daß und \nin welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu \nverrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Solche \nFestsetzungen können nach § 51a Abs. 3 Satz 2 LWG auch in den \nBebauungsplan aufgenommen werden. Nichts anderes ist hier mit \nder textlichen Festsetzung Nr. 4 geschehen. Die gemäß § 51a \nAbs. 3 Satz 4 LWG erforderliche Zustimmung des Staatlichen \nUmweltamts L. als der nach Wasserrecht zuständigen Behörde \n(vgl. Nr. 23.1.59 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes \nvom 14. Juni 1994) liegt vor.\n\n114\n\nDaß § 51a LWG als die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese \nFestsetzung - sofern die Festsetzung nicht auch von der \nausdrücklich angeführten Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB \na.F. gedeckt sein sollte - in den textlichen Festsetzungen \nnicht ausdrücklich erwähnt wird, ist unschädlich. Für die \nbundesrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen \nnach § 9 BauGB ist es nicht erforderlich, daß die jeweilige \nNummer des § 9 Abs. 1 BauGB, auf die die Festsetzung gestützt \nist, im Bebauungsplan bezeichnet wird.\n\n115\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 17. \nDezember 1998 - 4 NB 4.97 - BauR 1999, \n608.\n\n116\n\nNichts anderes gilt auch für landesrechtliche Grundlagen \nvon Festsetzungen, die - wie hier - gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in \nden Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden. \n\n117\n\nDer weitere Einwand der Antragstellerin, daß verschiedene \nweitere Festsetzungen nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. \ngedeckt sind, greift allerdings teilweise durch.\n\n118\n\nDie genannte Vorschrift in der hier noch maßgeblichen \nFassung bis zum Inkrafttreten des BauROG am 1. Januar 1998 \nläßt die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und \nzur Entwicklung von Natur und Landschaft zu, soweit solche \nFestsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden \nkönnen. Insoweit gehört zum Begriff der Maßnahme nicht nur, \ndaß etwa einzelne, auf Schaffung bestimmter Biotoptypen \nabzielende Anpflanzungen vorgegeben werden. Es unterliegt \nvielmehr auch keinen Bedenken, die einzelnen Modalitäten von \nAnpflanzungen durch konkrete Vorgaben festzulegen, indem - wie \nhier - die Arten der anzupflanzenden Bäume, Sträucher und \nsonstigen Gewächse, ihre Größe und ihre räumliche Verteilung \nüber die Fläche näher umschrieben werden.\n\n119\n\nZur Zulässigkeit solcher \nPflanzvorgaben im Rahmen von \nFestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a \nBauGB vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24. \nApril 1991 - 4 NB 24.90 - BRS 52 Nr. \n19.\n\n120\n\nZwar sind im Einzelfall, namentlich bei Flächen, die \nkünftig weiterhin einer privaten Nutzung (etwa als Hausgärten) \nzugänglich sein sollen, zu enge Vorgaben, die sich nicht auf \ndie Anpflanzung etwa standortgerechter heimischer Bäume und \nSträucher beschränken, sondern dem Betroffenen praktisch \nkeinen Spielraum bei der individuellen Gestaltung belassen, \nmit Blick auf den auch bei auf einen naturschutzrechtlichen \nAusgleich abzielenden Festsetzungen zu beachtenden Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit\n\n121\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 \nNr. 8 -\n\n122\n\nbedenklich. Diese Grenze ist hier jedoch (noch) nicht \nüberschritten. Hinsichtlich der öffentlichen Grünflächen \n(ökologisches Ausgleichsgrün), die entsprechend dem von der \nAntragsgegnerin mit der unteren Landschaftsbehörde und unteren \nForstbehörde geschlossenen Vertrag von der Antragsgegnerin \nselbst realisiert werden sollen, folgt dies schon daraus, daß \ndie Antragsgegnerin sich durch ihr eigenes Ortsrecht - \nselbstverständlich - selbst sehr eng begrenzten Vorgaben für \ndie Ausgestaltung ihrer Flächen unterwerfen kann. Hinsichtlich \nder Pflanzvorgaben auf den privaten gewerblichen bzw. \nindustriellen Flächen lassen die Vorgaben des Bebauungsplans \njedenfalls noch gewisse Spielräume zu, die hier jedenfalls \ndeshalb nicht zu beanstanden sind, weil die betreffenden \nBereiche ohnehin weder baulich noch sonst zu privatnützigen \nZwecken - etwa den typischen Nutzungszwecken von Hausgärten - \nnutzbar sind.