{"status":"available","doknr":"OLD307244","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0623.22A4170.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"22 A 4170/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Geschäftsstelle für das \nPrüfungswesen der Krankenkassenangestellten in Nordrhein-Westfalen vom \n24. Januar 1997 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1997 \nverpflichtet, dem Kläger ein Prüfungszeugnis nach § 26 der Fortbildungs- und \nPrüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger unterzog sich im Dezember 1996 auf der Grundlage \nder Fortbildungs- und Prüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und \nInnungskrankenkassen Nordrhein-Westfalen (FPO-KK NW) in der \nersten Wiederholung der Fortbildungsprüfung zum \nVerwaltungsinspektor auf Probe. Von den sechs vom Kläger \ngefertigten Prüfungsarbeiten wurden vier mit einer \ndurchschnittlichen Punktzahl von weniger als 50 Punkten \nbewertet, darunter die erste mit 48 Punkten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 1997 teilte die Geschäftsstelle \nfür das Prüfungswesen der Krankenkassenangestellten in \nNordrhein-Westfalen dem Kläger nach § 27 FPO-KK NW mit, daß er \ndie Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 FPO-KK NW nicht bestanden habe, \nweil er bei mehr als drei schriftlichen Arbeiten weniger als \n50 Punkte erzielt habe. Gegen die \"Nichtzulassung zur \nmündlichen Prüfung\" legte der Kläger am 20. Februar 1997 \nWiderspruch ein, den er nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte \nweiter begründete, wobei sich seine Einwände im wesentlichen \ngegen die Bewertung der ersten Aufsichtsarbeit richteten. \nNachdem die beteiligten Prüfer zu den Einwänden Stellung \ngenommen hatten, vertiefte der Kläger mit Schreiben vom \n10. Juli 1997 seine Einwände gegen die Bewertung der ersten \nund 2. Prüfungsarbeit. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 wies \nder Prüfungsausschuß VIII der Beklagten unter Mitwirkung aller \nan der schriftlichen Prüfung des Klägers beteiligten Prüfer \nden Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 29. Oktober 1997 Klage erhoben, mit der \ner zunächst die Zulassung zur mündlichen Prüfung erstrebte. An \ndieser mündlichen Prüfung hat er nach Erlaß einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts \nam 9. Februar 1998 teilgenommen und sie mit einen Durchschnitt \nvon 59 Punkten bestanden.\n\n5\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, zwei Teilaufgaben der \nersten Prüfungsarbeit seien fehlerhaft bewertet worden: Bei \nder Bewertung der Aufgabe 3 hätten die Prüfer zu Unrecht \nPunktabschläge vorgenommen, weil sie auf ein von der Aufgabe \nnicht vorgegebenes Gewichtungskriterium abgestellt hätten; bei \nder Teilaufgabe 4. Ziffer 2.11 sei seine Lösung ebenso richtig \nwie die Musterlösung.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides der \nGeschäftsstelle für das Prüfungswesen \nder Krankenkassenangestellten in \nNordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997 \nund des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 2. Oktober 1997 zu \nverpflichten, die Teilaufgaben 3 und 4 \nZiffer 2.11 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbewerten und das Gesamtergebnis der \nPrüfung neu festzustellen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das \nangefochtene, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am \n30. Juli 1998 zugestellte Urteil abgewiesen. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, die von den Prüfern bei der Bewertung der \nTeilaufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit gemachten Abschläge \nseien durch deren Beurteilungsspielraum gedeckt. Auf den \nStreit über die Bewertung der Teilaufgabe 4. Ziffer 2.11 komme \nes letztlich nicht an, weil auch bei Vergabe der für diese \nAufgabe vorgesehenen Höchstpunktzahl rechnerisch ein \n\"Ausreichend\" für die erste Prüfungsarbeit nicht erreicht \nwerden könne.