{"status":"available","doknr":"OLD307299","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0616.9A412.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"9 A 412/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin einer Einzelhandelskette, \ndarunter der Penny-Märkte. Zum Sortiment der Penny-Märkte \ngehören freiverkäufliche Arzneimittel.\n\n3\n\nAm 29. Oktober 1997 führte der Amtsapotheker des \nGesundheitsamtes des Beklagten eine Überprüfung nach § 64 \nAbs. 3 des Arzneimittelgesetzes - AMG - in dem Verkaufslokal \nPenny-Markt I. I. weg 107 in C. durch. Hierfür \nsetzte der Beklagte durch Bescheid vom 31. Oktober 1997 gegen \ndie Klägerin eine Gebühr von 50,00 DM fest. Den von der \nKlägerin hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung Arnsberg durch Bescheid vom 27. Januar 1998 \nzurück mit der Begründung, die Gebührenerhebung sei \nrechtmäßig. Sie beruhe auf der Tarifstelle 10.5.11 des \nAllgemeinen Gebührentarifs - AGT - zur allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung - AVwGebO NW -, die für eine \nÜberwachung nach § 64 AMG eine Gebühr von 50,00 DM bis \n200,00 DM vorsehe. Ermessensfehler seien bei der Festsetzung \nder Gebühr von 50,00 DM nicht ersichtlich.\n\n4\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur \nBegründung ausgeführt, dem Gebührenbescheid fehle die \nErmächtigungsgrundlage. Die Tarifstelle 10.5.11 AGT könne \nkeinen Bestand haben. Die Arzneimittelüberwachung zähle zu den \nKernaufgaben des Gesundheitsamtes und werde im allgemeinen \nInteresse zum Schutze der Allgemeinheit durchgeführt. Die \nVorschriften der §§ 64 ff. AMG seien sehr detailreich. So sei \nbeispielsweise in § 65 Abs. 3 AMG die Entschädigung des \nBetroffenen bei Probeentnahmen geregelt. Die dort normierte \nEntschädigungspflicht belege, daß den betroffenen Betrieben \ndurch die Überwachung kein Nachteil finanzieller Art entstehen \nsolle. Die Tatsache, daß eine Norm, die die Gebührenerhebung \nregele, im Arzneimittelgesetz grundsätzlich fehle, wohl aber \neine Entschädigungsregelung getroffen sei, könne nur zu dem \nSchluß führen, daß der Bund von seiner \nGesetzgebungszuständigkeit (konkurrierende Gesetzgebung Art. \n74 Nr. 19 GG) in der Weise Gebrauch gemacht habe, daß er von \neiner Gebührenerhebung abgesehen habe. In diesem Falle habe \ndas Land nicht die Befugnis, eine vom Bund getroffene \nEntscheidung zu revidieren.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 31. Oktober 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom \n27. Januar 1998 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur \nBegründung ausgeführt, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. \nDie Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW i.V.m. der hier \nmaßgeblichen Tarifstelle 10.5.11 AGT halte sich im Rahmen der \ngesetzlichen Grundlage, die zu ihrem Erlaß ermächtige. Die \nKlägerin habe als Betreiberin die Amtshandlung \ngebührenauslösend veranlaßt. Die Überwachung sei jedenfalls \nauch in ihrem Pflichtenkreis erfolgt und auch ihrem \nInteressenbereich zuzurechnen.\n\n10\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, \nder Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Die Tarifstelle 10.5.11 \nAGT zur AVwGebO NW sei nichtig. Es mangele an einer \nRechtsgrundlage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für \nBetriebsbesichtigungen nach § 64 AMG. Die erbrachte Leistung \nmüsse individuell zurechenbar sein. Individuell meine dabei, \ndaß der Erfolg nicht allein der Allgemeinheit zugute komme, \nErfolg meine, daß die Amtshandlung eine spürbare erwünschte \nWirkung entfalte. Diese Voraussetzung liege bei den in der \nRegel alle zwei Jahre stattfindenden Betriebsbesichtigungen \nnicht vor. Diese entbinde den Betreiber von keiner seiner \nPflichten. Andererseits stellten diese sporadischen Kontrollen \nauch keinen durchgehenden Qualitätsstandard sicher. Der \nBetreiber sei stets zur Einhaltung der gesetzlichen \nAnforderungen verpflichtet. Mit der Durchführung der \nKontrollen komme die Behörde einer ihr allein obliegenden \ngesetzlichen Verpflichtung nach. Der Nutzen der \nBetriebsbesichtigung nach § 64 AMG komme ausschließlich der \nAllgemeinheit zugute.