\n\n123\n\nHinsichtlich der hiernach nicht zu beanstandenden Vorgaben \nder Art und Modalitäten der Anpflanzungen, die auf Schaffung \nbestimmter - dem Ausgleich dienender - Biotoptypen abzielen, \nsteht auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 20 \nBauGB a.F. - \"soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen \nVorschriften getroffen werden können\" - nicht entgegen. \nDenkbar wäre allenfalls eine Festsetzung im Rahmen eines \nrechtsverbindlichen Landschaftsplans nach § 16 LG NW. Die \nRegelungsmöglichkeiten durch Landschaftsplan sind jedoch nach \n§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW grundsätzlich auf den baulichen \nAußenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts beschränkt. Sie \nkönnen nur in eng begrenzten Fällen auch auf Flächen beziehen, \ndie in einem Bebauungsplan für land- oder forstwirtschaftliche \nNutzung oder als Grünflächen festgesetzt sind, wobei dies \n\"unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen\" geschieht. Das \nLG NW geht damit vom Vorrang bauplanungsrechtlicher \nFestsetzungen aus.\n\n124\n\nNäherer Betrachtung bedürfen im vorliegenden Fall jedoch \ndie - von der Antragstellerin ausdrücklich beanstandeten - \nPflege- und Bewirtschaftungsvorgaben in den textlichen \nFestsetzungen.\n\n125\n\nInsoweit schließt der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB \na.F. es nicht aus, sondern läßt es ausdrücklich zu, in einem \nBebauungsplan auch natur- oder landschaftsschutzbezogene \nPflegemaßnahmen festzusetzen. Demgemäß ist anerkannt, daß sich \ndie Gemeinde bei der Steuerung der zulässigen Bodennutzungen \nnicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken muß, \nsondern auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden \nnicht-baulichen Formen der Bodennutzung regeln kann. Dies \nschließt es ein, auch nicht-bauliche Bodennutzungen durch \nPflege- und Entwicklungsmaßnahmen aus Gründen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege - oder zur Erhaltung \noder Sicherung der Erholungseignung eines Gebiets - zu \nbeschränken.\n\n126\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 3. Dezem-\nber 1998 - 4 BN 24.98 - JURIS-DokNr. \n615013.\n\n127\n\nDementsprechend kommt - im Zusammenhang mit einer im Rahmen \ndes Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung \nvorgenommenen Festsetzung von natur- und \nlandschaftsschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen im \nBebauungsplan, wie sie hier erfolgt ist - auf Grund von § 9 \nAbs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. auch die Festsetzung von Maßnahmen in \nBetracht, die bestimmte Vorgaben für die Pflege von \nanzulegenden oder zu sichernden Bepflanzungen oder auch des \nBodens festlegen. Diese Befugnis besteht jedoch nicht \nunbegrenzt, so daß anläßlich der Festsetzung von \nAusgleichsmaßnahmen gleichsam nach Belieben oder Gutdünken \nPflegeregelungen getroffen werden könnten.\n\n128\n\nWie alle bauleitplanerischen Festsetzungen dürfen auch \nsolche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. nur aus \nstädtebaulichen Gründen getroffen werden. Dies folgt für die \nhier maßgebliche Rechtslage vor Inkrafttreten der Neufassung \ndes BauGB durch das BauROG zum 1. Januar 1998 aus § 1 Abs. 3 \nBauGB, nach dem Bauleitpläne und damit auch Bebauungspläne nur \naufgestellt werden dürfen, wenn und soweit sie für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind. Für \ndie nunmehr geltende Rechtslage stellt der Einleitungshalbsatz \ndes § 9 Abs. 1 BauGB n.F. ausdrücklich klar, daß die \nzulässigen Bodennutzungen durch Festsetzungen nach allen \nNummern des § 9 Abs. 1 BauGB - mithin auch nach Nr. 20 - nur \naus städtebaulichen Gründen gesteuert werden dürfen.\n\n129\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 3. Dezem-\nber 1998 a.a.O..