\n\n11\n\nDer Kläger vertieft zur Begründung seiner auf seinen Antrag \nvom 28. August 1998 vom Senat zugelassenen Berufung seine \nAuffassung, daß nach der Art der Aufgabenstellung für die \nTeilaufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit alle richtigen \nAntworten mit der Höchstpunktzahl hätten bewertet werden \nmüssen und daß eine Gewichtung unter den richtigen Antworten \nbeurteilungsfehlerhaft sei. Zu Teilaufgabe 4 Ziffer 2.11 \nwiederholt er seine Auffassung, daß die von ihm gefundene \nLösung vertretbar und mit der Höchstpunktzahl zu bewerten \nsei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides der Geschäftsstelle für das \nPrüfungswesen der \nKrankenkassenangestellten in Nordrhein-\nWestfalen vom 24. Januar 1997 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 2. Oktober \n1997 zu verpflichten, dem Kläger ein \nPrüfungszeugnis nach § 26 der \nFortbildungs- und Prüfungsordnung der \nOrts-, Betriebs- und \nInnungskrankenkassen zu erteilen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die \nTeilaufgaben 3 und 4 Ziffer 2.11 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bewerten und das \nGesamtergebnis der Prüfung neu \nfestzustellen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie tritt der Auffassung des angefochtenen Urteils bei, daß \ndie Teilaufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit so gestellt worden \nsei, daß die Prüfer bei der Beurteilung auch der richtigen \nAntworten nach dem Gewicht der vom Prüfling angesprochenen \nGesichtspunkte hätten differenzieren dürfen. Die Lösung des \nKlägers zu Aufgabe 4 Ziffer 2.11 sei verfehlt.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist begründet. Die angefochtenen \nPrüfungsbescheide sind rechtswidrig. Die schriftlichen \nLeistungen des Klägers führten nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 \nFPO-KK NW zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Kläger hatte \nvielmehr einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung \nund hat nunmehr, nachdem er diese erfolgreich abgelegt hat, \neinen Anspruch darauf, daß ihm ein Zeugnis nach § 26 FPO-KK NW \nerteilt wird.\n\n22\n\nNach § 24 Abs. 1 Satz 1 FPO-KK NW wird der Prüfling nicht \nzur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er in mehr als drei \nPrüfungsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl von weniger \nals 50 Punkten erzielt hat. Diese Voraussetzungen hat die \nBeklagte fehlerhaft angenommen, denn in einer der vier von den \nPrüfern als unterhalb dieser Punktgrenze liegend bewerteten \nArbeiten, nämlich der ersten Prüfungsarbeit, mußten dem Kläger \nmindestens durchschnittlich 51 Punkte erteilt werden, so daß \ndiese Arbeit der Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung \nnicht entgegenstand. \n\n23\n\nDie Prüfer haben dem Kläger für die erste Prüfungsarbeit \nzusammen 145 Punkte erteilt, von denen 22 auf die Lösung des \nKlägers für die Aufgabe 3 entfielen. Nach dem \nBewertungsvorschlag für die erste Prüfungsarbeit, der maximal \n100 Punkte vorsah und insoweit den zwingenden rechtlichen \nVorgaben des § 23 Abs. 3 Satz 1 FPO-KK NW entsprach, konnten \nvon jedem Prüfer für die Aufgabe 3 jeweils 10 Punkte vergeben \nwerden. Die Prüfer, die sich bei der Punktvergabe an diesem \nBewertungsvorschlag orientiert haben, haben die Lösung der \nAufgabe 3 durch den Kläger mit 9, 7 und 6 Punkten bewertet, \nalso mit insgesamt 8 Punkten weniger als der im \nBewertungsvorschlag vorgesehenen Maximalpunktzahl. Dieser \nAbschlag auf die Maximalpunktzahl ist jedoch entgegen der \nAuffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts \nfehlerhaft erfolgt, weil die Prüfer den Antwortspielraum des \nPrüflings verkannt haben. Eine fehlerfreie Bewertung der vom \nKläger zu Aufgabe 3 gefundenen Lösung hätte vielmehr zur \nVergabe der Höchstpunktzahl führen müssen.