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nArnsberg ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom \n31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 27. Januar 1998 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 \nAbs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW i.V.m. § 1 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der zur \nZeit der Beendigung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 2. \nAlternative GebG NW) geltenden Fassung der 17. Verordnung zur \nÄnderung der AVwGebO NW vom 10. September 1996 (GV. NRW. \nS. 360) und der Tarifstelle 10.5.11 des Allgemeinen \nGebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NW.\n\n20\n\nGemäß Tarifstelle 10.5.11 AGT ist für die „Überwachung und \nNachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb \nvon Apotheken\" eine Gebühr von 50,-- bis 200,-- DM zu erheben. \nDer Gebührentatbestand ist mit der Besichtigung des \nVerkaufslokals Penny-Markt I. I. weg 107 in C. , \nzu dessen Sortiment freiverkäufliche Arzneimittel gehören, \ndurch den Mitarbeiter des Beklagten am 29. Oktober 1997 \nerfüllt. Der Beklagte hat die niedrigste Gebühr in Ansatz \ngebracht. Fehlende Ermessenserwägungen sind insoweit rechtlich \nnicht relevant.\n\n21\n\nDie Tarifstelle 10.5.11 AGT ist wirksam. Sie verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht.\n\n22\n\nInsbesondere ist die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher \nGrundlage nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem \ninsoweit maßgeblichen Arzneimittelgesetz läßt sich ein solcher \nAusschluß nicht entnehmen. \n\n23\n\nDie Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, insbesondere die \nhier einschlägigen §§ 64 ff, treffen keine ausdrückliche \nRegelung der Kostenfrage in bezug auf die reine \nÜberwachungstätigkeit. Eine solche ergibt sich entgegen der \nMeinung der Klägerin auch nicht konkludent aus § 65 Abs. 3 \nAMG. Die dort getroffene Regelung betrifft lediglich die Frage \nder Entschädigung für entnommene Proben und steht damit in \nengem Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. \nFür die Frage einer eventuellen Kostenpflicht für die \nÜberwachungstätigkeit als solche kommt ihr keinerlei \nAussagekraft zu. \n\n24\n\nAus dem Fehlen einer Kostenregelung in § 64 ff AMG kann \nnicht geschlossen werden, daß eine Gebührenerhebung von \nvornherein unzulässig sein soll. Etwas anderes ergibt sich \nnicht daraus, daß das Arzneimittelgesetz an anderer Stelle, \nnämlich im 4. Abschnitt über die Zulassung der Arzneimittel, \nmit § 33 AMG eine ausdrückliche und eigenständige Regelung \ngetroffen hat. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich \nMaßnahmen im Rahmen des 4. Abschnitts, die durch die \nzuständige Bundesoberbehörde (vgl. insoweit § 77 AMG) \nvollzogen werden. Demgegenüber betreffen die §§ 64 ff AMG \nreine mit der Überwachung der benannten Betriebe \nzusammenhängende Tätigkeiten, die den Landesbehörden obliegen \n(vgl. Art. 83, 83 GG). Unter diesen Umständen verbietet sich \ndie Annahme, aus dem Stillschweigen des Bundesgesetzgebers ein \nVerbot für eine entsprechende landesrechtliche Regelung \nherzuleiten.\n\n25\n\nDie Tarifstelle 10.5.11 AGT ist hinreichend bestimmt. Mit \nder „Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandelns mit \nArzneimitteln außerhalb von Apotheken\" ist offenkundig die \nÜberwachung nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG gemeint, auch wenn \ndies nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. auch Tarifstelle \n10.5.8).