\n\n130\n\nSolche städtebauliche Gründe mögen bei Pflegemaßnahmen, die \n- wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit der \nFestlegung von natur- oder landschaftsschutzbezogenen \nAusgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, etwa dann vorliegen, \nwenn ein nach der festgesetzten Ausgleichsmaßnahme \nanzulegender und zu erhaltender Biotoptyp zur Erreichung und \ndauerhaften Sicherung seiner speziellen natur- oder \nlandschaftsschutzbezogenen Bedeutung auf einzelne bestimmte \nBewirtschaftungs- oder Pflegemodalitäten angewiesen ist, ohne \nderen verbindliche Festlegung er die ihm im Ausgleichskonzept \nfür die städtebauliche Gesamtordnung des Planungsraums \nzugedachte Funktion nicht erfüllen kann. Insoweit kommen etwa \nBewirtschaftungsmodalitäten zur dauerhaften Sicherung der \nökologischen Funktion des festgesetzten Biotoptyps (etwa die \nregelmäßige Beweidung von Heideflächen durch Schafe zur \ndauerhaften Sicherung der spezifischen Pflanzenstruktur der \nfestgesetzten Heidefläche) oder auch Pflegevorgaben zur \ndauerhaften Sicherung der landschaftsbildwirksamen Bedeutung \ndes Biotoptyps (etwa das regelmäßige \"Auf-den-Stock-Setzen\" \nvon Wallhecken) in Betracht. Andererseits sind Festsetzungen \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kein zulässiges Instrument, \nanläßlich der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen generell \nbestimmte aus allgemeiner ökologischer Sicht als vorteilhaft \nangesehene Modalitäten der Bewirtschaftung von Grundflächen \noder der Pflege von Anpflanzungen festzusetzen, ohne daß dies \nkonkret einzelfallbezogen städtebaulich begründet ist.\n\n131\n\nHieraus folgt für die hier getroffenen Festsetzungen, daß \nden im Tenor umschriebenen Pflegemaßnahmen in den textlichen \nFestsetzungen des strittigen Bebauungsplans die erforderliche \nstädtebauliche Begründung fehlt. Im Einzelnen ist hierzu \nanzumerken:\n\n132\n\nDie in Nr. 5.1 der textlichen Festsetzung getroffene \nRegelung, daß die von dieser Festsetzung erfaßten Bäume und \nSträucher nach den Methoden des ökologischen Waldbaus zu \nbewirtschaften sind, bezieht sich allein auf die in mehreren \nTeilbereichen der festgesetzten Waldflächen neu vorzunehmenden \nWaldmantelpflanzungen. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf \ndie übrigen festgesetzten Waldflächen, die mit diesen \nWaldmantelbereichen in unmittelbarem räumlichen und \nfunktionalen Zusammenhang stehen. Insoweit ist schon nicht \nansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen nur diese \nTeilbereiche den speziellen Vorgaben des \"ökologischen \nWaldbaus\" - wie immer dieser auch zu verstehen sein mag - \nunterliegen sollen. Die von Waldflächen ausgehenden, auf die \nWirkungszusammenhänge des Naturhaushalts bezogenen \nWohlfahrtswirkungen (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG) können die \nbetroffenen Bereiche, wenn sie den weiteren Vorgaben der \ntextlichen Festsetzung Nr. 5.1 entsprechend bepflanzt worden \nsind, ersichtlich ohne weiteres auch dann erfüllen, wenn sie \nin gleicher Weise wie die von ihnen begrenzten weiteren \nWaldflächen bewirtschaftet werden. Gegenteilige Anhaltspunkte \nlassen sich weder dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag \nnoch sonst den Planunterlagen - einschließlich der \nPlanbegründung - entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat, in der diese Pflegeregelung - wie die weiteren \nnoch zu erörternden Pflegeregelungen - angesprochen wurde, \nwurden seitens der Antragsgegnerin keine konkreten \nAnhaltspunkte für eine städtebauliche Begründung vorgetragen. \nEbensowenig sind konkrete Anhaltspunkte dargetan oder sonst \nerkennbar, nach denen die Erhaltung der \nlandschaftsbildbezogenen Ausgleichsfunktion dieser \nWaldmantelbereiche von einer Durchführung der vorgegebenen \nBewirtschaftungsmodalitäten abhängt.