{"status":"available","doknr":"OLD307214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0628.3A2689.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-28","aktenzeichen":"3 A 2689/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.024,27 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu \nbegründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand, die Berech-\nnung des Erschließungsbeitrags in der vom Verwaltungsgericht \nletztlich (nach dem Stand der mündlichen Verhandlung vom 2. \nMärz 1999) für rechtmäßig erachteten Höhe sei für die Klägerin \nnicht nachvollziehbar, führt nicht dazu, daß es dem angefoch-\ntenen Bescheid an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt (§ 157 \nAbs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW); \nauch seine Aufhebung wegen eines Begründungsmangels kommt \nnicht in Betracht (§ 121 Abs. 1, § 127 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 \nNr. 3 b KAG NRW). Erst recht ergibt sich daraus nicht die \nNichtigkeit des Bescheides.\n\n4\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 24 \nRdnr. 25 m.w.N.\n\n5\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten \nerstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO). \n\n6\n\na) Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen \nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht \nvor.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag sieht einen solchen Verstoß zum einen \ndarin, daß das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vorbereitung \nder mündlichen Verhandlung, ohne die Klägerin davon in Kennt-\nnis zu setzen, die Beklagte vorsorglich um eine Alternativbe-\nrechnung des Erschließungsbeitrags (unter Einschluß der bis-\nlang dem Außenbereich zugeordneten Grundstücke und der ent-\nsprechenden Kostenanteile) gebeten und diese Berechnung zur \nGrundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Dies begründet in-\ndessen keinen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. \nDieser gebietet, daß das Gericht den Verfahrensbeteiligten die \nMöglichkeit einräumt, sich zu allen der Entscheidung zugrunde \nliegenden Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Voraussetzung \nist allerdings, daß der Betroffene den eigenen Verfahrensob-\nliegenheiten nachkommt und namentlich durch Wahrnehmung eines \nVerhandlungstermins das Seinige tut, um sich rechtliches Gehör \nzu verschaffen. Bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung \nnimmt er sich selbst die Möglichkeit, zu dem dort Erörterten \ngehört zu werden.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November \n1980 - 5 C 18.79 -, BVerwGE 61, 145 \n(146); Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, \n11. Aufl. 1998, § 108 Rdnr. 26; Eyer-\nmann/J. Schmidt, VwGO, Kommentar, 10. \nAufl. 1998, § 108 Rdnr. 21.\n\n9\n\nSo liegt der vorliegende Fall: Die Klägerin war zur \nmündlichen Verhandlung am 2. März 1999 ordnungsgemäß geladen \nund dabei darauf hingewiesen worden, daß bei ihrem Ausbleiben \nauch ohne sie verhandelt und entscheiden werden könne (§ 102 \nAbs. 2 VwGO). In diesem Termin hätte die Klägerin die \nMöglichkeit gehabt, an den Erörterungen teilzunehmen, Einwände \nzu erheben, Fragen zu stellen und etwa auf eine Erläuterung \nder erwähnten Alternativberechnung zu drängen. Die Klägerin \nist diesem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Auch \nim Nachgang zu dem Termin hat sie nicht alles Erforderliche \nunternommen, um sich Kenntnis von der in der (ihr übersandten) \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung erwähnten \nNeuberechnung der Beklagten zu verschaffen, namentlich durch \neinen Antrag auf Akteneinsicht vor dem Verkündungstermin. \nDamit hat sich die Klägerin aus eigenem Willensentschluß \ndieser Möglichkeiten rechtlichen Gehörs begeben.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht war nicht ohne weiteres gehalten, \ndie Klägerin schon vor dem Termin darüber zu unterrichten, daß \nes vorsorglich die erwähnte Alternativberechnung des Beklagten \nerbeten hatte. Es durfte vielmehr davon ausgehen, daß in der \nmündlichen Verhandlung hinreichende Gelegenheit zur \nInformation und zur Erörterung etwaiger mit der \nHilfsberechnung zusammenhängender Fragen bestehen werde. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, nachdem \nes die Klägerin durch Übersendung des Terminprotokolls über \nInhalt und Gang der mündlichen Verhandlung unterrichtet und \nsie ergänzend auf die Möglichkeit einer (kostengünstigen) \nunstreitigen Beilegung des Verfahrens hingewiesen hatte, den \nauf den 13. April 1999 anberaumten Verkündungstermin - wie von \nder Klägerin mit Schriftsatz vom 6. April 1999 beantragt - \naufzuheben, damit sie die neu vorgelegten \nBerechnungsgrundlagen überprüfen \"und hiernach ggf. Stellung \nnehmen\" könne. Diesen Antrag auf Terminsaufhebung hat das \nVerwaltungsgericht mangels Substanz unter Hinweis auf das \nFernbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz \nordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Möglichkeit \neiner Entscheidung im Falle des Nichterscheinens und somit \nnach dem Vorstehenden mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG in \nnicht zu beanstandender Weise abgelehnt (vgl. S. 4 Mitte des \nEntscheidungsabdrucks). \n\n12\n\nEbenfalls unbegründet ist der Vorwurf, das angefochtene \nUrteil sei für sie überraschend gewesen. Die Gesichtspunkte, \ndie das Verwaltungsgericht nunmehr anders als im \nvorangegangenen Eilbeschluß vom 23. April 1996 beurteilt hat, \nwaren im Verfahren angesprochen; mit der Möglichkeit einer \nabweichenden Beurteilung mußte die Klägerin schon deshalb \nrechnen, weil der Eilbeschluß ca. drei Jahre zurücklag und ihm \neine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde \nlag. Im übrigen waren namentlich zur strittigen Frage des \nAnteils der Straßenoberflächenentwässerung an den \nKanalbaukosten Schriftsätze der Beteiligten (vom 8. Oktober \n1998 bzw. 21. Februar 1999) gewechselt worden, die sich mit \neiner neueren Entscheidung des 15. Senats des beschließenden \nGerichts vom 2. September 1998 - 15 A 7644/95 - zu dieser \nFrage befaßten.\n\n13\n\nb) Soweit mit dem weiteren Vortrag im Zulassungsantrag, das \nVerwaltungsgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit des \ngeltend gemachten Erschließungsaufwandes zu überprüfen, der \nVerfahrensmangel unterbliebener Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) gerügt werden sollte, genügt das pauschale, auf \nden \"gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag\" Bezug nehmende \nVorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 \nSatz 3 VwGO. Im übrigen ist dieser Vorwurf durch nichts belegt \n(vgl. vielmehr den ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsge-\nrichts im Sitzungsprotokoll vom 2. März 1999, S. 4 oben).\n\n14\n\n3. Ebenfalls am Darlegungserfordernis scheitert die \npauschale Bezugnahme auf \"sämtliche von der Antragstellerin \nerstinstanzlich gerügten Satzungsmängel\".\n\n15\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-28/3-a-2689-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-28/3-a-2689-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307214","retrieved":"2026-07-09 03:35:42.432457+00:00"}}