\n\n24\n\nIn der Aufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit ging es darum, \ndaß der Geschäftsstellenleiter, an dessen Stelle sich der \nPrüfling versetzen sollte, von der Neueintragung einer \nE. E. GmbH in das Handelsregister erfährt. Die \nAufgaben 1 und 2 der Prüfungsarbeit beschäftigten sich mit der \nversicherungsrechtlichen Einordnung der Geschäftsführer der \nGmbH nach dem Inhalt der Handelsregistereintragung und den \nAuskünften eines Steuerberaters. Danach lautete der weitere \nAufgabentext:\n\n25\n\nFortsetzung des Sachverhalts:\n\n26\n\nSie beauftragen den \nFirmenkundenberater Ihrer \nGeschäftsstelle, Herrn I. G. , \ndie E. E. GmbH persönlich zu \nkontaktieren.\n\n27\n\nAufgabe 3:\n\n28\n\nFormulieren Sie stichwortartig 5 \nZiele für die Kontaktierung der E. \nE. GmbH, die Herr G. - neben \ndem Ausfüllen des Feststellungsbogens \nzur versicherungsrechtlichen \nBeurteilung von Gesellschafter-\nGeschäftsführern einer GmbH - haben \nsollte.\n\n29\n\nNach der Stellungnahme, die die Prüfer im \nWiderspruchsverfahren zur Bewertung der Lösung, die der Kläger \nfür diese Aufgabe gefunden hat, zusammenfassend abgegeben \nhaben und die in den Widerspruchsbescheid übernommen worden \nist, ist die Lösung dieser Teilaufgabe \"als eine im \nDurchschnitt glatt befriedigende Leistung\" bewertet worden. \nWeiter heißt es dazu:\n\n30\n\n\"Die gewünschte höhere Bewertung \nkommt in diesem engen Rahmen nicht in \nBetracht. In seiner Gegenüberstellung \nübersieht der Widerspruchsführer, daß \nin seiner Bearbeitung zu den Punkten 1 \nbis 3 im Vergleich zum Lösungsvorschlag \nz.B. Informationen über \nArbeitgeberpflichten, Vorteil einer \nAOK-Mitgliedschaft und Werbung als \nMitglied fehlen. Der Widerspruchsführer \nhat desweiteren auch durchaus sinnvolle \nZiele eines Kontaktierens genannt. \nSoweit er z.B. Gratulation zur \nFirmengründung, Verteilung von Give-\naways, Ermutigung zur Teilnahme an \nSeminaren erwähnt, hat der \nPrüfungsausschuß diese Gesichtspunkte \nallerdings sachlich als nicht so \nbedeutend gewichtet, wie die im \nLösungsvorschlag beispielhaft erwähnten \nZiele der Beschaffung von Informationen \nüber Gesellschafts- und \nAnstellungsverträge, über \nversicherungspflichtig Beschäftigte \noder über den Aufbau von Kontakten bei \nNeueinstellungen.\"\n\n31\n\nHieraus folgt, wie es auch von den Beteiligten gesehen wird \nund wie es auch das Verwaltungsgericht gesehen hat, daß die \nPrüfer die vom Kläger in seiner Lösung angeführten, vom \nFirmenkundenberater zu entwickelnden Aktivitäten zwar als von \ndiesem im Sinne der Aufgabe zu verfolgende \"Ziele\" anerkannt \nhaben, diese also nicht als unzutreffend, sondern als \nzutreffend beurteilt haben, jedoch wegen der vergleichsweise \ngeringen Bedeutung dieser \"Ziele\" im Verhältnis zu anderen, \ndie mit dem Kundenbesuch verfolgt werden sollten, einen \nPunktabschlag vorgenommen haben.\n\n32\n\nDieser Punktabschlag ist jedoch fehlerhaft, weil der Kläger \nberechtigt davon ausgehen durfte, daß von ihm mit der Aufgabe \n3 nicht verlangt wurde, die 5 wichtigsten mit dem Besuch \nverbundenen \"Ziele\" stichwortartig aufzuzählen, sondern daß es \nzur Lösung ausreichte, 5 sinnvolle \"Ziele\" des Besuchs \nanzuführen. \n\n33\n\nDer Senat braucht nicht zu klären, ob die Aufgabe 3 so \nverstanden und interpretiert werden kann, daß damit vom \nPrüfling verlangt wurde, von den mit dem Kundenbesuch zu \nverfolgenden Zielen die wichtigsten 5 zu benennen. Dies kann \nunterstellt werden. Für die Entscheidung ist vielmehr \nmaßgebend, ob die Aufgabe vom Prüfling auch so verstanden \nwerden durfte, daß es auf das Gewicht der 5 aufzuführenden \nZiele im Spektrum aller zu verfolgenden Ziele nicht ankomme, \ndaß also von ihm nicht verlangt werde, das \"Bedeutende\" \nherauszusuchen mit der negativen Folge, daß bei Angabe von \n\"Zielen\", die als \"sachlich nicht so bedeutend gewichtet\" \nwürden, die Aufgabe als nicht vollständig oder jedenfalls als \nweniger gut gelöst angesehen werde.