\n\n133\n\nGleiches gilt hinsichtlich der in den textlichen \nFestsetzungen Nrn. 4, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.4, 7.5, 7.6 und \n7.7 geregelten konkreten Pflegevorgaben für die Anpflanzungen \nvon Bäumen, Sträuchern, Rosen und Berberitzen. Insoweit \nversteht sich von selbst, daß die Pflege von Anpflanzungen, \nwie sie hier vorgegeben wurde, sich nach den fachgerechten \nAnforderungen auszurichten hat, so daß die Anpflanzungen in \nihrer konkreten ökologischen Funktion und \nlandschaftsästhetischen Bedeutung ihre artspezifischen \nWirkungen dauerhaft entfalten können. Für weitergehende \ndezidierte Vorgaben, die - wie hier - vornehmlich die \nzeitlichen Abstände für Erziehungs- und Verjüngungsschnitte \nsowie für die Entwicklungs- und Unterhaltungspflege festlegen, \nfehlt es jedoch an der erforderlichen, im dargelegten Sinne \nstädtebaulich motivierten Begründung. In welchen zeitlichen \nIntervallen Pflegemaßnahmen an Bäumen, Sträuchern und den \nweiteren hier erfaßten Anpflanzungen vorzunehmen sind, ist - \nsofern sie sich nach den allgemein anerkannten fachlichen \nKriterien richten - für die ökologische Funktion der \nAnpflanzungen grundsätzlich ohne Belang. Spezifische Gründe, \ndie im vorliegenden Fall eine Festlegung gerade der hier \ngewählten Zeitintervalle geböten, sind weder dargelegt noch \nsonst ersichtlich. Auch liegen keine Gründe dafür vor, daß die \nin Rede stehenden Anpflanzungen zur Bewahrung der \nlandschaftsästhetischen Bedeutung, die ihnen im Rahmen der \nGesamtplanung beigemessen wurde, auf die festgelegten \nZeitvorgaben für die Pflege angewiesen wären. Dies folgt schon \ndaraus, daß nicht etwa der Inhalt der Pflegemaßnahmen - z.B. \ndie Bewahrung einer bestimmten landschaftsästhetisch wirksamen \nGestalt - vorgeben wurde, sondern lediglich die zeitlichen \nAbläufe von Pflegemaßnahmen.\n\n134\n\nFür die in den textlichen Festsetzungen Nr. 5 und 6.3 \nvorgegebene regelmäßige \"Entkusselung\" der Kraut- bzw. Gras- \nund Krautbestände auf der Gasleitung bzw. deren \nSchutzstreifen ist ebensowenig eine im dargelegten Sinne \nstädtebaulich motivierte Begründung dargetan oder ersichtlich. \nSoweit diese Maßnahmen aus Gründen eines Schutzes der \nGasleitung geboten sein sollten, rechtfertigt dies es nicht, \nsie auf der hier nur in Betracht kommenden Grundlage des § 9 \nAbs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. im Bebauungsplan festzusetzen.\n\n135\n\nFerner fehlt es auch den konkreten Vorgaben für die Mahd \nbzw. Beweidung der Landschaftsrasen- bzw. Wiesenflächen in den \nNrn. 4, 6.1, 6.2 und 6.4 der textlichen Festsetzungen an der \nerforderlichen städtebaulich motivierten Begründung.\n\n136\n\nDie im Rahmen der dezentralen Regenwasserversickerung (Nr. \n4 der textlichen Festsetzungen) anzulegenden \nLandschaftsrasenflächen sind - selbstverständlich - \nfachgerecht als Rasenflächen zu erhalten, damit sie die ihnen \nzugedachte Funktion, den Eintrag von Oberflächenwasser in das \nGrundwasser sicherzustellen, erfüllen können. Dafür, daß dies \n- wie hier festgesetzt - einer speziellen Vorgabe von jährlich \ndrei Mahdgängen bedarf, ist kein konkreter Anhalt dargetan \noder sonst ersichtlich.\n\n137\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt auch für die dezidierten \nPflegevorgaben für die Rasen- bzw. Wiesenflächen in der neu \nanzulegenden Streuobstwiese (Nr. 6.1 der textlichen \nFestsetzungen), in der neu anzulegenden Streuwiese (Nr. 6.2 \nder textlichen Festsetzungen) und im Bereich des zu \nrenaturierenden Engsiefenbereichs (Nr. 6.3 der textlichen \nFestsetzungen). Insoweit ist offensichtlich, daß die genannten \ntextlichen Festsetzungen - abgesehen von den zusätzlich \nvorzunehmenden, in die Flächen eingestreuten Baumanpflanzungen \nund die weiteren vorgegebenen Strauch- und Gehölzanpflanzungen \n- auf die Schaffung extensiv genutzter Grünlandflächen \nabzielen, die gegenüber der im betroffenen Bereich bislang \nanzutreffenden intensiven Grünlandnutzung bzw. der \nDamwildhaltung der Antragstellerin\n\n138\n\n- die hiervon betroffenen Bereiche \nsind im Bestands- und Konfliktplan des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags \nals \"Grünland (degradiert)\" bezeich-\nnet -\n\n139\n\nbewirken sollen, daß die Flächen \"ökologisch aufgewertet\" \nwerden (vgl. Abschnitt 3.8 der Planbegründung). Diese \nZielsetzung einer ökologischen Aufwertung durch extensive \nGrünlandnutzung wird auch durch die Bezeichnung der Maßnahmen \nals \"Streuobstwiese\", \"Streuwiese\" und \"Renaturierung\" \ndeutlich. Dafür, daß solche ökologische Aufwertungen durch \nextensive Grünlandnutzung zur Sicherung der ihnen im \nvorliegenden Ausgleichskonzept zugedachten Funktionen gerade \nauf die hier exakt vorgegebenen