{"status":"available","doknr":"OLD307248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0622.16A2560.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"16 A 2560/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur \nHälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nBerufungszulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der \nfür die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie \nsie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO von den \nKlägern fordert und soweit sie den geltend gemachten \nZulassungsgründen zugeordnet werden können, \n\n3\n\nvgl. zu dieser Anforderung: OVG NW, \nBeschluß vom 4. Mai 1999 \n- 16 B 656/99 - m.w.N. \n\n4\n\nist weder von einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder der Abweichung \ndes angegriffenen Urteils von einer ober- bzw. \nhöchstrichterlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO auszugehen noch lassen sich ernstliche Zweifel an \nseiner Richtigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO annehmen. \n\n5\n\nEine Rechtssache hat i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \nm.w.N. \n\n7\n\nDie von den Klägerin in den Vordergrund gestellte Frage der \nÜberprüfung des Mietspiegels stellt sich entgegen der \nAuffassung der Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch von \nvornherein nicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der \nMietaufwendungen ist nicht auf den jeweiligen örtlichen \nDurchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im \nunteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des \nHilfeempfängers - also nicht etwa außerhalb von Minden - \nmarktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Dabei bedingen die \nBesonderheiten des Wohnungsmarktes und die Unschärfe des ihn \nbeherrschenden Preisbildungsmechanismus sowie der einzelnen \nPreisbildungsfaktoren Mietpreise, die sich in gewissen \nSpannbreiten bewegen, so daß das Maß des sozialhilferechtlich \nAngemessenen sich insoweit zunächst nur als gleichsam \nabstrakte Spannbreite bestimmen läßt. Sich insoweit am \nörtlichen Mietspiegel als Anhaltspunkt zu orientieren, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 (366). \n\n9\n\nOber- oder höchstrichterliche Entscheidungen, die zwingend \ndie Heranziehung anderer Vergleichsgrößen vorschreiben, sind \nweder von den Klägern benannt noch sonstwie ersichtlich, so \ndaß es für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ninsoweit schon im Ansatz an einer ausreichenden Darlegung \nmangelt. \n\n10\n\nEine Überprüfung des Mietspiegels als der Wiedergabe der \nabstrakten Mietpreisspanne mag zwar gegebenenfalls bei \nsubstantiierten Einwendungen gegen seine Richtigkeit geboten \nsein. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1996 - 8 C 19.94 -, NJW 1996, 2046 \n(2047) m.w.N. \n\n12\n\nVon den Klägern ist aber nicht unter genauer Darlegung und \nBelegung ihrer Auffassung bestritten worden, daß für Wohnungen \nder herangezogenen Kategorie der im Mietspiegel angegebene \nMietzins erhoben wird. Mit ihren Einwendungen haben die Kläger \nvielmehr lediglich geltend gemacht, daß der Markt Wohnungen \nder entsprechenden Preisklasse im maßgeblichen Zeitraum nicht \nzur Anmietung angeboten hat, ihnen als Hilfeempfänger eine \nsolche angemessene Wohnung konkret also nicht verfügbar und \nzugänglich war. Dies betrifft nicht die Richtigkeit des \nMietspiegels als solchen. \n\n13\n\nDaß ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich \n(abstrakt) unangemessenen hohen Miete begehrt, es dem \nSozialhilfeträger substantiiert darlegen muß, wenn eine andere \nbedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im \nBedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht \nvorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen \nnicht auffindbar oder jedenfalls ihm nicht zugänglich ist, \nbedarf spätestens seit der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS \n47, 97 (101) keiner weiteren Klärung in einem \nRechtsmittelverfahren. Wenn das Verwaltungsgericht auf die \nNachweispflicht der Kläger abgestellt hat, bedeutet das \ndementsprechend ebensowenig eine Abweichung von einer \nhöchstrichterlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch insoweit nicht von der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 \naaO S. 103 