{"status":"available","doknr":"OLD307215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0628.7B909.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-28","aktenzeichen":"7 B 909/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 26. Februar 1999 \ngegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Februar 1999 zum Neubau \neines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 23, Flurstück 453 \nwird angeordnet.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Antragsgegner. Die Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als \nGesamtschuldner, je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Februar 1999 zu \nUnrecht abgelehnt.\n\n3\n\nDie im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung der gegenläufigen Interessen führt zu dem Ergebnis, \ndaß dem Aufschubinteresse der Antragsteller gegenüber dem \nVollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang gebührt, da bei \nsummarischer Prüfung davon auszugehen ist, daß den \nAntragstellern ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das \ngenehmigte Vorhaben zusteht.\n\n4\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verletzt die Antragsteller in \nihren Nachbarrechten, weil es gegen die nachbarschützende \nVorschrift des § 6 BauO NW verstößt. Es nimmt entgegen § 6 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NW vor mehr als zwei Außenwänden das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch. \n\n5\n\nAusweislich der dem Bauantrag der Beigeladenen vom \n21. Januar 1999 als \"Anlage\" beigefügten \nAbstandflächenberechnung (vgl. Bl. 55 der Beiakte Heft 2 a), \ngegen die Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich \nsind, benötigen die Beigeladenen für ihr Vorhaben das \nSchmalseitenprivileg sowohl vor der nordwestlichen, zum \nGrundstück der Antragsteller weisenden Außenwand \n(Abstandflächen H6 und H7) als auch vor den zum Flurstück 343 \nweisenden, südöstlichen Außenwänden (Abstandflächen H2 und \nH4). Für letztere kann entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht von einer (gegliederten) Außenwand \ni.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NW ausgegangen werden. Es \nhandelt sich bei diesen Wandbereichen nicht um eine \neinheitliche, durch einen Vor- bzw. Rücksprung gegliederte \nWand, sondern um zwei im Sinne des Schmalseitenprivilegs \neigenständig zu beurteilende Außenwände. Maßgebend für diese \nBewertung, bei der auf eine natürliche Betrachtungsweise \nabzustellen ist, \n\n6\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n17. Dezem-ber 1998 - 10 B 2308/98 - und \nvom 26. April 1995 - 7 B 487/95 -,\n\n7\n\nsind folgende Erwägungen:\nDas genehmigte Vorhaben tritt für den Betrachter der \nsüdöstlichen Gebäudeseite nicht als ein in diese Richtung \ndurch eine einheitliche Wandfläche abgegrenzter Baukörper in \nErscheinung. Bei dem L-förmigen Gebäude wirken die beiden Arme \ndes \"L\" vielmehr als gesonderte Gebäudetrakte, die zwar ohne \nZweifel zu einem einheitlichen Gebäude gehören, aber in ihrer \narchitektonischen Wertigkeit (bewußt) mit Eigenständigkeit \nausgestattet sind. Dies ergibt sich bereits daraus, daß das \nGebäude selbst, trotz des Vorsprungs des südöstlichen Traktes \nvon nur rund 3 m, schon als L-förmig empfunden wird. Der \nletztgenannte Gebäudeteil hat dabei ein gegenüber dem \ngiebelseitig in Südwestrichtung zeigenden Trakt ein in jeder \nHinsicht gleichartiges optisches und funktionales Gewicht. Er \numschließt den hier eigenständig untergebrachten Küchen- und \nEßbereich, besitzt einen die architektonische Selbständigkeit \ndes Gebäudeteils deutlich betonenden Giebel, während der \nandere Trakt nach Südosten hin nur eine Traufseite aufweist \nund hebt sich durch den Giebel auch in der Höhe auffällig von \ndem in der Wandfläche niedriger wirkenden anderen Trakt ab. \nNach allem treten die beiden Trakte in der architektonischen \nWertigkeit annähernd gleichgewichtig, jedenfalls aber als \ngesonderte, eigenständige Elemente des Hauses in Erscheinung. \nIm Zusammenwirken mit dem Umstand, daß die Giebelwand des Eß- \nund Küchentraktes gegenüber der Traufwand des \nWohnzimmertraktes um 3 m weiter südöstlich verläuft und der \nBereich im Winkel zwischen den Gebäudetrakten zudem noch durch \neine Terasse mit entsprechendem Zugang in Anspruch genommen \nist, bedeutet dies, daß die beiden in Rede stehenden \nWandbereiche nicht andeutungsweise in einer Beziehung \nzueinander stehen, die sie als einheitliche Wand erscheinen \nließe.\n\n8\n\nKann nach alledem bei der hier fraglichen Wand nicht mehr \nvon einer (gegliederten) Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 \nSatz 3 BauO NW gesprochen werden, nehmen die Beigeladenen für \nihr Vorhaben das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise vor \ninsgesamt drei Außenwänden in Anspruch. Auf diesen Verstoß \ngegen die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW kann sich \njeder betroffene Nachbar, an dessen Grundstücksgrenze die an \nsich nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW vorgeschriebene \nAbstandfläche nicht eingehalten wird, so auch hier die \nAntragsteller, berufen. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n17. Dezem-ber 1998 - 10 B 2308/98 - und \nvom 24. März 1998 - 7 B 328/98 - \njeweils m.w.N.\n\n10\n\nDaher war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragsteller schon aus diesem Grund \nstattzugeben. Eine Prüfung, ob weitere nachbarschützende \nVorschriften durch die streitige Baugenehmigung verletzt \nwerden, erübrigt sich damit.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 und \n162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, daß die Beigeladenen, \nanders als im Beschwerdeverfahren, im erstinstanzlichen \nVerfahren keinen Antrag gestellt haben und ihnen insoweit \nKosten nicht auferlegt werden können (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-28/7-b-909-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-28/7-b-909-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307215","retrieved":"2026-07-09 03:35:42.516186+00:00"}}