\n\n34\n\nDies war hier der Fall. Der Text der Aufgabe spricht \nnirgendwo von den \"wichtigsten\" oder \"bedeutsamsten\" Zielen \noder solchen, die der Firmenkundenberater bei seinem \nFirmenbesuch \"vornehmlich\" verfolgen soll. Aus der Verwendung \nder Worte \"haben sollte\" für die Bezeichnung der Ziele ergibt \nsich nichts Gegenteiliges, denn die Verwendung des Wortes \n\"sollen\" folgt automatisch aus der fiktiven Rolle des \nPrüflings als Geschäftsstellenleiter, der den \nFirmenkundenberater beauftragt und für den alle \"Ziele\", denen \ndieser Besuch dient, solche sind, die der Berater \"haben \nsoll\", ob es nun die sind, die er vornehmlich haben soll, oder \ndie, die er nur auch haben soll. Das Wort \"sollen\" ist somit \nin Hinblick auf eine Rangfolge der zu benennenden Ziele ohne \nAussagewert. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß, wie \ndas Verwaltungsgericht meint, es bei der Frage darum ging, \nwelche Ratschläge der Prüfling als fiktiver \nGeschäftsstellenleiter seinem Kundenberater \"mit auf den Weg\" \ngeben wolle, woraus das notwendige Bestreben folge, den \nKundenberater auf die wesentlichsten Kontaktierungsgründe \nhinzuweisen. Diese Interpretation findet in der Formulierung \nder Aufgabe keine Stütze, denn diese fragt nicht, welche Ziele \nder Geschäftsstellenleiter dem Kundenberater ans Herz legen \nsoll, sondern verlangt die Benennung von fünf Zielen, die \ndieser Berater selbst haben sollte. Schließlich läßt sich auch \nnicht aus der Bedeutung, die die hier streitige Prüfung für \nden beruflichen Werdegang der Prüflinge hat, und aus der Art \nder mit ihr zu erreichenden Qualifikation schließen, die Frage \nhabe so verstanden werden müssen, daß eine qualifiziertere, \nnämlich die anzuführenden \"Ziele\" wichtende Anwort verlangt \nwerde. Auch bei Prüfungen, mit denen eine höhere, \nanspruchsvollere berufliche Qualifikation erreicht werden \nkann, kann es schwieriger und leichter zu beantwortende Fragen \ngeben, etwa deshalb, um genauer zwischen guten und \nschlechteren Kandidaten unterscheiden zu können. Es gibt \ndeshalb keine Auslegungsregel dahin, daß dann, wenn eine \nPrüfungsfrage zwei Auslegungen zuläßt, bei denen sie in einem \nFall leicht und im anderen schwieriger zu beantworten ist, die \nbesondere Qualifikation, die mit der Prüfung erreicht werden \nsoll, eine Auslegung der Frage in dem Sinne, der zu einer \nleichteren Beantwortbarkeit führt, ausschließt.\n\n35\n\nHieraus folgt, daß selbst dann, wenn man der Auffassung \nsein sollte, die Aufgabe habe im Sinne eines Verlangens nach \nder stichwortartigen Aufzählung des Wichtigsten verstanden \nwerden können und sei von denjenigen, die sie erarbeitet \nhaben, auch so gemeint gewesen, die Aufgabe wegen ihrer \nungenauen, dies nicht ausdrückenden Formulierung berechtigt \nauch so verstanden werden durfte, daß es auf das Gewicht der \nZiele nicht ankomme. Wenn dem aber so ist, dann war die \nPrüfungsleistung eines Prüflings, der - seinem vertretbaren \nVerständnis der Frage entsprechend - fünf richtige Ziele \nunabhängig von ihrem Gewicht benannte, zur Lösung der Aufgabe \nebenso richtig wie die eines Prüflings, der sie - seinem \nandersartigen Verständnis der Frage entsprechend - nach ihrer \nBedeutung ausgewählt hatte. War aber eine Lösung, die richtige \nZiele ohne Rücksicht auf ihr Gewicht benannte, in jeder \nHinsicht richtig, so ist eine Bewertung, die auf die \nGewichtung dieser Ziele abstellt, notwendig fehlerhaft, denn \nsie verkennt den Inhalt der Prüfungsaufgabe, wie sie vom \nPrüfling berechtigt verstanden werden durfte.