\n\n26\n\nDie Tarifstelle 10.5.11 AGT steht auch im Einklang mit dem \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 GebG NW werden Verwaltungsgebühren als \n„Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche \nVerwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, \nder Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter \nAufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des \nöffentlichen Rechts\" erhoben. In Ermangelung eines \nbundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs ist die \nBestimmung der gebührenpflichtigen Amtshandlung allein nach \nLandesrecht und seiner Auslegung vorzunehmen. Danach setzt die \nErhebung einer Verwaltungsgebühr eine besondere öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das \nGesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen \nVerwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht \nausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als \nKennzeichen der besonderen Verwaltungstätigkeiten, daß sie im \nRahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung \nerfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der \nAllgemeinheit hervorhebt,\n\n27\n\nvgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NW \nin: Praxis der Gemeindeverwaltung, \nLoseblattsammlung, Stand: Mai 1995; \nAnm. 4 zu § 1 Abs. 1,\n\n28\n\nund ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung \nbestimmt. Denn aus Sicht des Betroffenen können nur die \nAmtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten \nSonderrechtsbeziehung „als Gegenleistung\" - wie das Gesetz \nweiter formuliert - gebührenpflichtig sein. \n\n29\n\nWeitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal \nallerdings nicht. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß die \nVerwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen speziellen \n(rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt. Die im Gesetz \nerwähnte Gegenleistung drückt nicht mehr aber auch nicht \nweniger als die Kehrseite der oben erwähnten \nSonderrechtsbeziehung aus, in der die Behörde mit \nentsprechendem Kostenaufwand tätig wird und der davon \nBetroffene durch die Gebühr als Gegenleistung zur Deckung \ndieser Kosten beitragen soll. Für diese Auslegung spricht auch \ndie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW vorzufindende Differenzierung \nder Kostenschuldnerschaft nach Veranlassung und \nVorteilsgewährung. Wäre eine gebührenpflichtige Amtshandlung \nnur beim Vorliegen eines Vorteils zu bejahen, wäre eine \ngesetzliche Regelung über den Veranlasser als Kostenschuldner \nüberflüssig gewesen.\n\n30\n\nWann eine individuelle Zurechenbarkeit im oben erläuterten \nSinn gegeben ist, wird durch den Gesetzgeber bestimmt, dem \ninsoweit eine weite Dispositionsfreiheit zusteht. Die Grenze \nfür sein Ermessen liegt dort, wo keine spezifische Beziehung \nzwischen Leistung und Gebührenschuldner mehr erkennbar ist, \ndie Gebührenpflicht somit nicht mehr durch die Gewährung einer \nbesonderen Staatsleistung bedingt ist. Dabei ist individuell \nzurechenbar eine Verwaltungstätigkeit nicht nur, wenn sie dem \nBetroffenen einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) \nVorteil bringt, \n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 11. August \n1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1999, \n176,\n\n32\n\nsondern auch wenn eine bestimmte Handlung oder ein \nbestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem \nPflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist, die Tätigkeit der \nBehörde auslöst. \n\n33\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom \n22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - , \nBuchholz 442.16 § 29 d StVZO Nr. 3; zur \nApothekenaufsicht: OVG Lüneburg, Urteil \nvom 22. April 1970 - IV OVG A 151/69 -, \nOVGE 26, 446. \n\n34\n\nEine hiernach erforderliche Sonderrechtsbeziehung liegt in \ndem Betrieb eines Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb \nvon Apotheken. Der Betrieb des Einzelhandels mit Arzneimitteln \nwird durch die Betriebsführung des jeweiligen Verantwortlichen \nkonkret-individuell ausgestaltet und unterliegt aufgrund der \nmit ihm verbundenen Gefahren im Hinblick auf §§ 64, 66 AMG \nbesonderen rechtlichen Bindungen, die den Betreiber von der \nAllgemeinheit absetzt. Diese Sonderrechtsbeziehung greift die \nTarifstelle 10.5.11 AGT mit der von ihr erfaßten Besichtigung \nnach § 64 AMG auf.