{"status":"available","doknr":"OLD307221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0625.3B1077.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-25","aktenzeichen":"3 B 1077/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.182,12 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg . \n\n3\n\nDie Antragstellerin macht geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid des \nAntragsgegners vom 24. Februar 1999 geforderten Aussetzungszinsen könnten erst \nvon dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu welchem die Beitragsforderung fällig \nwerde; fällig werde sie erst, wenn (u.a.) die den Gegenstand der Beitragspflicht \nbildende Erschließungsanlage eindeutig bezeichnet sei. An Letzterem fehle es hier, \nweil es beim Erlaß der Vorausleistungsbescheides vom 6. April 1994 im fraglichen \nGebiet mehrere nicht fertiggestellte Planstraßen gegeben habe. Dieses Vorbringen \nist nicht geeignet, die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu \nbegründen.\n\n4\n\nDa dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen ist, daß das Flurstück 13 der \nAntragstellerin durch eine weitere, gleichfalls als \" Feld\" bezeichnete \nselbständige Erschließungsanlage erschlossen wird, war der Antragstellerin offenbar \nklar, daß die Vorausleistung (jedenfalls auch) für die an ihrem Grundstück entlang \nführende Straße gefordert wurde; hinsichtlich der Frage, welcher \"Abgabenfall\" durch \nden Vorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 geregelt wurde, bestand demnach \nkeine Unklarheit, die unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit (§§ 119, \n157 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b KAG NRW) Bedenken \ngegen die Wirksamkeit des Bescheides wecken könnte. Deshalb kann dahinstehen, \nob die Ausdehnung der streitbefangenen Erschließungsanlage im \nVorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 hinreichend bestimmt angegeben war \noder ob dies erst im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 (Hauptzug mit \nStichstraße) geschehen ist, weil jedenfalls die von der Antragstellerin daraus \nabgeleiteten rechtlichen Folgerungen in zweierlei Hinsicht unzutreffend sind: Zum \neinen knüpft die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO \n(i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW) der Sache nach an § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 VwGO an, also nur an die Existenz eines (vorläufig) vollziehbaren Bescheides. \nDer Vorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 begründete daher eine \nZahlungsschuld unabhängig von der materiellen Rechtslage allein schon kraft seiner \nvon § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angeordneten (vorläufigen) Vollziehbarkeit. \n\n5\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 - \n3 B 1179/95 -, NWVBl. 1998, 153; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 8. Dezember 1992 - 9 L 543/92 -, KStZ \n1993, 178; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 24 Rdnr. 48 ff. \nm.w.N.\n\n6\n\nZum anderen gehört eine über die Angabe des Straßennamens hinausgehende \nnähere Umschreibung der hergestellten Erschließungsanlage nicht zu dem durch § \n157 Abs. 1 Satz 2 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW) geforderten \nMindestinhalt, sondern allenfalls zur erforderlichen Begründung des Bescheides mit \nder Folge, daß das Fehlen solcher näheren Angaben nicht zur Unwirksamkeit des \nBescheides führt.\n\n7\n\nVgl. auch Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnrn. 22 und \n25 m.w.N.\n\n8\n\nOffen bleiben kann, weil die Antragstellerin insoweit nichts dargelegt hat (vgl. § \n146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), ob der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar \n1999 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen insoweit ernstlichen Zweifeln \nunterliegt, als § 237 AO voraussetzt, daß der Rechtsbehelf \"endgültig keinen Erfolg \ngehabt hat\", während hier über die Anfechtungsklage gegen den \nVorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 noch nicht rechtskräftig entschieden ist \n(Verfahren VG Köln 17 K 1679/98).\n\n9\n\nVgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnr. 46.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-25/3-b-1077-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-25/3-b-1077-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307221","retrieved":"2026-07-09 03:35:42.966327+00:00"}}