{"status":"available","doknr":"OLD307257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0622.24A3320.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"24 A 3320/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1971 in L. geborene Kläger bezog ab Ende \nOktober 1988 als Asylbewerber vom Beklagten Hilfe zum \nLebensunterhalt. Am 2. November 1991 wurde er auf dem \nFlughafen E. festgenommen. Er führte einen falschen \nfranzösischen Pass, ein Flugticket von Brüssel nach New York \nund zurück sowie ausländische Banknoten im Werte von über \n5.100,-- DM bei sich. Das Geld wurde beschlagnahmt und an den \nBeklagten weitergeleitet, der daraufhin ab Dezember 1991 die \nSozialhilfeleistungen einstellte. Zugleich nahm der Beklagte \nmit Bescheid vom 8. November 1991 gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 \nSGB X die für die Zeit vom 1. Dezember 1990 bis zum \n30. November 1991 erlassenen Bewilligungsbescheide zurück und \nforderte die für den genannten Zeitraum erbrachte Sozialhilfe \nin Höhe von insgesamt 5.327,05 DM gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom \nKläger zurück.\n\n3\n\nMit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, daß er seit \nzwei Jahren mit seiner in L. lebenden Tante einen \nKleidungshandel in der Form betreibe, daß er die Sachen hier \neinkaufe und nach L. schicke, wo seine Tante sie mit \nGewinn veräußere. Von dem Erlös werde zu einem Teil seine in \nL. lebende Familie unterstützt, von dem restlichen Geld \nkaufe er weitere Kleidungsstücke. Er selbst habe für sich \ndamit keinen Gewinn erzielt. Das im Flughafen beschlagnahmte \nGeld habe ihm seine Tante zur Verfügung gestellt.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1992 wies der Beklagte \nden Widerspruch nach Anhörung sozial erfahrener Personen \nzurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 17. Juni 1992 Klage erhoben. Ergänzend zu \nseinem bisherigen Vorbringen hat er vorgetragen, er habe den \nHandel seiner Tante zwar aufbauen helfen, sei jedoch nicht \nGeschäftsinhaber gewesen und habe insbesondere von dem Gewinn \nkeine laufenden Einnahmen gehabt. Er habe von seiner Tante nur \ndie Einkaufsgelder bekommen, nie aber eine Vergütung \nerhalten.\n\n6\n\nEr hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n8. November 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Juni 1992 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er auf sein vorprozessuales Vorbringen \nverwiesen.\n\n11\n\nEine an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtete \nAnfrage des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 1994, ob der \nKläger sich noch unter der in der Klageschrift angegebenen \nAnschrift im Bundesgebiet aufhalte, ist unbeantwortet \ngeblieben.\n\n12\n\nAusweislich eines Aktenvermerks vom 29. September 1994 über \neine von Seiten des Verwaltungsgerichts an das Ausländeramt \ndes Beklagten gerichtete Anfrage ist der Kläger am 6. November \n1992 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. März 1995 \nabgewiesen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen \nwird.\n\n14\n\nDagegen hat der Kläger - ohne Angabe einer Anschrift - \nfristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein \nerstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.\n\n15\n\nEr beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \n\n16\n\nnach seinem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu erkennen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nNach seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht darauf hingewiesen, daß sich keine neuen \nGesichtspunkte ergeben hätten, die zu einer anderen \nBewertung als in den vorausgegangenen Beschlüssen in den \nVerfahren des einsteiligen Rechtsschutzes führen \nkönnten.\n\n20\n\nDer Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist durch \ngerichtliche Verfügung unter Fristsetzung für eine \nStellungnahme bis zum 19. Mai 1999 darauf aufmerksam \ngemacht worden, daß Bedenken an der Zulässigkeit der \nBerufung bestehen, weil die in der Klageschrift angegebene \nAnschrift des Klägers nicht mehr zutrifft und eine andere \nladungsfähige Anschrift nicht verfügbar ist.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter einverstanden erklärt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens und der Verfahren 19 L 4389/91, 19 L 70/92, 19 \nL 1546/92, 19 L 1880/92, 19 L 2349/92, 19 L 2742/92 und 19 \nL 3689/92 Verwaltungsgericht E. sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter (§ 125 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 2 und § 87 \nAbs. 2 und 3 VwGO). \n\n25\n\nDie Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ \n125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie ist nicht formgerecht \neingelegt worden, da der Kläger entgegen dem für das \nBerufungsverfahren entsprechend geltenden § 82 Abs. 1 Satz \n1 VwGO keine ladungsfähig Anschrift angegeben hat. Nach § \n82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (ähnlich § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) muß \ndie Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des \nKlagebegehrens bezeichnen. Aus § 173 VwGO iVm § 253 Abs. 2 \nNr. 1, Abs. 4 ZPO und dem für vorbereitende Schriftsätze \ngeltenden § 130 Nr. 1 ZPO folgt, daß zur Bezeichnung des \nKlägers auch die Angabe des Wohnortes (samt Straße und \nHausnummer) gehört. Nach herrschender Auffassung sowohl im \nZivilrecht,\n\n26\n\nvgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom \n9. Dezember 1987 - IV b ZR 4/87 -, NJW \n1988, 2114, \n\n27\n\nwie auch im Verwaltungsrecht,\n\n28\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni \n1993 - 8 A 1447/90 -, NVwZ-RR 1994, \n124; Beschluß vom 6. März 1996 - 19 E \n944/95 -, NVwZ-RR 1997,390 = NWVBl. \n1996, 397; Urteil vom 22. August 1996 - \n25 A 7536/95 -, DVBl. 1997, 678; \nHess.VGH, Beschluß vom 21. Dezember \n1988 - 4 TG 2070/88 -, NJW 1990, 138; \nUrteil vom 15. Mai 1995 - 7 UE 2052/94 \n-, NVwZ-RR 1996, 179; Kopp, VwGO, 11. \nAufl., § 82 Rnr. 4.; anderer \nAuffassung: Hess.VGH, Beschluß vom 30. \nMai 1989 - 12 TH 1658/89 -, NJW 1990, \n140, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n22. April 1996 - 1 S 662/95 -,\n\n29\n\nzählt die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des \nKlägers grundsätzlich zum notwendigen Inhalt der \nKlageschrift.