\n\n35\n\nVgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom \n2. April 1998 - 2 S 1148/97 -; \nnachgehend BVerwG, Beschluß vom \n21. August 1998 - 8 B 115.98 -, NVwZ \n1999, 191. \n\n36\n\nDer Rahmensatz der Verwaltungsgebühr von 50,-- bis \n200,-- DM ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 GebG NW \nsind die Gebührensätze so zu bemessen, daß zwischen dem \nVerwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen \nWert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein \nangemessenes Verhältnis besteht. Daß insoweit die Höhe des \nRahmensatzes fehlerhaft oder gar willkürlich ermittelt sein \nkönnte, ist weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen \nworden. \n\n37\n\nDie Höhe der Gebühr verstößt auch nicht gegen § 6 Satz 2 \nGebG NW. Danach kann der Verordnungsgeber eine \nGebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen \nvorsehen und zulassen, die einem von der handelnden Behörde \nwahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Da der \nRahmensatz von 50,-- bis 200,- DM gemessen an anderen \ngebührenpflichtigen Amtshandlungen und unter Berücksichtigung \ndes bei der Besichtigung erforderlichen Verwaltungsaufwandes \neher als niedrig einzustufen ist, spricht alles dafür, daß der \nVerordnungsgeber das öffentliche Interesse an der Durchführung \ndieser Amtshandlung angemessen, jedenfalls in nicht zu \nbeanstandendem Umfang berücksichtigt hat. Daß der \nVerordnungsgeber gemäß § 6 Satz 2 GebG NW ein eventuell \nbestehendes öffentliches Interesse an der Amtshandlung bei der \njeweiligen Gebührenfestsetzung bereits berücksichtigt hat, \nwird im übrigen an der „Auffangtarifstelle\" 30.5 des AGT zur \nAVwGebO NW deutlich. Für die dort genannten Amtshandlungen, \nfür die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist, für die also \nabstrakt/nicht vorhergesagt werden kann, ob öffentliches \nInteress gegeben ist, hat der Verordnungsgeber ausdrücklich \nnur solche Amtshandlungen mit einer Gebühr belegt, die nicht \neinem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen \nInteresse dienen, und zusätzlich einen Gebührenrahmen gewählt, \nder bei 0 DM beginnt.\n\n38\n\nDie Gebührenschuldnerschaft der Klägerin folgt aus § 13 \nAbs. 1 Nr. 1 GebG NW. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, \nwer die Amtshandlung veranlaßt (1. Alternative) oder zu wessen \nGunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). Die Klägerin \nhat die Überwachung des von ihr betriebenen Penny-Marktes im \nSinn der 1. Alternative gebührenauslösend veranlaßt. Die an \ndie Veranlassung anknüpfende Gebührenpflicht läßt zwar nicht \njede Verursachung ausreichen; vielmehr erfordert die \nVeranlassung eine „Zurechenbarkeit\".\n\n39\n\nVgl. hierzu: Beschluß des Senats vom \n25. November 1997 - 9 A 3888/97 -, \nm.w.N.\n\n40\n\nDiese Zurechenbarkeit ergibt sich in den Fällen der \nÜberwachung eines Einzelhandelns mit Arzneimitteln außerhalb \nvon Apotheken durch den Amtsapotheker auch ohne ausdrücklichen \nAntrag - wie bereits im Zusammenhang mit der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung ausgeführt - aus den nach \n§§ 64, 66 AMG besonderen rechtlichen Bindungen des Betreibers \n- hier also der Klägerin -.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch eine \nGebührenbefreiung nicht in Betracht. Insoweit fehlt dem \nBeklagten schon die rechtliche Möglichkeit. \n\n42\n\nNach § 2 Abs. 1 GebG NW sind die gebührenpflichtigen \nAmtshandlungen in den Gebührenordnungen unter Beachtung der \n§§ 3 bis 6 GebG NW zu bestimmen. Nach § 6 GebG NW, der sich \nausschließlich an den Verordnungsgeber wendet und nicht an die \ngebührenfestsetzende Behörde, kann aus Gründen der Billigkeit, \ninsbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, \nGebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie \nGebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und \nzugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem \nvon der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen \nInteresse dienen. Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 1 \nAVwGebO NW eine Härte- und Billigkeitsklausel erlassen; von \neiner weitergehenden ausdrücklichen Regelung bezüglich § 6 \nSatz 2 GebG NW hat er aber keinen Gebrauch gemacht. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-16/9-a-412-99","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-06-16/9-a-412-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307299","retrieved":"2026-07-09 03:35:50.110547+00:00"}}