{"status":"available","doknr":"OLD307224","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0624.10B138.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-24","aktenzeichen":"10 B 138/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerden werden zugelassen.\n\n2. Die Beschwerden werden zurück-\n gewiesen.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten\n des Beschwerdeverfahrens je zur\n Hälfte.\n\n Der Streitwert wird - unter gleich-\n zeitiger Änderung der \n erstinstanzlichen Festsetzung - für\n beide Rechtszüge auf je 10.000,- DM\n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die Anträge der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerden \nsind zulässig und begründet. Ihre Darlegungen ergeben das \nVorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO\n(Verfahrensmangel - Verletzung des Gebots der Gewährung \nrechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n3\n\na) Ein Verfahrensfehler ist allerdings entgegen der \nAuffassung der Antragsteller nicht darin zu sehen, daß das \nVerwaltungsgericht ihnen den Schriftsatz des Antragsgegners \nvom 9. Dezember 1998 ohne Fristsetzung zur Stellungnahme \nübermittelt (Eingang am 15. Dezember 1998) und bereits am \n22. Dezember 1998 entschieden hat, ohne ihre Stellungnahme \nabzuwarten. Da das Schreiben des Antragsgegners vom \n9. Dezember 1998 bereits mit gerichtlicher Verfügung vom \n11. Dezember 1998 übersandt worden war und auch einen \n\"Ab-Vermerk\" vom selben Tage erhalten hatte, durfte das \nVerwaltungsgericht davon ausgehen, daß die Antragsteller bis \nzum Tag der Beschlußfassung am 22. Dezember 1998 erwidern \nwürden, falls von Ihnen noch eine Stellungnahme für \nerforderlich gehalten würde. Dies um so mehr, als die \nAntragsteller selbst auf die außerordentliche Eilbedürftigkeit \nihres Verfahrens hingewiesen und insoweit ausgeführt \nhatten, für die Dauer des Verfahrens drohten ihnen \"erhebliche \nfinanzielle Verluste\". \n\n4\n\nb) Ein Verfahrensfehler fällt dem Verwaltungsgericht \nindessen insoweit zur Last, als es dem mit Schreiben vom 22. \nDezember 1998 gestellten und am selben Tage per Fax bei \nGericht eingegangenen Antrag der Antragsteller auf \nAkteneinsicht nicht entsprochen hat. Zwar mag der Antrag \nzeitlich nach der Beschlußfassung des Verwaltungsgerichts \n(ebenfalls am 22. Dezember 1998) eingegangen sein. Dies \nberechtigte das Gericht jedoch nicht, von einer Erledigung des \nEinsichtsbegehrens auszugehen (s. Verm. Bl. 29 GA). Da der \nBeschluß erst am 30. Dezember 1998 an die Beteiligten \nabgesandt worden ist (vgl. Bl. 26 GA) und vorher jedenfalls \nkeine Wirksamkeit erlangt hat,\n\n5\n\nvgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, \nLoseblatt, § 122 Rn. 6,\n\n6\n\nhätte das Verwaltungsgericht den Beschluß anhalten und die \nbegehrte Akteneinsicht gewähren müssen. \n\n7\n\nDer angefochtene Beschluß \"beruht\" auch im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO auf dem Verfahrensmangel. Allerdings \nerfordert eine ordnungsgemäße Gehörsrüge regelmäßig, daß \nvorgetragen wird, was bei rechtzeitiger Anhörung vorgebracht \nworden wäre und wie sich dies auf die zu treffende \nEntscheidung ausgewirkt hätte. Im allgemeinen ist dies \nVoraussetzung für die Beurteilung des Gerichts, ob die \nangegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten \nVerfahrensfehler beruht. Hier verhält es sich indes anders. \nDer Verfahrensfehler, die unberechtigte Vorenthaltung der \nAkteneinsicht, hat zugleich verhindert, daß die Antragsteller \ninnerhalb der Darlegungsfrist vortragen konnten, was sie bei \nordnungsgemäß gewährter Akteneinsicht ergänzend vorgebracht \nhätten.\n\n8\n\n2. Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet. \n\n9\n\na) Der Senat konnte im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit \nder Sache gleichzeitig über die Anträge auf Zulassung der \nBeschwerden und die Beschwerden selbst entscheiden.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 17. Juli \n1998 - 10 B 1351/98 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n11\n\nDie Beteiligten sind hierzu gehört worden.\n\n12\n\nb) Die Beschwerden haben keinen Erfolg, weil sich der Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts in der Sache als richtig erweist.