\n\n30\n\nDurch das Erfordernis, die ladungsfähige Anschrift \nanzugeben, wird dem Kläger im Verwaltungsprozeß nichts \nabverlangt, was seinem Anspruch auf Gewährung effektiven \nRechtschutzes ernsthaft entgegensteht. In Fällen, in denen \ndas der Fall wäre, weil es dem Kläger unmöglich oder \nunzumutbar ist, eine Anschrift mitzuteilen, oder wenn \nschutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, \nkönnen Ausnahmen vom Erfordernis der Angabe einer \nladungsfähigen Anschrift zugelassen werden. \n\n31\n\nVgl. für den Fall der \nObdachlosigkeit: BayVGH, Beschluß vom \n1. Juni 1992 \n- 12 CE 92.1201 -, BayVBl. 1992, \n594.\n\n32\n\nDie beschriebenen Anforderungen an den notwendigen \nInhalt der Klageschrift gelten über § 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO entsprechend für die Anforderungen, die an eine \nordnungsgemäße Berufungseinlegung zu stellen sind.\n\n33\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 15. März \n1984 - 19 B 20186/84 -, DÖV 1984, 893, \n894; VGH Bad.-Württ., Urteile vom \n11. März 1997 - 9 S 2904/95 -, VGH BW \nRechtsprechungsdienst 1997, Beilage 5, \nB 3, und Beschluß vom 27. September \n1994 - 6 S 2322/94 -, VGH BW, \nRechtsprechungsdienst 1994, Beilage 12, \nB 2-3 = Die Justiz 1995, 101.\n\n34\n\nDer vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 9. Dezember 1987 \n- IV b ZR 4/87 -, NJW 1988, 2114, für die Zulässigkeit einer \nBerufung herangezogene Gedanke, es müsse dem Kläger möglich \nsein, die Rechtsauffassung des Vordergerichts durch die höhere \nInstanz überprüfen zu lassen, ohne durch Mitteilung seiner \nAnschrift seinen Rechtsstandpunkt praktisch aufgeben zu \nmüssen, hindert die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung im \nvorliegenden Fall nicht, denn das Verwaltungsgericht hat die \nKlage, die zunächst unter Angabe einer vollständigen \nWohnungsanschrift erhoben worden war, aus Sachgründen \nabgewiesen. Es ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich, \ndaß vorliegend eine Ausnahme vom Erfordernis der \nordnungsgemäßen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gemacht \nwerden müßte. Zwar muß das Verfahrensrecht im Hinblick auf die \nRechtschutzgewährleistung durch Art. 19 Abs. 4 GG \nBesonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen, wenn - s.o. - \nunüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende \nSchwierigkeiten im Wege stehen oder ein schutzwürdiges \nGeheimhaltungsinteresse besteht. Derartiges ist von Seiten des \nKlägers, dessen Prozeßbevollmächtigter durch Verfügung des \nSenats vom 4. Mai 1999 auf das Fehlen der Angabe der \nladungsfähigen Anschrift unter Einräumung einer Frist zur \nStellungnahme bis zum 19. Mai 1999 hingewiesen worden ist, \njedoch nicht vorgetragen worden.\n\n35\n\nDer Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei im \nProzeß von Anfang an durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt \nvertreten gewesen, dessen Anschrift dem Gericht bekanntgewesen \nsei. Zwar sind Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts \ngemäß §§ 56 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO iVm § 8 Abs. 4 VwZG \nstets an den bestellten Bevollmächtigten zu richten. \nBesonderheiten gelten indes für bestimmte prozessuale \nSituationen. Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen des \nKlägers an (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so kann das Gericht zur \nErzwingung der Anwesenheit die in § 95 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 \nVwGO vorgesehenen Beugemittel - Androhung und Festsetzung von \nOrdnungsgeld - einsetzen. Die gerichtliche Sanktionierung des \nAusbleibens setzt voraus, daß der Kläger über seine \nErscheinenspflicht und die Folgen im Falle seines Ausbleibens \nformgerecht unterrichtet wird. Dazu ist es geboten, daß die \nLadung nicht nur dem Prozeßbevollmächtigten, sondern auch dem \nKläger selbst mitgeteilt wird (§ 173 VwGO iVm § 141 Abs. 2 \nSatz 2 Halbs. 1 ZPO), und zwar im Wege der förmlichen \nZustellung (§ 56 Abs. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die \nAndrohung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes.\n\n36\n\nVgl. im einzelnen: OVG NW, Urteil \nvom 22. August 1996 - 25 A 7536/95 -, \nDVBl. 1997, 678.\n\n37\n\nDie Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift auch eines \nanwaltlich vertretenen Klägers ist insbesondere mit Blick auf \ndessen etwaige Kostentragungspflicht geboten. Dies gilt auch \nin gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren wie \ndem vorliegenden. Denn auch in derartigen Verfahren kommt in \nBetracht, daß der Kläger außergerichtliche Kosten der \nobsiegenden Behörde zu erstatten hat.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-22/24-a-3320-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-22/24-a-3320-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307257","retrieved":"2026-07-09 03:35:46.082313+00:00"}}