\n\n36\n\nDer Bewertungsfehler führt hier nicht dazu, daß die erste \nPrüfungsarbeit den Prüfern zur Neubewertung der Aufgabe 3 \nerneut zugeleitet werden müßte. Vielmehr ergibt sich aus den \nvon den Prüfern angegebenen Gründen für ihre Bewertung und aus \ndem von ihnen angewandten Bewertungsschema, daß, wie es der \nKläger auch verlangt hat, die Aufgabe 3 als von jedem der \nPrüfer mit 10 Punkten bewertet anzusetzen ist. Dies folgt \ndaraus, daß die Prüfer sich dem Bewertungsschema des \nBewertungsvorschlages angeschlossen haben, der für eine \nzutreffende Lösung 10 Punkte vorsah. An dieses Schema waren \ndie Prüfer nach dem Gleichheitssatz gebunden, mit der Folge, \ndaß sie bei einer richtigen Lösung nur dann weniger Punkte \nvergeben durften, wenn es dafür einen sachlichen Grund gab, \nden sie auch im übrigen, d.h. bei den anderen Arbeiten als \nBewertungskriterium herangezogen haben. Dafür ist jedoch \nnichts ersichtlich. Die Prüfer haben ausgeführt, daß der \nKläger \"durchaus sinnvolle Ziele eines Kontaktierens genannt\" \nhabe, und haben als einzigen Grund für ihren Punktabschlag \nderen fehlendes Gewicht genannt. Fällt dieser Grund des \nAbschlags fort, sind andere Gründe, die einen Punktabschlag \nnach den von den Prüfern angewandten und offengelegten \nBewertungskriterien rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich, \nso daß von der Höchstpunktzahl auszugehen ist.\n\n37\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil andere, von den \nPrüfern nicht genannte Erwägungen eventuell eine niedrigere \nBewertung der Lösung des Klägers hätten rechtfertigen können. \nDas Verwaltungsgericht hat insoweit in seinem Urteil darauf \nhingewiesen, daß die vom Kläger genannten Kontaktierungsziele \n1. und 2. sich teilweise deckten, daß die Gratulation zur \nFirmengründung eher als Anlaß der Kontaktaufnahme als als \neigentliches Kontaktierungsziel zu werten sei und daß die \nVerteilung von \"Give-aways\" zwar nützlich sein könne, im \nRegelfall jedoch nur \"anläßlich\" einer sachlich gebotenen \nKontaktierung erfolge. Dem ist entgegenzuhalten, daß derartige \nMängel von den Prüfern nicht geltend gemacht worden sind. Dem \nGericht ist es jedoch verwehrt, einen anderen Fehler oder eine \nandere Art von Fehler für denselben Teil der Prüfungsleistung \nfestzustellen, um sodann die eigenständige Bewertung zu \ntreffen, dieser Fehler wiege gleich schwer oder sei gar noch \nschwerer als derjenige, den der Prüfer fehlerhaft angenommen \nhabe. Eine derart wertende Betrachtung kommt nur den Prüfern \nzu, nicht aber den Gerichten, die sich insoweit nicht an die \nStelle der Prüfer setzen dürfen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1997 - 6 C 11.96 -, DVBl 1998, 474 = \nDÖV 1998, 422.\n\n39\n\nHier haben die Prüfer jedoch solche Mängel, wie sie das \nVerwaltungsgericht aufzeigt, nicht angenommen, sondern im \nGegenteil ausgeführt, daß die vom Kläger genannten Ziele \n\"durchaus sinnvoll\" seien. Dies führt zugleich dazu, daß auch \ndie Prüfer selbst bei einer neuen Bewertung gehindert wären, \nnunmehr statt auf das fehlerhafte Gewichtungskriterium für \neinen Abzug von der Maximalpunktzahl auf andere \nGesichtspunkte, die bisher in ihrer Bewertung keine Rolle \ngespielt haben, also etwa auf die vom Verwaltungsgericht \ngenannten, abzustellen. Ein Prüfer, dem ein Bewertungsfehler \nunterlaufen ist, darf bei der deshalb erforderlichen \nNeubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern, nach \ndenen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums \ndie Prüfungsleistung bewertet hat. Er muß vielmehr seine \nBewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft \nbeanstandeten Einzelwertungen ergänzen und die neu \nvorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen, auf \ndenen das Bewertungsergebnis beruht, einpassen. Dies schließt \neine Verschlechterung deshalb aus, weil die fälschlich als \nrechtsfehlerhaft beanstandeten Wertungen, hier: die Forderung \nnach einer gewichteten Auswahl der Ziele, dem Prüfling zum \nNachteil gereichen, so daß die gebotene Korrektur dieses \nBewertungsfehlers grundsätzlich nur zu einer besseren oder \ngleichen Bewertung führen kann.