Bewirtschaftungsmodalitäten \nangewiesen sind, liegt jedoch kein Anhalt vor und wurde auch \nangesichts der Erörterung dieser Aspekte in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nicht dargetan. Entscheidend ist \nallein, daß die Bewirtschaftungsmodalitäten - seien es ein \noder zwei Mahdgänge pro Jahr oder die Beweidung durch ein oder \nzwei Rinder bzw. 4, 5 oder 6 Schafe - dem in Fachkreisen \nanerkannten Kriterium einer (extensiven) Nutzung als \n(Streu-)Obstwiese im Gegensatz zur Nutzung als \nIntensivgrünland\n\n140\n\n- vgl. hierzu etwa die Biotoptypen \nin Abschnitt 4.2 (S. 14) der von der \nLandesregierung Nordrhein-Westfalen \nherausgegebenen Arbeitshilfe für die \nBauleitplanung \"Bewertung von \nEingriffen in Natur und Landschaft\" -\n\n141\n\nentsprechen. Damit fehlt es auch bezüglich der dezidierten \nPflegevorgaben für die Rasen- bzw. Wiesenflächen an der \ngebotenen, im dargelegten Sinne städtebaulich motivierten \nBegründung.\n\n142\n\nSchließlich fehlt es auch an einer städtebaulichen \nBegründung für die in den textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1, \n6.2 und 6.4 getroffenen Regelungen über die bautechnische \nAusführung der Absperrung der Zufahrt bzw. des \nWirtschaftswegs. Dafür, daß die Zufahrten bzw. der \nWirtschaftsweg zur - städtebaulich gebotenen - Gewährleistung \nder Ausgleichsfunktion der betroffenen Bereiche nur \"durch \neinen umklappbaren feuerverzinkten Absperrpfosten mit \nBodenhülse und Dreikantverschluß\" bzw. alternativ durch \n\"Installation eines Gatters\" gesichert werden müssen, ist auch \nnicht ansatzweise ein Anhalt erkennbar. Auch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat trat die Antragsgegnerin den \ninsoweit angesprochenen Bedenken nicht entgegen.\n\n143\n\nErweisen sich nach alledem die im Tenor umschriebenen \nRegelungen in den textlichen Festsetzungen des strittigen \nBebauungsplans als nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. \ngedeckt, führt dies allerdings nur zur Unwirksamkeit dieser \nFestsetzungen, jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten \nPlans. Ist ein Teil der Planfestsetzungen unwirksam, hat dies \ndie Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans dann nicht zur \nFolge, wenn die Restbestimmungen auch ohne den unwirksamen \nTeil sinnvoll bleiben und mit der gebotenen Sicherheit \nanzunehmen ist, daß sie auch ohne den unwirksamen Teil \nerlassen worden wären.\n\n144\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 18. \nDezember 1990 - 4 NB 19.90 - BRS 50 Nr. \n19, Beschluß vom 20. August 1991 - 4 NB \n3.91 - BRS 52 Nr. 36 und Beschluß vom \n25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - BRS 59 \nNr. 51.\n\n145\n\nSo liegt der Fall hier. Der Wegfall der dezidierten \nPflegeregelungen hat nicht zur Folge, daß die auf den \nAusgleich der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen von Natur \nund Landschaft abzielende Plankonzeption tangiert wird. Die \nfestgesetzten Maßnahmen können weiterhin die ihnen im \nGesamtkonzept zugedachte Funktion erfüllen. Daß die \nAntragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan auch ohne \ndiese Festsetzungen erlassen hätte, kann vor diesem \nHintergrund mit der gebotenen Sicherheit angenommen \nwerden.\n\n146\n\nDie zu beanstandenden textlichen Festsetzungen sind auch \nfür nichtig zu erklären, da eine Behebung in einem ergänzenden \nVerfahren nach § 215a BauGB ausscheidet. Die fehlende \nRechtsgrundlage kann in einen ergänzenden Verfahren nicht \nersetzt werden, denn auch § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der \nnunmehr geltenden Fassung setzt - wie bereits angesprochen - \nvoraus, daß die auf diese Norm gestützte Festsetzung \nhinreichend städtebaulich begründet ist.\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n148\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n149","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-30/7a-d-144-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":23},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-30/7a-d-144-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307198","retrieved":"2026-07-09 03:35:40.734433+00:00"}}