\n\n13\n\naa) Die Antragsteller haben, nachdem ihnen der Senat die \nnochmals begehrte Akteneinsicht gewährt hat, vorgetragen, die \nAufstellung des Imbißwagens werde durch die Baugenehmigung vom \n15. September 1988 gerechtfertigt. Diese Baugenehmigung sei \nfür eine Gaststätten-Außenfläche mit Pavillon erteilt worden. \nDies trifft jedoch bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Der in \nden Bauakten des Antragsgegners befindliche Bauschein \nbeschreibt das genehmigte Vorhaben - in Übereinstimmung mit \ndem Bauantrag vom 2. Mai 1988 - (lediglich) als \"Private \nGrundstücksfreiflächen als Gaststätten-Außenfläche\". Genehmigt \nist damit nur eine bestimmte Nutzung der Freiflächen, nicht \ndie Errichtung eines Pavillons. Ein solcher ist auch in den \ndem Bauantrag beigefügten sonstigen Bauvorlagen, insbesondere \nin den Lageplänen, nicht erwähnt. Im übrigen gestattete die \nGenehmigung eines Pavillons aber auch nicht die Aufstellung \neines Imbißwagens, also einer gänzlich anderen baulichen \nAnlage.\n\n14\n\nbb) Die Antragsteller haben nach erfolgter Akteneinsicht \nferner geltend gemacht, seit 1988 hätten verschiedene \nImbißbuden auf der Freifläche gestanden, wie Fotos in der \nBauakte Band 12 bewiesen. Es sei \"überwiegend wahrscheinlich\", \ndaß hierzu Genehmigungsvorgänge in weiteren, ihnen nicht \nvorliegenden Bauakten existierten. Dieser Vortrag ist \nrechtlich unerheblich. Selbst wenn die - nach Angaben der \nAntragsteller später abgebrannten - Buden genehmigt gewesen \nwären, wofür es nicht keinen Hinweis gibt, erfaßte die \nGenehmigung - schon aus brandschutz- und abstandrechtlichen \nGründen - nicht die Aufstellung eines Imbißwagens. \n\n15\n\ncc) Zu Unrecht berufen die Antragsteller sich schließlich \ndarauf, der Imbißwagen genösse wegen der seit 1988 \nunbeanstandet gebliebenen Nutzung der Außenfläche zur \nAufstellung von Imbißbuden Bestandsschutz. Es ist bereits \nnicht ersichtlich, weshalb die früheren Imbißbuden \nbestandsgeschützt gewesen sein sollten. Anhaltspunkte für eine \nGenehmigung bestehen nicht. Aber auch eine Duldung der Buden \nist nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung des \nGerichts kann eine Duldung insbesondere nicht aus langjähriger \nUntätigkeit der Behörde, aus einer beanstandungsfrei \nverlaufenen Schlußabnahme oder aus späteren, anderen Zwecken \ndienenden bau-, gewerbe- oder gaststättenrechtlichen \nÜberprüfungen hergeleitet werden. Erforderlich ist vielmehr, \ndaß die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und \nggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, \ndaß sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. \nDafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nVon dem Vorstehenden abgesehen, wäre ein den Imbißbuden etwa \nzukommender Bestandsschutz aber auch untergegangen, weil sie \nnach Angaben der Antragsteller abgebrannt sind. Gegen die \nAufstellung von Imbißwagen auf der Freifläche ist der \nAntragsgegner in den letzten Jahren ausweislich der Bauakte \nwiederholt vorgegangen, so daß sich die Annahme einer Duldung \ninsoweit von vornherein verbietet.\n\n16\n\ndd) Offenbleiben kann, ob das formell illegale Vorhaben \nmateriell-rechtlich genehmigungsfähig wäre. Denn nach den von \nden Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts ist bislang nicht einmal ein Bauantrag \ngestellt worden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz \n1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 \nAbs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18\n\nDer Senat bewertet das gemäß der letztgenannten Vorschrift \nmaßgebliche Interesse der Antragsteller (als Betreiber des \nImbißwagens einerseits und als Verpächter der Fläche \nandererseits) an dem vorliegenden Verfahren im Ausgangspunkt \njeweils mit 10.000,- DM. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August \n1992 - 4 B 170/92 -, NVwZ-RR 1993, 108: \nStreitwert für ein Verfahren auf \nErteilung einer Baugenehmigung für \neinen Imbiß-Verkaufswagen regelmäßig \n10.000,- DM. \n\n20\n\nDer sich ergebende Betrag (20.000,-- DM) ist vorliegend auf \ndie Hälfte zu vermindern, weil nur vorläufiger Rechtsschutz \nbegehrt worden ist. Die (unselbständigen) \nZwangsgeldandrohungen bleiben bei der Streitwertbemessung \nunberücksichtigt.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-24/10-b-138-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-24/10-b-138-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307224","retrieved":"2026-07-09 03:35:43.245101+00:00"}}