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686 = \nDVBl 1993, 848 = Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 314; OVG Münster, \nBeschluß vom 4. Juni 1997 - 22 A \n3025/94 -.\n\n41\n\nDies führt dazu, daß hier, wo die Prüfer bei der Bewertung der \nvom Kläger zu Aufgabe 3 gefundenen Lösung außer dem \nfehlerhaften Kriterium der Gewichtung keine weiteren Mängel \nder Bearbeitung festgestellt haben, solche auch nicht bei \neiner Neubewertung als neues Bewertungskriterium \n\"nachgeschoben\" werden dürften. Da für eine mängelfreie Lösung \ndie Prüfer durch die Benutzung des Punktschemas nach Art. 3 \nAbs. 1 GG jedoch gebunden sind, jeweils 10 Punkte zu vergeben, \nverbleibt ihnen kein Bewertungsspielraum mehr, so daß der \nSenat auf der Grundlage der bisher vorgenommenen Bewertung der \nPrüfer die \"richtige\" Punktzahl feststellen kann.\n\n42\n\nWar wegen der Lösung des Klägers zu Aufgabe 3 jeder Prüfer \ngehalten, die Höchstpunktzahl von 10 zu vergeben, so erhöht \nsich bereits wegen dieser Aufgabe die Gesamtpunktzahl der \nersten Prüfungsarbeit um 8 Punkte von 145 auf 153 Punkte und \ndamit der Durchschnitt auf 51 Punkte. Zugleich sind damit die \nmateriellen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen \nPrüfung erfüllt. Da der Kläger diese am 9. Februar 1998 mit \neinem Durchschnitt von 59 Punkten bestanden hat, hatte er an \ndiesem Tag die Bestehensvoraussetzungen der Prüfung erfüllt \nund zwar gemäß § 25 Abs. 2 FPO-KK NW mit der Note \n\"ausreichend\". Dies folgt aus der nach § 25 Abs. 1 FPO-KK NW \nvorzunehmenden Berechnung:\n\n43\n\nNeues Gesamtergebnis der schriftlichen Arbeiten:\n 313 + (51 - 48) = 316\n\n44\n\nMittelwert der schriftlichen Leistungen (§ 23 Abs. 5 \nFPO-KK NW):\n 316 ./. 6 = 52,666\n\n45\n\nAnwendung der Rundungsregel auf diesen Mittelwert (§ 23 \nAbs. 5 iVm Abs. 3 Satz 3 FPO-KK NW): 53\n\n46\n\nBerechnung der Gesamtleistung (§ 25 Abs. 1 und 2 FPO-KK \nNW):\n Schriftliches: 53 x 5 = 265\n Mündliches: 59 x 2 = 118\n Zusammen: 383\n Ergebnis: 383 ./. 7 = 54,71\n = \"Ausreichend\"\n\n47\n\nHieraus folgt zugleich, daß der Kläger kein Interesse daran \nhat, daß geklärt werde, ob auch bei der Aufgabe 4 Ziffer 2.11 \nder ersten Prüfungsarbeit die Höchstpunktzahl hätte vergeben \nwerden müssen. Selbst wenn dies nämlich zugunsten des Klägers \nangenommen würde, würde sich bei der Prüfungsnote weder \nhinsichtlich der Note noch hinsichtlich der diese bestimmenden \nPunktzahl etwas ändern.\n\n48\n\nDies ergibt sich aus folgender Berechnung:\n\n49\n\nMaximale Erhöhung der Punktzahl bei Aufgabe 4 Ziffer \n2.11 (vgl. Zulassungsbeschluß des Senats vom 21. September \n1998): 8\n\n50\n\nWeitere Erhöhung der Gesamtpunktzahl für 1. \nPrüfungsarbeit:\n 153 + 8 = 161\n\n51\n\nDurchschnitt: \n 161 ./. 3 = 53,666...\n\n52\n\nRundungsregel (§ 23 Abs. 3 Satz 3 FPO-KK NW):\n 54\n\n53\n\nErhöhung der Punktzahl aller schriftlichen Arbeiten:\n 316 + (54 - 51) = 319\n\n54\n\nMittelwert der schriftlichen Arbeiten:\n 319 ./. 6 = 53,1666...\n\n55\n\nNach Anwendung der Rundungsregel: 53\n\n56\n\nHieraus folgt, daß die schriftlichen Arbeiten des Klägers für \ndie Endbewertung der Prüfung mit genau dem Wert einzusetzen \nwären, der sich bereits durch den Erfolg des Klägers zu \nAufgabe 3 ergibt. Auf den Streit zur Frage 4 Ziffer 2.11 kommt \nes deshalb nicht an.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-23/22-a-4170-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-23/22-a-4170-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307244","retrieved":"2026-07-09 03:35:45.056362+00:00"}}