abgewichen, als letzteres in Anwendung von § 3 \nAbs. 1 Satz 2 RegelsatzVO eine Verpflichtung zur Übernahme \neines (abstrakt) unangemessen hohen Mietzinses ungeachtet \neiner für den Hilfesuchenden verfügbaren kostenangemessenen \nUnterkunftsalternative dann angenommen hat, wenn dem \nHilfebedürftigen die Kostensenkung nicht zumutbar ist. \nInsoweit gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO im Falle eines \nWohnungswechsels während des Bezugs laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nämlich jedenfalls dann nicht, wenn der \nHilfeempfänger zu dem Wohnungswechsel nicht gezwungen und der \nBezug der unangemessen teureren Wohnung unter den besonderen \nUmständen des Einzelfalles nicht unausweichlich war. \n\n15\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom \n21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, \n133 (137); Urteil vom 27. November 1986 \n- 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (189). \n\n16\n\nDie Gründe der Kläger, das Übergangswohnheim zu verlassen, \nmögen hier zwar verständlich sein und eine Notwendigkeit des \nAuszuges begründet haben. Wie das Verwaltungsgericht den \nKlägern jedoch schon mit Beschluß vom 20. Dezember 1996 \n- 6 L 1491/96 - vorgehalten hat, fehlt es hingegen an einer \nentsprechenden substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung \nvon Umständen, die auch den Einzug in gerade diese von den \nKlägern nunmehr bewohnte Wohnung als unausweichlich - d.h. \nalternativlos - erscheinen lassen. Welche konkreten \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem vorstehenden Komplex in \nentscheidungserheblicher Weise einhergehen sollen, , läßt sich \ndem Zulassungsvortrag der Kläger nicht in hinreichender \nDeutlichkeit entnehmen. \n\n17\n\nFür das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant \nund damit weder für die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 und 2 VwGO verwertbar noch einer grundsätzlichen Klärung \nzugänglich, wie sie § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ermöglichen soll, \nist die Frage, inwieweit und mit welchen Folgen vom Sozialamt \nder Stadt Bückeburg den Klägern gegenüber bestehende \nbehördliche Beratungspflichten nicht eingehalten worden sind. \nAbgesehen davon, daß sich die Kläger nach den dem Senat \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen im Zeitpunkt der Anmietung \nder Wohnung Über den Wiesen 14 in Minden immerhin auch in \nanwaltlicher Beratung zu einem sozialhilferechtlichen Problem \nbefanden, haben sie sich mit dem genannten Sozialamt nämlich \nan eine Stelle gewandt, die für die Frage der Übernahme der \nUnterkunftskosten erkennbar nicht über den Umzugsmonat hinaus \nzuständig sein würde. Von dieser Behörde soll nach Angaben der \nKläger zwar die mündliche Zusicherung gegeben worden sein, \nsich mit dem zukünftig zuständigen Sozialamt der Stadt M \nin Verbindung zu setzen. Aus einer solchen bloßen Ankündigung \nder Abstimmung durften die Kläger bei verständiger Würdigung \njedoch nicht auch schon den Schluß ziehen, der Beklagte habe \ndem neuen Mietverhältnis aus der Sicht des Sozialhilferechts \nnichts entgegenzuhalten. Ungeachtet dessen und des \nSchriftlichkeitserfordernisses nach § 34 SGB X besteht eine \nBindung an eine gelegentlich der Beratung erteilte Zusage im \nübrigen auch nur dann, wenn sie von der für die Hilfe auch \ntatsächlich zuständigen Stelle - für den streitbefangenen \nZeitraum also vom Beklagten - erteilt wurde. \n\n18\n\nSo schon vor Inkrafttreten des § 34 \nSGB X: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1972 \n- V C 69.71 -, FEVS 19, 408 (412). \n\n19\n\nSoweit die Kläger vortragen, den Bescheiden des Beklagten \nvom 25. April 1996 und 3. Mai 1996 sei eindeutig zu entnehmen, \ndaß er die Wohnungsmiete auch im vorausgegangenen Zeitraum für \nangemessen halte, ist eine solche Argumentation weder \nnachvollziehbar noch mit hinreichender Deutlichkeit einem der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuzuordnen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, \n188 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-22/16-a-2560-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-22/16-a-2560-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307248","retrieved":"2026-07-09 03:35:45.320258+00:00"}}